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Urteil

13 K 741/14.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0317.13K741.14O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Beklagte wurde nach Abschluss der Realschule am 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt und in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. In den folgenden Dienstjahren wurde er – neben seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im April 1992 – regelmäßig befördert, zuletzt im Januar 2008 zum Polizeioberkommissar. Seit dem 1. Oktober 1993 war er in verschiedenen Funktionen im Verkehrsdienst eingesetzt. 3 Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden zu den Regelbeurteilungsstichtagen 1. August 2008 und 1. Juli 2011 jeweils mit „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet. 4 Der Beklagte ist zum zweiten Mal verheiratet und - nach Aktenlage - zurzeit getrenntlebend. Aus seiner zweiten Ehe stammen zwei 1994 und 1996 geborene Kinder. 5 Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte disziplinarrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten. Wegen der schuldhaften Verletzung seiner Pflicht zum Wohlverhalten und zum vollen persönlichen Einsatz u. a. im Zusammenhang mit Alkohol- und Tablettenkonsum wurde mit Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 8. März 2010 eine Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro verhängt. 6 Am 28. September 2011 wurde gegen den Beklagten ein dreimonatiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, da der Verdacht bestand, dass dieser sich eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben könnte. 7 Mit Verfügung vom 11. November 2011 leitete das Polizeipräsidium E. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, welches gleichzeitig für die Dauer des Strafverfahrens (StA E. - 150 Js 607/09 -) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt wurde. 8 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung aus März 2012 wurden zweiundzwanzig Prozent der Dienstbezüge einbehalten. Dieser Einbehalt hat bis heute Bestand. 9 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 12. Juni 2012 - 739 Cs 150 Js 607/09 – 210/12 -, rechtskräftig seit dem 23. Januar 2013, wurde gegen den Beklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 46 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Verwahrungsbruch und Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich wurde ihm auferlegt, einen Geldbetrag von 2.400,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen. 10 In dem Strafbefehl wurde dem Beklagten Folgendes zur Last gelegt: 11 „1. - 46. 12 Zum Zwecke des Eigenkonsums erwarben Sie in der Zeit vom 02.10.2009 bis zum 22.02.2010 bei dem gesondert verfolgten G. I. in mindestens 44 Fällen Kokain, und zwar in zwei Fällen jeweils 4,5 Gramm Kokain, in zwei Fällen jeweils 2,4 Gramm Kokain sowie in den verbleibenden 40 Fällen jeweils 1,2 Gramm Kokain. 13 Die Übergaben erfolgten am 02.10.09, 16.10.09, 18.10.09, 23.10.09, 24.10.09, 29.10.09, 31.10.09, 01.11.09, 04.11.09, 09.11.09, 13.11.09, 14.11.09, 18.11.09, 20.11.09, 23.11.09, 30.11.09, 02.12.09, 05.12.09, 06.12.09 (2x), 15.12.09, 18.12.09, 19.12.09 (2x), 21.12.09, 24.12.09, 27.12.09, 31.12.09, 01.01.10, 02.01.10, 06.01.10, 08.01.10, 15.01.10, 16.01.10, 20.01.10, 23.01.10, 26.01.10, 02.02.10, 05.02.10, 11.02.10, 15.02.10, 19.02.10, 20.02.10 und 22.02.10. 14 Übergabeorte in E. waren u.a. ein Parkplatzgelände hinter der Firma H. , Rheinlanddamm 99, vor dem Haus Neben dem Brand 10, wo in zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen jeweils 2,4 Gramm Kokain übergeben wurden, die C.-----straße 10 vor der dortigen Gaststätte "L. ", die C.-----straße 17-19 vor der dortigen Gaststätte „B. Club", die Shell-Tankstelle in der T.-------straße 2-4, die Shell-Tankstelle in der T.-------straße 153, vor dem von Ihnen und lhrer Lebensgefährtin K. bewohnten Haus im E.----------- 00, wo in zwei Fällen jeweils 4,5 Gramm Kokain übergeben wurden, sowie die E1. Straße 22 auf dem Parkplatz der dortigen Lidl-Filiale. 15 Während der Urlaubsabwesenheit des gesondert verfolgten G. I. in der Zeit vom 06.12.09 bis zum 13.12.09 erwarben Sie in zwei weiteren FäIlen Kokain von dem gesondert verfolgten J. I1. , und zwar am 09.12.09 an der Tankstelle in der T.-------straße 2-4 ein Gramm Kokain und am 11.12.09 in E. - 0,5 Gramm Kokain. 16 In allen Fällen kontaktierten Sie die gesondert verfolgten G. I. und J. I1. zuvor über Ihre Rufnummer00000000. 17 47. 18 Am 28.09.2011 befanden Sie sich im Besitz von 8,79 Gramm Kokain mit einem Gehalt an Kokainhydrochlorid von 1,82 Gramm, die bei einer Durchsuchung der von Ihnen genutzten Räumlichkeiten und Behältnisse im Dienstgebäude des Verkehrskommissariats 00 in I2. , I3. , sichergestellt werden konnten, nämlich ein Papierbriefchen mit 1,318 Gramm Kokain, aufgefunden im Umkleideraum des Gebäudes in Ihrem dort befindlichen Spind, sowie ein verschraubtes Metallbehältnis mit 4,88 Gramm Kokain, ein verschraubter Doppelkegel mit 1,278 Gramm Kokain, ein verschraubter Doppelkegel mit 1,234 Gramm Kokain und ein Glasbehältnis mit 0,084 Gramm Kokain, aufgefunden jeweils in lhrem Dienstzimmer in Ihrem dort abgestellten Pilotenkoffer. 19 48. 20 Nach der Auffindung des Kokainbriefchens in Ihrem Spind im Umkleideraum des Dienstgebäudes wurden Sie körperlich durchsucht, wobei unter anderem Ihr Portemonnaie durch den Zeugen KK N. sichergestellt wurde. Unmittelbar im Anschluss hieran entrissen Sie dem Zeugen das Portemonnaie, das Ihnen erst nach einem Gerangel wieder abgenommen werden konnte. Daraufhin erklärten Sie den bei der Durchsuchung eingesetzten Zeugen KK N. und KHK U. , dass Sie jetzt gehen würden und die Beamten dagegen nichts machen könnten. Sodann öffneten Sie die Tür des Umkleideraums und verließen diesen schnellen Schrittes. Die Zeugen KK N. und KHK U. folgten lhnen und forderten Sie auf, stehen zu bleiben. Erst im Flur des Treppenhauses konnten Sie durch die Zeugen gestellt und an den Armen festgehalten werden. Hierbei versuchten Sie sich mehrfach mit körperlicher Gewalt dem Festhalten zu entziehen. Die Zeugen brachten Sie zu Boden und fixierten Ihre Arme auf dem Rücken, wobei Sie erst in dieser Situation Ihre Gegenwehr einstellten. 21 49. 22 Am 14.10.2010 nahm der Zeuge POK L. Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen T. N1. T1. als Fahrer des Kranfahrzeugs Liebherr UTM 852, amtliches Kennzeichen: E1. -I4. , unter anderem wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts und gegen G1. N2. N3. als Fahrer des Schwertransportzuges E1. -I4. 6662/E1. -I4. 273, wegen Nichteinholung einer Wegstreckenerlaubnis nach § 29 StVO sowie zwei entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen Verantwortliche der Firma X. B. GmbH & Co KG auf. Anlass war eine Kontrolle der beiden Fahrzeuge am 06.10.2010 in E2. , Südwall, F.--------straße . Die vier Anzeigen gab der Zeuge L. in den Geschäftsgang des PP E2. . Der Leiter des Verkehrskommissariats 22, der Zeuge PHK T2. , wies die Unterlagen lhnen zur Bearbeitung zu. Nachdem der gesondert verfolgte I5. X. Sie bereits am 07.10.2010, 5:50 Uhr, unter seiner Rufnummer 0000 über die am 06.10.2010 erfolgten Kontrollen in Kenntnis gesetzt hatte, nahm er am 19.10.2010, 13:46 Uhr, erneut fernmündlich mit Ihnen Kontakt auf und sagte Ihnen zu, sich in finanzieller Hinsicht erkenntlich zeigen zu wollen für den Fall, dass eine Weiterleitung der Anzeigen unterbleibe. Am 20.10.2010 versahen Sie die im Verkehrskommissariat 00 aufbewahrten Anzeigendurchschriften mit einem Bearbeitungs- und Abverfügungsvermerk an die Bußgeldstelle der Stadt E2. . Tatsächlich leiteten Sie die Originalanzeigen jedoch nicht weiter, sondern nahmen diese Unterlagen noch am selben Tag aus dem Geschäftsgang. Am 22.12.2010 erhielten Sie von dem gesondert verfolgten I5. X. einen Betrag in Höhe von 500,- Euro. Hinsichtlich der angezeigten Ordnungswidrigkeiten ist Verjährung eingetreten. 23 50. 24 Am 25.03.2011 nahm der Zeuge POK E3. eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen T. N1. T1. als Fahrer des Kranfahrzeugs M. V. 645, amtliches Kennzeichen: E1. -I4. 680, wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um mehr als 5 % sowie eine weitere Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen Verantwortliche der Firma X. B1. GmbH & Co KG wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um mehr als 5 % und Nichteinholung einer Wegstreckenerlaubnis gemäß § 29 StVO auf. Anlass war eine Kontrolle des Kranfahrzeugs am 21.03.2011 auf der S.----------straße . Am 04.04.2011 fertigte der Zeuge POK E3. zudem Benachrichtigungsschreiben betreffend die Ordnungswidrigkeitenanzeigen an das Tiefbauamt der Stadt E2. sowie die Bezirksregierung Arnsberg, letzteres mit dem Ziel, eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Firma X. B1. GmbH & Co KG anzuregen. Die beiden Anzeigen sowie die Anschreiben an das Tiefbauamt der Stadt E2. und an die Bezirksregierung Arnsberg gab der Zeuge E3. in den Geschäftsgang des PP E2. . Der Leiter des Verkehrskommissariats 22, der Zeuge PHK T2. , wies die Unterlagen Ihnen zur Bearbeitung zu. Die Ordnungswidrigkeitenanzeigen leiteten Sie an die Bußgeldstelle der Stadt E2. weiter, die Durchschriften der Benachrichtigungsschreiben an die Genehmigungsbehörden versahen Sie am 07.04.2011 zwar mit einem Abgabevermerk, leiteten die Originale jedoch nicht weiter, sondern nahmen diese noch am selben Tag aus dem Geschäftsgang. Die Schriftstücke wurden bei der am 28.09.2011 durchgeführten Durchsuchung in Ihrem Pilotenkoffer sichergestellt, und zwar dort in einem gelben Schnellhefter, in dem sich unter anderem auch Kopien von Ebay-Bestellungen, Kopien Ihrer dienstlichen Beurteilung sowie Zeitungsausschnitte betreffend den BVB befanden. 25 51. 26 Am 07.07.2011 nahm der Zeuge POK L. Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen N4. M1. als Fahrer des Kranfahrzeugs Demag, amtliches Kennzeichen: E1. -I4. 380/E1. -I4. 4290, und gegen Verantwortliche der Firma X. B1. GmbH & Co KG wegen Nichteinholung einer Wegstreckenerlaubnis gemäß § 29 StVO auf. Anlass war eine Kontrolle des Kranfahrzeugs am 05.07.2011 in E2. , L1. . Am 07.07.2011 nahm der Zeuge POK L. eine weitere Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen L1. E4. U1. als Fahrer des Kranfahrzeugs M. LTM 1220-5-2, amtliches Kennzeichen E1. -I4. 5220, und gegen Verantwortliche der Firma X. B1. GmbH & Co Kg wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts und Nichteinholung einer Wegstreckenerlaubnis gemäß § 29 StVO auf. Anlass war eine Kontrolle des Kranfahrzeugs am 06.07.2011 in E2. , L1. . Darüber hinaus fertigte der Zeuge POK L. am 07.07.2011 ein Anschreiben an die Bezirksregierung Arnsberg, in der er unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten Verstöße sowie unter Bezugnahme auf weitere, in der Vergangenheit begangene vergleichbare Verstöße eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der Firma X. B1. GmbH & Co KG anregte. Die vier Anzeigen und das Anschreiben an die Bezirksregierung Arnsberg gab der Zeuge L. in den Geschäftsgang des PP E2. . Der Leiter des Verkehrskommissariats 00, der Zeuge PHK T2. , wies die Unterlagen lhnen zur Bearbeitung zu. Am 18.07.2011, 11:41 Uhr, nahm der gesondert verfolgte I5. X. über den Anschluss 0000 fernmündlich Kontakt zu Ihnen auf. Am selben Tag, 11:58 Uhr, riefen Sie den gesondert verfolgten X. zurück. Auch in diesen Telefonaten sagte Ihnen der gesondert verfolgte X. finanzielle Vorteile für die Beseitigung der erstatteten Anzeigen zu. Am 20.07.2011 versahen Sie daraufhin die im Verkehrskommissariat 00 aufbewahrten Anzeigendurchschriften mit einem Bearbeitungs- und Abverfügungsvermerk an die Bußgeldstelle der Stadt E2. . Tatsächlich leiteten Sie weder die Originalanzeigen noch das Begleitschreiben an die Bezirksregierung Arnsberg weiter, sondern nahmen diese Unterlagen noch am selben Tag aus dem Geschäftsgang. Die Schriftstücke wurden bei der am 28.09.2011 durchgeführten Durchsuchung in Ihrem Pilotenkoffer sichergestellt, und zwar ebenfalls in dem vorbezeichneten Schnellhefter. Bei allen Vorgängen war zum Zeitpunkt der Auffindung der Unterlagen Verjährung eingetreten.“ 27 Gegen den Beklagten wurden zu Ziff. 1) - 46) Einzelstrafen zu 60 Tagessätzen, soweit in 2 Fällen 4,5 Gramm Kokain erworben wurden, zu 45 Tagessätzen, soweit in 2 Fällen jeweils 2,4 Gramm Kokain erworben wurden, zu 30 Tagessätzen in den übrigen 42 Fällen, zu Ziff. 47) zu 75 Tagessätzen, zu Ziff. 48) zu 40 Tagessätzen, zu Ziff. 49) u. 51) zu jeweils 7 Monaten Freiheitsstrafe und zu Ziff. 50) zu 120 Tagessätzen festgesetzt. 28 Mit Verfügung vom 25. September 2013 dehnte das Polizeipräsidium das Disziplinarverfahren auf weitere Sachverhalte aus, da durch neue strafrechtliche Ermittlungen der Verdacht von schuldhaften beamtenrechtlichen Pflichtverstößen bestand. Diesbezüglich wurde das Disziplinarverfahren erneut für die Dauer der Strafverfahren (StA E2. - 110 Js 192/13 und 256 Js 1148/13 -) ausgesetzt. 29 Nach Einstellung bezüglich eines Teils der Vorwürfe gemäß § 154 StPO wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts E2. vom 15. Oktober 2013 - 726 Ds-110 Js 192/13-138/13 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: 30 „Der Angeklagte hat sich der in dem Anklagesatz der Staatsanwaltschaft E2. vom 20.06.2012 näher bezeichneten Vergehen strafbar gemacht, indem er am 28.10.2012 und 29.10.2012 in Neuhausen jeweils mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz u. a. in einem Schrebergarten öffentlichen Verkehrsraum befuhr, obwohl er – wie ihm bekannt war – zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war, weil er zum Zeitpunkt der Taten keine Fahrerlaubnis besaß.“ 31 Am 26. März 2014 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, mit der er dem Beklagten im Einzelnen folgende Vorwürfe macht: 32 33 1. Gemäß den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts E2. habe der Beklagte zum Zwecke des Eigenkonsums in 46 Fällen in der Zeit vom 2. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 Kokain erworben. Damit habe er gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen, da der regelmäßige Drogenkonsum eine erhebliche Gefährdung für die Ausübung des Dienstes durch ihn darstelle. Zudem habe er gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Diese Pflicht erlege gerade einem Polizeibeamten, der kraft seines Amtes selber zur Strafverfolgung berufen sei, auf, nicht selbst gegen strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. 34 35 2. Gemäß den Feststellungen des Strafbefehls habe er sich am 28. September 2011 in Besitz von 8,79 Gramm Kokain befunden, welches er in seinem Spind in den Diensträumen des Polizeipräsidiums aufbewahrt habe. Damit habe er gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. 36 37 3. Zudem habe er gemäß den Feststellungen des Strafbefehls am 28. September 2011 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet, wodurch er ebenfalls gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen habe. 38 39 4. Indem der Beklagte am 7. April 2011 Durchschriften von Ordnungswidrigkeitsanzeigen gegen Verantwortliche der X. B1. GmbH & Co. KG nicht an die zuständige Genehmigungsbehörde weitergeleitet, sondern aus dem Geschäftsgang genommen und bei sich aufbewahrt habe, habe er sich eines Vergehens des Verwahrungsbruchs gem. § 133 StGB schuldig gemacht. Damit habe er gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Damit korreliere eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Beachtung von Weisungen aus § 35 S. 2 BeamtStG, da die Anzeigensachbearbeiter im Verkehrskommissariat ausdrücklich zur Weiterleitung angewiesen seien. 40 41 5. Indem der Beklagte – nachdem ihm am 17. Juli 2011 durch I5. X. telefonisch finanzielle Vorteile für eine Beseitigung der erstatteten Anzeigen zugesagt worden seien - am 20. Juli 2011 weitere Durchschriften von Ordnungswidrigkeitsanzeigen u. a. gegen Verantwortliche der X. B1. GmbH & Co. KG nicht an die zuständige Genehmigungsbehörde weitergeleitet, sondern aus dem Geschäftsgang genommen und bei sich aufbewahrt habe, habe er sich eines Vergehens des Verwahrungsbruchs gem. § 133 StGB in Tateinheit mit Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB schuldig gemacht. Dadurch habe er gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Damit korreliere eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Beachtung von Weisungen aus § 35 S. 2 BeamtStG, da die Anzeigensachbearbeiter im Verkehrskommissariat ausdrücklich zur Weiterleitung angewiesen seien. Zudem habe der Beklagte durch die Bestechlichkeit gegen seine Verpflichtung aus § 34 S. 2 i. V. m. § 42 BeamtStG, die übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen, verstoßen. 42 43 6. Indem der Beklagte am 20. Oktober 2010 Durchschriften von vier Ordnungswidrigkeitsanzeigen u. a. gegen Verantwortliche der X. B1. GmbH & Co. KG nicht an die zuständige Genehmigungsbehörde weitergeleitet, sondern aus dem Geschäftsgang genommen und bei sich aufbewahrt habe, habe er sich eines weiteren Vergehens des Verwahrungsbruchs gem. § 133 StGB schuldig gemacht. Zudem habe er von I5. X. nach dessen Zusage vom 19. Oktober 2010, sich finanziell erkenntlich zeigen zu wollen für den Fall, dass eine Weiterleitung der Anzeigen unterbleibe, am 22. Dezember 2010 einen Betrag von 500,00 Euro erhalten. Damit läge auch der Straftatbestand der Bestechlichkeit vor. Dadurch habe er gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Damit korreliere eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Beachtung von Weisungen aus § 35 S. 2 BeamtStG, da die Anzeigensachbearbeiter im Verkehrskommissariat ausdrücklich zur Weiterleitung angewiesen seien. Gegen die Pflicht aus § 35 S. 2 BeamtStG habe der Beklagte durch die Annahme der finanziellen Entlohnung auch deshalb verstoßen, weil in Nr. 8 der Dienstanweisung „Korruptionsprävention“ vom 26. Juni 2009 sowie durch den Runderlass des Innenministeriums vom 26. April 2005 ausdrücklich untersagt sei, private Gelder in Bezug auf ein Amt anzunehmen. Zudem habe der Beklagte durch die Bestechlichkeit gegen seine Verpflichtung aus § 34 S. 2 i. V. m. § 42 BeamtStG, die übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen, verstoßen. 44 45 7. Nachdem der Beklagte im Februar und März 2013 Anlass für polizeiliches Einschreiten gegeben habe, habe am 15. März 2013 ein Personalgespräch stattfinden sollen. Zu diesem sei der Beklagte trotz entsprechender Verpflichtung nicht erschienen. Damit habe er gegen seine Gehorsamspflicht aus § 35 S. 2 BeamtStG verstoßen. 46 47 8. Durch die der Verurteilung des Amtsgerichts E2. vom 15. Oktober 2013 zu Grunde liegenden Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 28. Oktober 2012 und 29. Oktober 2012 habe der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. 48 49 9. Zudem habe der Beklagte durch die Ausübung einer schauspielerischen Tätigkeit gegen geltende Nebentätigkeitsbestimmung verstoßen. Gemäß Zahlungsnachweis der N5. .U2. G2. GmbH & Co. KG sei dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 2.250,00 Euro für drei Drehtage gezahlt worden. Die Ausübung der Tätigkeit – die an sich nicht genehmigungspflichtig sei - sei durch den Beklagten nicht angezeigt worden. Damit habe er zumindest bewusst fahrlässig gegen § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW i. V. m. § 9 BeamtStG verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass die ausgeübte Nebentätigkeit nach Inaugenscheinnahme der entsprechenden TV-Aufnahme, die im Internet unter der Bezeichnung „www. clip„ einsehbar sei, wegen Beeinträchtigung dienstlicher Belange gemäß § 10 Abs. 2 NtV untersagt worden wäre. 50 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen habe, aufgrund derer er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Unter Abwägung aller Umstände und auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. 51 Der Kläger beantragt, 52 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 53 Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat auf die Klage nicht erwidert und keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2015 hat er beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, weil er am 14. März 2015 nach dem Drohen mit Selbstmordabsichten in die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses E2. eingeliefert worden sei, den Termin aber auf jeden Fall persönlich wahrnehmen wolle. Mit einem Verbleiben im Landeskrankenhaus habe er sich im Nachhinein freiwillig einverstanden erklärt. 54 Die Disziplinarkammer hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem sie die dem Beklagten in der Klageschrift in den Nrn. 7, 8 und 9 vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausgeschieden hat. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte, der Disziplinarakten und der Verwaltungsvorgänge nebst Kopien aus den oben bezeichneten Strafakten Bezug genommen. 56 Entscheidungsgründe: 57 Das Gericht entscheidet über die Klage, obwohl weder der Beklagte noch sein Prozessbevollmächtigter zu der mündlichen Verhandlung erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 102 Abs. 2 VwGO). 58 Dem Verlegungsantrag des Beklagten war nicht stattzugeben, weil kein erheblicher Grund glaubhaft gemacht wurde (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 173 S. 1 VwGO, § 227 ZPO); auch für eine Vertagung der Verhandlung bestand kein Anlass. 59 Nach § 227 Abs. 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. 60 Der Beklagte befand sich am Terminstag freiwillig im Landeskrankenhaus E2. . Es ist nichts dafür vorgetragen noch ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass er gehindert gewesen wäre, am Terminstag zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. 61 Unabhängig hiervon hat der Beklagte nichts dafür vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich, aus welchen Gründen eine Terminsverlegung bzw. Verhandlungsvertagung trotz dessen angezeigt gewesen wäre, dass er anwaltlich vertreten ist und überdies vom Zeitpunkt der seinen Prozessbevollmächtigten am 3. April 2014 zugestellten Klage bis zum Tag der mündlichen Verhandlung zur Sache keine Stellung genommen hat. Zu welchem Sachvortrag das persönliche Erscheinen des Beklagten erforderlich gewesen wäre, erschließt sich dem Gericht nicht. Dementsprechend hatte das Gericht auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Beklagten nicht angeordnet. 62 Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen. 63 I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht zunächst von den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E2. vom 12. Juni 2012 wiedergegebenen Feststellungen aus. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Hiervon macht das Gericht Gebrauch, da es keine Anhaltspunkte dafür sieht, abweichend zu verfahren. Insbesondere hat der Beklagte die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 39. 65 Der Beklagte hat zwar zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, diesen jedoch insoweit beschränkt, als es um die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs in einem Fall sowie wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in zwei Fällen ging. Im Übrigen ist er dem Strafbefehl nicht entgegengetreten. In der Folgezeit hat sein Verteidiger den beschränkten Einspruch unter Verweis auf die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beklagten zurückgenommen. Im Strafverfahren hat der Beklagte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, im Disziplinarverfahren hat er den Kokainkonsum sowie den Besitz eingeräumt. Auch die Widerstandshandlung hat er eingeräumt. 66 Im Hinblick auf den Vorwurf des Verwahrungsbruchs hat er sich dahingehend eingelassen, dass er diesen nicht vorsätzlich begangen habe. Er sei mit der Anzeigenbearbeitung überlastet gewesen. Unter den Anzeigen hätte sich auch eine Vielzahl von sehr komplizierten Fällen mit Gewinnabschöpfung befunden. Er habe dann regelmäßig einige Fälle mit nach Hause genommen, um sie dort in Ruhe bearbeiten zu können. Er gehe davon aus, dass er die Unterlagen, die in seinem Aktenkoffer gefunden worden seien, vergessen habe und deshalb nicht wieder in den Dienstumlauf gebracht habe. 67 Letztere Einlassung ist unsubstantiiert und als Schutzbehauptung zu qualifizieren; sie gibt dem Gericht keinen Anlass, den Tatvorwurf in der Sache erneut zu prüfen. Es handelt sich bei den bei dem Beklagten aufgefundenen Ordnungswidrigkeitsanzeigen ausschließlich um solche, die gegen Fahrer der X. B1. GmbH & Co. KG oder gegen deren Verantwortliche in Halterverantwortlichkeit gerichtet waren. Auch handelt es sich nicht um einen einzelnen Vorgang, sondern um drei Taten des Verwahrungsbruchs zu völlig unterschiedlichen Tatzeitpunkten. Bereits insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte rein zufällig und ausschließlich Anzeigen zum Nachteil der X. B1. GmbH & Co. KG mit nach Hause genommen haben will. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Bearbeitung dieser Anzeigen einen besonderen Aufwand erfordert hätte, der es rechtfertigen würde, diese „in Ruhe zu Hause“ zu erledigen. Die Tätigkeit diesbezüglich erschöpft sich in einem Weiterleiten der entsprechenden Anzeigendurchschriften und die Fertigung von entsprechenden Vermerken. Nach alledem ist die Einlassung des Beklagten schon unglaubhaft. Darüber hinaus wurde bei einer in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgten Durchsuchung der Geschäftsräume der X. B1. GmbH & Co. KG bzw. der Wohnungen der Inhaber aufgrund vorgefundener Fotos festgestellt, dass der Beklagte mit den Brüdern X. privat bekannt ist. Einer aufgefundenen Quittung konnte dabei entnommen werden, dass der Beklagte mindestens einmal einen Betrag von 500,00 Euro von I5. X. erhalten hat. Weiter konnte aufgrund vorgefundener Unterlagen festgestellt werden, dass der Beklagte über die Vermittlung der Brüder X. seinen Pkw für 2.000,00 Euro hat neu lackieren lassen, wobei die Kosten für eine Neulackierung üblicherweise bei 5.000,00 Euro liegen. Danach steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte die Vorgänge ganz bewusst und vorsätzlich aus dem Geschäftsgang genommen hat. 68 II. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines einheitlichen sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW führt. 69 Nach § 47 Abs. 1 S.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. 70 1. (Vorwürfe zu Nrn. 4, 5 und 6) Durch das Nichtweiterleiten der Durchschriften der Ordnungswidrigkeitsanzeigen am 7. April 2011, 20. Juli 2011 - nach der am 17. Juli 2011 getätigten Zusage von finanziellen Vorteilen – sowie 20. Oktober 2010 – mit der nachfolgenden Entgegennahme von 500 Euro am 22. Dezember 2010 - hat der Beklagte vorsätzlich seine Dienstpflicht nach § 34 S. 2 BeamtStG verletzt, wonach Beamte die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen haben. 71 Zudem hat er durch die Handlungen vom 20. Juli 2011 und 20. Oktober 2010 gegen das Verbot der Vorteilsannahme nach § 42 BeamtStG verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das Verbot konkretisiert die allgemeine Treuepflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und bezweckt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Beamtentums zu gewährleisten. Aus diesem Grund soll bereits der Anschein vermieden werden, dass der Beamte bei der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch Gefälligkeiten beeinflussbar ist oder persönliche Interessen verfolgt. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 - 1 D 02.07 -, juris, Rn. 30. 73 Schließlich hat der Beklagte durch die Nichtweiterleitung der Anzeigen und die Annahme von finanziellen Vorteilen in zwei Fällen vorsätzlich gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Damit korreliert eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Beachtung von Weisungen aus § 35 S. 2 BeamtStG, da die Anzeigensachbearbeiter im Verkehrskommissariat ausdrücklich zur Weiterleitung der Ordnungswidrigkeitsanzeigen angewiesen sind. 74 Gegen die Pflicht aus § 35 S. 2 BeamtStG hat der Beklagte durch die Annahme der finanziellen Entlohnung von 500,00 Euro zudem deshalb verstoßen, weil durch Nr. 8 der Dienstanweisung „Korruptionsprävention“ vom 26. Juni 2009 sowie durch den Runderlass des Innenministeriums vom 26. April 2005 ausdrücklich untersagt wird, private Gelder in Bezug auf ein Amt anzunehmen. 75 Es liegt insofern ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris, Rn. 54. 77 2. (Vorwürfe zu Nrn. 1 und 2) Durch den strafbaren Erwerb von Kokain zum Zwecke des Eigenkonsums in 46 im Strafbefehl des Amtsgerichts E2. vom 12. Juni 2012 einzeln bezeichneten Fällen in der Zeit vom 2. Oktober 2009 bis 22. Februar 2010 und durch den Besitz von Kokain am 28. September 2011 hat der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Danach muss das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 78 Durch die Vielzahl der Verstöße über einen längeren Zeitraum hat der Beklagte dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von jedem einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, direkt entgegengewirkt. Es ist Aufgabe eines Polizeibeamten, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren zu verhindern und zu verfolgen. 79 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 6d A 4674/97.O -, juris, Rn. 12 f. 80 Der Vorwurf wiegt nicht nur aufgrund der hohen Tatfrequenz, sondern auch aufgrund des Umstandes schwer, dass es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge mit einen erheblich höheren Gefährdungspotential als bei sog. weichen Drogen, wie beispielsweise Marihuana, handelt. Dieses Fehlverhalten ist in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 81 Mit dem Eigenkonsum der erworbenen Drogen hat der Beklagte auch gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gem. § 34 S. 1 BeamtStG verstoßen. Sie erlegt dem Beamten u. a. auf, seine Dienstfähigkeit im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Regelmäßiger Drogenkonsum durch einen Beamten stellt eine erhebliche Gefährdung für die Ausübung des Dienstes durch ihn dar. Die Herbeiführung einer Suchterkrankung ist aber nur dann als pflichtwidriges Verhalten im Sinne eines Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht vorwerfbar, wenn die Suchterkrankung den Dienst beeinträchtigende Folgen verursacht hat. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 1 D 58.96 -, juris, Rn. 33. 83 Der Beklagte war zuletzt in verschiedenen Funktionen im Verkehrsdienst eingesetzt und damit auch mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut. Der Konsum von Betäubungsmitteln mittels harter Drogen führt zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Anlage 4 Nr. 9.1 der Fahrerlaubnisverordnung). 84 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 S 97.09 -, juris, Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 W 16/05 -, juris, Rn. 3. 85 Aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Fahrerlaubnis entzogen wurde und er deshalb seit dem 2. Februar 2012 nicht mehr im Besitz einer solchen ist. Der Beklagte handelte mit Blick auf den Einstieg in den Kokainkonsum schuldhaft. 86 Dass der Konsum der Drogen über den Entzug der Fahrerlaubnis hinaus den Dienst beeinträchtige Folgen verursacht hat, ist nicht festzustellen. Ein entsprechender Vortrag zu etwaigen durch den Drogenkonsum kausal verursachten dienstlichen Folgen, wie beispielsweise Fehlzeiten oder Dienstversäumnissen, fehlt. Im Übrigen wurden die dienstlichen Leistungen des Beklagten zuletzt anlässlich der Regelbeurteilung vom 1. Juli 2011 mit „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet. 87 3. (Vorwurf zu Nr. 3) Durch den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte am 28. September 2011 hat der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. 88 III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Disziplinarkammer die Verhängung der Höchstmaßnahme für geboten und unvermeidlich. 89 1. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen werde oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist. 90 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 - 3d A 711/10.O -, m. w. N. 91 Aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens müssen die dem Beklagten vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße unter Beachtung seiner Gesamtpersönlichkeit insgesamt bewertet werden. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie vorliegend – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen 92 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris, Rn. 47. 93 2. Hier liegt der Schwerpunkt des Dienstvergehens in dem innerdienstlichen Vorwurf, in zwei Fällen gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen zu haben. Schon mit Blick hierauf liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor. 94 a) Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d. h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. 95 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 28. 96 Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der Straftatbestand des § 332 Abs. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn die sogenannte Unrechtsvereinbarung (rechtswidrige Diensthandlung gegen Vorteil) zustande gekommen ist. Die Vereinbarung muss nicht „erfüllt“ worden sein. Weder müssen der Beamte oder der von ihm bestimmte Dritte den vereinbarten Vorteil erhalten noch muss der Beamte rechtswidrig gehandelt haben. 97 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 29. 98 Der besonders schwere Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit kommt im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das Beamtenverhältnis nach der - hier allerdings nicht anwendbaren, weil nicht durch Urteil, sondern Strafbefehl verurteilt - Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein Beamter wegen Bestechlichkeit in Bezug auf eine Diensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. 99 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 30. 100 Daneben tritt die disziplinare Bedeutung der von dem Beklagten in den übrigen Anschuldigungspunkten begangenen Pflichtverletzungen in den Hintergrund. Jedoch haben auch diese schon bei jeweils isolierter Betrachtung erhebliches Gewicht. Das gilt insbesondere für den Verwahrungsbruch, aber auch den unerlaubten Erwerb von Kokain zum Zwecke des Eigenkonsums. Letzterer Pflichtenverstoß indiziert sich für sich gesehen bereits ein schwerwiegendes Dienstvergehen, der zu einer Gehaltskürzung, Zurückstufung oder in besonders schweren Fällen zur Entfernung aus dem Dienst führen würde. 101 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 1 D 40.99 -, juris, Rn. 20 m. w. N. 102 Der Polizeibeamte unterliegt wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung. Mit dieser Verpflichtung ist es völlig unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. 103 Vorliegend fällt besonders erschwerend ins Gewicht, dass dem Beklagten nicht nur ein einmaliger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzuwerfen ist, sondern eine Vielzahl von Erwerbstatbeständen über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten. Bei Kokain handelt es sich zudem - wie bereits ausgeführt - um eine sog. harte Droge mit einem hohen Gefährdungspotential. Bezüglich des Besitzes von Kokain ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte dieses im Dienstgebäude des damaligen Verkehrskommissariats aufbewahrt hat. Insoweit ist unter Würdigung der vorgenannten erschwerenden Umstände eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst auch allein aufgrund dieses schwerwiegenden Dienstvergehens in Betracht zu ziehen. 104 Die hinzutretende weitere Straftat des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte dokumentiert darüber hinaus eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dienstlichen Belangen und seitens des Beklagten eine vollständige Lösung vom Dienstherrn. 105 b) Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. 106 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 33. 107 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall durch die Annahme der wirtschaftlichen Vorteile die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme indiziert. Er wurde u. a. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen verurteilt, und es wurden jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten festgesetzt. Da ihm mithin ein zweimaliger Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, hängt ein Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis davon ab, ob zu seinen Gunsten mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zu Buche schlagen, die geeignet sind, die belastenden Umstände zu kompensieren. 108 Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. 109 Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme zunächst dann abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. 110 Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris, Rn. 13 ff. m. w. N. 111 Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes sind nicht gegeben. 112 aa) So ist nicht erkennbar, dass es sich bei den Pflichtverletzungen des Beklagten um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat handelte. 113 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris, Rn. 21 f. m. w. N. 114 Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn der Beklagte im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hätte. Das ist hier ersichtlich schon aufgrund des zweimaligen Verstoßes nicht der Fall. Auch war das Handeln nicht Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. 115 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, juris, Rn. 18 ff. 116 bb) Der Umstand, dass der Beklagte phasenweise aufgrund des Kokainmissbrauchs psychisch drogenabhängig war, der damit einhergehende Suchtdruck sowie die Depressionen und psychosomatischen Störungen ziehen im Ergebnis keine mildere Bewertung des Dienstvergehens nach sich. Insbesondere vermag die Disziplinarkammer nicht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu erkennen, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 34. 118 Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist schon aufgrund der in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen, die gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden konnten, zu verneinen. Zu den in einem gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen „tatsächlichen Feststellungen“ gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes sowie die Feststellungen zur Schuldfähigkeit als solcher. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. 119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rn. 29. 120 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. 121 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 31, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m. w. N., st. Rspr. 122 Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. 123 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 33. 124 Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei der Verletzung von ohne Weiteres einsehbaren innerdienstlichen Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein. 125 Vgl. für Zugriffsdelikte: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 -, juris, Rn. 7. 126 Zwar ergeben sich hier konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen psychisch erkrankt war und unter dem Drogenmissbrauch bzw. seinen Folgeerscheinungen sowie Depressionen und psychosomatischen Störungen litt. Damit ist das Eingangskriterium einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB und eine damit verbundene verminderte Steuerungsfähigkeit in den Blick zu nehmen. 127 Bei der gebotenen Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Beklagten, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände ist die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB. Bei der Verpflichtung, sein Amt uneigennützig zu verwalten, d. h. keine finanziellen Vorteile oder bares Geld in Bezug auf sein Amt anzunehmen, handelt es sich um die Grundpflicht eines jeden Polizeibeamten. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Der Beklagte hat nicht nur einmal, sondern wiederholt vorsätzlich und eigennützig diese leicht einsehbare Kernpflicht verletzt, deren Beachtung selbst im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit von dem Beklagten erwartet werden kann. Der Beklagte wusste auch um den unbedingten Geltungsanspruch des Verbots der Annahme von Geld zur persönlichen Verwendung im Zusammenhang mit dem Dienst und dass er sein Verhalten danach einzurichten hatte. 128 Auch die Planmäßigkeit seines wiederholten pflichtwidrigen Handelns indiziert eine entsprechende Handlungskompetenz. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beklagte zum Tatzeitraum seinen Dienst ohne Beanstandungen verrichtet hat - mit Regelbeurteilung vom 01. Juli 2011 wurden seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet – und er nach eigenem Vortrag während der Dienstzeiten kein einziges Mal Kokain konsumiert hat (vgl. Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Dezember 2011), also auch insoweit über Steuerungsfähigkeiten verfügt hat, hat die Disziplinarkammer keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass bei dem Beklagten entlastend das subjektive Handlungsmerkmal einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit während des Tatzeitraumes vorgelegen hätte. 129 cc) Weiter handelte der Beklagte nicht aufgrund einer wirtschaftlich existenziellen Notlage oder im Rahmen einer mittlerweile überwundenen negativen Lebensphase. Die Disziplinarkammer verkennt nicht, dass sich der Beklagte aufgrund seiner Erkrankungen und familiären Probleme in einer schwierigen Lebensphase befunden hat. Eine sog. negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach Umständen des Einzelfalls mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für ganz außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. 130 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - , juris, Rn. 40 m. w. N. 131 Es ist schon nicht erkennbar, dass sich der Pflichtenverstoß der Vorteilsannahme als Folge der Lebensumstände darstellt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Er hat sich weder – wie in seiner Einlassung im Disziplinarverfahren angekündigt – zum Polizeiarzt begeben, um vorgeschlagenen Behandlungen Folge zu leisten, noch hat die Disziplinarkammer sonstige Anhaltspunkte für eine solche Annahme. 132 dd) Die sonstigen entlastenden Umstände weisen in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes auf und können deshalb das Absehen von der Höchstmaßnahme ebenfalls nicht rechtfertigen. 133 Zugunsten des Beklagten spricht die relativ geringe Höhe des entgegengenommenen Geldbetrages. Jedoch wirkt sich die Höhe des durch korruptives Fehlverhalten erlangten Betrages nicht durchschlagend bei der Maßnahmebestimmung aus. Entscheidend ist, dass der Eindruck entstanden ist, die pflichtwidrige Handlung in Bezug auf den Dienst sei gegen Barzahlung vorgenommen worden. 134 Vgl. Weiss in Fürst, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, J 688, Rz. 141. 135 Zwar bekleidet der Beklagte als Polizeioberkommissar keine deutlich hervorgehobene Stellung im Rahmen des Polizeidienstes, allerdings hatte er als Polizeibeamter eine besondere Vertrauensstellung inne. Ihm oblag es unter anderem, durch die Weiterleitung von Durchschriften von Ordnungswidrigkeitsanzeigen dafür zu sorgen, dass zuständige Genehmigungsbehörden über die Einleitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung entscheiden können. 136 Angesichts der Schwere der Verfehlung kann auch dem Umstand, dass der Beklagte strafrechtlich nicht und disziplinarrechtlich nur einmal vorbelastet ist sowie über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. 137 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 82. 138 Das gleiche gilt für die Tatsache, dass der Beklagte sich im Disziplinarverfahren bezüglich des Drogenkonsums und der Widerstandshandlung geständig eingelassen hat. Ein erheblicher Milderungsgrund kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können. Dies war angesichts der Beweislage nicht zu vermuten. 139 c) Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in höchstem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit grundlegend zerstört. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lässt ihn für eine weitere Verwendung im Polizeidienst untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. 140 3. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. 141 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris, Rn. 41, und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris, Rn. 38. 142 IV. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind nicht glaubhaft gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). 143 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.