Urteil
6 K 1110/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG kann zur Nachfinanzierung bis 31.12.2005 entstandener unverfallbarer Anwartschaften auf die im Jahr 2004 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen erhoben werden.
• Die Regelung des § 30i BetrAVG verletzt weder Art. 3 GG noch das Rückwirkungsverbot des Art. 20 GG und ist mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
• Der Träger der Insolvenzsicherung ist keine Unternehmung im Sinne des Unionsrechts, weil er im Rahmen eines solidarischen, staatlich beaufsichtigten Systems Aufgaben rein sozialer Natur erfüllt.
• Behauptungen über die Überschuldung des Trägers der Insolvenzsicherung begründen für sich genommen keinen Rechtsgrund zur Unwirksamkeit eines formell gesetzlichen Einmalbeitragsbescheids.
• Dem Träger der Insolvenzsicherung ist nach § 30i BetrAVG kein Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Einmalbeitrags eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG zur Nachfinanzierung von Altanwartschaften • Ein Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG kann zur Nachfinanzierung bis 31.12.2005 entstandener unverfallbarer Anwartschaften auf die im Jahr 2004 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen erhoben werden. • Die Regelung des § 30i BetrAVG verletzt weder Art. 3 GG noch das Rückwirkungsverbot des Art. 20 GG und ist mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar. • Der Träger der Insolvenzsicherung ist keine Unternehmung im Sinne des Unionsrechts, weil er im Rahmen eines solidarischen, staatlich beaufsichtigten Systems Aufgaben rein sozialer Natur erfüllt. • Behauptungen über die Überschuldung des Trägers der Insolvenzsicherung begründen für sich genommen keinen Rechtsgrund zur Unwirksamkeit eines formell gesetzlichen Einmalbeitragsbescheids. • Dem Träger der Insolvenzsicherung ist nach § 30i BetrAVG kein Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Einmalbeitrags eingeräumt. Die Klägerin, Arbeitgeberin mit unmittelbaren Versorgungszusagen, wurde durch Bescheid des Beklagten, Träger der Insolvenzsicherung, zu einem Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG in Höhe von 35.030,10 EUR verpflichtet, zahlbar in 15 Jahresraten. Die Beitragsbemessungsgrundlage beruhte auf den Meldungen für das Jahr 2004 und dem Beitragssatz für 2005. Die Klägerin erhob Widerspruch und anschließend Klage und rügte u. a. Gleichheits- und Verfassungsverstöße, Überschuldung des Beklagten, Verletzung von Unionsrecht sowie Ermessensfehlgebrauch. Sie machte geltend, die Regelung treffe Arbeitgeber, die 2005 beitragspflichtig waren, ungleich und benachteilige sie wirtschaftlich. Der Beklagte berief sich auf die gesetzliche Grundlage des § 30i BetrAVG und die verfassungs- und unionsrechtliche Vereinbarkeit der Regelung sowie auf das Fehlen eines Ermessensspielraums. • Rechtsgrundlage und Form: Der Bescheid beruht auf § 30i BetrAVG, wonach der Barwert bis 31.12.2005 entstandener zu sichernder Anwartschaften auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäß der Beitragsbemessungsgrundlage 2004 umzulegen ist; diese gesetzliche Vorgabe ist vom Beklagten eingehalten worden. • Überschuldungseinwand: Selbst wenn der Beklagte nach Ansicht der Klägerin Überschuldungsanzeichen aufweise, berührt dies nicht die Bewertung des unter dem 17.4.2009 erlassenen Bescheids; die behauptete Überschuldung rechtfertigt nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. • Bilanzierungsfragen: Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung galt das Rentenwertumlageverfahren, weshalb unverfallbare Anwartschaften bis Ende 2006 nicht in gleicher Weise als ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB zu bilanzieren waren; eine Verpflichtung zur Passivierung in 2005 ist nicht ersichtlich. • Gleichheit und Rückwirkung: Die unterschiedliche Behandlung der 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber gegenüber späteren Pflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Nachfinanzierung stellt allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung dar und ist mit Art. 3 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wie die Rechtsprechung bestätigt. • Unionsrecht: Der Beklagte ist keine 'Unternehmung' i.S. des Unionsrechts, da er im Rahmen eines solidaren, staatlich beaufsichtigten Systems Aufgaben rein sozialer Natur erfüllt; selbst bei einem Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit wäre dieser durch zwingende Allgemeininteressen (Schutz der sozialen Alterssicherung) gerechtfertigt. • Private Alternativen: Ein System allein privater Insolvenzversicherungen gewährleistet nicht in vergleichbarem Maße den unmittelbaren Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers und die solidarische Risikoverteilung; daher ist die gesetzliche Lösung geeignet und erforderlich. • Ermessen: § 30i BetrAVG lässt keinen Ermessensspielraum für den Beklagten bei der Festsetzung des Einmalbeitrags, sodass ein Ermessensfehlgebrauch ausscheidet. Die Klage wird abgewiesen. Der Einmalbeitragsbescheid vom 17.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Einwände sowie die Behauptung einer Überschuldung des Beklagten führen nicht zur Nichtigkeit der Regelung oder des Bescheids. Dem Beklagten stand zudem kein Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Beitrags nach § 30i BetrAVG zu. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.