Beschluss
9 L 456/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:1002.9L456.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Master-Studiengang der Betriebswirtschaftslehre (Major: Management, Minor: Finance) im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 außerhalb der durch Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Aufnahmekapazität vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das mit der Behauptung mangelnder Kapazitätserschöpfung begründete und auf eine vorläufig Studienzulassung im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre bei der Antragsgegnerin gerichtete Begehren stellt eine sog. Vorwegnahme der Hauptsache dar. Im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung würden nämlich durch die Aufnahme des Studiums Tatsachen geschaffen werden, die sich für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin in einem anschließenden Hauptsacheverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht rückgängig machen ließen. Weder könnte der in Anspruch genommenen Ausbildungsaufwand zurückgewährt werden noch wäre es rechtlich zulässig, ihr die während des Studiums erbrachten Leistungen abzuerkennen. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vor diesem Hintergrund nur dann, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Hiervon ausgehend fehlt nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts und des OVG NRW regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums zulassungsfrei an einer anderen staatlichen Hochschule im Bundesgebiet entweder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist oder er jedenfalls hierzu für das verfahrensbetroffene Semester die Möglichkeit hatte. Vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 12. März 2009 ‑ 9 L 45/09 -, juris, vom 28. September 2009 - 9 Nc 270/09 - und vom 29. April 2010 - 9 Nc 170/10 -, zuletzt vom 5. Mai 2011 - 9 L 151/11 -; OVG NRW: Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 - (juris), vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 -, vom 4. Juli 2011 ‑ 13 C 567/11 - und vom 19. Juli 2011 - 13 C 56/11 - (juris bzw. www.nrwe.de) Gleiches gilt, wenn der Studienbewerber – auch im Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens – einen Studienplatz an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet angenommen hat, der sich auf einen Studiengang bezieht, der dem im gerichtlichen Verfahren streitbetroffenen im Wesentlichen entspricht. So liegt es hier. Die Antragstellerin hat nach ihrer Mitteilung an das Gericht vom 22. August 2013 am 20. August 2013 entsprechend einem ihr dort gemachten Angebot an der Universität P. , wo sie auch ihr Bachelorstudium betrieben hat, ein Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre aufgenommen. Damit erscheint ihr gegenüber der Universität N. verfolgtes Eilrechtsschutzbegehren nicht mehr im vorbezeichneten Sinne als zur Abwendung schwerer und unzumutbarer Nachteile notwendig. Dem steht, wie in der Rechtsprechung auch des OVG NRW geklärt ist, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. Juli 2013 – 13 C 21/13 – und vom 19. Juli 2011 – 13 C 56/11 -, nicht entgegen, dass ihr an der Universität P. aufgenommenes Masterstudium mit dem Major „Management“ und dem Minor „Accounting“ nicht in vollem Umfang der für die Universität N. erstrebten Kombination (Major: „Management“ und Minor „Finance“) entsprechen mag. Derartige Spezialisierungen in dem Kanon der an den Hochschulen angebotenen betriebswirtschaftlichen Masterstudiengänge geben dem von der Antragstellerin aufgenommenen Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre jedenfalls keine im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes beachtliche essentielle Unterschiedlichkeit. Damit bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat. Hieran bestehen allerdings erhebliche Zweifel. Gemäß § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen „mit den erforderlichen Unterlagen“ für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Antragstellerin hat insoweit nichts dafür dargetan, dass sie im Zusammenhang mit ihrem durch „Widerspruch“ gegen den innerkapazitär bezogenen Ablehnungsbescheid der Hochschule vom 1. August 2013 allenfalls sinngemäß angebrachten außerkapazitären Zulassungsantrag auch – zumal innerhalb der Ausschlussfrist – bei der Antragsgegnerin das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss ihres Bachelorstudiums an der Universität P. eingereicht hat. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums gegenüber der angegangenen Hochschule ist für den außerkapazitären Zulassungsantrag für ein hieran anknüpfendes Masterstudium essentiell und gehört in sich aufdrängender Weise – wie die Hochschulzugangsberechtigung für das Erststudium - zu den für einen solche Zulassungsantrag nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW „erforderlichen Unterlagen“. Dass sich die Antragstellerin, wie dies durch die einschlägige Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule eröffnet worden ist, im innerkapazitären Antragsverfahren mit einem bloß vorläufigen Zeugnis über die im noch nicht abgeschlossenen Erststudium erreichten Leistungspunkte hat bewerben können, ersetzt den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums für den verfahrensrechtlich eigenständigen außerkapazitären Antrag nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 13 B 341/13 -, wonach eine im innerkapazitären Antragsverfahren vorgelegte Hochschulzugangsberechtigung der im außerkapazitären Antragsverfahren erforderlichen Vorlage der „erforderlichen Unterlagen“ nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nicht genügen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.