OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 330/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0517.6K330.10.00
9mal zitiert
17Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2009. 3 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das seinen Arbeitnehmern Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen erteilt. Der Beklagte ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er kommt im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers, der seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, für die daraus gegenüber den Arbeitnehmern fälligen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auf. 4 Unter dem 25. August 2009 übersandte die Klägerin dem Beklagten ausgefüllte Erhebungsbögen und entsprechende Kurztestate aus dem versicherungsmathematischen Gutachten über die Beitragsbemessungsgrundlagen für die unmittelbaren Versorgungszusagen für die Jahre 2007 bis 2009. Auf dem Erhebungsbogen für 2009 bezifferte die Klägerin die Beitragsbemessungsgrundlage mit 162.277 EUR. Die Kurztestate enthielten jeweils die Bestätigung, dass die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage nach dem vom Beklagten "anerkannten und angewendeten Verfahren des sogenannten Nullausweises (Verrechnung der Rückstellung mit den zu erwartenden Auszahlungen der Rückdeckungsversicherungen)" durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilte der Beklagte der Klägerin u.a. mit: Die übersandten Erhebungsbögen für 2007 bis 2009 könnten für die Festsetzung der Beiträge nicht verwendet werden, weil die mitgeteilten Beitragsbemessungsgrundlagen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Sicherheiten wie beispielsweise als Finanzierungshilfe abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen befreiten nicht von der Meldepflicht. Meldepflichtig sei der ungekürzte Teilwert nach § 6 a Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Meldungen der Klägerin seien weder richtig noch vollständig. 5 Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 19. November 2009 den Beitrag gemäß § 10 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auf Grund der für das Jahr 2009 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG auf 14,20 ‰ festgesetzten Beitragssatzes auf 60.632,31 EUR fest, verteilte diesen Betrag auf Jahresraten für die Jahre 2009 bis 2013 und forderte die Klägerin auf, den Verteilungsbetrag für 2009 von 35.013,02 EUR bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen. Außerdem wies der Beklagte darauf hin, dieser Bescheid gelte als vorläufig, weil die Meldung für 2009 fehle. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 4. Dezember 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab: Es sei falsch, dass die Meldung für 2009 fehle. Der Erhebungsbogen 2009 datiere auf den 25. August 2009 und liege dem Beklagten zusammen mit dem geforderten Kurztestat vor. Gemeldet worden sei der Teilwert nach § 6 a Abs. 3 EStG. Ihre geltenden Steuerbilanzen wiesen exakt den im Kurztestat festgehaltenen Wert aus. Zusätzlich verstoße der Bescheid durch die Festsetzung von Verteilungsbeträgen gegen die Satzung des Beklagten, wo es heiße, dass Nachschüsse nicht erhoben würden. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, schon vor geraumer Zeit ihren Austritt aus dem Beklagten erklärt. Da somit ihre Mitgliedsrechte erloschen seien, bestehe keine Beitragspflicht. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die ausweislich der vorgelegten Kurztestate von der Klägerin vorgenommene Saldierung des Teilwertes nach § 6 a Abs. 3 EStG mit der künftig zu erwartenden Auszahlung der jeweiligen Rückdeckungsversicherung sei unzulässig, da verschiedene Wirtschaftsgüter und Vertragsbeziehungen bestünden. Bei der Rückdeckungsversicherung handele es sich um eine Forderung des Arbeitgebers gegen den Versicherer, bei der unmittelbaren Versorgungszusage um eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Daher habe der für 2009 zu entrichtende Beitrag nur vorläufig auf der Basis der letzten ordnungsgemäß gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage für 2006 festgesetzt werden können. Soweit die Klägerin bemängele, der Beklagte erhebe durch die Festsetzung von Verteilungsbeträgen für die Jahre 2010 bis 2013 satzungswidrig Nachschüsse auf den Beitrag für 2009, sei dies unzutreffend. Durch die Verteilung des Gesamtbeitrages auf die Folgejahre werde zur Entlastung der Liquidität der beitragspflichtigen Arbeitgeber die Fälligkeit von Teilbeträgen des Gesamtbeitrages hinausgeschoben, was einer Stundung der Teilbeträge gleichkomme. 8 Die Klägerin hat am 18. Februar 2010 Klage erhoben. 9 Sie macht im Wesentlichen geltend: Ihr gehe es darum, dass der Beklagte auch nach dem seinerzeit geltenden Rentenwertumlageverfahren die Beiträge zur Insolvenzsicherung in rechtswidriger Weise festgesetzt habe. Dadurch, dass die Beiträge zur Insolvenzsicherung im Wesentlichen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Altersversorgung gedeckt hätten und keine darüber hinausgehenden Rückstellungen bilanzrechtlich erfasst gewesen seien, habe der Beklagte bereits damals gegen wesentliche Prinzipien des Handelsrechts wie das Realisationsprinzip, das Nominalwertprinzip in Form des Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzips als auch gegen das Saldierungsverbot verstoßen. Die Folge sei, dass die Beitragsbescheide bis einschließlich 2005 viel zu niedrig angesetzt worden seien mit der weiteren Folge, dass nach Einführung des § 30 i BetrAVG zur Vermeidung einer Insolvenz des Beklagten nunmehr die jetzigen Mitglieder des Beklagten durch erhöhe Beiträge für Verpflichtungen aufkommen müssten, die in früheren Jahren begründet und vom Beklagten rechtswidrig nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Eine solche Regelung sei satzungswidrig, weil sie in der Vergangenheit liegende Verpflichtungen des Beklagten auf die verbleibenden Mitglieder in der Zukunft verlagert. Angesichts einer Beitragsanhebung um 789 % könne nicht von einer Maßnahme zur Entlastung der Liquidität gesprochen werden. Es sei anzunehmen, dass auch in den Fällen von Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Verteilungsbeträge insolvent würden, die dann noch im System verbliebenen Unternehmen für diese Beiträge aufkommen müssten, was wiederum der Erhebung von Nachschüssen gleichkommen würde. Im Übrigen liege ein erheblicher Eingriff in die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin vor. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes von 1,8 ‰ im Jahr 2008 auf 14,2 ‰ im Jahr 2009, was einer Erhöhung um 789 % entspreche, sei der höchste Stand seit 1975 erreicht. Wie dramatisch die Situation sei, zeige auch die Entwicklung der Bilanzsumme des Beklagten, die von 1.001,8 Mio. EUR im Jahr 2005 auf 4.047 Mio. EUR im Jahr 2009 gestiegen sei. Damit sei das derzeitige System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung kollabiert. Der Beklagte sei überschuldet und seit mehreren Jahren insolvenzantragspflichtig. Im Übrigen verstoße der Beitragsbescheid gegen Art. 3, 12 und 14 GG. Die wirtschaftliche Entfaltung der Klägerin sei durch die Steigerung des Beitrags 2009 im Vergleich zum Vorjahr von 789 % beeinträchtigt, indem sie mit einer solch außerordentlich hohen Steigerung nicht habe rechnen können, hierfür keine Rücklagen habe bilden können und die Steigerung nicht an ihre Kunden weitergeben könne. Im Übrigen sei der Beitragsbescheid auch wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig. Der Beklagte habe von den ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Reduzierung des Gesamtbeitragsaufkommens ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. November 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2010 aufzuheben und neu zu bescheiden auf der Basis des Erhebungsbogens vom 25. August 2009. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er macht im Wesentlichen geltend: Die Klägerin habe ihre Verpflichtung zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage nicht ordnungsgemäß erfüllt. Da nach ihren eigenen Angaben sowohl die Zahl der laufenden Betriebsrenten als auch die Zahl der unverfallbaren Anwartschaften und die Teilwerte der Pensionsverpflichtungen von 2006 bis 2009 angestiegen seien, liege die tatsächliche Beitragsbemessungsgrundlage 2009 zwangsläufig über derjenigen des Jahres 2006, sodass der vorläufige Beitrag jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden sei. Die Einwände der Klägerin seien nicht nachvollziehbar und beruhten auf einer völligen Verkennung des Wesens und der Funktionsweise der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Ihr Vorwurf, der Beklagte habe gesetzeswidrig keine Rückstellungen gebildet und die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht bilanziert, sei verfehlt. Da bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 noch das frühere Rentenwertumlageverfahren galt, bei dem die Ausfinanzierung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles in die Zukunft verschoben gewesen sei, habe für den Beklagten keine Möglichkeit bestanden, Beiträge zur Abdeckung der unverfallbaren Anwartschaften zu erheben und Rückstellungen zu bilden. Ebenso sei eine Bilanzierung der Versorgungsanwartschaften nicht vorgeschrieben gewesen. Zudem belegten die Jahresabschlüsse und Bestätigungsvermerke der Wirtschaftsführer sowie die fehlenden Beanstandungen der laufenden Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dass von einer Überschuldung des Beklagten keine Rede sein könne. Die Beitragspflicht sei, wie in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden sei, auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere sei die Höhe des Beitrags nicht übermäßig belastend. Ebenso hätten Gerichte hinsichtlich der Beitragserhebung für das Jahr 2009 bereits entschieden, dass die Entscheidung des Beklagten, den Ausgleichsfonds nicht in Anspruch zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakten 6 L 278/09, 6 L 785/10, 6 L 87/10, 6 L 97/10, 6 K 1110/09 und 6 K 997/09 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 18 Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten auf der Basis des Erhebungsbogens der Klägerin vom 25. August 2009 nicht zu (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - (in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2742). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge u.a. aller Arbeitgeber aufgebracht, die - wie die Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen die Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1 b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Das ist nach näherer Regelung des § 6 a Abs. 3 EStG der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer. 20 Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 10 BetrAVG greifen nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Vorschriften über die Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 GG, Art. 12 GG oder Art. 14 GG verstoßen. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2010, - 8 C 40.09 -, DB 2011, 181, vom 23. Mai 1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 (292), und vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, NVwZ-RR 2008, 376; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2008 - 12 A 2038/06 und 12 A 2039/06 -, www.nrwe.de. 22 Zu einer anderweitigen Beurteilung gibt das Vorbringen der Klägerin keinen Anlass. 23 Ebenso wenig verstößt § 10 BetrAVG gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln für öffentliche oder monopolartige Unternehmen nach Art. Art. 56, 102, 106 AEUV (früher: 49, 82, 86 EG), ABl. EU C 115 vom 9. Mai 2008. 24 Ein solcher Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nicht um ein Unternehmen im Sinne der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen handelt, diese hier also nicht anwendbar sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Einrichtungen, die Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt, keine Unternehmen im Sinne von Art. 81 und 82 EG. 25 Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-350/07 "Kattner Stahlbau GmbH", NJW 2009, 1325. 26 Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beklagten vor. Bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern vom Träger der Insolvenzsicherung auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O. 28 Danach nimmt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung im Rahmen eines Systems, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird, Aufgaben rein sozialer Natur wahr. Dass die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung staatlicher Aufsicht unterliegt, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 29 Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG mit dem in Art. 56 AEUV (früher: Art. 49 EG) gewährleisteten Recht auf freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr. Insoweit verstößt jede nationale Regelung gegen Art. 49 EG (bzw. Art. 56 AEUV), die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert. Dabei schließt der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Eine Beschränkung dieser Freiheit kann allerdings durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, etwa im Fall einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, gerechtfertigt sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - C-490/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 30 In Anwendung dieser Maßstäbe kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das im Betriebsrentengesetz geregelte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung - wie die Klägerin geltend macht - es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten und damit ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellt, also in das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG bzw. Art. 56 AEUV eingreift. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz jedenfalls rechtlich betrachtet der Möglichkeit der Arbeitgeber, zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer private Insolvenzversicherungen abzuschließen, nicht entgegen stehen. Selbst wenn, etwa unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, wegen der Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz sei eine private Insolvenzsicherung betriebswirtschaftlich sinnlos, ein Eingriff in das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr anzunehmen sein sollte, wäre dieser jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses im oben genannten Sinn gerechtfertigt. 31 Nach dem Willen des Gesetzgebers des Betriebsrentengesetzes soll die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der sozialen Sicherung für die begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestaltet werden. Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügten Bestimmungen über die Insolvenzsicherung sollen den Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung gegen möglichst alle Formen der Insolvenz des Arbeitgebers oder sonstigen Leistungsträgers absichern, um das Ziel des Gesetzes zu verwirklichen, dem Arbeitnehmer eine ergänzende Altersversorgung zu gewährleisten. Dabei wurden die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung für erforderlich gehalten, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23 Mai 1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 = DVBl. 1996, 156, und vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen. 33 Dieses Ziel einer möglichst lückenlosen sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Altersversorgung durch eine umfassende solidarische Risikoverteilung stellt ein gewichtiges Allgemeininteresse im oben genannten Sinn dar. Dieses Allgemeininteresse wäre bei einem System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, wie es die Klägerin für vorzugswürdig hält, nämlich im Fall einer uneingeschränkten Möglichkeit des Abschlusses privater Insolvenzversicherungen für Betriebsrenten, gefährdet, zumindest nicht in vollem Umfang gewährleistet. Denn es ist davon auszugehen, dass sich insbesondere der beabsichtigte sichere und umfassende Schutz der Betriebsrenten der Arbeitnehmer nicht erreichen ließe. Hierbei ist zu Grunde zu legen, dass der von der Klägerin gewählte Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, nämlich die unmittelbare Versorgungszusage (sog. Direktzusage), dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber sich gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, dessen Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Werden die Versorgungsleistungen nicht erbracht, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Arbeitnehmer gegen den Träger der Insolvenzsicherung, also den Beklagten, einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Diese Absicherung der Altersversorgung des Arbeitnehmers durch Aufrechterhaltung eines eigenen Versorgungsanspruchs auch für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers wäre bei einer Insolvenzsicherung durch alleinigen Abschluss einer privaten Insolvenzversicherung nicht gewährleistet. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Insolvenzversicherung wäre der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Dieser hätte also im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers keinen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Vielmehr fiele der Versicherungsanspruch in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers (§ 35 Abs. 1 InsO). Auch wenn diesbezüglich rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu Gunsten des Arbeitnehmers wie etwa die Verpfändung oder Abtretung des Versicherungsanspruches an ihn denkbar sind, böten derartige Abreden dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Abgesehen davon, dass rechtsgeschäftliche Abreden nicht die Verwertung des Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers hindern dürften, erhielte der Arbeitnehmer regelmäßig nur den Rückkaufswert der Versicherung abzüglich der Kosten, wobei sich noch zusätzliche Einbußen ergeben dürften, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden. 34 Vgl. zur kongruenten Rückdeckungsversicherung und pfandrechtlich gesicherten Direktzusage: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, a.a.O. 35 Der angefochtene Beitragsbescheid für das Jahr 2009 steht auch mit den eingangs dargestellten Vorgaben des § 10 BetrAVG im Einklang. 36 Ohne Erfolg macht die Klägerin sinngemäß geltend, der Beklagte hätte der Berechnung des Beitrags für das Jahr 2009 den von ihr vorgelegten Erhebungsbogen vom 25. August 2008 zu Grunde legen und dementsprechend die darin bei der Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage im Wege des "Nullausweises" vorgenommene "Verrechnung der Rückstellung mit den zu erwartenden Auszahlungen der Rückdeckungsversicherungen" anerkennen müssen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es für die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG ohne Bedeutung ist, ob die Erfüllung der Betriebsrentenversprechen auf den der Insolvenzsicherungspflicht unterliegenden Durchführungswegen durch den Arbeitgeber graduell mehr oder weniger gesichert ist. Vielmehr fallen auch rückgedeckte Direktzusagen unter die Beitragspflicht, weshalb das Vorhandensein von Rückdeckungsversicherungen nicht zu einer Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage führt. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 - 8 C 40.09 -, DB 2011, 181; Bayer. VGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 -, BetrAV 2009, 569. 38 Im Übrigen verletzt die mit dem Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009 erfolgte nur vorläufige Festsetzung des Beitrags die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach den Angaben der Klägerin sowohl die Zahl der laufenden Betriebsrenten als auch die Zahl der unverfallbaren Anwartschaften und die Teilwerte der Pensionsverpflichtungen von 2006 bis 2009 angestiegen seien, sodass die auf Grund der letzten als ordnungsgemäß erachteten Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2006 erfolgte vorläufige Festsetzung jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist. 39 Ebenso erfolglos macht die Klägerin geltend, der von ihr geforderte Beitrag sei in rechtswidriger Weise zu hoch ausgefallen, weil der Beklagte die Beiträge nicht für alle Mitglieder nach gleichen Kriterien feststelle, sondern unterschiedliche Bilanzierungsansätze für verschiedene Mitglieder zulasse. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin in einer bloßen Behauptung. Nähere Angaben darüber, in welchen Einzelfällen der Beklagte etwa unzutreffend mitgeteilte Beitragsbemessungsgrundlagen akzeptiert haben soll, ist die Klägerin schuldig geblieben. Aus ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vermutung, der Beklagte würde größere Konzerne wie beispielsweise S. bevorzugt behandeln, ergeben sich jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte, die für die Behauptung der Klägerin sprechen könnten. Angesichts dessen sieht die Kammer keinen Anlass, der entsprechenden Beweisanregung der Klägerin zu folgen. 40 Erfolglos bleibt auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe nach dem bis einschließlich 2005 geltenden sogenannten Rentenwertumlageverfahren die Beiträge zur Insolvenzsicherung rechtswidrig, nämlich unter Verstoß gegen wesentliche Prinzipien des Handelsrechts, zu niedrig festgesetzt, was zur Folge habe, dass die jetzigen Mitglieder des Beklagten durch erhöhte Beiträge für Verpflichtungen aufkommen müssten, die bereits in früheren Jahren begründet und vom Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Auch wenn es zutrifft, dass nach dem Rentenwertumlageverfahren bis zum 31. Dezember 2005 nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung ausfinanziert wurden, nicht aber die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, und deshalb eine sogenannte "Altlast" von rund 2,2 Mrd. EUR nachfinanziert werden musste (vgl. den Bericht des Beklagten über das Geschäftsjahr 2007, Seite 8), bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Beitragserhebung durch den Beklagten. 41 Insbesondere dürfte es rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Beklagte nach seinem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 die dort als "aufgelaufene Altlast" bezeichneten unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht bilanziert hat. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, bedurfte es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 schon deshalb keiner Bilanzierung der Versorgungsanwartschaften, weil bis dahin noch das Rentenwertumlageverfahren galt, bei dem die Ausfinanzierung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles in die Zukunft verschoben gewesen ist. So mussten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG in der Fassung bis zum 11. Dezember 2006 die Beiträge lediglich den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte - wie die Klägerin meint - bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 2. Dezember 2006 nach § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Verbindung mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet gewesen ist, mit Blick auf die unverfallbaren Anwartschaften Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und die unverfallbaren Anwartschaften entsprechend zu passivieren. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist dann zu berücksichtigen, wenn eine Verbindlichkeit dem Grunde nach nicht mit Sicherheit, aber doch mit Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird oder wenn allein oder zusätzlich hinsichtlich der Höhe dieser Verbindlichkeit Ungewissheit besteht. 42 Vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IV R 81/84 -, BStBl. II 1987, 845. 43 Für künftige Verbindlichkeiten kann eine Rückstellung gebildet werden, wenn neben den übrigen Voraussetzungen die wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Kalenderjahr vorliegt. Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt. 44 Vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1987 - VIII R 327/83 -, BStBl. II 1987, 848. 45 Dies dürfte unter Berücksichtigung des Charakters des seinerzeit geltenden Rentenwertumlageverfahrens nicht der Fall gewesen sein. Danach waren durch die in einem Jahr erhobenen Beiträge jeweils die im gleichen Jahr neu einsetzenden Leistungen - sei es aus neuen Insolvenzen oder früher insolvent gewordenen Anwartschaften oder aus vertragsmäßigen Erhöhungen bereits laufender Pensionen - durch ein Kapital so zu decken, dass daraus die vertraglichen Leistungen einschließlich etwaiger Folgerenten für Hinterbliebene unter Berücksichtigung des aus diesem Kapital zu erzielenden Zinses nach versicherungsmathematischen Grundsätzen jeweils bis zum Ende der Rentenzahlungsdauer erbracht werden können. Diesem Wesen des Rentenumlageverfahrens entspricht es, die wirtschaftliche Ursache nicht im Entstehen des Anwartschaftsrechts zu sehen, was dem Anwartschaftsdeckungsverfahren entspräche, sondern in dem Beginn der zu erbringenden Leistungen. Dies ist beim Rentenumlageverfahren der Zeitpunkt, zu dem der Barwert dieser Leistungen in den Beitragsbedarf Eingang findet. 46 Vgl. BFH, Urteil vom 13. November 1991 - I R 65/89 -, juris. 47 Kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass bis Ende 2006 bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nicht, insbesondere nicht als "ungewisse Verbindlichkeiten" im Sinne von § 249 Abs. 1 HGB, zu berücksichtigen waren, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, diese Anwartschaften in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 zu bilanzieren. 48 Diese Frage braucht hier indes nicht abschließend geklärt zu werden. Denn jedenfalls ist es nicht ersichtlich, inwiefern sich die von der Klägerin behauptete Überschuldung des Beklagten auf die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung für das Jahr 2009 auswirken soll. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 12 A 2038/06 -, a.a.O. 50 Ebenso erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, die Beitragserhebung greife erheblich in ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ein, was schon die Erhöhung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 im Vergleich zu 2008 um 789 % zeige. Dem lassen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin entnehmen. Eine Belastung mit Abgaben ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung eines vom Gesetzgeber verfolgten Zieles geeignet ist und das Ziel nicht auf eine andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Dabei kommt es hier auf die Relation der Abgabe zu einem Vorteil des leistungspflichtigen Arbeitgebers nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich - schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip - keine Bedenken bestehen. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O. 52 Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die Höhe der hier in Rede stehenden Beiträge etwa unzumutbar hoch belastet wäre. Auch wenn der Beitragssatz für das Jahr 2009 - wie die Klägerin hervorhebt - im Vergleich zum Vorjahr "dramatisch erhöht" worden ist, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch den für das Jahr 2009 festgesetzten Beitrag in Höhe von 14,20 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage, d.h. in Höhe von 60.632,31 EUR, spürbar in ihren wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt wäre. Dies gilt besonders angesichts dessen, dass der Beklagte die Fälligkeit des Beitrags für 2009 in Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auf die Jahre 2009 bis 2013 verteilt hat. 53 Bei der Verteilung des für 2009 festgesetzten Beitrags auf die Jahre 2009 bis 2013 handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um "Nachschüsse" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Beklagten. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, wird durch die Verteilung des Gesamtbeitrages auf die Folgejahre ersichtlich die Fälligkeit von Teilbeträgen des Gesamtbeitrages hinausgeschoben, was letztlich zu einer Stundung der Teilbeträge führt. 54 Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Austritt aus dem Beklagten erklärt hat. Dies folgt schon daraus, dass die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG unabhängig von einer Mitgliedschaft des beitragspflichtigen Arbeitgebers im Beklagten besteht. 55 Schließlich ist der angefochtene Beitragsbescheid auch nicht ermessensfehlerhaft, weshalb die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen kann, über die Beitragserhebung für das Jahr 2009 erneut - auf der Basis des von der Klägerin vorgelegten Erhebungsbogens vom 25. August 2009 - zu entscheiden. Dass sich der Beklagte zur Reduzierung der Belastung der Beitragspflichtigen dazu entschieden hat, angesichts der im Vergleich zum Vorjahr gestiegenen Beiträge für 2009 von der sogenannten Glättungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG Gebrauch zu machen und nicht - wie es die Klägerin fordert - nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG den Ausgleichsfonds heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei erscheint es angesichts des Ziels der gleichmäßigen Belastung aller Beitragspflichtigen bereits fraglich, ob dem einzelnen Beitragspflichtigen im Rahmen der Ausübung des Instrumentariums nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung seiner Interessen zukommt. Jedenfalls ist hier eine Verletzung von Rechten nicht erkennbar. So ist schon nicht ersichtlich, dass sich die von der Klägerin geforderte Heranziehung des Ausgleichsfonds für sie günstiger auswirken würde als das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG. Beide Instrumente bewirken lediglich eine zeitliche Streckung der Beitragsbelastung. Denn auch der Ausgleichsfonds muss alsbald wieder aufgefüllt werden, wenn er seine Funktion dauerhaft behalten soll. Dies würde in gleicher Weise eine Belastung der Beitragspflichtigen in den Folgejahren nach Dämpfung einer Beitragsspitze bewirken wie dies auch im Glättungsverfahren geschieht. 56 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 518/11 -. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58