Urteil
9 K 1785/13.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0219.9K1785.13A.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der amharischsprachige Kläger ist nach eigenen Angaben 1989 in Assab (damals Äthiopien, heute Eritrea) geboren und seinen Aussagen zufolge eritreischer Staatsangehöriger tigrinyischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei er, nachdem seine Mutter gestorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, zusammen mit seinem Vater nach Bahir Dar (Äthiopien) gezogen, und im Jahr 2005 zusammen mit seinem Vater (unter behördlichem Zwang) aus Äthiopien nach Assab/Eritrea zurückgekehrt bzw. abgeschoben worden. 2010 sei er aus Eritrea geflüchtet und in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Der Kläger stellte in der Bundesrepublik Deutschland am 01. Oktober 2010 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte der Kläger im Wesentlichen Folgendes: Er habe in Bahir Dar/Äthiopien die Schule bis zur 8. Klasse im Jahr 2003 besucht. Anschließend habe er als Schreiner gearbeitet, ohne jedoch eine Berufsausbildung zu absolvieren. Sein Vater habe ihm im Jahr 2005 mitgeteilt, dass ihnen befohlen worden sei, Äthiopien zu verlassen. Er habe seinen Vater nicht gefragt, welche Behörde dies angeordnet habe. In Eritrea habe er sich im Haus aufgehalten, und seinen – mittlerweile erkrankten – Vater, der schließlich gestorben sei, gepflegt; sein einziger Kontakt sei sein Onkel, der Bruder seines Vaters, gewesen, mit dem sie zusammengelebt hätten. Im Oktober 2009 habe er – der Kläger - sich der pfingstchristlichen Bewegung angeschlossen, nachdem er vorher zwar bereits gläubig gewesen sei, sich jedoch nicht intensiv mit religiösen Themen beschäftigt habe. Er sei von anderen Gläubigen unterwiesen worden und habe zusammen mit ihnen Gottesdienste gefeiert. Im Rahmen einer dieser Gottesdienste habe die Polizei das Haus gestürmt. Er sei zusammen mit anderen Gläubigen in Wia inhaftiert worden und habe jeden zweiten oder dritten Tag Folterungen erlitten, bis sein Onkel seine Freilassung erreicht habe. Nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland in Frankfurt am Main habe er vier Farbige um Hilfe gefragt, die ihm gesagt hätten, dass er bei ihnen übernachten könne. Er sei mit ihnen mitgegangen und dann vergewaltigt worden. Mit Bescheid vom 24. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien an. Zur Begründung führte die Beklagte sinngemäß im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitere daran, dass der Kläger der ihn treffenden materiellen Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i. S. v. Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, nicht nachgekommen sei. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger, der im Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei, habe diese Staatsangehörigkeit nicht nachträglich verloren. Sein Vorbringen zu einer Deportation nach Eritrea im Jahre 2005 sei unsubstantiiert und lasse sich mit der allgemeinen Auskunftslage, wonach zu diesem Zeitpunkt kaum noch Deportationen stattgefunden hätten, nicht in Übereinstimmung bringen. Der Kläger, der nach seinen Angaben zur Volksgruppe der Tigrinya gehören wolle, habe auch nicht plausibel erklären können, aus welchem Grunde er die Sprache Tigrinya nicht beherrsche. Die vorgetragene Verfolgung in Eritrea in Anknüpfung an den vorgetragenen Anschluss an die Pfingstbewegung sei zum einen bereits nicht glaubhaft, da bereits die Deportation nach Eritrea unglaubhaft sei, zum anderen begründe sie keine Verfolgungsgefahr im Hinblick auf Äthiopien, da dort die Religionsfreiheit sowohl verfassungsrechtlich garantiert als auch in der Praxis gewährleistet sei. Die bloße Stellung eines Asylantrages führe ebenso wenig zu einer Verfolgungsgefahr in Bezug auf Äthiopien. Hinreichende Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. bestünden ebenso wenig wie für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere begründe die teilweise schwierige Versorgungslage in Äthiopien kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es sei angesichts des Alters, des Geschlechts und der Arbeitsfähigkeit des Klägers, der auch nicht nachvollziehbar habe darlegen können, in Äthiopien über keine verwandschaftlichen Beziehungen mehr zu verfügen, davon auszugehen, dass seine wirtschaftliche Existenzgrundlage in Äthiopien gesichert sei. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 06. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seiner Familie sei es gelungen, während des äthiopisch-eritreischen Krieges in Äthiopien zu verbleiben, da sie wirtschaftlich gut gestellt gewesen sei. Es habe sich bei der Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2005 nicht um eine Deportation gehandelt; vielmehr sei vor dem Hintergrund der damaligen angespannten politischen Lage Druck auf seinen Vater ausgeübt worden, das Land zu verlassen; die Familie habe ihr Eigentum in Äthiopien zurückgelassen. In Eritrea habe er – der Kläger - sich nicht ausschließlich im Haus aufgehalten, jedoch seinen Vater, der psychisch erkrankt und im Jahr 2010 schließlich verstorben sei, gepflegt und sich vor den Rekrutierungen des eritreischen Militärs versteckt, so dass er insgesamt nur wenig Kontakt zur Außenwelt gehabt habe. Über seinen Onkel, der der pfingstchristlichen Bewegung angehöre, sei er in Kontakt zur Mekane Yesus Kirche gekommen und im Jahr 2009 getauft worden. An einem Sonntag im Jahr 2010 sei der Kläger zusammen mit weiteren Gemeindemitgliedern festgenommen und nach Wia verbracht worden. Er sei 5-6 Monate inhaftiert gewesen. Im Rahmen der Inhaftierung habe er Stockschläge erhalten – wovon er jetzt noch Narben an den Beinen habe –, sei mit Eisenstangen geschlagen und mit Wasser bespritzt worden. In der Bundesrepublik Deutschland übe er – der Kläger – weiterhin seinen Glauben aus. Es sei ihm aufgrund seiner Unterbringungssituation und seiner finanziellen Lage allerdings nicht möglich gewesen, sich einer freikirchlichen Gemeinde anzuschließen; von daher besuche er regelmäßig die evangelische Kirchengemeinde in C. . Der Kläger nimmt insoweit weiter Bezug auf ein Schreiben des Pfarrers dieser Gemeinde vom 09. März 2014 (Bl. 103 GA). Er sei eritreischer, nicht äthiopischer Staatsangehöriger. Als Kind eritreischer Staatsangehöriger sei auch er eritreischer Staatsangehöriger. Seine Eltern und Vorfahren stammten aus dem heutigen Eritrea. Selbst wenn man annähme, dass er zum Zeitpunkt seiner Geburt äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei, habe er die eritreische Staatsangehörigkeit durch die Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit in Verbindung mit der Unabhängigkeitserklärung Eritreas am 24. Mai 1993 erworben; spätestens stelle seine Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2005 aus der Sicht des äthiopischen Staates einen Verlusttatbestand im Sinne des Art. 20 StAG Äthiopien 2003 dar. Aus dem Umstand, dass er die Sprache Tigrinya kaum beherrsche, lasse sich weder folgern, dass er kein tigrinyischer Volkszugehöriger, noch lasse sich daraus folgern, dass er kein eritreischer Staatsangehöriger sei. Einerseits sei er größtenteils in Äthiopien sozialisiert worden – u.a. habe er ausschließlich dort die Schule besucht – und der Spracherwerb sei hauptsächlich über den Schulbesuch erfolgt, da seine Mutter früh verstorben sei und er zu seinem berufstätigen Vater ein eher distanzierteres Verhältnis gehabt habe, andererseits sei in Assab/Eritrea traditionell die amharische Sprache noch weit verbreitet, da Assab nach der Unabhängigkeit Eritreas ein Hauptzuwanderungsgebiet für in Äthiopien geborene Eritreer gewesen sei. Da er eritreischer Staatsangehöriger sei, sei eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf Eritrea entscheidungserheblich. Dort drohe ihm zum einen Verfolgung wegen seines Glaubens, zum anderen Verfolgung wegen seiner fehlenden Teilnahme am Wehrdienst und seiner illegalen Ausreise. Er – der Kläger – leide ferner an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression; ca. alle drei Monate sei er in Behandlung und nehme Medikation ein. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf im Gerichtsverfahren eingereichte fachärztliche psychiatrische Bescheinigungen vom 17. Februar 2014 und vom 15. August 2014 (letztere antwortend auf eine Anfrage der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 05. Mai 2014). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die fachärztlichen Bescheinigungen vom 17. Februar 2014 (Bl. 68 GA) und vom 15. August 2014 (Bl. 62 f. GA) und auf die Anfrage der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 05. Mai 2014 (Bl. 56 f. GA) verwiesen. Ein Behandlungsabbruch führe, so der Kläger, ebenso wie eine zwangsweise Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit bis hin zum Suizid. Eine Fortführung der Behandlung sei in Äthiopien und Eritrea nicht möglich. Insoweit nimmt der Kläger weiter Bezug auf die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05. September 2013 „Äthiopien: Psychiatrische Versorgung“. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage, soweit sie auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war, zurückgenommen. Nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hat er eine weitere fachärztliche Bescheinigung, datierend vom 01. März 2016 (Bl. 158 GA), vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklage unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 24. April 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 24. April 2013 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 24. April 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid ergänzend vor: Soweit der Kläger einen Sachverhalt vortrage, der ggf. eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf Eritrea begründen könnte, sei dies irrelevant, da davon auszugehen sei, dass der Kläger äthiopischer Staatsangehöriger sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich der Sitzungsniederschrift mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Gericht und der vom Kläger gestellten Beweisanträge, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Die verbleibende zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, noch auf die – hilfsweise beantragte – Verpflichtung der Beklagten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, noch auf die – höchst hilfsweise beantragte – Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. A. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG noch auf die – hilfsweise beantragte - Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylG. In Äthiopien, dessen Staatsangehöriger er ist, droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr bzw. eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne dieser Normen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – GFK - nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seiner vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1); als ernsthafter Schaden gilt (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist – wie auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen, d.h. überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, lediglich ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis nur durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. dazu näher VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, m. w. N. aus der Rspr. Ein Asylanspruch besteht nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen auf seinem Territorium zu schützen. Dieser im Rahmen der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zu beachtende Grundsatz ist auch im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG sowie im Rahmen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylG zu beachten. Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, sind danach nur dann Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören. Vgl. dazu näher VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, m. w. N. aus der Rspr. Die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG sowie subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylG können deshalb regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Verfolgungsgefahr bzw. Gefahr eines ernsthaften Schadens entweder bejaht oder verneint werden kann. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 24 f., m. w. N. aus der Rspr. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 26 f., m. w. N. aus der Rspr. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 28 f., m. w. N. aus der Rspr. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht, soweit es ihm nicht bereits bekannt ist, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es grds. nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 -, juris, Rn. 14 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 30 ff.; jeweils m. w. N. aus der Rspr. Voraussetzung der bereits dargestellten Verpflichtung des Gerichts, über die ausländischen Rechtsnormen als solche hinaus auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis des jeweiligen Staates zu berücksichtigen, muss jedoch sein, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt. Eine Rechtspraxis, die im eindeutigen Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, wäre für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit dahingegen gerade nicht verbindlich. Außerhalb des geltenden Rechts liegende Umstände können nämlich keinen Einfluss haben auf die sich nach objektiven normativen Regelungen richtende Staatsangehörigkeit einer Person. Voluntative Elemente, die von den Behörden des jeweiligen fremden Staates neben dessen geltendem Staatsangehörigkeitsrecht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit herangezogen werden, sind demzufolge für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit unverbindlich. Im Falle eines evidenten Widerspruchs der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtspraxis zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsnormen in dem jeweiligen ausländischen Staat sind für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit die Rechtsnormen maßgeblich, da sich die ausländische Rechtspraxis in einem Staat – wie in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) - nach den jeweiligen Normen dieses Staates richten muss. Vgl. dazu näher VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, m. w. N. aus der Rspr. Eine Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der Rechtspraxis – soweit letztere maßgeblich ist bzw. eine zumindest vertretbare Konkretisierung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt - ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 293 Satz 1 ZPO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 -, juris, Rn. 14; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass ausländische Rechtsnormen für ein deutsches Gericht keine Tatsachen, sondern Rechtssätze sind bzw. Normqualität aufweisen. Vgl. dazu näher VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 32 ff., m. w. N. Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage in Äthiopien und Eritrea ist dem erkennenden Gericht bekannt und bedarf aus diesem Grunde keiner Beweiserhebung: Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930, das durch Art. 25 des nachfolgenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Seite 15 ff. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992, die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Seite 8 ff. a) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) äthiopischer Staatsangehöriger: aa) Im Zeitpunkt seiner Geburt im Jahr 1989 war der Kläger äthiopischer Staatsbürger. Nach Art. 1 des damals gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 war äthiopischer Staatsbürger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Eltern des Klägers im Jahre 1989 äthiopische Staatsangehörige waren. Dies folgt hier – unabhängig von der später dargestellten Frage, ob die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten eritreischen Abstammung glaubhaft sind - bereits daraus, dass Eritrea damals als Staat im völkerrechtlichen Sinne noch nicht bestand. bb) Durch die Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 in Verbindung mit der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas am 24. Mai 1993 hat der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit nicht erworben. Die Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 regelt die Frage, ob jemand qua Geburt eritreischer Staatsangehöriger ist, in ihrem Art. 2. Nach Art. 2 Abs. 1 ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. „Eritreischer Abstammung“ ist gemäß Art. 2 Abs. 2, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Der Begriff der „eritreischen Abstammung" in Art. 2 Abs. 2 ist also nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 46 ff., m. w. N. aus der Rspr. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 müssen Vater oder Mutter zwingend selbst „eritreischer Abstammung“ i. S. v. Art. 2 Abs. 2 sein bzw. 1933 ihren Aufenthalt in Eritrea gehabt haben, um ihrem Kind die eritreische Staatsangehörigkeit qua Geburt zu vermitteln („als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung“). Nach Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 und 2 (teleologische Auslegung) muss es jedoch, um einer Person die eritreische Staatsbürgerschaft qua Geburt zu vermitteln, jedenfalls dann, wenn weder deren Vater noch Mutter im Jahre 1933 bereits lebten, auch ausreichen, wenn wiederum Vorfahren von Vater oder Mutter „eritreischer Abstammung“ i. S. v. Art. 2 Abs. 2 sind bzw. 1933 ihren Aufenthalt in Eritrea hatten. Vgl. zur näheren Begründung VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 50 f., m. w. N. aus der Rspr. Der Kläger ist kein eritreischer Staatsbürger durch Geburt i. S. v. Art. 2 Abs. 1. Das Gericht geht davon aus, dass die Angaben des Klägers, soweit sie sich auf seine behauptete eritreische Abstammung, seine Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2005 bzw. seinen Aufenthalt in Eritrea ab dem Jahr 2005 sowie seine vorgetragene Inhaftierung und Folterung in Eritrea beziehen, nicht glaubhaft sind. Maßgeblich für diese gerichtliche Einschätzung ist, dass der Kläger sich im Rahmen seiner Angaben im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren in einen wesentlichen, nicht überzeugend aufgelösten Widerspruch verwickelt hat. Ein Asylbewerber, der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz begehrt, ist gehalten, seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darzulegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Weil häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhaltes der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylbewerbers erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen des Asylbewerbers im Sinne einer Aussageanalyse entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 – 9 B 401/99 -, juris, Rn. 4. Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Angaben im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren in folgenden wesentlichen Widerspruch, der nicht überzeugend aufgelöst worden ist, verwickelt: In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Kläger, der im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet hatte, dass er nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland vergewaltigt worden sei (vgl. die Antwort auf die vierte Frage auf Bl. 38 BA Heft 1), auf die Frage des Einzelrichters, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland einmal kriminelles Unrecht widerfahren sei, im Widerspruch dazu (zunächst) entgegnet, ihm sei in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt kein kriminelles Unrecht widerfahren; er sei einfach dankbar, dass er hier leben könne; viele Leute seien ihm hier hilfreich zur Seite gestanden (vgl. die Antwort auf die erste Frage auf Bl. 143 GA). Auf weitere Nachfragen seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger dann u.a. angegeben, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern möchte, da er nach vorn schauen möchte und alles hinter sich lassen möchte, was negativ sei; schlussendlich hat der Kläger, nachdem er zunächst auf Frage seiner Prozessbevollmächtigten noch angegeben hatte, er „möchte das schon sagen“ (d.h. sinngemäß: über den Vorfall berichten), wenn er dazu gezwungen werde, ausgesagt, dass er sich nicht gezwungen sehen möchte, sich damit zu befassen (vgl. die Antworten des Klägers auf die erste bis dritte Frage seiner Prozessbevollmächtigten auf Bl. 146 GA). Vor diesem Hintergrund bestand für das erkennende Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu weitergehenden diesbezüglichen Fragen auch keine Veranlassung. Die (nicht überzeugend aufgelöste) Widersprüchlichkeit seiner Angaben zu der Vergewaltigung, die – sofern sie tatsächlich stattgefunden hat, was in diesem Rechtsstreit dahinstehen kann - ein zentrales und einschneidendes biographisches Ereignis darstellen würde, führt dazu, dass das erkennende Gericht auch den Angaben des Klägers, soweit sie sich auf seine behauptete eritreische Abstammung, seine Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2005 bzw. seinen Aufenthalt in Eritrea ab dem Jahr 2005 sowie seine vorgetragene Inhaftierung und Folterung in Eritrea beziehen, keinen Glauben mehr zu schenken vermag. Dass der Kläger aus psychischen Gründen in der letzten mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sein sollte, über den (im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren berichteten) Vorfall nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu sprechen (was generell bei derartigen Vorkommnissen verständlicherweise durchaus in Betracht kommen kann), ist für das erkennende Gericht im konkreten Einzelfall nicht plausibel: Der Kläger war nämlich, wie sich aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen ergibt, zum einen durchaus in der Lage, auf Fragen näher zu seinem Klagevortrag – etwa der behaupteten Inhaftierung und Folterung in Eritrea – zu berichten. Diese Erlebnisse wären, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten, ebenfalls von einschneidender biographischer Bedeutung gewesen (zumal angesichts des Umstandes, dass sie nach den Angaben des Klägers wiederholt stattgefunden haben sollen), so dass es ebenfalls sehr belastend gewesen wäre, von ihnen zu berichten; angesichts dessen ist es nicht plausibel, warum der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, über den (im Verwaltungsverfahren berichteten) Vorfall nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu berichten, wenn er andererseits in der Lage ist, näher zu den vorgetragenen Folterungen auszuführen. Zum anderen hat sich der Kläger nach den in das Verfahren eingeführten fachärztlichen Attesten beginnend im August 2013 in psychiatrische Behandlung begeben (dort fanden nach dem Inhalt des Attestes u.a. supportive Gespräche statt) und hat nach dem Attest vom 15. August 2014 (Bl. 62 f. GA) auch gegenüber der behandelnden Psychiaterin Ausführungen zu im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erlebnissen in Eritrea gemacht. Angesichts des Umstands, dass der Kläger in der Lage war, über die im Klagevortrag behaupteten Erlebnisse in Eritrea sowohl gegenüber dem erkennenden Gericht als auch gegenüber der behandelnden Psychiaterin nähere Angaben zu machen, ist der vom Kläger angegebene Grund dafür, nicht über die Vorkommnisse nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sprechen zu wollen bzw. zu können, im vorliegenden Einzelfall nicht nachvollziehbar. Nicht mehr entscheidungserheblich (und daher auch nicht weiter aufklärungsbedürftig) ist in diesem Zusammenhang die Frage, aus welchem Grund der Kläger jedenfalls in dem Zeitraum vom 19. August 2013 bis zum 15. August 2014 – jedenfalls wenn man das fachärztliche Attest der behandelnden Psychiaterin vom 15. August 2014 (Bl. 62 f. GA) zugrunde legt – gegenüber der behandelnden Psychiaterin den im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren noch berichteten Vorfall nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland – anders als die vorgetragenen Ereignisse in Eritrea – offenbar nicht erwähnte. Vor diesem Hintergrund vermag das erkennende Gericht dem Vortrag des Klägers zu seiner behaupteten eritreischen Abstammung, seiner Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2005 bzw. seinem Aufenthalt in Eritrea ab dem Jahr 2005 sowie zu seiner vorgetragenen Inhaftierung und Folterung in Eritrea keinen Glauben zu schenken. Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Vorfahren des Klägers nicht eritreischer Abstammung i. S. v. Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 21/1992 sind und der Kläger folglich die eritreische Staatsangehörigkeit nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Proklamation in Verbindung mit der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas am 24. Mai 1993 erworben hat. cc) Der Kläger hat die eritreische Staatsangehörigkeit auch nicht durch die vorgetragene Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2005 erworben. Dies folgt bereits daraus, dass das erkennende Gericht – wie bereits dargestellt – nicht davon ausgeht, dass der Kläger tatsächlich im Jahr 2005 aus Äthiopien nach Eritrea ausgereist ist. Unabhängig davon würde im Übrigen eine – hier nicht glaubhafte – Ausreise aus Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2005 nach dem insoweit maßgeblichen normativen Staatsangehörigkeitsrecht der jeweiligen Länder auch keinen Erwerbstatbestand der eritreischen bzw. Verlusttatbestand der äthiopischen Staatsangehörigkeit begründen; ein Verlusttatbestand nach Art. 20 StAG Äthiopien 2003 läge nicht vor. Die Norm knüpft an den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit an; die bloße Einreise nach Eritrea stellt jedoch nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 auf der Hand liegend keinen Erwerbstatbestand der eritreischen Staatsangehörigkeit dar. Eine etwaig zu der normativen Rechtslage im eindeutigen Widerspruch stehende Sichtweise der jeweiligen ausländischen Behörden wäre für das erkennende Gericht – wie bereits ausgeführt – nicht verbindlich. dd) Sonstige Tatbestände für den Erwerb der eritreischen bzw. den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Vgl. insoweit in genereller Hinsicht ausführlich etwa VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 38 ff. b) Dem Kläger droht in Äthiopien, dem Land seiner Staatsangehörigkeit (Herkunftsland), weder die Gefahr einer Verfolgung i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG noch die Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 AsylG: aa) Die vorgetragene freikirchlich-pfingstchristliche religiöse Zugehörigkeit des Klägers begründet für ihn von vornherein keine Verfolgungsgefahr bzw. Gefahr eines ernsthaften Schadens in Bezug auf Äthiopien. Äthiopiens Verfassung enthält das Grundrecht der Religionsfreiheit; Staat und Religion sind getrennt. Äthiopien sieht sich grundsätzlich als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung und die Regierung versucht auch, auf religiöse Spannungen zu reagieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014), 4. März 2015, Seite 10. Ob der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass die Befolgung der religiösen Praxis gerade der freikirchlich-pfingstchristlichen Richtung innerhalb des Protestantismus/Christentums für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, vgl. zum rechtlichen Maßstab BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 -, juris (dort auch zum Verhältnis der Beurteilungen staatlicher Gerichte zu Beurteilungen kirchlicher Amtsträger), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. bb) Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bestünde für den Kläger auch keine Gefahr, aus Äthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Dies folgt hier bereits daraus, dass das erkennende Gericht, wie bereits dargestellt, den Angaben des Klägers zu seiner behaupteten eritreischen Abstammung keinen Glauben zu schenken vermag. Darauf, dass Deportationen eritreischstämmiger Personen aus Äthiopien nach Eritrea nach der Auskunftslage im Übrigen bereits seit geraumer Zeit nicht mehr stattfinden, vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 2877/13.A -, n.v.; Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, Seite 52, ist hier vor diesem Hintergrund nicht einmal mehr abzustellen. cc) Die bloße Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland begründet schließlich ebenfalls keine Verfolgungsgefahr bzw. Gefahr eines ernsthaften Schadens in Bezug auf Äthiopien. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014), 4. März 2015, Seite 13. B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Äthiopien, den Zielstaat der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid. aa) Die schwierige Versorgungssituation in Äthiopien begründet für ihn weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vgl. zur Frage, unter welchen (strengen) Voraussetzungen Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei dortigen schlechten humanitären Verhältnissen Art. 3 EMRK verletzen können, etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 - juris, Rn. 23 ff., m. w. N. auch auf die Rspr. des EGMR, noch nach § 60 Abs. 7 Sätze 1, 2 AufenthG (in verfassungskonformer Auslegung wegen Allgemeingefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Vgl. zum Prüfungsmaßstab einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG etwa BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, juris, Rn. 22 f. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, ein junger und arbeitsfähiger Mann, der nach eigenen Angaben im Jahr 1989 geboren ist, die Schule bis zum Jahr 2003 besucht und anschließend bis zum Jahr 2005 Schreinereiarbeiten verrichtet haben will und in der Bundesrepublik Deutschland in einer Fleischerei arbeitet, sich in Äthiopien eine Existenzgrundlage aufbauen kann. bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtpunkt der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien unter diesem Gesichtspunkt liegt nicht vor. Nach dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 15. August 2014 (Bl. 62 f. GA) – das zeitlich vorhergehende fachärztliche Attest vom 17. Februar 2014 (Bl. 68 GA) stellte sich in jeglicher Hinsicht als unsubstantiiert dar - ging die behandelnde Psychiaterin diagnostisch von „einer seit längerem bestehenden depressiven Entwicklung mit ausgeprägten Schlafstörungen“ und „Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung“ aus. Eine Depression und/oder eine posttraumatische Belastungsstörung wurden hingegen nicht diagnostiziert. Der Kläger nimmt nach seinem Vortrag und nach dem Inhalt des klägerseits gestellten Beweisantrages Nummer 4 ferner gegenwärtig alle 3 Monate Behandlungstermine bei der behandelnden Psychiaterin wahr. Darüber hinaus nimmt er nach seiner Aussage in der (letzten) mündlichen Verhandlung und dem Inhalt des klägerseits gestellten Beweisantrages Nummer 4 zum gegenwärtigen Zeitpunkt Schlafmittel ein; davon, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nach wie vor Antidepressiva einnimmt, hat er in dieser Verhandlung nicht (mehr) berichtet; der Kläger hat auf Nachfrage ferner angegeben, dass der Name des eingenommenen Medikaments ihm nicht bekannt sei. Ob der Kläger, der in der ersten mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2016 noch angegeben hatte, Antidepressiva einzunehmen, im Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2016 seine Medikation umgestellt hat oder ob der Kläger (auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt) ein Antidepressivum gerade zur Behandlung von Schlafstörungen (bzw. als Schlafmittel) einnimmt, das er als Schlaftablette bezeichnet, kann auf sich beruhen, da eine „depressive Entwicklung mit ausgeprägten Schlafstörungen“ und „Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung“, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine psychiatrische Vorstellung im Abstand von jeweils 3 Monaten – d.h. gerade keine engmaschige psychiatrische Betreuung - sowie die Einnahme von Schlaftabletten (ggf. Antidepressivum zur Behandlung von Schlafstörungen als Schlafmittel) erfordert, von vornherein keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Darauf, dass Antidepressiva in Äthiopien nach der Auskunftslage im Übrigen grds. verfügbar sind, vgl. etwa Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, Seite 41; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 05. September 2013, Seite 110-112, kommt es damit von Rechts wegen nicht einmal mehr an. Das nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ohne entsprechenden Schriftsatznachlass vorgelegte weitere Attest der behandelnden Psychiaterin vom 01. März 2016 (Bl. 158 GA) gibt dem Gericht keine Veranlassung, das durch § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO eröffnete Ermessen dergestalt auszuüben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine Depression und/oder eine posttraumatische Belastungsstörung werden in diesem Attest wiederum nicht (eindeutig und nachvollziehbar) diagnostiziert. b) Für eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Eritrea besteht von vornherein kein Raum, da die Beklagte dem Kläger die Abschiebung im streitgegenständlichen Bescheid nicht nach Eritrea, sondern nach Äthiopien angedroht hat. IV. Den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers war aus den in der Sitzungsniederschrift des Gerichts festgehaltenen Gründen nicht nachzukommen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.