Beschluss
13 C 260/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.13C260.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Weder der im Beschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag noch der Hilfsantrag haben Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin moniert, es fehlten zu den Lehrverpflichtungen der Akademischen Räte, Oberräte und Direktoren Feststellungen, inwieweit die hier aufgeführten Stellen nach ihren Dienstverträgen zu 3/4 nicht mit Lehraufgaben betraut seien, führt das Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn der Senat hat keine Zweifel, dass dieses Lehrpersonal (G. , G1. , I. , Q. -Q1. und P. ) nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung zutreffend eingestuft worden ist. Es kann insoweit Bezug genommen werden auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 14. Dezember 2009 zu dem Aufklärungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2009 in dem Leitverfahren 4 Nc 69/09. Aus den der Stellungnahme beifügten Einweisungsverfügungen lässt sich jeweils die Lehrverpflichtung von 5 SWS ableiten. Im Übrigen sind lediglich fünf dieser sechs Stellen entsprechend besetzt. Eine Stelle ist mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter (H. ) unbefristet mit einem Lehrdeputat von 8 DS besetzt. Damit erklärt sich, was die Antragstellerin nicht beanstandet, das zusätzliche Lehrangebot von 3 DS als Differenz zum Lehrdeputat der vorgenannten A 15-13 Stellen. 2. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden ist. Insbesondere kommt den von der Antragstellerin angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern (Frau Dr. I1. und Frau T. sowie Dr. D. , Dr. Z. , Dr. W. und Dr, P1. ) an der Ruhr-Universität Bochum keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 , juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., - 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, juris, und vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits- Vereinbarungen mit den genannten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2009/2010 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von der Antragstellerin belegt werden könnten. Der aus den Vorgängen des Antragsgegners ersichtliche jeweilige Abschluss der Promotionen, der mit der Übergabe der Promotionsurkunde angenommen werden kann, vgl. LAG S.-A., Urteil vom 8. Juli 2008 - 2 Sa 2/08 -, juris, und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung hingewiesen. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs- )Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, a. a. O. 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das seinerseits auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen und dessen Begründung wiedergegeben hat. Vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u. a. -, juris. 4. Der Senat folgt der Antragstellerin nicht hinsichtlich ihrer Rüge, der Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule Dortmund sei nicht anzuerkennen. Nach Maßgabe dieses "Kooperationsvertrags zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund" vom 23. Dezember 2004 erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen. Diese Kapazitätsverminderung hat der Senat nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2004 - 13 C 600/04 u. a. -, juris. Für die in der Folgezeit eingetretene Veränderung, dass diese Studiengänge nunmehr als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden, ist die Kooperationsvereinbarung weiterhin tragfähige Grundlage im Hinblick auf die Kapazitätsverminderung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass sich die Dienstleistung zugunsten der Technischen Hochschule Dortmund nicht grundsätzlich geändert habe. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Wertung nicht. 5. Soweit die Antragstellerin den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen beanstandet, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hält die Gruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar. Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.