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Beschluss

13 C 21/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0701.13C21.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat das im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO geltend gemachte Begehren der Antragstellerin, sie vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium Lehramt BA Haupt-/Real-/Gesamtschule, Fach Geografie, zum ersten Fachsemester beginnend mit dem Wintersemester 2012/2013 zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie bei einer entsprechenden Bewerbung an der Universität H. einen Studienplatz erhalten hätte. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht in Betracht, wenn dem Studienbewerber die Aufnahme des Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet möglich ist. 4 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 ‑ 13 C 56/11 -, und vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 -, jeweils juris. 5 Es kann offen bleiben, ob Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG schon keinen Anspruch auf Zulassung an der Wunschuniversität gewährt und damit kein Recht auf Ortswahl beinhaltet. Jedenfalls fehlt es an einem die einstweilige Anordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Antragsteller sein Studium in dem gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Universität aufnehmen kann. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 ‑ 13 C 408/09 -, juris. 7 So liegt der Fall hier. Wie die Antragsgegnerin substantiiert dargelegt hat, hätte die Antragstellerin das Lehramtsstudium im Fach Geografie an der Universität H. aufnehmen können, wo der Studiengang Erdkunde für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nicht zulassungsbeschränkt ist. Dass dies im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. 8 Sie hat ferner auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Studium an einer anderen Hochschule als der der Antragsgegnerin unzumutbar sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist insoweit unerheblich, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin für das Fach Biologie im 3. Fachsemester zugelassen hat. Sollte die Antragstellerin an der gewünschten Fächerkombination festhalten wollen, wäre diese auch in H. möglich, da der Studiengang Biologie im 3. Fachsemester dort ebenfalls keinen Zulassungsbeschränkungen unterliegt. Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Umstand, dass in H. das Lehramtsstudium nicht mit dem Bachelor abschließt, sondern mit dem Staatsexamen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Daraus ergeben sich ebenfalls keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Antragstellerin. Ihr wird lediglich die vorläufige Aufnahme des dortigen Studiums zugemutet. Sie wird also lediglich darauf verwiesen, ihr Studium an einer anderen Hochschule zu beginnen und ihren Zulassungsanspruch bei der Antragsgegnerin ggf. im Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Dies ist nicht unzumutbar. Denn die Antragsgegnerin hat im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, dass die Studieninhalte vergleichbar sind, und aufgezeigt, dass ein späterer Wechsel, etwa zur Antragsgegnerin, möglich ist. Für eine abweichende spezielle – inhaltliche – Ausrichtung des Studiengangs an der Universität H. ist danach nichts ersichtlich. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.