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Urteil

6 K 1110/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0517.6K1110.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. 3 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das seinen Arbeitnehmern Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen erteilt. Der Beklagte ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er kommt im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, für die daraus gegenüber den Arbeitnehmern fälligen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auf. 4 Mit Einmalbeitragsbescheid vom 17. April 2009 setzte der Beklagte den Einmalbeitrag gemäß § 30i des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auf Grund der für das Jahr 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des für die Finanzierung dieses Einmalbeitrages erforderlichen Beitragssatzes von 8,66 ‰ auf 35.030,10 EUR fest und forderte die Klägerin auf, diesen Beitrag in 15 Jahresraten à 2.335,34 EUR jeweils am 31. März der Jahre 2007-2021, die Jahresraten für 2007-2009 in Höhe von insgesamt 7.006,02 EUR bis zum 29. Mai 2009 zu zahlen. 5 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. Mai 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab: Die Erhebung des Einmalbeitrages verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Von der Regelung des § 30i BetrAVG würden durch die starre Anknüpfung an die Beitragsbemessungsgrundlage 2004 nur diejenigen Arbeitgeber erfasst, die für das Wirtschaftsjahr 2004 eine Meldung abgegeben hätten und für das Jahr 2005 beitragspflichtig gewesen seien. Dagegen unterfielen der Regelung diejenigen Arbeitgeber nicht, die im Jahr 2005 noch nicht beitragspflichtig gewesen seien. Diese Ungleichbehandlung sei durch die Umstellung des Finanzierungssystems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nicht gerechtfertigt. Zwar profitierten die betroffenen Arbeitgeber von der Umstellung. Allerdings dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass auch diejenigen Arbeitgeber an den Vorteilen partizipierten, die für die Altlasten nicht aufkommen müssten. Die Vorteile für die im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu den Vorteilen der erst in den Folgejahren beitragspflichtigen Arbeitgeber seien jedenfalls nicht so groß, dass es gerechtfertigt wäre, die erste Gruppe 15 Jahre lang zu belasten und die zweite Gruppe überhaupt nicht. 6 Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Finanzierungsverfahren der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei auf Grund der Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt worden. Hierdurch würden u.a. die bereits in der Vergangenheit aufgelaufenen unverfallbaren Anwartschaften nachfinanziert. Dabei entspreche es dem Ansatz des Gesetzgebers, dass die Deckungslücke von den Arbeitgebern ausgeglichen werde, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien und so auch von Liquiditätsvorteilen hätten profitieren können. Bei der Nachfinanzierung handele es sich um eine zulässige unechte Rückwirkung. Den im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern sei bekannt gewesen, dass die unverfallbaren Anwartschaften nach dem bis dahin gegebenen Finanzierungsverfahren nicht finanziert gewesen seien. Damit betreffe die Nachfinanzierung einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Auch sei in der Rechtsprechung mehrfach ein Verstoß gegen Art. 3 GG verneint worden. 7 Die Klägerin hat am 9. Juni 2009 Klage erhoben. 8 Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagte sei überschuldet und seit mehreren Jahren insolvenzantragspflichtig. Wäre, wie es das Gesetz vorsehe, unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt worden, wäre eine Inanspruchnahme der Klägerin aus dem angegriffenen Bescheid nicht erfolgt. Der Geschäftsbericht des Beklagten für das Jahr 2005 führe als "aufgelaufene Altlast" registrierte Anwartschaften und ihren Barwert in Höhe von ca. 2,5 Milliarden Euro auf. Hierbei handele es sich um zu bilanzierende Schulden, die der Beklagte nicht bilanziert habe. Wäre die Buchung erfolgt, hätte sich ein negatives Kapital des Beklagten in Höhe von 2,442 Milliarden Euro ergeben. Außerdem sei die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Klägerin wegen Verstoßes gegen Europa- und Verfassungsrecht unwirksam. Die Stellung des Beklagten unterliege mit Blick auf die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln für öffentliche oder monopolartige Unternehmen beachtlichen Bedenken. Durch §§ 10, 7 BetrAVG werde ein faktisches Monopol geschaffen, das gegen Art. 82, 86 und 49 EG verstoße. Hierdurch werde die Möglichkeit, äquivalente Insolvenzschutzmaßnahmen durch private Versicherungsanbieter in Anspruch zu nehmen, beschnitten. Ferner verstoße die Beitragspflicht gegen Art. 3 GG. Durch das Abstellen allein auf die Zusageart und nicht auf das Ausfallrisiko würden die Arbeitgeber erheblich benachteiligt, bei denen die Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs auf den Beklagten auf Grund eines geringen Insolvenzrisikos stark herabgesetzt ist. Darüber hinaus liege eine Ungleichbehandlung insofern vor, als § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG für den Pensionsfonds eine verringerte Beitragspflicht von 20 % vorsehe, andere Risikoabsicherungen wie Treuhandmodelle aber zu keiner verringerten Beitragshöhe führten, obwohl sich die Auslagerung einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds und andere Absicherungen entsprächen, da das Versorgungskapital dem Zugriff des Arbeitgebers und seiner Gläubiger entzogen sei und allein der Absicherung des Arbeitnehmers diene. Ferner verstoße auch der Einmalbeitragsbescheid gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insoweit wiederholt die Klägerin die Begründung ihres Widerspruchs. Darüber hinaus verstoße der Beitragsbescheid auch gegen Art. 12 und 14 GG. Die wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin sei durch die Steigerung des Beitrags 2009 im Vergleich zum Vorjahr von 789 % beeinträchtigt, indem sie mit einer solch außerordentlich hohen Steigerung nicht habe rechnen können, hierfür keine Rücklagen habe bilden können und die Steigerung nicht an ihre Kunden weitergeben könne. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid auch wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Der Beklagte habe von den ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Reduzierung des Gesamtbeitragsaufkommens ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 17. April 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht im Wesentlichen geltend: Die Behauptung der Klägerin, er sei seit Jahren überschuldet, treffe nicht zu. Soweit in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 von einer "Altlast" die Rede sei, handele es sich um einen Effekt des früheren Rentenwertumlageverfahrens, bei dem nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung ausfinanziert worden seien, nicht aber die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften. Die Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2005 aufgelaufenen rund 167.000 Anwartschaften mit einem Barwert von rund 2,2 Milliarden Euro, die sogenannte "Altlast", sei nunmehr in § 30i BetrAVG geregelt und erfolge durch einen Einmalbeitrag aller Arbeitgeber, die im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtig gewesen seien. Da bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 noch das frühere Rentenwertumlageverfahren gegolten habe, bei dem die Ausfinanzierung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles in die Zukunft verschoben gewesen sei, habe es keiner Bilanzierung der Versorgungsanwartschaften bedurft. Mit der Umstellung auf ein vollständiges Kapitaldeckungssystem seien zwar die "Altlasten" in die Bilanz einzustellen, den Verbindlichkeiten stünden jedoch die gemäß § 30i BetrAVG bis zum 31. Dezember 2008 bereits beschafften Deckungsmittel in Höhe von 849,7 Millionen Euro und die Forderungen auf die restlichen 13, in den Jahren 2009 bis 2021 von den Arbeitgebern zu erbringenden Jahresraten des Einmalbeitrags gegenüber. Zudem belegten die Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke der Wirtschaftsprüfer sowie die fehlenden Beanstandungen der laufenden Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dass von einer Überschuldung des Beklagten keine Rede sein könne. Die Beitragspflicht verstoße auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Er, der Beklagte, sei kein Unternehmen im Sinne von Art. 81 ff EG, da er kein Versicherungsgeschäft gegen Entgelt betreibe, sondern ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sei, einem sozialen Zweck diene und sowohl die Leistungen als auch die Beiträge auf dem Grundsatz der Solidarität beruhten. Daher liege auch kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG vor. Ebenso wenig verstoße § 30i BetrAVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der bereits im Jahr 2005 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber gegenüber denjenigen Arbeitgebern, die erst ab 2006 der Insolvenzsicherungspflicht unterfielen, liege nicht vor, da zwischen beiden Gruppen Unterschiede bestünden, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakten 6 L 278/09, 6 L 785/10, 6 L 87/10, 6 L 97/10, 6 K 330/10 und 6 K 997/09 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Der Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 17. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Der Einmalbeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) - BetrAVG - (in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2742). Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. 19 Dass der angefochtene Einmalbeitragsbescheid diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird von der Klägerin nicht bestritten. Soweit sie geltend macht, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Rechtssinne überschuldet und der Bescheid im Falle eines rechtzeitigen Insolvenzantrages nicht ergangen wäre, greift dieser Einwand nicht durch. 20 Insbesondere dürfte es rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Beklagte nach seinem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 die dort als "aufgelaufene Altlast" bezeichneten unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht bilanziert hat. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, bedurfte es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 schon deshalb keiner Bilanzierung der Versorgungsanwartschaften, weil bis dahin noch das sogenannte Rentenwertumlageverfahren galt, bei dem die Ausfinanzierung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles in die Zukunft verschoben gewesen ist. So mussten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG in der Fassung bis zum 11. Dezember 2006 die Beiträge lediglich den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte - wie die Klägerin meint - bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 nach § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet gewesen ist, mit Blick auf die unverfallbaren Anwartschaften Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und die unverfallbaren Anwartschaften entsprechend zu passivieren. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist dann zu berücksichtigen, wenn eine Verbindlichkeit dem Grunde nach nicht mit Sicherheit, aber doch mit Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird oder wenn allein oder zusätzlich hinsichtlich der Höhe dieser Verbindlichkeit Ungewissheit besteht. 21 Vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 -, BStBl. II 1987, 845. 22 Für künftige Verbindlichkeiten kann eine Rückstellung gebildet werden, wenn neben den übrigen Voraussetzungen die wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Kalenderjahr vorliegt. Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt. 23 Vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1987 - VIII R 327/83 -, BStBl. II 1987, 848. 24 Dies dürfte unter Berücksichtigung des Charakters des seinerzeit geltenden Rentenwertumlageverfahrens nicht der Fall gewesen sein. Danach waren durch die in einem Jahr erhobenen Beiträge jeweils die im gleichen Jahr neu einsetzenden Leistungen - sei es aus neuen Insolvenzen oder früher insolvent gewordenen Anwartschaften oder aus vertragsmäßigen Erhöhungen bereits laufender Pensionen - durch ein Kapital so zu decken, dass daraus die vertraglichen Leistungen einschließlich etwaiger Folgerenten für Hinterbliebene unter Berücksichtigung des aus diesem Kapital zu erzielenden Zinses nach versicherungsmathematischen Grundsätzen jeweils bis zum Ende der Rentenzahlungsdauer erbracht werden können. Diesem Wesen des Rentenumlageverfahrens entspricht es, die wirtschaftliche Ursache nicht im Entstehen des Anwartschaftsrechts zu sehen, was dem Anwartschaftsdeckungsverfahren entspräche, sondern in dem Beginn der zu erbringenden Leistungen. Dies ist beim Rentenumlageverfahren der Zeitpunkt, zu dem der Barwert dieser Leistungen in den Beitragsbedarf Eingang findet. 25 Vgl. BFH, Urteil vom 13. November 1991 - I R 65/89 -, juris. 26 Waren mithin bis Ende 2006 bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht, insbesondere nicht als "ungewisse Verbindlichkeiten" im Sinne von § 249 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, diese Anwartschaften in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 zu bilanzieren. 27 Diese Frage braucht hier indes nicht abschließend geklärt zu werden. Denn jedenfalls ist es schon nicht ersichtlich, inwiefern sich die von der Klägerin behauptete Überschuldung des Beklagten auf die Rechtmäßigkeit seines Bescheides vom 17. April 2009 auswirken soll. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte und der angefochtene Bescheid im Falle eines Insolvenzantrages des Beklagten nicht erlassen worden wäre, änderte dies nichts daran, dass Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren der angefochtene, vom Beklagten unter dem 17. April 2009 erlassene, Einmalbeitragsbescheid ist. Dass für diese rechtliche Beurteilung die von der Klägerin behaupteten Umstände bedeutsam sein könnten, ist nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. 28 Ebenso erfolglos macht die Klägerin geltend, der von ihr geforderte Beitrag sei in rechtswidriger Weise zu hoch ausgefallen, weil der Beklagte die Beiträge nicht für alle Mitglieder nach gleichen Kriterien feststelle, sondern unterschiedliche Bilanzierungsansätze für verschiedene Mitglieder zulasse. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin in einer bloßen Behauptung. Nähere Angaben darüber, in welchen Einzelfällen der Beklagte etwa unzutreffend mitgeteilte Beitragsbemessungsgrundlagen akzeptiert haben soll, ist die Klägerin schuldig geblieben. Aus ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung, der Beklagte würde größere Konzerne wie beispielsweise S. bevorzugt behandeln, ergeben sich jedenfalls keine greifbaren, für die Behauptung der Klägerin sprechenden Anhaltspunkte. Angesichts dessen sieht die Kammer keinen Anlass, der entsprechenden Beweisanregung der Klägerin zu folgen. 29 Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 30i BetrAVG greifen ebenfalls nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Regelung des § 30i BetrAVG - insbesondere auch hinsichtlich der von der Klägerin hier geltend gemachten Gesichtspunkte - weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verbot rückwirkender Gesetzgebung verstößt. 30 Vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, DB 2011, 181, vom 15. September 2010 - 8 C 32.09 - NZA 2011, 49 und - 8 C 35.09 -, NVwZ-RR 2011, 156; vorgehend: OVG NRW, Urteile vom 27. April 2009 - 12 A 1519/08 und 12 A 1665/08 -, www.nrwe.de, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 3153/07 -, juris. 31 Ebenso wenig verstößt § 30i BetrAVG gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln für öffentliche oder monopolartige Unternehmen nach Art. Art. 56, 102, 106 AEUV (früher: 49, 82, 86 EG), ABl. EU C 115 vom 9. Mai 2008. 32 Ein solcher Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nicht um ein Unternehmen im Sinne der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen handelt, diese hier also nicht anwendbar sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Einrichtungen, die Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, keine Unternehmen im Sinne von Art. 81 und 82 EG. 33 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-350/07 "Kattner Stahlbau GmbH", NJW 2009, 1325. 34 Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beklagten vor. Bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern vom Träger der Insolvenzsicherung auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, NVwZ-RR 2008, 480. 36 Danach nimmt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung im Rahmen eines Systems, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird, Aufgaben rein sozialer Natur wahr. Dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung staatlicher Aufsicht unterliegt, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 37 Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass § 30i BetrAVG sowie auch die Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz allgemein mit dem in Art. 56 AEUV (früher: Art. 49 EG) gewährleisteten Recht auf freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist. 38 Dabei ist zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr. Insoweit verstößt jede nationale Regelung gegen Art. 49 EG (bzw. Art. 56 AEUV), die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert. Dabei schließt der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Eine Beschränkung dieser Freiheit kann allerdings durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa im Fall einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, gerechtfertigt sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - C-490/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 39 In Anwendung dieser Maßstäbe kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das im Betriebsrentengesetz geregelte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung - wie die Klägerin geltend macht - es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten und damit ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellt, also in das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG bzw. Art. 56 AEUV eingreift. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - wovon auch die Klägerin selbst ausgeht - die Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz jedenfalls rechtlich betrachtet der Möglichkeit der Arbeitgeber, zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer private Insolvenzversicherungen abzuschließen, nicht entgegen stehen. Selbst wenn, etwa unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, wegen der Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz sei eine private Insolvenzsicherung betriebswirtschaftlich sinnlos, ein Eingriff in das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr anzunehmen sein sollte, wäre dieser jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im oben genannten Sinn gerechtfertigt. 40 Nach dem Willen des Gesetzgebers des Betriebsrentengesetzes soll die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der sozialen Sicherung für die begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestaltet werden. Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügten Bestimmungen über die Insolvenzsicherung sollen den Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung gegen möglichst alle Formen der Insolvenz des Arbeitgebers oder sonstigen Leistungsträgers absichern, um das Ziel des Gesetzes zu verwirklichen, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Altersversorgung zu gewährleisten. Dabei wurden die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung für erforderlich gehalten, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden. 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23 Mai 1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 = DVBl. 1996, 156, und vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen. 42 Dieses Ziel einer möglichst lückenlosen sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Altersversorgung durch eine umfassende solidarische Risikoverteilung stellt ein gewichtiges Allgemeininteresse im oben genannten Sinn dar. Dieses Allgemeininteresse wäre bei einem System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, wie es die Klägerin für vorzugswürdig hält, nämlich im Fall einer uneingeschränkten Möglichkeit des Abschlusses privater Insolvenzversicherungen für Betriebsrenten, gefährdet, zumindest nicht in vollem Umfang gewährleistet. Denn es ist davon auszugehen, dass sich insbesondere der beabsichtigte sichere und umfassende Schutz der Betriebsrenten der Arbeitnehmer nicht erreichen ließe. Hierbei ist zu Grunde zu legen, dass der von der Klägerin gewählte Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, nämlich die unmittelbare Versorgungszusage (sog. Direktzusage), dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber sich gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, dessen Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Werden die Versorgungsleistungen nicht erbracht, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Arbeitnehmer gegen den Träger der Insolvenzsicherung, also den Beklagten, einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Diese Absicherung der Altersversorgung des Arbeitnehmers durch Aufrechterhaltung eines eigenen Versorgungsanspruchs auch für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wäre bei einer Insolvenzsicherung durch alleinigen Abschluss einer privaten Insolvenzversicherung nicht gewährleistet. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Insolvenzversicherung wäre der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Dieser hätte also im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers keinen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Vielmehr fiele der Versicherungsanspruch in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers (§ 35 Abs. 1 InsO). Auch wenn diesbezüglich rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu Gunsten des Arbeitnehmers wie etwa die Verpfändung oder Abtretung des Versicherungsanspruches an ihn denkbar sind, böten derartige Abreden dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Abgesehen davon, dass rechtsgeschäftliche Abreden nicht die Verwertung des Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers hindern dürften, erhielte der Arbeitnehmer regelmäßig nur den Rückkaufswert der Versicherung abzüglich der Kosten, wobei sich noch zusätzliche Einbußen ergeben dürften, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden. 43 Vgl. zur kongruenten Rückdeckungsversicherung und pfandrechtlich gesicherten Direktzusage: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, a.a.O. 44 Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Klägerin, der Beitragsbescheid sei auch wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Dieser Einwand greift schon deshalb ins Leere, weil dem Beklagten bei der Entscheidung über den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG kein Ermessenspielraum eingeräumt ist. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46