Urteil
9 K 1005/15
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:1004.9K1005.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie für das Kalenderjahr 2014. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, der T. H. GmbH & Co. KG, enthält u.a. folgende Regelungen: Gegenstand der Gesellschaft ist die Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in den Grenzen der § 13 EStG, § 51 BewG (§ 2 Abs. 1). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die T. H. Beteiligungsgesellschaft mbH; diese erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil (§ 3 Abs. 1). Kommanditist ist Herr C. C1. , H1. X, XXXXX T1. , mit einer Einlage in Höhe von 5.000,- Euro (§ 3 Abs. 2); die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern wird auf den Betrag der Einlage gemäß Abs. 2 (Haftsumme) beschränkt (§ 3 Abs. 4). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet; sie selbst und ihre Geschäftsführer sind insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 5 Abs. 1 UA 1); neben der Komplementärin ist fernerhin mindestens ein Kommanditist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 5 Abs. 1 UA 2). Die Geschäftsführung bedarf bei allen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die für die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung (§ 5 Abs. 2). Gesellschaftsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit der Vertrag oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben; die Komplementärin hat keine Stimme (§ 8 Abs. 1). An dem Gewinn sowie einem Verlust der Kommanditgesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Festkapital der Gesellschaft und Hauptbilanz der Gesellschaft teil (§ 9 Abs. 2). Der – von der Klägerin erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegte - Gesellschaftsvertrag der T. H. Beteiligungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der Klägerin, enthält wiederum u.a. folgende Regelungen: Gegenstand des Unternehmens ist die Geschäftsführung und Haftungsübernahme als Komplementärin in neu zu gründenden landwirtschaftlichen Kommanditgesellschaften (§ 2 Abs. 1). Auf das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000,- Euro wird durch Herrn C. C1. eine Stammeinlage von 25.000,- Euro übernommen (§ 3 Abs. 1 und 2). Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 4 Abs. 1). Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien (§ 4 Abs. 2 Satz 4). Alleiniger Geschäftsführer ist nach einem Abdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts D. – HRB XXXXX – wiederum Herr C. C1. ; dieser ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Prokura ist nicht zum Handelsregister angemeldet worden. Mit Pachtvertrag vom 24. Januar 2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 37 f. der Beiakte verwiesen wird, pachtete die Klägerin (Pächterin) von Herrn C1. (Verpächter) zwei Geflügelställe. Die Klägerin beantragte mit am 13. Mai 2014 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag die Auszahlung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Kalenderjahr 2014. Unter demselben Datum stellte Herr C. C1. als natürliche Person ebenfalls einen – sich auf andere Flächen beziehenden - Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Kalenderjahr 2014. Letztere Anträge wurden Herrn C. C1. im weiteren Verlauf bewilligt. Mit Anhörungsschreiben wies der Beklagte die Klägerin in der Folgezeit u.a. darauf hin, dass diese die Betriebsinhaberschaft bislang nicht vollständig nachgewiesen habe, und forderte sie erstmals zur Vorlage ergänzender Unterlagen, u.a. des Gesellschaftsvertrags ihrer Komplementärin, der T. H. Beteiligungsgesellschaft mbH, auf. Die Klägerin legte den Gesellschaftsvertrag ihrer Komplementärin im Verwaltungsverfahren auch auf erneute Aufforderung in der Folgezeit jedoch nicht vor. Mit Bescheid vom 17. April 2015 lehnte der Beklagte die Anträge auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2014 und auf Auszahlung der Umverteilungsprämie für das Kalenderjahr 2014 ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung ihre Betriebsinhabereigenschaft im Sinne von Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat am 29. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe die Anträge auf Betriebsprämie und Umverteilungsprämie offensichtlich deshalb abgelehnt, da sie – die Klägerin – den Gesellschaftsvertrag ihrer Komplementärin im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Personengesellschaft, deren Komplementärin eine Kapitalgesellschaft ist, als Betriebsinhaber anerkannt werden könne, spiele der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin jedoch keinerlei Rolle. Sie – die Klägerin – sei Betriebsinhaberin. Aus dem – im Gerichtsverfahren erstmalig vorgelegten – Gesellschaftsvertrag ihrer Komplementärin ergäben sich keine Umstände, die gegen ihre Betriebsinhabereigenschaft sprächen. Die vorliegende gesellschaftsrechtliche Konstruktion sei aus Haftungsgründen und nicht aus prämienrechtlichen Gründen gewählt worden; eine Umgehungsabsicht liege nicht vor. Eine über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion erreichte haftungsrechtliche Begrenzung sei aus unternehmerischer Sicht geradezu geboten. Sämtliche ihrer Rechtshandlungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und des Privatrechts würden in rechtlicher Hinsicht allein ihr – der Klägerin – zugerechnet werden; sie selbst nehme am Rechtsverkehr teil und betreibe auf eigene Rechnung Landwirtschaft. Sehe man nicht sie - die Klägerin - als Gesellschaft, sondern die dahinterstehende natürliche Person (Herrn C. C1. ) als Betriebsinhaber an, so führe dies zu Wertungswidersprüchen etwa im (unionsrechtlichen und nationalrechtlichen) Gefahrenabwehrrecht/Ordnungsrecht, das wiederum über die Cross-Compliance-Regelungen mit dem landwirtschaftlichen Subventionsrecht verknüpft sei, zu praktischen Folgeproblemen und insgesamt zu einem Verstoß gegen das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Folgeprobleme entstünden auch im Bereich der zivilrechtlichen Haftung. Im Übrigen habe die hinter ihr – der Klägerin - stehende natürliche Person kein Recht zur Bewirtschaftung der entsprechenden Flächen, da sie diese ja gerade an sie – die Klägerin – verpachtet habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie für das Antragsjahr 2014 antragsgemäß zu bewilligen, den Beklagten zu verpflichten, auf die nachzubewilligenden Beträge 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Voraussetzungen der Betriebsinhabereigenschaft erfülle. Vielmehr sei stattdessen Herr C1. als natürliche Person als Betriebsinhaber anzusehen. Aufgrund der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Konstruktion sei nämlich davon auszugehen, dass Herr C1. selbst die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innehabe, selbst den Betrieb in eigener Verantwortung leite, die Produktionseinheiten selbständig bewirtschafte und das alleinige Unternehmerrisiko trage. Damit erfülle er (und nicht die Klägerin) die Kriterien zur Bejahung der Betriebsinhabereigenschaft. Die Betriebsinhabereigenschaft der Klägerin könne auch nicht dadurch begründet werden, dass sämtliche zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtshandlungen der Klägerin ihr in rechtlicher Hinsicht zugerechnet würden, da im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf die hinter einer juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft in faktisch-wirtschaftlicher Hinsicht stehenden Personen abzustellen sei. Zur Verneinung der Betriebsinhaberschaft der Klägerin bedürfe es auch nicht Anhaltspunkten für eine Umgehungsabsicht der Klägerin, da Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 keine tatsächliche Umgehung verlange. Zwar könne eine Gesellschaft grds. Betriebsinhaberin sein; dies sei jedoch ausgeschlossen, wenn hinter der Gesellschaft faktisch ausschließlich ein einzelner Landwirt als natürliche Person stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von des Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr die Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie für das Antragsjahr 2014 antragsgemäß zu bewilligen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Demzufolge scheidet auch ein (akzessorischer) Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen aus. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihr die Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie für das Antragsjahr 2014 antragsgemäß zu bewilligen. Nach Art. 33 Abs. 1 der im Kalenderjahr 2014 anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 können nur Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Nichts anderes gilt für die Zahlung der Umverteilungsprämie 2014 nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmvertPrämG 2014 i. V. m. Art. 72a VO (EG) Nr. 73/2009. Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 73/2009 ist nach Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 299 EGV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 folgt, dass grundsätzlich sowohl der einzelne Landwirt als natürliche Person, als auch eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Betriebsinhaber sein können. Mit Blick auf die für eine Betriebsinhaberschaft maßgeblichen inhaltlichen Kri-terien gilt darüber hinaus Folgendes: Betriebsinhaber i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 ist – unabhängig von der Rechtsform der Person oder Vereinigung – nur derjenige, der einen Betrieb tatsächlich betreibt und bewirtschaftet. Dies setzt voraus, dass der Betriebsinhaber den Betrieb in eigener Verantwortung leitet und die Produktionseinheiten selbstständig bewirtschaftet. Dies erfordert, dass er die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihm sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; mithin muss er das Unternehmerrisiko tragen. Ob ein Landwirt Betriebsinhaber ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 10 LA 264/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 16 A 937/10 –, juris; VG Minden, Urteil vom 13. Juli 2011 – 11 K 125/10 –, juris; VG Münster, Urteil vom 05. April 2017 – 9 K 1455/15 -, n.v. Die steuerrechtliche Bewertung einer Gesellschaft ist dabei für das Prämienrecht unverbindlich. Vgl. insoweit vertiefend VG Minden, Urteil vom 13. Juli 2011 – 11 K 125/10 -, juris, Rn. 38. Entscheidend für die Feststellung der Betriebsinhabereigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse in dem Jahr der Antragstellung. Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 10 LA 264/07 –, juris, Rn. 8; VG Münster, Urteil vom 05. April 2017 – 9 K 1455/15 -, n.v. Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2014 nicht Betriebsinhaberin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein Herr C1. , der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer, als natürliche Person Betriebsinhaber war. Dies folgt selbstverständlich gerade nicht aus seiner vertraglichen Verpächterstellung, sondern allein daraus, dass er in wirtschaftlich-faktischer Hinsicht die Klägerin (Pächterin) allein beherrscht: Herr C1. hat nämlich erstens im Rahmen der hier anzustellenden tatsächlichen Betrachtungsweise allein die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne bzw. trägt allein die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung. Die maßgeblichen Entscheidungen des Betriebs werden von ihm getroffen. Dies folgt daraus, dass Herr C1. zum einen einziger Kommanditist der Klägerin ist und nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin die Komplementärin bei Gesellschaftsbeschlüssen keine Stimme hat, so dass insoweit Herr C1. als einziger Kommanditist allein die Gesellschaftsbeschlüsse der Klägerin fassen kann, zum anderen daraus, dass Herr C1. auch sowohl alleiniger Gesellschafter als auch einzelvertretungsberechtigter – im Übrigen auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter – Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, der T. H. Beteiligungsgesellschaft mbH, ist, die wiederum zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigt und verpflichtet ist. Die T. H. Beteiligungsgesellschaft mbH weist nach dem Inhalt des Handelsregisters keine weiteren vertretungsberechtigten Personen auf. Letztlich steht daher hinter allen Entscheidungen der Klägerin faktisch allein Herr C1. . Er muss sich mit keinerlei anderer Person abstimmen – sei es mit einer anderen natürlichen Person, sei es mit einer juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personengesellschaft, die er nicht 100%ig kontrolliert. Zweitens folgt aus dem Vorstehenden auch, dass sich allein bei Herrn C1. sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirkt; er trägt im Rahmen der hier anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise allein das Unternehmerrisiko, da er sowohl alleiniger Kommanditist der Klägerin als auch alleiniger Gesellschafter der Komplementärin, der T. H. Beteiligungsgesellschaft mbH, ist (sog. Ein-Mann-GmbH & Co. KG). Dass die Klägerin als GmbH & Co. KG und ihre Komplementär-GmbH auch zu dem Zweck der Haftungsbegrenzung gegründet sind, ist im vorliegenden prämienrechtlichen Zusammenhang nicht von Relevanz. Gleichfalls kann die Klägerin nicht mit der Argumentation durchdringen, dass ihr als rechtsfähige Personengesellschaft (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 124 Abs. 1 HGB) ihre Rechtshandlungen in rechtlicher Hinsicht selbst zugerechnet werden (sie bspw. Vertragspartner der von ihr als rechtsfähige Personengesellschaft etwa geschlossenen Arbeits- und Werkverträge ist), da im Rahmen der Prüfung der Betriebsinhabereigenschaft – wie bereits ausgeführt – keine formalrechtliche, sondern eine wirtschaftlich-faktische Betrachtungsweise anzustellen ist. Unerheblich ist im Rahmen der Bestimmung des Betriebsinhabers i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 ferner, dass die Klägerin bzw. Herr C1. als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer – wie die Klägerseite vorträgt - die vorliegende gesellschaftsrechtliche Konstellation einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG nicht primär mit der Absicht gewählt haben mögen, prämienrechtliche Vorteile zu erlangen. Dass in der Konstellation einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG, in der keine weiteren vertretungsberechtigten Personen und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht die Gesellschaft – die GmbH & Co. KG – als solche als Betriebsinhaber anzusehen ist, folgt allein aus der fachlichen Dispositionsbefugnis und wirtschaftlich-faktischen Beherrschung der Gesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Nachweis einer Umgehungsabsicht bzw. Missbrauchsabsicht ist dann nicht Voraussetzung für die Verneinung der Betriebsinhabereigenschaft der Ein-Mann-GmbH & Co. KG bzw. für die Bejahung der Betriebsinhabereigenschaft des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers. Insofern ist in diesem Zusammenhang auch Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 im vorliegenden Zusammenhang von vornherein ohne Relevanz, da es allein um eine Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des Betriebsinhabers i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 geht. Anders als die Klägerseite meint, ergibt sich auch kein (nach ihrer Ansicht über die Verknüpfung mit dem landwirtschaftlichen Subventionsrecht über die Cross-Compliance-Verpflichtungen auch praktische Folgeprobleme aufwerfender) rechtlicher Wertungswiderspruch dadurch, dass in (anderen) fachrechtlichen bzw. ordnungsrechtlichen Regelungen – sei es auf unionsrechtlicher Ebene, sei es auf nationalrechtlicher bzw. mitgliedstaatlicher Ebene der Bundesrepublik Deutschland – ordnungspflichtig in der vorliegenden Konstellation einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ggf. die GmbH & Co. KG als solche, nicht der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer sein mag. Das erkennende Gericht, das hier den autonomen europarechtlichen Rechtsbegriff des Betriebsinhabers i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 im hier einschlägigen Rechtsgebiet des landwirtschaftlichen Subventionsrechts auf die vorliegende Konstellation einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG, in der keine weiteren vertretungsberechtigten Personen und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, anzuwenden hat, kann dabei dahinstehen lassen, ob es von Rechts wegen überhaupt zutrifft, dass – wie die Klägerseite meint - in den jeweiligen anderen fachrechtlichen (unionsrechtlichen sowie nationalrechtlichen) Regelungen in dieser gesellschaftsrechtlichen Konstellation die GmbH & Co. KG als solche ordnungspflichtig ist. Vgl. insoweit etwa beispielhaft zum (auf faktische Merkmale abstellenden) Halterbegriff im Rahmen des Tierschutzrechts Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 TierSchG Rn. 4; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. Februar 2010 – 7 L 1294/09 -, juris, Rn. 6; vgl. ferner zum Halterbegriff im Hundesteuerrecht im Rahmen einer Ein-Mann-GmbH VG Freiburg, Urteil vom 14. November 2002 – 4 K 402/00 -, juris, Rn. 33. Selbst wenn man dies annehmen wollte, würde in der hier vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Konstellation im hier einschlägigen Bereich des landwirtschaftlichen Subventionsrechts eine Überleitung von der GmbH & Co. KG auf den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer durch eben den autonomen europarechtlichen und prämienrechtlichen Rechtsbegriff des Betriebsinhabers i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 erfolgen. Da es sich um einen autonomen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbegriff handelt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist, ist im Übrigen der Hinweis der Klägerseite auf eine - ihrer Ansicht nach - abweichende rechtliche Bewertung einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG in einzelnen Rechtsbereichen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland von vornherein nicht zielführend und kann insoweit auch von vornherein keinen Verstoß gegen den Topos der Einheitlichkeit bzw. Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung begründen. Rechtliche Wertungswidersprüche bzw. beachtliche praktische Folgeprobleme entstehen ferner auch nicht im Bereich der nationalen zivilrechtlichen Vertragshaftung. Beauftragte etwa die Klägerin – um das von der Klägerseite geltend gemachte Beispiel aufzugreifen – ein Lohnunternehmen damit, ihre Felder zu düngen, und unterliefen dem Lohnunternehmen dabei Fehler, die über die Cross-Compliance-Regelungen dazu führten, dass bei dem Betriebsinhaber – dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer – Prämienkürzungen im landwirtschaftlichen Subventionsrecht vorgenommen würden, so müsste man den Umstand, dass durch den autonomen europarechtlichen Begriff des Betriebsinhabers der Schaden beim alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eintritt, auf der Ebene des nationalen zivilrechtlichen Haftungsrechts angemessen berücksichtigen. Welche Rechtsfigur im Bereich des nationalen zivilrechtlichen Haftungsrechts insoweit heranzuziehen wäre, bedarf im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit, in dem die Beteiligten um die Auslegung des Begriffs des Betriebsinhabers i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 streiten, dabei keiner abschließenden Beurteilung. Angemerkt sei lediglich, dass allein aus Gründen der Effektivität und gleichmäßigen Anwendung des Unionsrechts (effet utile) sich die Auslegung eines autonomen europarechtlichen Begriffs im Bereich des landwirtschaftlichen Subventionsrechts nicht entscheidend nach der Rechtslage im Bereich der zivilrechtlichen Vertragshaftung in einem einzelnen Mitgliedstaat der Union richten kann. Vielmehr würde es gerade umgekehrt dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts entsprechen, dass in derartigen Fällen das nationale Zivilrecht europarechtsfreundlich ausgelegt wird. Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass in der hier vorliegenden Konstellation einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG, in der keine weitere vertretungsberechtigte Person und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer – vorliegend also Herr C1. – Betriebsinhaber i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 ist, bedarf es in diesem Zusammenhang auch - anders, als die Klägerseite meint – keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen Zurechnungsnorm (wie etwa für die Verschuldenszurechnung § 278 BGB im Allgemeinen Schuldrecht). Das Ergebnis, dass in dieser Konstellation der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer Betriebsinhaber in diesem Sinne ist, folgt nämlich bereits aus dem Begriff des Betriebsinhabers i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 selbst bzw. aus einer Auslegung dieses Begriffs, den die vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 10 LA 264/07 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 16 A 937/10 –, juris; VG Minden, Urteil vom 13. Juli 2011 – 11 K 125/10 –, juris; VG Münster, Urteil vom 05. April 2017 – 9 K 1455/15 -, n.v. bereits umfänglich vorgenommen hat. Die Klägerseite kann, anders als es ihr offenbar vorschweben mag, nicht verlangen, dass lediglich nur die ihr jeweils günstigen Regelungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen – dem Haftungsrecht, dem Steuerrecht und dem landwirtschaftlichen Subventionsrecht – auf sie angewendet werden, wenn eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Konstruktion – d.h. hier eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG, in der keine weitere vertretungsberechtigte Person und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind – errichtet wird. Vielmehr muss sie sich darauf verweisen lassen, dass mit der Entscheidung für eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Konstruktion, die wegen bestimmter Vorteile in einzelnen Rechtsgebieten gewählt wird, ggf. auch Nachteile in anderen Rechtsbereichen einhergehen können. Eine gesellschaftsrechtliche Konstellation, in der ggf. eine GmbH & Co. KG als Betriebsinhaberin i. S. v. Art. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 anzusehen wäre – insoweit mag etwa, je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, der Fall einer von verschiedenen natürlichen Personen als Gesellschafter mit vergleichbaren Kapitalanteilen wirtschaftlich beherrschten und von einem Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalanteil geleiteten GmbH & Co. KG in Betracht kommen – liegt hier ersichtlich nicht vor. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Prozesszinsen scheidet bereits deshalb aus, da der Hauptanspruch – Anspruch auf Auszahlung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Kalenderjahr 2014 - nicht besteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da die maßgeblichen Fragen der Auslegung des unionsrechtlichen Rechtsbegriffs des Betriebsinhabers i. S. v. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind und es vorliegend lediglich um eine Anwendung dieser bereits durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Konstellation einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG, in der keine weitere vertretungsberechtigte Person und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, geht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. - L. – B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.250,- Euro festgesetzt, §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen. - L. -