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Urteil

10 K 459/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0128.10K459.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. - L. Flur 00, Flurstück 00 mit der postalischen Bezeichnung F. Straße 00 in P. . Er betrieb seit den 1990’er Jahren bis 2011 auf dem o.g. sowie angrenzenden Grundstücken einen Gartenbaubetrieb als sog. Vollerwerbsbetrieb auf einer Fläche von ca. 4,2 ha. Er begehrt nunmehr die Erteilung eines Vorbescheides für die Nutzungsänderung des mit Bauschein des Beklagten vom 21. Dezember 1999 genehmigten Betriebsleiterwohnhauses zu einem nicht privilegierten, dem allgemeinen Wohnen dienenden Wohnhaus auf dem o.g. Grundstück. Das Grundstück wird von keinem Bebauungsplan erfasst und wird weitflächig von unbebauten bzw. mit Gewächshäusern (mit einer Ausdehnung von ca. 4.500 qm) des o.g. ehemaligen Gartenbaubetriebes bebauten Grundstücken umgeben. Der Flächennutzungsplan der Stadt P. weist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft aus. 3 Unter dem 1. März 1999 hatte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das o.g. Betriebsleiterwohnhaus mit Garage beantragt. Der Entwurfsverfasser hatte das Vorhaben als „Neubau eines Betriebswohnhauses eines landwirtschaftlichen Betriebes“ bezeichnet. In der Folgezeit hatte der Beklagte Stellungnahmen anderer Beteiligter, u.a. der M. X. - M1. eingeholt. Ferner hatten zwischen den Beteiligten und der Stadt P. insbesondere wegen offenbar bestehender Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des klägerischen Betriebes Gespräche über Möglichkeiten der Zulassung des geplanten Vorhabens stattgefunden. Unter dem 15. November bzw. 1. Dezember 1999 unterzeichneten die Parteien einen zuvor ausgehandelten öffentlich- rechtlichen Vertrag, der u.a. Beschreibungen zu dem Vertragszweck, dem geänderten Umfang des Bauvorhabens, einer Verpflichtung zur Baulastübernahme und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung auf dem o.g. Grundstück noch im Jahr 1999 zum Gegenstand hatte. 4 Daraufhin hatte die Stadt P. das gemeindliche Einvernehmen für das abgeänderte Vorhaben erteilt und der Beklagte mit Bauschein vom 21. Dezember 1999 im vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NRW eine Baugenehmigung für den „Neubau Betriebsleiterwohnhaus mit Garage“ erteilt. 5 Mit –zwischenzeitlich bestandskräftiger- Ordnungsverfügung vom 3. August 2000 hatte der Beklagte wegen abweichender Bauausführung die Baustelle stillgelegt und auf entsprechenden Antrag vom 29. November 2011 eine Nachtragsbaugenehmigung am 25. Juni 2001 erteilt. Nach der Fertigstellung hatte der Beklagte erneut eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung (Errichtung eines Büroraumes in der Garage anstatt im Wohnhaus) festgestellt, die der Kläger –bis heute vergeblich- versuchte, durch Nachtragsbauanträge einer Legalisierung zuzuführen. 6 Unter dem 6. Juni 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung eines „landwirtschaftlichen Betriebswohnhauses mit Garage in sonstiges Wohnen“ auf dem o.g. Grundstück. Er machte insbesondere geltend, dass der Teilprivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB auf sein Vorhaben Anwendung finde, da er ausgehend von § 201 BauGB einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, den er aus gesundheitlichen aber auch wirtschaftlichen Gründen 2011 ruhend gestellt habe. 7 Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: 8 Das Vorhaben habe in der Vergangenheit keinem landwirtschaftlichen Betrieb gedient und könne daher die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht beanspruchen. Laut Stellungnahme der M. vom 11. Oktober 2013 sei insbesondere die ackerbauliche Nutzung – soweit sie überhaupt vorhanden gewesen – wertmäßig gegenüber den gärtnerischen Kulturen zu vernachlässigen gewesen sei, sodass in der Vergangenheit kein auf Bodenertragsnutzung ausgerichteter Gartenbaubetrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestanden habe. Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. Es widerspreche nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt P. , der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Darüber hinaus lasse ein entprivilegiertes Wohnen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung bzw. Erweiterung einer vorhandenen Splitterbebauung befürchten. Dem Vorhaben könnte eine Vorbildwirkung für weitere städtebaulich unerwünschte Bauvorhaben zukommen. 9 Der Kläger hat am 24. Februar 2014 die vorliegende Klage erhoben. 10 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend: 11 Maßgeblich sei auf das den städtebaulich maßgeblichen Zusammenhang bildende Merkmal des Einnehmens eines untergeordneten Teils der Betriebsfläche abzustellen. so dass eine parallele Zuordnung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB möglich sei. Da das Betriebsleiterwohnhaus ohne Zweifel einen untergeordneten Teil der vormaligen Betriebsfläche einnehme, sei das Vorhaben einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zugänglich. Im Übrigen unterfalle auch die bodenunabhängige Erzeugung von Pflanzen dem Begriff der gartenbaulichen Erzeugung und damit dem Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB. 12 Der Kläger beantragt -sinngemäß-, 13 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. Juni 2013 den beantragten Vorbescheid zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er macht in Ergänzung zu der Begründung seines ablehnenden Bescheids geltend, das 1999 genehmigte Betriebsleiterwohnhaus sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulassungsfähig. 17 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erteilt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Das Gericht konnte auf der Grundlage von §§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. 21 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Der Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO). 23 Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben, mit der zur Genehmigung gestellten Frage, öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig; es ist insbesondere nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulässig, sondern beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. 24 Bei der von dem Kläger mit Antrag vom 6. Juni 2013 zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung eines Betriebsleiterwohnhauses zu einem Wohnhaus, das dem allgemeinen Wohnen ohne Bezug zu einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben dienen soll, handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Dieses soll auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im sog. Außenbereich von P. realisiert werden. 25 Die beantragte Nutzungsänderung dient zunächst keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten privilegiert zulässigen Vorhaben. Sie ist als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB insbesondere auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulässig. 26 Nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB können der „Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1“ unter bestimmten Voraussetzungen einzeln aufgeführte öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden. Vorliegend begehrt der Kläger zwar eine Änderung der Nutzung des ihm mit Bauschein vom 21. Dezember 1999 genehmigten Betriebsleiterwohnhauses. Jedoch handelt es sich bei dem genehmigten Betriebsleiterwohnhauses nicht um ein Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern um ein Gebäude eines Betriebes der gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. 27 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem ihm mit Bauschein vom 21. Dezember 1999 genehmigten Betriebsleiterwohnhaus nicht um ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Gebäude. Insoweit wurde das Vorhaben von dem Entwurfsverfasser in dem Bauantrag vom 1. März 1999 zwar als „ Betriebswohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebes“ bezeichnet, jedoch enthält der Bauschein vom 21. Dezember 1999 selbst keine eindeutige Festlegung des Betriebes, dem das zur Genehmigung gestellte Wohnhaus dienen sollte. Daher ist der Regelungsgehalt der Baugenehmigung, auf den sich der Kläger zwecks Inanspruchnahme des in § 35 Abs. 4 BauGB ausdrücklich normierten aktiven Bestandsschutzes berufen möchte, aus weiteren Unterlagen und Umständen zu ermitteln. 28 Vgl. zum Regelungsinhalt einer Baugenehmigung OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2011 -7 B 329/11-. 29 Für die Auslegung ist zunächst auf den Bauantrag als Willenserklärung mit den Angaben des Bauherrn in dem Bauantragsformular und auf die von ihm eingereichten Bauvorlagen abzustellen. Der Antragsteller bestimmt selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Es ist daher seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen, namentlich eine genehmigungsfähige Art der Betriebsführung zu entwickeln und zur Genehmigung zu stellen, sowie hierzu klar und eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Soweit diese von der Behörde mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, werden sie zum inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil an ihren Rechtswirkungen. Ohne Zugehörigkeitsvermerk nehmen sie nicht an der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung und damit an ihrer Beweisfunktion teil. Mündliche Absprachen zwischen Bediensteten der Bauverwaltung und dem Bauwilligen bzw. seinem Architekten sind somit für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig ohne Bedeutung. 30 Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) zu genügen hat, muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2001 -10 B 1827/00 m.w.N.; und Beschluss vom 23. August 2006 -10 B 1517/06- Urteil vom 26.9.1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144, m.w.N. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Regelungsinhalt der Baugenehmigung vom 21. Dezember 1999 auf der Grundlage des Bauantrags des Antragstellers vom 1. März 1999 in der Änderungsfassung vom 12. November 1999 in Verbindung mit den durch Zugehörigkeitsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen und dem zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich- rechtlichen Vertrag vom 15. November 1999/ 1. Dezember 1999 durch Auslegung zu bestimmen. Als maßgebliche Grundlage für diese Auslegung ist auch der zwischen den Beteiligten im Vorfeld der Genehmigung geschlossene öffentlich- rechtliche Vertrag – unterzeichnet am 15. November 1999 bzw. 1. Dezember 1999 - zu berücksichtigen, da dieser unter Nr. 6 des Vertrages ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 1999 unter bestimmten Voraussetzungen enthält und damit eine eindeutige rechtliche Verknüpfung zwischen dem Bauantrag des Klägers, dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag und der Baugenehmigung vom 21. Dezember 1999 herstellt. Diese Verknüpfung wird auch dadurch belegt, dass die Stadt P. erst nach Abschluss und bezugnehmend auf diesen Vertrag ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hatte. Die anhand der somit maßgeblichen o.g. Grundlagen vorzunehmende Auslegung ergibt, dass die Baugenehmigung für ein Wohnhaus erteilt wurde, das einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zugeordnet war. Denn in dem öffentlich- rechtlichen Vertrag wird der Vertragszweck des zur Genehmigung gestellten Betriebes ausdrücklich als Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung benannt und sollte –offenbar wegen bestehender Zweifel an der Wirtschaftlichkeit/ Betriebseigenschaft – dieser Betrieb als Grundlage für das beantragte Betriebsleiterwohnhaus dienen, um eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus erteilen zu können. Diese Beschreibung stand auch in einem naheliegenden Zusammenhang mit der Charakteristik des Betriebes, der entsprechend der Stellungnahme der M. X. - M1. vom 19. April 1999 dadurch geprägt gewesen sei, dass der Kläger jahrelang als Betriebsleiter im elterlichen Gartenbaubetrieb tätig gewesen und der Betrieb auf die Produktion von Kleingehölzen und Stauden spezialisiert gewesen sei. Die Gehölzvermehrung und die Produktion der Gehölze sei gärtnerische Erzeugung i.S.d. § 201 BauGB. Hohe Investitionen in die Kulturen, in die Einrichtungen zur Kulturtechnik sowie in die Gewächshäuser würden die Ernsthaftigkeit der dauerhaften Führung dieses Vollerwerbsbetriebes verdeutlichen. Diese Stellungnahme steht zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem BauROG 1998, mit dem eine eigenständige Privilegierung für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung in den § 35 Abs. 1 BauGB eingefügt worden war. Ergänzend wurde der damalige Betrieb von der M2. X. - M1. nachträglich mit ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 dahingehend interpretiert, dass insbesondere die ackerbauliche Nutzung – soweit sie überhaupt vorhanden gewesen sei – wertmäßig gegenüber den gärtnerischen Kulturen zu vernachlässigen gewesen sei, sodass in der Vergangenheit kein auf Bodenertragsnutzung ausgerichteter Gartenbaubetrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestanden habe. Zudem fällt für die Bestimmung des Regelungsinhaltes der Baugenehmigung ins Gewicht, dass der Kläger mit seinem Bauantrag vom 1. März 1999 und auch den später eingereichten Bauvorlagen keine konkrete Betriebsbeschreibung vorgelegt hat. Dies wäre aber zur Beschreibung seines damaligen Vorhabens erforderlich gewesen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Grundlage zur Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bieten, insbesondere um die Bewertung der M. X. - M1. in ihrer Stellungnahme vom 19. April 1999, erläuternd interpretiert durch die Stellungnahme vom 11. Oktober 2013 auf ihre Plausibilität überprüfen zu können. Mangels dezidierter Betriebsbeschreibung ist eine diesbezügliche Prüfung, ob ein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsleiterwohnhaus genehmigt wird, im Genehmigungsverfahren nicht erfolgt, so dass sich auch kein diesbezüglicher Regelungsinhalt aus der Baugenehmigung vom 21. Dezember 1999 ergeben kann. Ergänzend sei insoweit noch hervor zu heben, dass insbesondere auch die (erst) im vorliegenden Verfahren in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob das Vorhaben „nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingenommen hat, nicht geprüft worden ist. 33 Vor diesem Hintergrund kommt der vom Kläger bzw. dem Entwurfsverfasser vorgenommenen Bezeichnung des Vorhabens als „ Betriebswohnhaus eines landwirtschaftlichen Betriebes“ in den eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen keine entgegenstehende rechtliche Bedeutung zu und vermag eine andere Auslegung des Regelungsgehaltes der Baugenehmigung vom 21. Dezember 1999 nicht zu begründen. Denn diese bei Einreichung des Bauantrages gewählte Bezeichnung war im Verlaufe des Genehmigungsverfahrens nicht mehr Grundlage für die Genehmigung. Insoweit handelte es sich daher nur um eine einseitig vorgenommene Bezeichnung, die durch den Abschluss des o.g. öffentlich- rechtlichen Vertrages übereinstimmend und einvernehmlich von beiden Beteiligten an die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Charakteristik des Betriebes angepasst und abgeändert worden ist. 34 Einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers parallel auch als einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienend materiell rechtmäßig gewesen ist und als solches hätte genehmigt werden können, bedarf es nicht mehr. Die insoweit maßgeblichen Fragen und Prüfungen sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden, sondern hatte der Beklagte entsprechend der obigen Auslegung (nur) eine Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erteilt. Insoweit ist ergänzend hervor zu heben, dass, wenn – unterstellt – im Jahre 1999 oder später während eines nennenswerten Zeitraumes der vom Kläger geführte Betrieb (auch) eine materielle Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB besessen hätte, hieraus allenfalls ein passiver Bestandsschutz, mithin ein Schutz vor einem Beseitigungsverlangen des materiell genehmigungsfähigen Betriebsleiterwohnhauses, aber kein Anspruch auf Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens erwachsen könnte. Die Inanspruchnahme der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, der (wiederum) eine gesetzliche Ausprägung des aktiven Bestandsschutzes darstellt, setzt nämlich voraus, dass die in § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB normierte „bisherige Nutzung“ eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigte Nutzung war. Diese Beurteilung entspricht, wie sich u.a. aus § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d) und e) BauGB ergibt, dem eindeutigen Verständnis des § 35 Abs. 4 BauGB. Denn aus § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d) BauGB folgt einerseits, dass das zur Umnutzung vorgesehene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist und aus Buchstabe e) der Vorschrift, dass das Gebäude in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb steht, wodurch wiederum die Verknüpfung mit den in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Betrieben hergestellt worden ist. 35 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner vertieften weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Genehmigung vom 21. Dezember 1999 im Hinblick auf die vom Kläger vorgenommene abweichende Bauausführung erloschen ist, sodass die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB entfallen sein könnte. Denn im Ergebnis ist weder ein Erlöschen der Baugenehmigung durch Zeitablauf nach § 77 Abs. 1 BauO NRW noch eine Erledigung der Baugenehmigung vom 21. Dezember 1999 auf sonstige Weise gem. § 43 Abs. 2 VwVfG feststellbar. Denn der Kläger hat die ihm erteilte Baugenehmigung ausgenutzt und durch die abweichende Bauausführung weder ein im Verhältnis zum genehmigten Vorhaben anderes Vorhaben (sog. aliud) hergestellt noch (nachträglich) die bauliche Identität des Vorhabens verändert oder auf andere Weise konkludent seinen Willen kundgetan hat, dass er auf die Baugenehmigung vom 21. Dezember 1999 verzichten oder dauerhaft und nachhaltig an der Ausnutzung der ihm erteilten Genehmigung nicht mehr festhalten will. 36 Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 – 7 D 118/05.NE -. 37 Die von dem Kläger baulich vorbereiteten Änderungen bezüglich der Einrichtung eines Büros haben die Funktionen des genehmigten Wohnhauses und der genehmigten Garage noch nicht entfallen lassen. 38 Auch eine vom Kläger beanspruchte über den Wortlaut hinausreichende erweiternde Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB auch auf Gebäude eines Betriebes der gartenbaulichen Erzeugung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB scheidet aus. Eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber planwidrig nicht auch Gartenbaubetriebe i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB einbezogen und aufgeführt hat. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen, mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber versehentlich nicht auch zugleich die eigens mit dem BauROG 1998 einer eigenen Privilegierung versehenen Gartenbaubetriebe für die Teilprivilegierung einer Folgenutzung einbezogen und ausdrücklich aufgeführt hat. Im Übrigen gibt es auch so erhebliche Unterschiede zwischen Gebäuden, die -wie Ställe und Scheunen- typischerweise einem auf Generationen ausgelegten landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen, und solchen, die –wie Gewächshäuser- typischerweise einem gartenbaulichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dienen. Zudem machen Gartenbaubetriebe im sog. Außenbereich nur einen Bruchteil der Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe aus, sind nicht in gleicher Weise bspw. durch gesetzliche Regelungen der Hoferbfolge auf Generationen ausgelegt und unterliegen keinem –wenn überhaupt- vergleichbaren Strukturwandel, der das Bedürfnis für die Teilprivilegierung einer Folgenutzung von Betriebsgebäuden auch für Gartenbaubetriebe nahelegen könnte. 39 Vgl. zur weiteren Begründung i.ü. auch die vom OVG Hamburg angeführten Argumente im Urteil vom 25. November 1999 -2 Bf 7/97-. 40 Vor diesem Hintergrund bleibt für eine von dem Kläger ins Feld geführte (vornehmlich) systematische Auslegung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, 41 vgl. auch Gröhn/ Hellmann- Sieg, „Gartenbaubetriebe als begünstigte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB“, NordÖR 2008, 369ff, 42 im Hinblick auf die aktuelle Regelung des § 201 BauGB kein Raum. 43 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf einen über den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB hinausgehenden Anspruch aus Bestandsschutzgesichtspunkten berufen. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 44 vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1995, -1 BvR 1713/92-, 45 und dieser folgend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, 46 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 -7 D 118/05.NE-, 47 dass sich der Bestandsschutz für bauliche Anlagen aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion erstreckt. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre. Eine (teil-) privilegierte Funktionsänderung für das vorhandene Betriebsleiterwohnhaus, wie sie der Kläger anstrebt, kann ohne gesetzliche Grundlage, an der es vorliegend nach obigen Ausführungen fehlt, nicht zugelassen werden. 48 Die begehrte Nutzungsänderung beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. 49 Zu Recht weist der Beklagte in seinem Bescheid vom 21. Februar 2014 darauf hin, dass das Vorhaben, mit dem die Entprivilegierung des Wohnhauses erfolgen soll, den nach wie vor aussagekräftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führen würde. Da der Kläger dieser Bewertung nicht entgegen getreten ist, erübrigen sich weitere Begründungen unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung hierzu, dass das Vorhaben konkret geeignet ist, ein Vorbild für eine Nachfolgebebauung zu bilden. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Eine vom Kläger erbetene Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 52 Rechtsmittelbelehrung 53 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. 54 Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.S.647) eingereicht werden. 55 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 56 B e s c h l u s s : 57 Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. 58 Rechtsmittelbelehrung 59 Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.