Leitsatz: 1. Der Gleichbehandlungsanspruch politischer, nicht verbotener Parteien unterscheidet nicht nach deren Unterorganisationen. 2. Für den grundrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch zwischen den nicht verbotenen politischen Parteien kommt es nur darauf an, dass ein Träger öffentlicher Gewalt für örtliche Untergliederungen (Gebiets- oder Gemeindeverbände) politischer Parteien Girokonten führt oder generell die Bereitschaft zeigt, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kreisverband T. des Klägers ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Eröffnung eines Girokontos bei der Beklagten für seinen örtlichen Kreisverband. Der Kläger gründete den Kreisverband T. als Organisationsuntergliederung, der im gesamten Gebiet des Landkreises T. tätig ist und auch dort seinen Sitz hat. Unter dem 11. Februar 2008 beantragte er bei der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos. Die Beklagte, eine Zweckverbandssparkasse des Kreises T. und verschiedener Städte und Gemeinden im Kreisgebiet, lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Februar 2008 ab. Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Gegen die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts stehe ihm als Landesverband einer nicht verbotenen politischen Partei der Verwaltungsrechtsweg offen. Er habe einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos, weil er ohne ein solches nicht seine Aufgabe wahrnehmen könne, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Girokonto sei bedeutsam für die Parteienfinanzierung, die Wahlkampfkostenerstattungen und größere Spendenbeiträge. So dürften Spenden ab einer Größenordnung von 1.000,- Euro nur unbar auf ein Konto eingezahlt werden. Ferner seien die üblichen Geschäftsunkosten ebenfalls nur über ein Konto abzuwickeln. Auch sein Kreisverband bedürfe eines eigenen Kontos, zumal die Rechenschaftsberichte der Bundespartei sowie der Landes- und Kreisverbände gesondert zu erfolgen hätten. Sein Kreisverband habe keine andere Möglichkeit ein Konto zu eröffnen, weil den meisten seiner Untergliederungen die Konten gekündigt worden seien und die Banken freiwillig nicht bereit seien, Konten erneut zu eröffnen. So seien Kontoeröffnungsanträge von zwei Stadtsparkassen abgelehnt worden. Die Beklagte habe er aufgrund ihres größeren Wirkungsbereiches ausgewählt. Die Banken als Anstalten des öffentlichen Rechts seien an die Grundrechte gebunden, so dass für sie auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gelte. Die Beklagte unterhalte aber auch für die Untergliederungen anderer politischer Parteien Girokonten, namentlich für den Stadtverband J. der CDU und für die FDP B. . Zudem verfüge sein Kreisverband nunmehr auch über eine Kassenwartin, die ihren Wohnort im Wirkungsbereich der Beklagten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, seinem Kreisverband T. ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: In ihrem Bereich konkretisiere sie das in den Sparkassengesetzen verankerte Regionalprinzip. Der Hinweis auf getrennte Rechenschaftsberichte sei nicht zielführend, da es sich nicht um eine Frage der Konteneröffnung oder –innehabung handele, sondern um eine solche nach der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Der Sitz des Kreisverbandes des Klägers gehöre nicht zu ihrem Trägergebiet. Sie führe für keinen Kreisverband einer anderen politischen Partei ein Girokonto. Für die Frage der Gleichbehandlung sei auf die Ebene der Untergliederung abzustellen, da anderenfalls in unzulässiger Weise Ungleiches miteinander verglichen würde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege demnach nicht vor. § 5 PartG komme nicht zur Anwendung. Der Kreisverband des Klägers habe bei ihr nicht die Eröffnung eines Kontos für ihn, sondern für dessen Schatzmeisterin als Kontoinhaberin beantragt. Die Schatzmeisterin habe ihren Wohnsitz zudem nicht im Geschäftsgebiet der Beklagten, weshalb das Regionalprinzip nicht erfüllt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, nachdem sich die Beteiligten nach vorheriger Anhörung mit dieser Verfahrensweise gemäß § 87 a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. Die allgemeine Leistungsklage hat Erfolg. Sie ist zulässig, namentlich sind der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO und die Klagebefugnis des Klägers analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. v. 6. Juli 2005 – 3 B 77.05 -, NVwZ 2005, 1201; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 11. Mai 2004 – 8 E 379/04 -, juris; VG Göttingen, Urt. v. 10. Juni 2009 – 1 A 91/08 -, juris. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Danach sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG -) handelt es sich bei der Beklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese nimmt gemäß § 2 Abs. 1 SpkG die öffentliche Aufgabe wahr, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen. Damit handelt es sich bei der Beklagten um einen Träger öffentlicher Gewalt, der Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegt. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. April 1987 – 1 BvR 775/84 -, NJW 1987, 879; ferner Ipsen, PartG, 2008, § 5 Rn. 35 f.. Die Ablehnung der Beklagten, für den Kreisverband des Klägers das beantragte Girokonto zu eröffnen, führt zu einer unzulässigen Diskriminierung der Untergliederung einer politischen Partei und stellt somit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar. Indem die Beklagte u.a. für andere politische Parteien bzw. deren Untergliederungen Girokonten führt, gewährt sie diesen öffentliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Das Gericht geht aufgrund der von der Klägerseite vorgelegten Internetausdrucke davon aus, dass die Beklagte für Gebietsverbände anderer Parteien – namentlich für den Stadtverband J. der CDU und dem Ortsverband B. der FDP – Girokonten unterhält. Dass es sich dabei nicht um Kreisverbände politischer Parteien handelt, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich ebenso wie bei dem Kreisverband des Klägers um örtliche Untergliederungen politischer Parteien handelt. Für den Begriff der "Untergliederung" einer nicht verbotenen politischen Partei kommt es nicht auf die Vergleichbarkeit innerhalb des Gebietsverbandes und dessen jeweiliger Stufe an. Vielmehr ist es für den Gleichbehandlungsanspruch innerhalb des § 5 PartG von Bedeutung, dass die Parteien unabhängig von ihren Unterorganisationen grundsätzlich gleichbehandelt werden. Bei dieser Zielsetzung liegt ein enges Normverständnis fern. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 -. § 5 Abs. 1 Satz PartG relativiert den Gleichbehandlungsanspruch nur nach der Bedeutung der Parteien, nicht aber nach deren Unterorganisationen. Für den grundrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch zwischen den nicht verbotenen politischen Parteien kommt es demnach nur darauf an, dass ein Träger öffentlicher Gewalt für örtliche Untergliederungen (Gebiets- oder Gemeindeverbände) politischer Parteien Girokonten führt oder generell die Bereitschaft zeigt, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen, wie es die Beklagte offensichtlich macht. Vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 30. Juli 2009 – 2 K 2558/07 -, juris; vgl. zu den nicht näher differenzierten Unterorganisationen auch OVG NRW, Beschl. v. 27. Mai 1988 – 15 D 33/88 -, juris. Dass es sich bei dem Kläger und seinem Kreisverband um Untergliederungen einer bislang nicht verbotenen politischen Partei handelt, steht außer Frage, so dass sie im Grundsatz die durch die vorgenannten Bestimmungen gewährleistete Gleichbehandlung einfordern können. Ebenso wenig ist ersichtlich oder vorgetragen, dass sich der für den Kreisverband des Klägers abzuschließende Kontoführungsvertrag wesentlich von den mit anderen örtlichen Gebietsverbänden anderer politischer Parteien geschlossener Verträge unterscheidet. Insofern liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wenn die Beklagte für einen örtlichen Gebietsverband einer anderen politischen Partei eine solche Leistung erbringt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Der Einzelrichter folgt der Auffassung der Beklagten nicht, wonach das beantragte Girokonto nicht für den Kreisverband des Klägers als Inhaber selbst, sondern für dessen Schatzmeisterin beantragt worden sei. Der Antrag ist auslegungsfähig. Ausweislich des Briefkopfes ist der Antrag vom Kreisverband des Klägers "vertreten durch" die Schatzmeisterin gestellt. Auch der Betreff geht von der Eröffnung eines Kreisverbandskontos aus. Die Schatzmeisterin selbst bittet in ihrer Funktion "um die Eröffnung eines Guthabengirokontos für den Kreisverband T. ". Als Kontoinhaberin genannt wird dann die "NPD-KV-T. " und darunter der Name und die Anschrift der Schatzmeisterin. Bei einer solchen Benennung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass nicht die Schatzmeisterin alleine und persönlich Inhaberin des beantragten Girokontos sein soll, sondern der Kreisverband des Klägers, vertreten durch seinen jeweiligen Schatzmeister. Dass die beantragende Schatzmeisterin unter einer Adresse in einer Gemeinde auftritt, die nicht Gründungsmitglied des Zweckbandes der Beklagten ist, steht dem Gleichbehandlungsanspruch ebenfalls nicht entgegen – unabhängig davon, dass sich dies mittlerweile gewandelt hat. Die Beklagte unterliegt dem Regionalprinzip gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 SpkG. Dass sich die Tätigkeit der Beklagten nach § 2 Abs. 1 SpkG insbesondere auf ihr Geschäftsgebiet bezieht, steht einem Anspruch des Klägers auf ein Girokonto bei der Beklagten ebenso wenig entgegen. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Konto für den Kreisverband des Klägers in T. beantragt. Ein örtlicher Bezug zwischen dem Geschäftsgebiet der Beklagten und dem Tätigkeitsgebiet des Klägers ergibt sich bereits daraus, dass beide im selben Kreisgebiet tätig sind. Vgl. dazu im weiteren auch OVG NRW, Urt. v. 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 -. Bei der Eröffnung und Führung eines Girokontos handelt es sich auch um eine öffentliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 -; OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 14. Dezember 2007 – 3 B 7.06 -, NJ 2008, 232 = juris. Rechtsfolge der von der Beklagten anderen Parteien durch die Führung eines Girokontos gewährte Leistung ist, dass alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, mithin auch der Kläger. Da nicht ersichtlich ist, dass ein anderes Geldinstitut innerhalb des Wirkungsbereiches des Kreisverbandes des Klägers bereit wäre, einen Girovertrag mit dem Kläger zu schließen, ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz dessen Verpflichtungsanspruch gegenüber der Beklagten. Da weitere Einwendungen der Beklagten gegen diesen grundsätzlichen Anspruch des Klägers nicht erhoben werden und beiden Beteiligten die obergerichtliche Entscheidung zu der Problematik der Konteneröffnung bekannt ist, verweist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter zur Vermeidung weiterer Wiederholungen im Übrigen auf die Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2009 – 16 A 1821/07 –. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.