Beschluss
9 Nc 52/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1123.9NC52.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) in erster Linie zum 2. Fachsemester, hilfsweise zum 1. Fachsemester, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 außerhalb - ggf. (hilfsweise) innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. 2012, 230, 231) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. 2012, 275) sowie durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 380) die Zahlen der für den Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt, denen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren 9 Nc 48/12) folgende Einschreibungen gegenüberstehen: 5 Festsetzung Einschreibungen 6 1. Fachsemester 57 Studienplätze 66 7 2. Fachsemester 55 Studienplätze 50 8 3. Fachsemester 53 Studienplätze 58 9 4. Fachsemester 52 Studienplätze 53 10 5. Fachsemester 50 Studienplätze 54 11 6. Fachsemester 49 Studienplätze 53 12 7. Fachsemester 47 Studienplätze 52 13 8. Fachsemester 46 Studienplätze 40 14 9. Fachsemester 44 Studienplätze 49 15 10. Fachsemester 43 Studienplätze 41 16 Summe 2. – 10. FS 439 450 17 Dazu hat die Antragsgegnerin weiter dargelegt, im 2., 8. und 10. Fachsemester könne im Hinblick auf die einschlägige Saldierungsvorschrift in § 25 Abs. 3 der Vergabeverordnung keine weitere Vergabe stattfinden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 48/12 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 19 II. 20 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 21 Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2012/2013 über die festgesetzten Zulassungszahlen des 2. und 1. Fachsemesters bzw. über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze im 1. Fachsemester und in den höheren Fachsemestern hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 22 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze in den genannten Fachsemestern des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters insgesamt und damit auch in den streitbefangenen Fachsemestern abgedeckt. 23 Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/ die Antragstellerin Anspruch haben könnte. 24 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2012/2013 und damit für das WS 2012/2013 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Sie bleibt maßgeblich für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Zahnmedizin und wird durch die ab dem WS 2011/2012 geltende KapVO NRW 2010, GV. NRW 2011, 84, nicht berührt, vgl. § 11 KapVO NRW 2010. 25 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2012/2013 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2012 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2012, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 26 1. Lehrangebot: 27 Die Antragsgegnerin (Berichte vom 30. März 2012 und zuletzt vom 21. September 2012 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2012) und das Ministerium (Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2012) haben übereinstimmend bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2012/2013 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals entsprechen uneingeschränkt sowohl nach der Stellenanzahl als auch ihrer Zuordnung zu Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, denen des vorangegangenen Berechnungszeitraumes 2011/2012: 28 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2011/2012 Summe in DS ( ( = Stand 2011/2012 W3 Universitätsprofessor 9 4 (4) 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 (4( 36 {36} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2( 10 {10} A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 1 (1( 4 (4( TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 57,50 (57,50( 230 {230} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 12 (12( 96 {96} Summe 80,50 (80,50( 412 {412} 29 Die Kammer geht nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin hierzu davon aus, dass damit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2012/2013 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. 30 Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2012/2013 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplan "Lehreinheit Zahnmedizin WWU Münster – Stichtag 15.09.2012" über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit für das Jahr 2012 (Beiakte 1 Bl. 36 des Leitverfahrens) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Der auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Stellenplan weist anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen sowie vakante Stellen aus. Er belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. deren Zuordnung zu den einzelnen Stellengruppen. 31 Die Antragsgegnerin hat ferner verneint, dass aus Fremdmitteln finanzierte Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben und Stellen ohne Lehrverpflichtung in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sind, die Lehrleistungen in der Pflichtlehre zu erbringen haben (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren 9 Nc 48/12). Letztlich weisen auch der im Verhältnis zum Studienjahr 2011/2012 völlig gleich gebliebene Stellenbestand sowie die identische Zuordnung dieser Stellen zu den Stellengruppen der Lehreinheit – beides hat das Gericht seinerzeit nicht beanstandet - 32 vgl. die rechtskräftigen Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 2011 – 9 Nc 198/11 u.a. - (WS 2011/2012) in NRWE 33 aus, dass hier keine kapazitätsrelevanten Umstände vorhanden sind, die für das Studienjahr 2012/2013 Anhalt für nachzugehenden Abweichungen geben könnten. 34 Den Ansatz von jeweils 4 DS für die (57,50) Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung unter Verweis auf § 3 Abs. 4 letzter Satz Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409, gebilligt. Nach gerichtlicher Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge dieser in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigten Mitarbeiter ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen vereinbart hätte. Ebenso wenig besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Diese Frage hat die Antragsgegnerin ausdrücklich verneint (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren 9 Nc 48/12). Auf eine in Betracht zu ziehende Verrechnungsmöglichkeit eventueller Deputatüberschreitungen einzelner Stellen mit Vakanzen – allein 4 Vollstellen befristet Beschäftigter werden in der Stellenübersicht der Antragsgegnerin zum Stichtag 15.09.2012 als vakant bezeichnet – kommt es daher nicht einmal an. 35 Zur Verrechnung siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 -, Juris. 36 Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls rechtmäßig. 37 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -. 38 Die 12 Planstellen dieser Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2012 besetzt. Das Gericht hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum hinsichtlich des Stelleninhabers Q. E. . E1. E2. im Hinblick auf den Passus in § 1 Abs. 3 seines (noch) vom 17. Februar 2005 datierenden Arbeitsvertrages "Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden." (Hervorhebung durch das Gericht) ohne weitere rechtliche Prüfung ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt. 39 Siehe Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 2011 – 9 Nc 198/11 u.a. - (WS 2011/2012) in NRWE 40 Dies wirkt sich – wie weiter unten dargestellt wird – jedoch (erneut) nicht auf das Kapazitätsergebnis für das aktuelle Studienjahr aus. Bei den übrigen 11 Planstellen, die – wie aus der Planstellenübersicht hervorgeht - unverändert von denselben unbefristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, haben sich bereits seinerzeit keine kapazitätsrechtlichen Besonderheiten ergeben. 41 Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem (unterstellten) 413 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung vom Gericht gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin 42 siehe Beschlüsse des Gerichts vom 17. November 2010 9 Nc 198/10 u.a. -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, 43 beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen. 44 Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (413 : 80,50 =) gerundet 5,13 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,13 DS =) gerundet 289,08 DS. 45 Eine Erhöhung des Lehrdeputats nach § 10 KapVO scheidet mangels berücksichtigungsfähiger Lehrauftragsstunden im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2011 und WS 2011/2012) aus (siehe Ziff. 6. Seite 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren). Das Lehrangebot ist ferner nicht nach § 11 KapVO zu vermindern, weil ein Dienstleistungsexport nicht zu verzeichnen ist. 46 Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 289,08 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (289,08 x 2 =) 578,16 DS beträgt. 47 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 48 Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde. 49 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 50 2 x 289,08 5,85 = 578,16 5,85 = 98,83 , 51 gerundet 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2012/2013, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2011/2012 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist. 52 Die gleiche Zahl an Studienplätzen haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von lediglich 8 DS Lehrleistung für die von PD E. . E2. ausgefüllte Planstelle und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen errechnet: 53 2 x 288,51 5,85 = 577,02 5,85 = 98,64 54 Nach Rundung dieses Ergebnisses ergeben sich ebenfalls 99 Studienplätze. 55 Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell 56 vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, 57 ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet 114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2012/2013. 58 Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. 59 Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit angesetzten 72 klinischen Behandlungseinheiten zu (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen führt und damit zu einer Zahl, die um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt. 60 Es verbleibt damit für das Studienjahr 2012/2013 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei gleichmäßiger Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen - trotz der zusätzlich angesetzten 1 DS wegen einer etwa individuell höheren Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten PD E. . E2. - auf das Wintersemester 57 und auf das Sommersemester ebenfalls 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2012/2013 nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 66 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin sogar überschritten worden. Ein freier Platz im 1. Fachsemester, der dem Antragsteller/der Antragstellerin entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag zugewiesen werden könnte, ist daher nicht festzustellen. 61 Soweit der Antragsteller/ die Antragstellerin in erster Linie die vorläufige Zulassung zum 2. Fachsemester begehrt, bleibt dieser Antrag gleichfalls erfolglos. 62 Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend. 63 Die vom Ministerium auf der Basis des - wie oben dargelegt - beanstandungsfreien Schwundausgleichsfaktors von 1/0,87 ermittelten Auffüllgrenzen des WS 2012/2013 für die höheren Fachsemester lassen Fehler zu Lasten der Studienbewerber nicht erkennen. Angesichts einer Jahreskapazität vor Schwund für das 1. bis 10. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin von (99 x 10 =) 990 Studienplätzen beläuft sich die halbjährliche Kapazität grundsätzlich auf 495 Studienplätze. Die Kapazität der höheren Fachsemester beträgt im Wintersemester 2012/2013 dann unter Abzug der Zulassungszahl des 1. Fachsemesters (495 – 57 =) 438 Studienplätze. 64 Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 entsprechenden Übergangsquote von 0,9686 ergeben sich ausgehend von dem für das erste Fachsemester oben bereits ermittelten Wert nach Schwund von (ungerundet) 113,79 und bezogen auf das Studienjahr 2012/2013 für das 2. Fachsemester folgende Studienplatzzahlen: 65 (113,79 x 0,9686 =) 110,21 gerundet 110 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs ., mithin jeweils 55 Plätze für das Winter- und für das Sommersemester. 66 Das Ministerium hat dem entsprechend für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 mit der ZulassungszahlenVO höh. Fs. die Auffüllgrenzen für diese Semester jeweils auf 55 Studienplätze festgesetzt. 67 Soweit im 2. Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 von den 55 festgesetzten und ebenfalls vom Gericht in dieser Höhe ermittelten Zahl von Studienplätzen lediglich 50 durch Rückmelder besetzt sind, kommt die Zulassung des Antragstellers/ der Antragstellerin in diesem Fachsemester gleichwohl nicht in Betracht. Das Ministerium hat in der ZulassungszahlenVO höh. Fs. die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität für das 2. 10. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 schon statt auf (495 – 57 =) 438 um 1 höher kapazitätsgünstig auf 439 Studienplätze festgesetzt, wie aus der unter I. des Beschlusses aufgenommenen Tabelle ersichtlich ist. Der durch die Zulassungszahlen festgesetzten und nach den obigen Ausführungen allenfalls zu berücksichtigenden Gesamtkapazität von 439 Studienplätzen stehen im 2. 10. Fachsemester tatsächlich jedoch 450 Einschreibungen in diesen Semestern gegenüber. Wegen der daraus folgenden Überlast von 11 zusätzlich besetzten Studienplätzen ist im Hinblick auf die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 der VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008, 386) i.d.F. der fünften Änderungsverordnung vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. 2012, 196) die Vergabe weiterer Studienplätze in den höheren Fachsemestern ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift bestimmt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Angesichts der Überbesetzung in den anderen höheren Fachsemestern wird die Unterlast sowohl im 8. und 10. Fachsemester als auch im hier in Rede stehenden 2. Semester vollumfänglich ausgeglichen. 68 Zur Saldierung vergleiche etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2010 – 13 B 709/10 -, NRWE; siehe auch vorgehend Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 – 9 L 214/10 -. 69 Scheidet nach allem die Vergabe freier Studienplätze zum WS 2012/2013 im 2. und 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin aus, kommt auch nicht, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität in diesen Semestern in Frage. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 71 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.