Urteil
1 K 2799/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:1117.1K2799.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Sohn der Klägerin und ihres Ehemannes, des Klägers im Verfahren 1 K 2798/16, K. wurde im Jahr 2009 eingeschult. Seit dem 22. September 2015 ist er an der Gesamtschule F. -O. angemeldet. Seit Oktober 2010 bis heute besuchte K. fast durchgängig nicht die Schule. Mit Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 gab die Bezirksregierung Münster der Klägerin und deren Ehemann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro (Ziffer 3) auf, dafür zu sorgen, dass ihr minderjähriger Sohn K. am Unterricht der Gesamtschule F. teilnimmt (Ziffer 1). Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag der Klägerin ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 182/16 - die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage 1 K 342/16 hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab. Die gegen die teilweise Ablehnung ihres Aussetzungsantrags gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 759/16 - zurück. Mit Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 342/16 - wies das erkennende Gericht die Klage der Klägerin gegen die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 342/16 - Bezug genommen. Die Bezirksregierung Münster hob bereits mit Ordnungsverfügungen vom 29. September 2016 Ziffer 3 ihrer Ordnungsverfügungen vom 26. Januar 2016 auf. Mit diesen sowie weiteren Ordnungsverfügungen vom 17. November 2016 drohte sie der Klägerin und deren Ehemann jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an, sollten sie den Verfügungen zu Ziffer 1. ihrer Bescheide vom 26. Januar 2016 nicht bis zum 28. Oktober 2016 bzw. 2. Dezember 2016 nachkommen und dafür Sorge tragen, dass ihr Sohn K. am Unterricht der Gesamtschule F. teilnimmt. Die gegen die Zwangsgeldandrohungen gerichteten Klagen der Klägerin wies das erkennende Gericht mit Urteilen vom 17. November 2017 - 1 K 4639/16, 1 K 5978/16 - ab. Nachdem der Sohn der Klägerin zwischen dem 17. November 2016 und dem 2. Dezember 2016 weiterhin (unentschuldigt) nicht am Unterricht der Gesamtschule F. -O. teilnahm, setzte die Bezirksregierung Münster mit Bescheiden vom 14. März 2017 gegen die Klägerin und deren Ehemann das in den Verfügungen vom 17. November 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest (Ziffer 1). Zugleich drohte sie ihnen unter Fristsetzung bis zum 31. März 2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro an (Ziffer 2). Die Klägerin hat am 20. April 2017 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 14. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16 und 1 K 2798/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 64, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500 Euro sowie die auf § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVfG NRW beruhende erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750 Euro mit Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 14. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 1 ff. unter „II.“) sowie im Hinblick auf die der Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung ergänzend auf die Entscheidungsgründe der Urteile des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 342/16, 1 K 5978/16 - Bezug. Die Klägerin ist dem angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht entgegengetreten; es sind auch sonst im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die gegen dessen Rechtmäßigkeit sprechen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.