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Urteil

5 K 2331/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:1117.5K2331.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des P. I. vom 16. Januar 2014 und vom 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des P. I. vom 4. September 2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 427,54 Euro zu bewilligen, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 75%, der Beklagte 25% der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die stationäre Pflege seiner Ehefrau in einem Pflegeheim. 3 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9 der Erfahrungsstufe 11, Amtszulage A 9/Fn.3, allgemeine Stellenzulage) und mit einem Beihilfesatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Im Jahre 2009 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit, der ihm vom Dienstherrn bewilligt wurde. Seit dem 1. Januar 2010 ist er in Altersteilzeit beschäftigt. 4 Die am 00.00.0000 geborene Ehefrau des Klägers ist aufgrund eines Skiunfalls seit dem 21. März 1998 querschnittsgelähmt (Pflegestufe III). Sie wurde bis Mitte 2010 ‑ u. a. durch den Kläger ‑ zu Hause betreut. Seit dem 12. Juli 2010 ist sie in stationärer Pflege im B. -I1. I2. (N. -X. ) untergebracht. Das B. - I1. ist eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene Einrichtung und bietet neben der Seniorenpflege auch die sog. Junge Pflege an, die die Ehefrau des Klägers in Anspruch nimmt. Die pflegebedingten Aufwendungen für diese Pflegeform liegen mit 103,78 Euro/Tag etwa 13 Euro/Tag über den Aufwendungen für die Seniorenpflege. 5 Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt N. den Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses für die Ehefrau des Klägers ab. 6 Das B. -I1. stellte der Ehefrau des Klägers unter dem 2. Januar 2014 für Januar 2014 4.761,60 Euro in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 3.217,18 Euro für pflegebedingte Aufwendungen + 589,00 Euro für Unterkunft + 453,22 Euro für Verpflegung + 502,20 Euro für Investitionskosten. Der Kläger beantragte am 13. Januar 2014 hierfür Beihilfe. Die D. Krankenversicherung a. G. leistete für Januar 2014 465,00 Euro. 7 Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 bewilligte das P. I. Beihilfe in Höhe von 2.493,23 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2014 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 bewilligte das P. I. einen weiteren Zuschuss in Höhe von 82,97 Euro. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 wies das P. I. den Widerspruch zurück. 9 Der Kläger hat am 10. November 2014 Klage gegen die Bescheide vom 16. Januar 2014 und 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 erhoben. 10 Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Pflegekosten anlässlich der stationären Pflege seiner Ehefrau zu. Dieser ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach Abzug der Pflegekosten für seine Ehefrau verbleibe ihm von seinem Nettoeinkommen (rd. 2.400,- Euro) nur noch ein Betrag von knapp 600,- Euro. Damit sei der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet. Er habe hinreichende Eigenvorsorge durch Abschluss einer Unfallversicherung in Höhe von 400.000,00 DM getroffen. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er Altersteilzeit beantragt habe. Dies habe er zur Pflege seiner Ehefrau im häuslichen Rahmen getan und dementsprechend eine sozialpolitisch gewünschte Entscheidung getroffen, die ihm nun nicht zum Nachteil gereichen könne. Bei Beantragung bzw. Antritt der Altersteilzeit sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die Pflegeheimkosten derart drastisch ansteigen würden. Die Kosten seien von 14.375,- Euro im Jahre 2011 auf 20.476,42 Euro im Jahre 2014 angestiegen. Allein ab 1. Januar 2013 (Wegfall der Beihilfe für Investitionskosten) sei eine Erhöhung um 4.440,- Euro eingetreten. Die Fürsorgepflicht erstrecke sich auch auf eine Erhöhung der Beihilfe für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitions-Kosten. Dem stehe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 nicht entgegen. Der Anspruch auf Beihilfe zu den UVI-Kosten sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen. 11 Nachdem der Kläger zunächst eine Beihilfe in Höhe von 1.803,37 Euro beantragt hat, beantragt er nunmehr, 12 das beklagte Land unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 16. Januar 2014 und vom 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.720,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er ist der Ansicht, seit 1. Januar 2013 seien nur noch die Unterhalts- und Verpflegungskosten bei der Beihilfeberechnung berücksichtigungsfähig. Die Investitionskosten seien nicht mehr berücksichtigungsfähig. Dies sei für gesetzlich Versicherte immer schon so gewesen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 ergebe sich, dass eine Erhöhung der Beihilfe für die UVI-Kosten nicht in Betracht komme, weil es sich dabei um allgemeine Lebenshaltungskosten handele, die der Beamte aus seinen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zu bestreiten habe. Beamte hätten nach jüngerer Rechtsprechung ebenfalls Anspruch auf Pflegewohngeld. Dadurch entstünden für die meisten Beamten aus der Regelungsänderung keine finanziellen Nachteile. Der Kläger habe zwar aufgrund seiner Vermögenssituation keinen Anspruch auf Pflegewohngeld gehabt. Dies berühre jedoch nicht seinen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf angemessene Alimentation in Krankheits- und Pflegefällen, weil die Investitionskosten keine Krankheits- und Pflegekosten seien, für die die Beihilfe einzutreten habe. Der Kläger könne im Übrigen sein Vermögen aufbrauchen und dann ebenfalls Pflegewohngeld beanspruchen. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5c BVO NRW sei nach dem neuen Recht nicht mehr vorgesehen. Bei den Aufwendungen für „Junge Pflege“ handele es sich nicht um eine notwendige, sondern nur um eine nützliche Maßnahme, die der Beihilfeberechtigte selbst zu finanzieren habe. Der Pflegesatz liege mit 103,78 Euro für pflegebedingte Aufwendungen (Pflegestufe III) oberhalb der in N. ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III. Abgesehen davon komme eine Anhebung des Beihilfebemessungssatzes auch deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers bei Änderung des Beihilferechts im Jahre 1995/1996 erst 40 Jahre alt gewesen sei und der Kläger daher das Pflegekostenrisiko durch eine private Zusatzvorsorge hätte minimieren können. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. 19 Die Beihilfebescheide des P. I. vom 16. Januar 2014 und vom 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2014 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege seiner Ehefrau in Höhe von 427,54 Euro. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. 20 Der Kläger hat zwar keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung (1.). Ihm steht ein solcher jedoch unter Fürsorgegesichtspunkten zu (2.). 21 1. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung. 22 Nach § 5c Abs. 1 BVO NRW kann der Kläger grundsätzlich nur die pflegebedingten Aufwendungen nach dem sich aus § 12 Abs. 1 BVO NRW ergebenden Beihilfebemessungssatz (vorliegend also 70%) beanspruchen (2.252,03 Euro). Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Für den Zuschuss werden in der Pflegestufe III höchstens 2.800 Euro berücksichtigt. Die Pflegeversicherung zahlt 465,00 Euro. Der beihilfefähige Restbetrag beträgt somit 82,97 Euro, der dem Kläger auch bewilligt worden ist. 23 Darüber hinaus sind nach § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW Aufwendungen für UVI-Kosten nicht beihilfefähig, es sei denn, die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung übersteigen bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 40 v. H. des um 520,00 Euro verminderten Einkommens. Dieses bereinigte Einkommen lag beim Kläger im Januar 2014 gemäß § 5c Abs. 2 S. 2 BVO NRW bei 2.002,56 Euro (= 2.522,56 Euro - 520,00 Euro). 40% hiervon sind 801,02 Euro. Danach waren die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (589,00 Euro + 453,22 Euro), die sich im Januar 2014 insgesamt auf 1.042,22 Euro beliefen, i. H. v. 241,20 Euro (1.042,22 Euro - 801,02 Euro) beihilfefähig. Für diese Aufwendungen sowie für die pflegebedingten Aufwendungen (insgesamt 2.576,20 Euro = 2252,03 Euro + 241,20 Euro + 82,97 Euro) ist dem Kläger Beihilfe entsprechend der gesetzlichen Regelung bewilligt worden. Die für die stationäre Unterbringung im Pflegeheim ebenfalls entstandenen Investitionskosten sind seit dem ab 1. Januar 2013 geltenden Recht nicht mehr berücksichtigungsfähig. 24 2. Der Kläger hat jedoch im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen unter Fürsorgegesichtspunkten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nicht aus § 12 Abs. 5 c) BVO NRW ergibt. Nach dieser Regelung können zwar die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind. § 12 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in der Fassung vom 15. November 2013 schloss die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Aufwendungen nach § 5c BVO NRW aber aus. § 5c BVO NRW regelte in der für Januar 2014 maßgeblichen Fassung vom 15. November 2013 die vollstationäre Pflege (erst ab 1. Januar 2015 ist die vollstationäre Pflege in § 5d geregelt, während § 12 unverändert weiter gilt, wobei es sich nach der von der Beklagtenvertreterin bestätigten Einschätzung der Kammer um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt). Der Anspruch ergibt sich vorliegend jedoch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (a), da es dem Kläger nicht mehr möglich war, mit seiner Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, und er diese Situation nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abwenden konnte (b), auch nicht durch Unterbringung seiner Ehefrau in einem kostengünstigeren Pflegeheim oder durch Einsatz von Vermögen oder sonstigen Einnahmen (c). 25 a) Die Beihilfevorschriften enthalten zwar im Grundsatz eine Konkretisierung dessen, was der Dienstherr in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit aufgrund seiner Fürsorgepflicht für geboten und angemessen ansieht. Unbeschadet dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich verletzt würde. 26 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris. 27 Es kann vorliegend dahinstehen, ob der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit schon mit Rücksicht auf das Fehlen einer normativen abstrakt-generellen Härtefallregelung für besondere Härten, die der Verordnungsgeber bei der Umgestaltung des Beihilferechts nicht bedacht hat, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht überhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 28 Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 44 ff. 29 Unabhängig von alledem werden aber jedenfalls im vorliegenden Einzelfall (bzw. der durch ihn repräsentierten Fallgruppe) die vorgesehene Begrenzung der Fürsorgepflicht bzgl. der Leistungen zu den pflegebedingten Aufwendungen sowie die Außerachtlassung der Investitionskosten dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht. Eine Verletzung des Wesenskerns liegt vor, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. 30 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 81 m. w. N. 31 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Soweit der Beklagte dem auf die Fürsorgepflicht gestützten Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 schon im Ansatz entgegen halten will, dass es sich dabei nicht um eine Anpassung der Beihilfe, sondern um eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze handele, ist in der Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt worden, dass dieser Einwand nicht greift. 32 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10-, juris, Rn. 84 m. w. N. 33 Die in Rede stehende Regelung betrifft nicht – wie die Kostendämpfungspauschale – generell jeden Beamten, sondern sie begrenzt lediglich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Fall stationärer Pflege. Sie betrifft die Beihilfefähigkeit für diese Aufwendungen, auch wenn jedenfalls die Investitionskosten Kosten sind, die zumindest z. T. auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung anfallen. Zum Teil handelt es sich jedoch um zusätzliche Aufwendungen, die ausschließlich deshalb anfallen, weil der Beamte oder ein Angehöriger in der besonderen Lebenslage ist, krankheits- bzw. pflegebedingt auf ein Pflegeheim angewiesen zu sein. 34 Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen Maßnahmen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 15, 19. 36 Dabei muss der Beamte grundsätzlich auch darauf vertrauen können, dass der Dienstherr seine Verfassungspflichten aus allgemeinen Alimentationsleistungen zur Eigenvorsorge und beihilferechtlichen Fürsorgeleistungen betreffend den Pflegebereich auch in Zukunft erfüllen wird, also Änderungen unterlässt, die ihn unabwendbar mit erheblichen Kosten belastet. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 78. 38 Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist, in der Sphäre des Beamten liegt. 39 Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10. 40 Vorliegend hat der Kläger geringere Bezüge, weil er selbst die Entscheidung getroffen hat, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Das bedeutet, dass ihm nur insoweit ein Anspruch auf ergänzende Beihilfeleistungen zusteht, als die Gefährdung seines amtsangemessenen Lebensunterhaltes nicht durch die von ihm selbst herbeigeführte Kürzung der Regelalimentation verursacht worden ist. 41 Zur Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs ist daher zu ermitteln, wie hoch sein Anspruch auf Beihilfe gewesen wäre, hätte er eine Vollzeitbeschäftigung gehabt. Soweit sein Bedarf zur amtsangemessenen Lebensführung deswegen ungedeckt ist, weil er eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, steht ihm ein Anspruch auf ergänzende Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu. Hätte der Kläger seine Arbeitskraft voll eingesetzt und mithin das volle Gehalt bezogen, hätte sich für ihn Folgendes ergeben: 42 Die Beihilfe- und Versicherungsleistungen, die der Kläger auf der Grundlage des einfachen Rechts erhalten hätte, hätten sich für Januar 2014 wie folgt gestaltet: 43 70 % Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen gemäß § 5c Abs. 1 BVO NRW 2.252,03 Euro private Pflegeversicherung 465,00 Euro freiwilliger Zuschuss des Dienstherrn aus Fürsorgegründen zu pflegebedingten Aufwendungen 82,97 Euro 2.800,00 Euro 44 Ein weiterer Anspruch auf der Grundlage des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW (Beihilfe für Unterkunfts- und Verpflegungskosten) hätte nicht bestanden. Dem Kläger hätte im Januar 2014 ein Bruttoeinkommen von 3.011,26 Euro (BesGr. A 9, Erfahrungsstufe 11), zzgl. Amtszulage A 9/Fn. 3 von 267,02 Euro, zuzüglich Stellenzulage von 75,13 Euro, zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 123,46 Euro, insgesamt 3.476,87 Euro, zugestanden. Nach Abzug von 520 Euro (§ 5c Abs. 2 BVO NRW) hätte sich ein bereinigtes Einkommen von 2.956,87 Euro ergeben. 40 v. H. hiervon sind 1.182,75 Euro. Hieraus hätte er die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.042,22 Euro bestreiten müssen. 45 Ausgehend von der Regelalimentation eines vollzeitbeschäftigten Beamten in der Position des Klägers hätte dieser bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 3.033,19 Euro (3.476,87 Euro brutto, Lohnsteuer nach der Steuerklasse III 387,50 Euro, Solidaritätszuschlag 21,31 Euro, Kirchensteuer 34,87 Euro) im Januar 2014 5.833,19 Euro (= 2.800,00 Euro + 3.033,19 Euro) zur Verfügung gehabt, um die Heimkosten in Höhe von 4.761,60 Euro zu begleichen, d. h. ihm wäre ein Betrag in Höhe von 1.071,59 Euro verblieben, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. 46 Ein Einkommen in dieser Höhe hätte nicht einmal ausgereicht, um den notwendigsten Bedarf für den Lebensunterhalt für den Kläger und seine Ehefrau sicherzustellen. Der Regelsatz für einen alleinstehenden sog. Hartz-IV-Empfänger lag 2014 bei 391,00 Euro. Die angemessenen Unterkunftskosten sind für N. ‑ ohne Heizkosten ‑ etwa mit 358,00 Euro (vgl. dazu Wohngeldtabelle) zu veranschlagen. Die Ehefrau benötigt im Pflegeheim ebenfalls zumindest ein Taschengeld, mit dem sie ihren persönlichen Bedarf zu finanzieren hat, der durch die abgerechneten Heimkosten nicht abgedeckt ist (z. B. Hygienebedarf, Friseur, Bekleidung u. ä.). Empfänger, die Hilfe zur Pflege erhalten, bekommen deshalb einen Barbetrag in Höhe von 105,57 Euro (= 27 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf liegt somit für den Kläger und seine Ehefrau bereits bei 854,57 Euro. Hinzu kommen die unabweisbaren Ausgaben für Heizung und Kranken- und Pflegeversicherung (nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung 630,00 Euro für ihn und seine Ehefrau) sowie weitere Ausgaben, z. B. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Entscheidend ist jedoch nicht, dass der Beamte den notwendigsten Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern es muss ihm die Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts möglich sein. 47 Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 – 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 73 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 A 1890/12 -, juris, Rn. 8. 48 Was einem Beamten nach Abzug der Pflegekosten von seinem Einkommen übrig bleiben muss, um eine amtsangemessene Bestreitung des Lebensunterhalts sicherzustellen, ist in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hat - bezogen auf die in dieser Hinsicht vergleichbare Situation im Bundesrecht - in der früheren Regelung zur vollstationären Pflege Anhaltspunkte dafür gesehen, welcher Betrag dem Beamten zur amtsangemessenen Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben muss. Der Regelung in § 9 BhV - insoweit vergleichbar mit § 5c BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung - habe ursprünglich die Vorstellung zugrunde gelegen, dass die reinen pflegebedingten Aufwendungen prinzipiell zu 100 % oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden; dies lege die Wertung des Verordnungsgebers nahe, dass dem Beamten der nach seiner Beteiligung an den UVI-Kosten verbleibende Rest des bereinigten Einkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts dienen sollte. 49 Vgl. dazu z. B. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rn. 60. 50 Es spricht viel dafür, dass diese Wertung auch der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Beihilfeverordnung noch entnommen werden kann, etwa weil der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Beamte nach entsprechender Eigenvorsorge Investitionskosten durch Versicherungsleistungen (z. B. Pflegetagegeld) bzw. durch Pflegewohngeld (falls seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohnehin im unteren Bereich liegen) abdecken kann und ihm nach der Beteiligung an den Unterkunfts- und Verpflegungskosten 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts verbleiben. Das Gericht ist ungeachtet dessen davon überzeugt, dass – wie aus der Wertung des früheren Verordnungsgebers hervorgeht – ein Eigenbehalt in Höhe von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Ehefrau erforderlich ist. Es spricht schon nichts dafür, dass der Verordnungsgeber im Bereich der grundsätzlich auch zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehörenden UVI-Kosten in der Vergangenheit Beihilfeleistungen gewähren wollte, die dem Beihilfeberechtigten einen höheren Betrag beließen, als er zur amtsangemessenen Lebensführung benötigte. Im Übrigen sieht das Gericht den nach ursprünglichem Recht gewährleisteten Selbstbehalt für die Bestreitung des eigenen Bedarfs von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens ‑ zumindest in der hier zur Beurteilung stehenden Einkommenssituation ‑ als gerade noch zumutbare Untergrenze für die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation an. Dies bestätigen auch nach verschiedenen Kriterien vorgenommene Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch) zum durchschnittlichen Konsumverhalten. Danach liegt der Konsum bei einem Einkommen (Angestellter bzw. Arbeiter) i. d. H. von 2.600,00 – 3.600,00 Euro durchschnittlich bei 2.400,00 – 2.500,00 Euro. Im etwa gleichen Umfang bewegt sich das Konsumverhalten von Beamten in dieser Einkommenskategorie. Der durchschnittliche Konsum eines Beamten im 1-Personen-Haushalt ist mit 2.293,00 Euro angegeben. Diese Auswertungsergebnisse vermitteln jedenfalls eine hinreichende Orientierung dafür, dass dem vollzeitbeschäftigten Kläger mit einem Eigenbehalt von 1.774,12 Euro (= 2.956,87 Euro x 0,6) allenfalls eine Lebensführung im untersten Bereich der Amtsangemessenheit möglich wäre. Der Betrag deckt – wenn überhaupt – nicht viel mehr als den oben geschilderten notwendigsten Lebensbedarf für den Kläger und seine Ehefrau. 51 Hätte der Kläger im Zeitpunkt der Aufwendungen eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, wäre somit unter Fürsorgegesichtspunkten Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen eine Erhöhung der Beihilfeleistung bis zu einem Betrag in Höhe von 1.774,12 Euro gewesen. Dies bedeutete für Januar 2014 702,53 Euro (1.774,12 Euro - 1.071,59 Euro). 52 Eine Ergänzung der Beihilfeleistungen bis zu dieser Höhe kommt im Falle des Klägers jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der Grund dafür, dass sein amtsangemessener Bedarf ungedeckt ist, teilweise in der geringeren Besoldung als Folge seiner Arbeitszeitreduzierung liegt. Die Differenz, die sich daraus ergibt, berechnet sich wie folgt: 53 Nettoeinkommen (Altersteilzeit) 2.517,00 Euro Zzgl. Beihilfeleistungen 2.576,20 Euro (2.252,03 Euro + 241,20 Euro + 82,97 Euro) Zzgl. Leistungen der privaten Pflegeversicherung 465,00 Euro Einkünfte insgesamt 5.558,20 Euro Abzüglich Pflegekosten 4.761,60 Euro Verbleib beim Kläger 796,60 Euro 54 Aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist das Defizit zum amtsangemessenen Bedarf für Januar 2014 um 274,99 Euro höher als im Falle der Vollzeitbeschäftigung (1.071,59 Euro - 796,60 Euro). Zu einem Ausgleich dieses Defizits ist der Dienstherr weder auf Grund des Alimentationsprinzips noch auf Grund der Fürsorgepflicht verpflichtet. Der Kläger kann daher die Fürsorge des Dienstherrn nur insoweit beanspruchen, als auch die Erhöhung der Beihilfeleistung entsprechend geringer ausfällt (702,53 Euro - 274,99 Euro). Dies bedeutet einen Anspruch auf ergänzende Fürsorgeleistungen in Höhe von 427,54 Euro. 55 Danach steht dem Kläger für Januar 2014 unter Fürsorgegesichtspunkten ein Anspruch auf entsprechende Ergänzung der Leistungen zu den pflegebedingten Aufwendungen und auch zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die UVI-Kosten beihilfefähig sind oder nicht. Ungeachtet dessen geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus: Die UVI-Kosten sind zwar nach der BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. Jedoch waren sie in der Vergangenheit beihilfefähig, wenn sie einen bestimmten Betrag überstiegen. Dies gilt auch heute noch für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit seit dem 1. Januar 2013 kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall dem Kläger nicht entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die vom Verordnungsgeber vorgenommene Änderung der Beihilfevorschriften – ungeachtet der oben angesprochenen Zweifel wegen des Fehlens einer Härtefallregelung in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Investitionskosten – unter Fürsorgegesichtspunkten grundsätzlich zulässig ist. Es kann unterstellt werden, dass dem Beamten – jedenfalls seit Einführung der Regelung – zugemutet werden kann, seine Alimentation zur Eigenvorsorge durch Abschluss einer geeigneten Versicherung für den Pflegefall einzusetzen, und die Beihilfefähigkeit zu den Investitionskosten für spätere Fälle auch grundsätzlich voll ausgeschlossen werden kann. 56 Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 – 26 K 6924/13 - juris, das - mangels Einordnung der Investitionskosten als beihilfefähige Aufwendungen - sogar für zumutbar hält, das Vermögen soweit abzuschmelzen, bis ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht; vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18. 57 Davon unberührt ist jedoch die Frage, ob die Investitionskosten neben den unmittelbaren pflegebedingten Aufwendungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen gehören, die den Dienstherrn dazu verpflichten, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in besonderen Härtefällen ergänzende Beihilfeleistungen zu erbringen. Dies ist zu bejahen. Sicherlich handelt es sich bei den Investitionskosten um Ausgaben, die grundsätzlich auch zur allgemeinen Lebensführung gehören. Der Kläger muss sie aber zwangsläufig zusätzlich aufbringen, damit seine Ehefrau im Krankheits- oder Pflegefall im Pflegeheim versorgt wird. Die UVI-Kosten sind zudem im Vergleich zur Lebensführung außerhalb des Pflegeheims deutlich höher. Ausgehend davon, dass Haushalte mit zwei Personen und einem Einkommen in der Größenordnung von dem des Klägers etwa 44,9 % des Einkommens (Nettoeinkommen in einer Größenordnung von 3.500 Euro) für Nahrung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung ausgeben (www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/2-personenhaushalt) werden, entspräche dies bei dem Kläger im Falle einer Vollzeitbeschäftigung (netto ca. 3.000 Euro) Ausgaben von etwa 1.320 Euro. Für die Unterbringung im Pflegeheim entstehen jedoch schon UVI-Kosten in Höhe von 1.544,42 Euro allein für die Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat aber für sich selbst ebenfalls noch Ausgaben für Nahrung, Wohnen und Wohnungsinstandhaltung zu tätigen. Die insgesamt deutlich höheren Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investition (Wohnungsinstandhaltung) sind unvermeidbar mit der stationären Pflege eines Angehörigen verbunden und schmälern die Alimentation des Beihilfeberechtigten. Sie sind daher vom Fürsorgegeber bei der Bewertung der vorliegenden besonderen Belastungssituation ebenso zu berücksichtigen wie die reinen pflegebedingten Aufwendungen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Deckungslücke bei den Kosten im Krankheitsfall durch die pflegebedingten Aufwendungen oder durch die UVI-Kosten entsteht. 58 Zu diesem Gedanken vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 1 B 1484/12 -, juris, Rn. 8. 59 Die Investitionskosten führen hier auch dauerhaft zu einer unzumutbaren Belastung, denn der Kläger erhält für seine Ehefrau auf Grund seiner Einkommens- und Vermögenssituation kein Pflegewohngeld. Der Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses wurde mit Bescheid vom 4. Januar 2013 abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegewohngeldanspruch besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1035/08 -, juris, Rn. 37 ff., wo es darum ging, dass die Zahlung oder der Anspruch auf Pflegewohngeld die beihilfefähigen Aufwendungen mindert. 61 Die Dauerhaftigkeit wird – für den Fall, dass dem Anspruch auf Pflegewohngeld vorhandenes Vermögen entgegensteht – auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Beamten zuzumuten ist, das Vermögen aufzubrauchen (s. dazu unten (c)). 62 Der Beklagte kann sich nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 darauf berufen, dass eine unter Fürsorgegesichtspunkten gewährte höhere Beihilfe im Hinblick auf die UVI-Kosten nicht in Betracht komme, weil es sich dabei um allgemeine Lebenshaltungskosten handele, die aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zu bestreiten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 BVO NRW in der früher geltenden Fassung zu befassen. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes konnte es nach der Regelung des § 5 bzw. § 5c BVO NRW nur für die pflegebedingten Aufwendungen geben. Für die Beihilfe zu den UVI-Kosten gab es keinen Beihilfebemessungssatz. Die Beihilfe richtete sich insofern stets nach einem prozentualen Anteil des Einkommens. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die UVI-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nach der BVO beihilfefähig seien und der diesbezügliche Anspruch auf Beihilfe nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, weil die Ablehnung des dahingehenden Anspruchs durch das Berufungsgericht nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 24; etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für Beihilfeberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung gezahlt wird und dieses einen zusätzlichen Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten auf Erstattung der Investitionskosten ausschließt, so wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris. 64 b) Ausgehend davon, dass dem Kläger nicht fehlende Eigenvorsorge bis zu dem Unfall vorgeworfen werden kann, und er danach auch keine Versicherung mehr abschließen konnte, über die die Investitionskosten hätten aufgefangen werden können, verletzt der Dienstherr in diesem Einzelfall seine Fürsorgepflicht, wenn er dem Kläger keine ergänzenden Beihilfeleistungen gewährt. 65 Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe über keine private Pflegezusatzversicherung verfügt, um so die Aufwendungen zumindest teilweise abdecken zu können. Zwar war seit 1. Juli 1996 im Grundsatz klar, wie die Pflegekosten durch das Beihilferecht abgesichert werden sollten, so dass sich auch grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt die Frage einer Pflegezusatzversicherung für solche Kosten stellen konnte, die durch die gesetzliche Regelung und die private Pflegeversicherung nicht abgedeckt waren. 66 Der Unfall der Ehefrau des Klägers hatte sich jedoch bereits am 21. März 1998 ereignet, also zu einem Zeitpunkt, als es die Regelung zur stationären Pflegeversicherung erst seit etwa 1 3/4 Jahren gab. Die D. Krankenversicherung a. G., das Versicherungsunternehmen des Klägers, hat unter dem 25. März 2015 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie selbst damals noch gar keine Pflegezusatzversicherungen angeboten hat. Nach Informationen des Gerichts (vgl. hierzu den gerichtlichen Vermerk vom 20. Juli 2015 im Verfahren 5 K 1937/13) hatte z. B. die Allianz ebenfalls noch keine speziellen Versicherungstarife für die private Pflegeversicherung, sondern bot damals lediglich einen Pflegetagegeldtarif an, der noch in der Zeit vor Einführung der Pflegepflichtversicherung konzipiert worden war. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, nicht eine solche Versicherung oder eine andere Versicherung bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen zu haben, weil in den ersten Jahren noch gar nicht hinreichend absehbar war, welches Risiko durch die Versicherung abzudecken war. Es war insbesondere nicht klar, welche Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen zu schließen war. In der Anfangszeit schien vielmehr die Erwartung berechtigt, dass jedenfalls die reinen pflegebedingten Aufwendungen zu 100 % oder nur mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden würden, so dass es zunächst im Wesentlichen nur darum ging, zu prüfen, ob evtl. wegen des bei der gewünschten Lebensführung unzureichenden Eigenbehalts bei den UVI-Kosten eine zusätzliche Versicherung ‑ etwa durch Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung ‑ erforderlich war. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger aber insofern davon ausgehen konnte, dass mit einem Selbstbehalt von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens der amtsangemessene Lebensunterhalt gesichert war, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für den Abschluss einer diesbzgl. Versicherung. Eine Einschätzung des Risikos hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen war zum damaligen Zeitpunkt hingegen insbesondere auch deshalb nicht möglich, weil die Vergütung von Pflegeeinrichtungen mit Einführung der zweiten Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 neu geregelt wurde (u. a. wurden Höchststeigerungsraten für die Pflegeheime vorgegeben). In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1996 und dem Unfall der Ehefrau des Klägers war daher die Entwicklung der Heimentgelte noch nicht absehbar. 67 Vgl. Roth/Rothgang, Stop der „Preiswalze“ ‑ ZeS ‑ Arbeitspapier Nr. 11/1999 – http://www.academia.edu/16654245/Stop der Preiswalze. 68 Unter diesen unklaren Umständen war dem Kläger in dieser kurzen Zeitspanne nicht zumutbar, eine Pflegezusatzversicherung bei einem anderen Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen abzuschließen. 69 Unabhängig hiervon kann einem Beamten nur zugemutet werden, das Risiko durch Eigenvorsorge abzusichern, das sich nach der geltenden Rechtslage abzeichnet. Je nachdem, welches Risiko abgesichert werden soll, werden die Versicherungsbedingungen konkret ausgestaltet. Das Risiko, das sich aus heutiger Kenntnis in der Zeit ab 1996, insbesondere nach 1998 bis Ende 2012 entwickelt hat, nämlich eine immer größer werdende Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen, ist ein anderes Risiko als eine 100%ige Eigenbeteiligung an den Investitionskosten bei gleichzeitig kleinerer oder sogar geschlossener Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen. Dies zeigt sich auch in der Vielzahl der Möglichkeiten bei der Ausgestaltung einer Pflegezusatzversicherung. So gibt bzw. gab es z. B. Pflegekostenversicherungen, die nicht die Auszahlung einer beliebig verwendbaren Pflegetagegeldversicherung beinhalten, sondern nur das Risiko der Deckungslücke bei den pflegebedingten Aufwendungen absichern, nicht aber bei den UVI-Kosten. Eine solche Versicherung wäre nach der Änderung der Beihilfeverordnung heute jedoch weitgehend leergelaufen. 70 Ungeachtet der vorstehend genannten Gründe kann dem Kläger mangelnde Eigenvorsorge hier auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er bereits eine Unfallversicherung in Höhe von 400.000,- DM abgeschlossen hatte. Dadurch hatte er schon eine Form der Eigenvorsorge betrieben, um den hier eingetretenen Schicksalsschlag abzusichern. Von dem Beamten kann nicht erwartet werden, dass er in einer bestimmten Form Eigenvorsorge betreibt. Die Risikoabsicherung des Klägers hat hier dazu geführt, dass er bis 2012 keine ergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in Anspruch nehmen musste. Mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls ist das Vertrauen des Klägers zu schützen, dass er nicht durch spätere Änderungen der Beihilfevorschriften mit unabwendbar erheblichen Kosten belastet und dadurch sein amtsangemessener Lebensunterhalt gefährdet wird. 71 c) Der Anspruch verringert sich weder durch das vom Kläger gewählte Pflegeheim (aa) noch durch sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen (bb). 72 aa) Der Dienstherr kann sich gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, dass die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen auf einen Betrag von 2.800,00 Euro begrenzt war. Die pauschale Begrenzung der ergänzenden Beihilfeleistungen dürfte zwar in der Mehrzahl der Fälle die Erfüllung der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Im vorliegenden Einzelfall ist dies jedoch ausnahmsweise der Fall, weil - wie oben ausgeführt – die Ablehnung ergänzender Leistungen zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu Belastungen führt, die sich im Hinblick auf die Höhe der Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Ehefrau zu gefährden. 73 Die Unterbringung der Ehefrau des Klägers in der sog. „Jungen Pflege“ war notwendig. Zwar war die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum schon 58 Jahre alt. Auch in diesem Alter erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen für diese spezielle Pflegeform. Jung ist hier nicht i.S.v. jugendlich zu verstehen. Nach Angaben der Pflegeeinrichtung handelt es sich dabei um eine Pflegeform, deren Konzept darauf beruht, dass die vollstationäre Unterbringung von Menschen, die – wie die Ehefrau des Klägers – lange vor dem Alter krankheits- bzw. unfallbedingt pflegebedürftig geworden sind, anders gestaltet werden sollte als die Betreuung von Senioren, die oftmals erst in sehr fortgeschrittenem Alter in eine Pflegeeinrichtung kommen. Die „Junge Pflege“ ist räumlich und in der Personalbetreuung von der Seniorenbetreuung getrennt. Die „Junge Pflege“ ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen in einem Alter, in dem niemand an ein Leben im Seniorenheim denkt, nicht ausschließlich mit pflegebedürftigen alten Menschen mit rein geriatrischen Problemen zusammenzuleben, sondern bei der Tagesgestaltung auch mit jüngeren Menschen und vergleichbar schweren Lebensschicksalen zusammenzutreffen. Darüber hinaus soll durch diese – personalintensivere – Pflegeform insbesondere im sozialkulturellen Bereich auf die speziellen Bedürfnisse von jüngeren Menschen (z.B. Unternehmungen außerhalb der Pflegeeinrichtung) eingegangen werden. Auch wenn die Ehefrau des Klägers 2010 bei Aufnahme in dem Pflegeheim bereits 55 Jahre alt war, liegt es auf der Hand, dass sie in diesem Sinne noch die Voraussetzungen für die „Junge Pflege“ erfüllte und zur Vorbeugung psychischer Gesundheitsgefahren auch einer solchen Betreuungsform bedurfte. Ein Wechsel in die Altenpflege (sei es in ein anderes Seniorenheim, sei es innerhalb des derzeit bewohnten Hauses) war ihr nicht zumutbar. Das B. -I1. in N. -X. ist die einzige Einrichtung in einer für den Kläger zumutbaren Entfernung, die eine solche Pflegeform anbietet. 74 Vgl. zum Wechsel der Pflegeeinrichtung bzw. zur Spezialisierung der Einrichtung z. B. auf Pflegefälle außerhalb des Altenpflegebereichs, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 81. 75 Die Kosten für die Unterbringung im B. -Heim sind auch angemessen. Dem Anspruch des Klägers kann nicht der Einwand entgegen gehalten werden, die pflegebedingten Aufwendungen lägen mit 103,78 Euro (Pflegestufe III) oberhalb der ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III anderer anerkannter Pflegeheime in N. . Es ist bereits mehrfach in der Rechtsprechung ausgeführt worden, dass es für die Frage der Angemessenheit nicht auf eine Vergleichsberechnung mit den übrigen Pflegeheimen ankommt, sondern entscheidend ist, ob es sich um Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI handelt. Es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass die Vergütungssätze für die Pflegekosten unter Berücksichtigung der in §§ 82, 84 SGB XI geregelten Begrenzung mit den im Bereich der Pflegeversicherung zuständigen Kostenträgern ausgehandelt sind (eine Mitarbeiterin des Pflegeheims – Frau X1. – hat dies der Berichterstatterin auch vor der mündlichen Verhandlung telefonisch bestätigt). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, liegen nicht vor. Der Beklagte selbst legt im Rahmen der Beihilfeberechnung die Kosten für die Pflegeeinrichtung in vollem Umfang als beihilfefähig zugrunde. 76 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 81; VG Minden, Urteil vom 12. November 2013 - 10 K 2804/12 -, juris, Rn. 116 ff. 77 bb) Schließlich steht dem Anspruch des Klägers – soweit es um den amtsangemessenen Eigenbehalt geht – auch nicht der Einwand entgegen, er habe seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau aus seinen übrigen Einnahmen (z. B. Vollstreckungsvergütung für seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher) und seinem Vermögen bestreiten können. Die Alimentation wird – auch in besonderen Lebenslagen – unabhängig von sonstigem Einkommen und Vermögen gewährt. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18. Mit Rücksicht darauf, dass nach den obigen Ausführungen im konkreten Fall wegen der besonderen Umstände eine Eigenvorsorge nicht zumutbar war, bedarf es an dieser Stelle auch keiner Auseinandersetzung mit dem Urteil des VG Düsseldorf vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris, das den Einsatz des Vermögens zur Bestreitung der Investitionskosten für zumutbar hält. 79 Der Kläger kann daher in Bezug auf den amtsangemessenen Eigenbehalt auch nicht auf die Inanspruchnahme der Vollstreckungsvergütung oder die Abschmelzung seines Vermögens bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verwiesen werden. 80 3. Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB. 81 4. Soweit der Kläger höhere Beihilfeleistungen begehrt, als ihm nach den vorstehenden Ausführungen zuzusprechen sind, ist die Klage abzuweisen, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 83 Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Grundsätze der Ermittlung der Beihilfeleistungen im Rahmen der stationären Pflege sind ebenso in der Rechtsprechung geklärt wie die Frage ergänzender Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, insbesondere die Frage der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge, stehen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Übrigen entgegen.