Urteil
7 K 1447/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0615.7K1447.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren durch Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 für die Jahre 2007 (3.967,07 EUR), 2008 (3.967,07 EUR), 2009 (4.223,01 EUR) und 2010 (4.478,95 EUR). 3 Zur Klagebegründung wird unter anderem vorgetragen: Die Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 22. März 2010 sei wegen unzulässiger Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echter" Rückwirkung) nichtig und damit unwirksam, soweit die nachträglich neu kreierte Niederschlagswassergebühr auch für die Jahre 2007 bis 2010 gelten soll. 4 Die Veranlagung sei für eine zu große als bebaut bzw. versiegelt angesehene Grundstücksfläche erfolgt. 5 Es sei eine externe Begutachtung hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Kostenfaktoren erforderlich gewesen, insbesondere wegen der erstmaligen Umstellung des reinen Frischwassermaßstabes auf den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab. 6 Unklar sei, ob und inwieweit ein zwischen der Beklagten und den Stadtwerken H. vereinbartes Betriebsführungsentgelt mit in die Gebührenkomponente eingeflossen sei und ob Dienstleistungen der Stadtwerke berücksichtigt worden seien. Es werde auch eine Verletzung der Vorgaben des öffentlichen Preisrechts gerügt. 7 Unzulässig sei der angesetzte Gewinnaufschlag in Höhe von 5% zwischen der Beklagten und den Stadtwerken. 8 Die Gebühren seien jährlich um ca. 2 - 3% pauschal ohne Vorliegen eines entsprechend nachgewiesenen Erhöhungsbedarfs erhöht worden. 9 Die Abschreibungsdauer für das gesamte Kanalnetz sei zu kurz. 10 Zudem seien die (kalkulatorischen) Zinssätze zu hoch angesetzt worden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2010 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt hierzu vor: Nach der Entscheidung des OVG NRW vom 18. Dezember 2007 habe sie den unwirksamen (einheitlichen) Abwassergebührensatz durch einen rechtmäßigen getrennten Gebührensatz für Schmutzwasser und Niederschlagswasser ersetzt. Dass dies zulässig sei, sei inzwischen durch mehrere verwaltungsgerichtliche Urteile geklärt. 16 Bei der Kostenzuordnung zu den Positionen Niederschlagswasser und Schmutzwasser sei die Beklagte durch ein fachkundiges Büro unterstützt worden. 17 Neben den städtischen Bediensteten seien auch Mitarbeiter der Stadtwerke für das Abwasserwerk (stundenweise) tätig. Dabei würden die Arbeitsstunden der Stadtwerke-Mitarbeiter separat in einem Zeiterfassungssystem erfasst. Die Beklagte habe die Abwasserbeseitigung nicht privatisiert. Insbesondere habe sie das Eigentum am Anlagevermögen der öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht auf die Stadtwerke übertragen. Mit den Stadtwerken sei lediglich ein Vertrag über die Betriebsführung geschlossen worden. 18 Im Betriebsführungsvertrag sei ein Gewinnaufschlag von 5% der Selbstkosten mit den Stadtwerken vereinbart worden. Dies stelle keinen Verstoß gegen das öffentliche Preisrecht dar. 19 Eine automatische Erhöhung der Gebühren pro Jahr um 2 - 3% sei nicht erfolgt. 20 Die Abschreibungen der Anlagegüter seien grundsätzlich auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt/kalkuliert worden. 21 Aus politischen Gründen sei lediglich ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 5,13% angesetzt worden, obwohl die Verwaltung nach entsprechender Berechnung einen Zinssatz von 6,59% vorgeschlagen hatte. 22 Ebenfalls aus politischen Gründen habe die Beklagte für die Jahre 2007 bis 2009 Prognose-Zahlen für die Kalkulation genommen, keine Ist-Zahlen. Anfang des Jahres 2010 hätten die Ist-Zahlen für das Jahr 2009 noch nicht vorgelegen, weil dies ca. sechs Monate dauere. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, seien die Ist-Kosten in den Jahren 2007 bis 2009 höher gewesen als die eingesetzten Prognose-Kosten. 23 Die früher ergangenen Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 seien nachträglich aufgehoben worden. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Abgabenbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt H. vom 22. März 2010 ( im Folgenden: Satzung). 27 1. Es handelt sich um wirksames Satzungsrecht. 28 Zwar tritt die Satzung gemäß § 23 Abs. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft, soweit es die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren betrifft. Dies ist jedoch unproblematisch, weil hierdurch nichtige Satzungsregelungen geändert wurden. 29 Vgl. hierzu allgemein Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2012, § 6 RdNr. 268 mit weiteren Nachweisen. 30 Die früheren satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten waren nichtig, weil Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren einheitlich nach dem Frischwassermaßstab erhoben wurden. 31 Vgl. dazu Urteil des OVG NRW vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -. 32 Hinzu kommt, dass die Niederschlagswassergebühr hier keine neue, zusätzliche Gebühr darstellt. Es fehlte nach alter Rechtslage auf Grund des einheitlichen Frischwassermaßstabes lediglich eine Differenzierung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser. Dass einige Abgabeschuldner nun insgesamt mehr zu zahlen haben, ist lediglich auf die zulässige Änderung der Berechnungsparameter zurückzuführen. 33 Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 8. Juli 2009 - 9 E 767/09 -. 34 2. Die Festsetzung des Gebührensatzes ist wirksam erfolgt, es bestehen (im Ergebnis) keine Bedenken hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten. 35 Soweit es die Zuordnung der Kosten hinsichtlich der Niederschlagswasser- bzw. Schmutzwasserbeseitigung betrifft, hat die Beklagte hierzu im Klageverfahren ausführlich und überzeugend vorgetragen. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Vorgehensweise - die mit Unterstützung einer externen Fachfirma erfolgte - in Zweifel zu ziehen. Auch von Klägerseite sind hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben worden. Da die Personalkosten der Stadtwerkemitarbeiter, die auch für die Abwasserbeseitigung tätig werden, separat erfasst werden, bestehen keine Einwände gegen eine Einbeziehung dieser Personalkosten. 36 Soweit von Klägerseite eine Verletzung des öffentlichen Preisrechts sowie eine pauschale Erhöhung der jährlichen Gebühren um ca. 2 bis 3 % ohne Vorliegen eines entsprechend nachgewiesenen Erhöhungsbedarfs gerügt wird, ist dies mangels Substantiierung nicht weiter verwertbar. Dasselbe gilt, soweit von Klägerseite eine zu kurze Abschreibungsdauer des Kanalnetzes moniert wird; die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zudem vorgetragen, dass die Abschreibungen grundsätzlich auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt/kalkuliert worden sind. 37 Soweit vorgetragen wurde, dass zu hohe kalkulatorische Zinssätze in Ansatz gebracht worden seien, fehlen hierzu ebenfalls jegliche konkrete Ausführungen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte lediglich einen Zinssatz von 5,13 % angesetzt hat, bestehen insoweit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtssprechung 38 - vgl. Urteil des OVG NRW vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - 39 keine Bedenken. 40 Allerdings ist der Beklagten insoweit ein Fehler unterlaufen, als sie für alle zurückliegenden Jahre Prognose-Zahlen bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation eingesetzt hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatz im Jahr 2010 lagen für die Jahre 2007 und 2008 schon die Ist-Zahlen vor. In einem derartigen Fall dürfen Prognose-Zahlen nicht mehr angesetzt werden. 41 Vgl. Urteil des OVG NRW vom 20. Januar 2010 - 9 A 1469/08 -. 42 Die Beklagte hat jedoch zulässigerweise im Verlauf des Klageverfahrens eine Gebührenkalkulation nachgereicht, die auf den Ist-Zahlen beruht. 43 Vgl. zu nachträglichen Rechtfertigungen bei Mängeln in der ursprünglichen Kalkulation bereits Urteil des OVG NRW vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -. 44 Da die Ist-Zahlen hier sogar höher ausgefallen sind als die ursprünglichen Prognose-Zahlen, bestehen im Ergebnis keine Bedenken. 45 Nicht möglich ist es jedoch, Kosten für Einleitungsrechte als Abschreibungen auf Grunddienstbarkeiten in die Kalkulation einzusetzen. Denn abgeschrieben werden können nur solche Güter, die durch Benutzung mit der Zeit an Wert verlieren. 46 Vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 133 a. 47 Dies ist bei Einleitungsrechten bzw. Grunddienstbarkeiten nicht der Fall. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten sind daher in voller Höhe in derjenigen Rechnungsperiode anzusetzen, in der sie entstanden sind. 48 Dies hat allerdings im Ergebnis keine Auswirkungen. Denn in der Rechtssprechung des OVG NRW ist anerkannt, dass Kostenüberschreitungen von bis zu 3 § als unerheblich angesehen werden. 49 Vgl. Urteil des OVG NRW vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 -. 50 Hier machen die diesbezüglichen Kosten für die veranlagten Jahre nicht mehr als 0,08 % der umlagefähigen Kosten aus. 51 Dasselbe gilt im Ergebnis für den von der Klägerin gerügten Gewinnaufschlag, da dieser höchstens 1,4 % der umlagefähigen Kosten ausmacht. In diesem Fall kommt allerdings noch hinzu, dass gegen die Einbeziehung eines Gewinnaufschlags in die Gebührenkalkulation vom Grundsatz her ohnehin keine Bedenken bestehen. 52 Vgl. hierzu Urteil des OVG NRW vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 - und Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -. 3. Der pauschale Vortrag, die Veranlagung sei für eine zu große Grundstücksfläche erfolgt, ist zu unsubstantiiert, als dass sich daraus Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ergeben könnten. 53 Weitere Anforderungen hinsichtlich der Gebührenfestsetzung bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits für die Jahre 2007 bis 2009 zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden war und die diesbezüglichen Bescheide später im Zusammenhang mit der Neufestsetzung aufgehoben wurden. Im Zusammenhang mit der Heilung durch rückwirkende Satzungsänderung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i.V.m. §§ 130, 131 AO). Es gilt grundsätzlich, dass mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einhergeht, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. Auch der Regelungsgehalt eines Aufhebungsbescheides (der eine ursprüngliche Gebührenfestsetzung mangels wirksamer Satzungsgrundlage aufhebt) reicht im Grundsatz nicht so weit, dass er eine spätere Heranziehung zu den dann satzungsgemäßen Forderungen ausschließt. 54 Vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 269a, m.w.N. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56