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Urteil

10 K 660/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0823.10K660.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen in I. , Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 00 (WEA 1), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 2), Flur 00 Flurstück 00 (WEA 3), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 4), Flur 00, Flurstück 0 (WEA 5), Flur 00, Flurstück 0 (WEA 6), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 7), Flur 00, Flurstück 00 (WEA 8) sowie Flur 00, Flurstück 0 (WEA 9). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung F.---weg 000 a in I. -S. , welches unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus befindet sich in einem Abstand zu den nächst gelegenen Windenergieanlagen, den WEA 2 und 4, von über 1700 m. Am 12.05.2016 (Eingangsdatum) stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen, Typ Enercon E-141 EP4 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 Megawatt, einer Nabenhöhe von jeweils 159 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 141 m. Durch Bescheid vom 28.12.2016 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der neun Windenergieanlagen. Der Bescheid wurde detailliert begründet und mit einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen versehen. Die amtliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte unter dem 03.01.2017 im Amtsblatt des Kreises T. Nr. 1/2017 und in den örtlichen Tageszeitungen am 14.01.2017. Die Auslegung der Genehmigungsunterlagen zur Einsichtnahme erfolgte bei den Stadtverwaltungen I. , F1. , S1. und T1. im Zeitraum vom 18.01. bis zum Ablauf des 31.01.2017. Der Kläger hat am 01.02.2017 gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte daraufhin mit Blick auf den durch die Klage eingetretenen Suspensiveffekt die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 17.05.2017 (10 L 626/17) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 29.11.2017 (8 B 662/17) zurück. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen folgendes aus: Eine subjektive Rechtsverletzung ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass durch die Errichtung und insbesondere den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen erhebliche Nachteile und Belästigungen für den Kläger hervorgerufen werden könnten. Zudem stelle sich die Errichtung und der Betrieb der Anlagen im Hinblick auf schutzwürdige Belange des Klägers als rücksichtslos gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar. Durch die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides sei zunächst nicht hinreichend sichergestellt, dass keine unzulässigen Lärmimmissionen auf den Kläger einwirkten. Der Genehmigungsbescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er sich an die Vorgaben des Windenergieerlasses NRW vom 03.11.2015 gehalten habe und der Beklagte sich insoweit gebunden gefühlt habe. Dieser Erlass sei unwirksam, weil er ohne die nach Europarecht erforderliche Umweltprüfung erlassen worden sei. Vor diesem Hintergrund leide die angefochtene Genehmigung an einem Nichtgebrauch der dem Beklagten eingeräumten Beurteilungsermächtigung. Bereits deshalb sei die Genehmigung rechtswidrig. Zudem seien die zum Schutz der Nachbarn erteilten immissionsschutzrechtlichen Auflagen im Hinblick auf die Lärmimmissionen unzureichend. Die Auflage 2.2 sei zu unbestimmt, weil der maximale Schallleistungspegel lediglich durch eine Formel mit einer Unbekannten definiert werde. Mit welchem Wert diese Unbekannte angesetzt werden solle, ergebe sich indes nicht aus dem Genehmigungsbescheid. Damit sei eine wirksame und hinreichend bestimmte Begrenzung des maximalen Schallleistungspegels nicht gegeben. Außerdem gehe aus dem Genehmigungsbescheid nicht hervor, dass sich der für die Abnahmemessung relevante maximale Schalleistungspegel lediglich auf 100,2 dB(A) und ohne Berücksichtigung weiterer Sicherheitszuschläge belaufen dürfe. Die für die Abnahmemessung relevanten maximalen Schalleistungspegel dürften die Sicherheitszuschläge gerade nicht enthalten, da diese der Abfederung von Prognoseunsicherheiten dienten. Würden die im Genehmigungsbescheid genannten Schallleistungspegel angesetzt und würden sich die Prognoserisiken realisieren, deren Abfederung der im Gutachten genannte Sicherheitszuschlag diene, würde es an den Immissionspunkten zu überhöhten Einwirkungspegeln kommen. Darüber hinaus sei das für die Immissionsprognose herangezogene alternative Verfahren nicht sachgerecht. Nach dem Ergebnis der so genannten „V. studie“ führe das Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 zu einer Überbewertung der Bodendämpfung. Hinsichtlich der Vorbelastung durch Bestandsanlagen habe der Beklagte dem Kläger eine Aufstellung übermittelt, aus der sich die jeweiligen Schalleistungspegel nach Genehmigungsanlagen ergeben sollten. Nach dieser Aufstellung werde für einige Anlagen nur ein Nachtbetrieb im schallreduzierten Modus berücksichtigt. Bei einer Anlage sei überhaupt kein Nachtbetrieb vorgesehen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese Umstände im Bescheid berücksichtigt worden seien auch im Übrigen seien die Vorbelastungsanlagen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei der Beklagte ferner davon ausgegangen, dass für den Kläger ein Lärmrichtwert von 45 dB(A) gelte. Die WHO habe ausführliche Untersuchungen hinsichtlich des Einflusses von Lärm zur Nachtzeit auf den Schlaf einerseits und dieser Schlafstörungen auf den Gesundheitszustand andererseits durchgeführt. Sie fordere zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren einen Lärmpegel von maximal 40 dB(A). Wegen des grundrechtlich garantierten Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und der sich hieran auszurichtenden Betreiberpflichten sei die Einhaltung eines maximalen Einwirkung Pegels von 40 dB(A) zur Nachtzeit zu gewährleisten. Hierbei handele es sich nicht nur um einen Aspekt der Umweltvorsorge, sondern um eine Schutzpflicht, die drittschützenden Charakter habe. Darüber hinaus sei bei der Lärmprognose die Beeinträchtigung durch die Impulshaltigkeit der Geräuschimmissionen und der entstehende Körperschall nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es stehe fest, dass durch die Schwingungen des Getriebes, der Rotorblätter, der Name und des Turmes erheblicher Körperschall von Windenergieanlagen produziert und über den Untergrund über weite Entfernungen hinweg übertragen werde. Zudem seien die Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall nicht ermittelt worden. Insbesondere der von den Anlagen ausgehende Infraschall führe zu einer erheblichen Belästigung im Sinne des § 5 BImschG. Zur Bewertung des von Windenergieanlagen ausgehenden, nichthörbaren Infraschalls sei die TA Lärm grundsätzlich nicht anwendbar und habe insoweit vollständig außer Betracht zu bleiben. In Studien sei festgestellt worden, dass bei Infraschall Immissionen mit signifikanten Schalldruckpegel von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erheblicher Größenordnung auszugehen sei. Schließlich sei die Genehmigung im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen auch deshalb rechtswidrig, weil mit ihr der Betreiberpflicht der Umweltvorsorge nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Außerdem gehe von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen eine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohngrundstück des Klägers aus. Die optisch bedrängende Wirkung ergebe sich vorliegend erst recht unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen durch die Bestandsanlagen. Diese bildeten einen einheitlichen Windpark mit 42 Windenergieanlagen, welcher die gesamte Umgebung präge und dominiere. Die gesamte südwestliche Blickachse und damit die Aussicht in eine freie Landschaft werde durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen verstellt und verbarrikadiert. Die bislang bereits ganz erhebliche, jedoch aufgrund der Entfernung noch unterschwellige Bewegung des gesamten Horizonts und das damit verbundene gravierende Unruheelement werde durch nunmehr genehmigten Anlagen in ununterbrochener Weise bis in die direkte Umgebung des Klägers getragen. Die Verstellung des gesamten freien Horizonts sei für den Kläger unter keinen Umständen zumutbar und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der Fernwirkungen von Windenergieanlagen nehme die Störwirkung mit zunehmender Entfernung immer weniger ab, so dass es bei der Wirkung einer Vielzahl von sehr hohen Anlagen nicht entscheidend auf die Entfernung, sondern auf die Gesamtwirkung des Windparks ankomme. Daneben stehe dem Kläger bezüglich der Genehmigung ein Aufhebungsanspruch zu, weil die Genehmigung gegen die drittschützende Wirkung des § 35 Abs. 3 BauGB verstoße. Aufgrund der Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplans bleibe es bei den Festsetzungen des Flächennutzungsplans in der vorhergehenden Fassung. In dieser seien aber andere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen. Die 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. sei unwirksam, weil es für die entsprechende Flächennutzungsplanänderung an einem Planungserfordernis und an einer damit korrespondierenden Planungsbefugnis gefehlt habe. Schließlich sei die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nachvollziehbar und damit fehlerhaft. Die Prüfung stütze sich auf eine unzureichende und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Von der Genehmigung seien insbesondere der große Brachvogel, die Rohrweihe und der Mäusebussard betroffen. Brutvorkommen dieser Vögel seien im relevanten Untersuchungsgebiet dokumentiert. Aufgrund dieser Hinweise wäre es zumindest im Hinblick auf die Rohrweihe zwingend erforderlich gewesen im so genannten erweiterten Untersuchungsgebiet Feststellungen zu essenziellen Nahrungshabitaten oder häufig genutzten Flugrouten anzustellen. Aufgrund der mangelnden Datenaktualität habe auch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Rohrweihe nicht ausgeschlossen werden dürfen. Ebenso seien entsprechende Untersuchungen zum Verhalten und den Revieren des Mäusebussards unterblieben. Außerdem sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft, weil die Ausgleichsmaßnahmen unwirksam seien. Es bestehe insoweit nämlich kein räumlicher Zusammenhang zum Vorhaben. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windenergieanlagen in I. , Gemarkung S. (Az.: 000.0000/00/0.0.0 0000000) vom 28.12.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Windenergieerlass NRW nicht nichtig. Nach den Vorgaben des europäischen Gerichtshofes sei der Erlass nicht als Plan anzusehen, dem eine Umweltprüfung hätte vorausgehen müssen. Die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen stellten die Einhaltung der Immissionsrichtwerte hinreichend bestimmt sicher. Das der Genehmigung zu Grunde liegende Schallgutachten lege für die Schallberechnung eine schallreduzierte Betriebsweise mit einem Schallleistungspegel von jeweils 100,2 dB(A) zu Grunde. In dem schallreduzierten Betriebsmodus führen die Windenergieanlagen mit reduzierter maximal Leistung. Der bei diesem Betriebsmodus zulässige Schallleistungspegel sei in der Nebenbestimmung 2.2 genau angegeben und betrage 101,7 dB(A). Er sei um 1,5 dB(A) höher als der der Schallprognose zugrundeliegende Wert von 100,2 dB(A). Die Nebenbestimmung räume dem Betreiber die Möglichkeit ein, die in der Prognose berücksichtigte Serienstreuung zwar voll auszuschöpfen, dennoch sei die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (Nebenbestimmung Nr. 2.3) gewährleistet, da im Genehmigungsverfahren durch die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen auf den Beurteilungspegel von ungünstigsten Bedingungen ausgegangen worden sei. Bei einer Abnahmemessung, bei der der Schalleistungspegel der Windenergieanlage vermessen werde, seien die Anforderungen an die einzuhaltenden Werte klar definiert. Der Wert oP sei darüber hinaus keinesfalls unbekannt. Die Serienstreuung sei im Windenergieerlass definiert und in den Fachkreisen eine bekannte Größe. Die Methodik zur Erstellung der Immissionsprognose habe zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung dem Stand der Wissenschaft entsprochen. Zwar zeige die „V. -Studie“ einen gewissen Forschungsbedarf auf; daraus sei indes nicht zu schließen, dass die Bodendämpfung generell bei sämtlichen auf einen Immissionsort einwirkenden Windenergieanlagen mit Agr = 0 anzusetzen wäre. Die Einwände des Klägers zu etwaigen Vorbelastungen seien nicht nachvollziehbar. Die Schallimmissionsprognose habe bei der Berechnung des Gesamtpegels sowohl die Zusatz– als auch die Vorbelastung berücksichtigt. Die Prognose weise für das Wohnhaus des Klägers Gesamtpegel aus von mehr als 10 dB(A) unterhalb des für den Außenbereich geltenden Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) für die Nachtzeit. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort könne von einer bedrängenden Wirkung der genehmigten Windenergieanlagen mit Blick auf das Grundstück des Klägers nicht ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den mehr als 1,5 km betragenden Abstand zwischen dem Wohnhaus und der nächst gelegenen Windenergieanlage. Von einer herrschenden Dominanz der Anlagen gegenüber der Wohnbebauung könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger könne sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes berufen. Vielmehr sei der Beklagte bei der Genehmigungserteilung an die Vorgaben des Flächennutzungsplanes gebunden gewesen. Er verfüge nicht über die Kompetenz zur Verwerfung des Planes. Im Übrigen liege kein offenkundiger Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine etwaige mangelnde Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ihm stehe insofern keine subjektive wehrfähige Rechtsposition zu. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei und nicht zu beanstanden. Insbesondere genüge auch die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen den fachlichen Anforderungen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis. Eine Beeinträchtigung der materiellen Rechte des Klägers sei im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter allen denkbaren Gesichtspunkten offensichtlich ausgeschlossen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der Ausführungen im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Klageverfahren, der Gerichtsakte zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. A) Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist namentlich fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verfahren ist als öffentliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt worden. Die Zustellung der Genehmigung kann in diesem Fall an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG). Sie wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden (§ 10 Absatz 8 Satz 2 BImSchG). Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist vom Tag der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides erfolgte am 03.01. und 14.01.2017, die Genehmigungsunterlagen lagen in der Zeit vom 18.01. bis zum Ablauf des 31.01.2017 zur Einsichtnahme aus. Die am 01.02.2017 erhobene Klage wahrte damit die Klagefrist. II. Die Klage war auch ohne vorherige Durchführung des regelmäßig nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Ausnahmeregelung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW greift zwar gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW nicht für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Der Kläger ist aber kein „nicht beteiligter Dritter“ im Sinne der genannten Regelung. Da ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt wurde, ist von einer Beteiligung des Klägers im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 20.07.2017 - 8 B 140/17 - und vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 14 ff. III. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt ist. Namentlich kommt zumindest eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. B) Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 28.12.2016 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven bzw. rügefähigen (Abwehr-)Rechten. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Nachbarschutz werden durch die Genehmigung gewahrt (dazu I.). Auch findet eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den von den Anlagen ausgehenden Infraschall – namentlich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft – nicht statt. (dazu II.) Die durch die Genehmigung erlaubte Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen führen ebenfalls im Hinblick auf die auf dem Grundstück des Klägers stattfindende Wohnnutzung nicht zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung (dazu III.). Die Rüge des Klägers zur Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt I. führt nicht weiter (dazu IV.). Schließlich ist auch keine erhebliche Verletzung von Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung feststellbar, wegen derer der Kläger die Aufhebung der streitigen Genehmigung beanspruchen könnte (dazu V.). I. Die erteilte Genehmigung führt gegenüber dem Kläger mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte, soweit es um die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen auf dem Wohngrundstück des Klägers geht. Zu Lasten des Klägers sind insoweit keine relevanten schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu erwarten. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bemisst die Schutzwürdigkeit danach, was in dem jeweiligen Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Das Wohnhaus des Klägers befindet sich offensichtlich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, sodass Lärm-Richtwerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht im Rahmen der Prüfung anzusetzen sind. Nach der einhelligen Rechtsprechung können Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen vorgenannten Werte. 1. Ein erhöhter Schutzanspruch mit etwaig niedriger anzusetzenden Immissionsrichtwerten ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Die vom Kläger vertretene Ansicht, der Windenergieerlass des Landes NRW sei unwirksam, weshalb auch dort die vorgegebenen Lärmrichtwerte bzw. die vorgeschriebenen Ermittlungsmethoden nicht gelten könnten, führt nicht weiter. Erstens prüft das Gericht unter dem hier relevanten Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmimmissionen selbst die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach den Vorgaben der TA Lärm und ist dabei nicht an den Windenergieerlass des Landes NRW gebunden. Zweitens hat der Beklagte bezüglich der Lärmimmissionen nicht eine Entscheidung getroffen, bei welcher der Windenergieerlass des Landes NRW einen (fehlerhaft gesetzten) Beurteilungsspielraum eröffnet hätte. Vielmehr beruhte die immissionsrechtliche Bewertung bezüglich des Lärms im Ergebnis auf den Vorgaben der TA Lärm, verbunden mit einer nach dem Stand der Wissenschaft und Technik aussagekräftigen Berechnung, und führte auf eine insoweit gebundene Entscheidung. Ein erhöhter Schutzanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus den von ihm angeführten Empfehlungen der WHO. Es ist vielmehr Sache der nationalen Rechtssetzung, die entsprechenden Schutzansprüche mit Blick auf Lärm differenziert nach Gebietstypen festzulegen und dabei eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Gegebenenfalls muss durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes Aspekten des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen werden. 2. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-141 EP4 mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 Megawatt, einer Nabenhöhe von jeweils 159 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 141 m keine unzumutbaren akustischen Beeinträchtigungen für den Kläger auf dessen Grundstück, welches sich gut 1700 m vom dem Standort der nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlagen (WEA 2 und 4) befindet, erwarten lässt. Die Genehmigung des Beklagten stellt insbesondere sicher, dass der Betrieb der neun Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen in der Gesamtbelastung nicht zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führt. Die geltenden Richtwerte von 60 dB(A) bei Tag und von 45 dB(A) bei Nacht werden nach den Berechnungsergebnissen der Schallimmissionsprognose voraussichtlich eingehalten. Die vorgenannte Schallimmissionsprognose ist entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis auch nicht zwingend fehlerhaft, weil die Bodendämpfung in den Berechnungen überschätzt und die Schallimmissionen von Windenergieanlagen mit der hier in Rede stehenden Gesamthöhe in größerer Entfernung unterschätzt würden. Es kann offen bleiben, ob die Aussagekraft der TA Lärm bzw. der von ihr in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen in Frage zu stellen ist, weil die darin enthaltenen sachverständigen Aussagen durch neuere Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wären. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte liegt nämlich mit Blick auf das Wohnhaus des Klägers auch unter Heranziehung der im Genehmigungsverfahren vorgelegten, nach der TA Lärm bzw. auf Grundlage des sogenannten alternativen Verfahrens erstellten Schallimmissionsprognose „auf der sicheren Seite“. Der darin berechnete Immissionswert für die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Klägers unterschreitet den maßgeblichen Richtwert um 26,1 dB(A) tags und um 11,1 dB(A) nachts. Angesichts einer derart deutlichen Richtwertunterschreitung sind relevante Auswirkungen durch die Anwendung des alternativen Verfahrens nicht erkennbar. Das Gericht folgt bezüglich dieser Einschätzung der überzeugenden Begründung des OVG NRW im Rahmen der Beschwerdeentscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Gleiches gilt für die weiteren Einwände des Klägers gegen die Immissionsprognose, welche durch die genannte Beschwerdeentscheidung überzeugend entkräftet wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2017 – 8 B 663/17 -, NRWE Rn. 40 ff. Sollte sich beim Betrieb der Anlagen tatsächlich herausstellen, dass im Rahmen der Immissionsprognose einzelne Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt wurden, gewährleistet die Nebenbestimmung Nr. 2.3 die Einhaltung der Richtwerte. Gegebenenfalls muss der Betriebsmodus der Anlagen entsprechend angepasst werden. Insgesamt ist nach der Überzeugung des Gerichts damit ausreichend sichergestellt, dass am Wohnhaus des Klägers keine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte erfolgt. III. Der Einwand des Klägers, die Schallimmissionsprognose habe die Auswirkungen tieffrequenter Schallimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt, greift nicht durch. Der durch Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sowie der einhelligen Rechtsprechung zu dieser Frage spricht alles dafür, dass wegen der erheblichen Entfernung von über 1700 m zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem nächstgelegenen Anlagenstandort eine rechtlich erhebliche Belastung nicht zu erwarten ist. Namentlich mit Blick auf die Auswirkungen von Infraschall - als Teilbereich des tieffrequenten Schalls - geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen jedenfalls dann an einem Wohnhaus nicht erreicht wird, sofern der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus mehr als 500 m beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.06.2017 – 8 B 1016/15 -, juris Rdnr. 50 und vom 30.01.2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 38. Dieser Standpunkt wird bisher in der Rechtsprechung einhellig geteilt. Vgl. bereits bei Abständen von mehr als 300 m: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2017 – 28 L 3406/16 -, juris Rdnr. 56 ff.; ferner: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2016 ‑ 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.09.2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8. Das Gericht schließt sich in Ergebnis und Begründung der vorzitierten Rechtsprechung an. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von Windenergieanlagen belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von Windenergieanlagen zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 500 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt und Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“, Publikation in der aktualisierten Fassung von August 2016; Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen, „Windenergie und Infraschall – Tieffrequenz Geräusche durch Windenergieanlagen“, Publikation mit Redaktionsschluss September 2016. Dementsprechend gelangt auch der Sechste Monitoring-Bericht der Bundesregierung (erstellt gemäß § 63 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i.V.m. § 98 des EEG) vom 29.06.2018 (Bundestagsdrucksache 19/3040, dort Seite 147, 148) zu folgendem Ergebnis: „Der technische Standard von Windenergieanlagen hat sich in den letzten Jahren jedoch stark verbessert. Folglich sind diese nicht nur leistungsfähiger geworden, sondern wurden auch mit Blick auf ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit verbessert. Für die Belastung mit Infraschall kann nach heutigem Stand der Forschung davon ausgegangen werden, dass diese im Vergleich mit anderen Quellen sehr gering und ohne negative Auswirkungen auf die Gesundheit ist. Andere dezentrale Energieanlagen (z.B. Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke) können indessen durch tieffrequente Geräusche und Infraschall erhebliche Lärmprobleme hervorrufen, insbesondere wenn sie nicht fachgerecht errichtet wurden.“ Die vom Kläger zum Aspekt Infraschall benannten Studien lassen schon nicht erkennen, dass die dortigen Ergebnisse auch noch in Entfernungen von mehr als 1700 m – wie in seinem Fall – einschlägig wären. Die Studien sind Teil des wissenschaftlichen Diskurses; sie ergeben derzeit keinen hinreichend begründeten Ansatz für die Annahme gesundheitlich relevanter tieffrequenter Immissionen durch die streitbefangenen Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 – 8 B 838/17 -, juris Rn. 75. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass über die Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen seit längerem intensiv geforscht wird. Dies geschieht auch mit Fördermitteln der öffentlichen Hand. So bündeln etwa im Windenergieforschungscluster „WindForS“ die Universitäten Stuttgart und Tübingen, die Technische Universität München, das Karlsruher Institut für Technologie, die Hochschulen Aalen und Esslingen sowie das Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg in diesem Netzwerk ihre Kompetenzen auf dem Gebiet der Windenergieforschung. Durch die einander ergänzende Expertise von 23 Instituten und Lehrstühlen der vorgenannten Einrichtungen werden die Gebiete Meteorologie, Landschaftsarchitektur, Bodenmechanik und Grundbau, Rotoraerodynamik und Lärmreduktion, Auslegung und Berechnung der Strukturen und Tragwerke, Werkstoffe, Bauweisen und Fertigungstechnik, Prüf- und Messtechnik, Qualitätssicherung und Wartung sowie Betriebsführung, Speichertechnologien, Netzanbindung und -integration abgedeckt. Bereits seit Februar 2016 werden namentlich in dem Forschungsvorhaben „TremAc“ objektive Kriterien zu Erschütterung und Schallimmissionen durch Windenergieanlagen im Binnenland erforscht. Dabei sollen beispielsweise Prognose- und Simulationsmodelle für die Emission und Ausbreitung von Luftschall (insbesondere Infraschall) sowie von Erschütterungen (Körperschall) in Wechselwirkung mit Bauwerken für verschiedene Umgebungsarten und verschiedene Untergrundfestigkeiten ermittelt werden. Zudem sollen Argumentationsgrundlagen mit Blick auf umweltmedizinische und umweltpsychologische Aspekte zur Versachlichung potentieller gesundheitlicher Risiken von Windenergieanlagen geschaffen werden. Vgl. zu den Einzelheiten des Netzwerkes und der Forschungsvorhaben die Darstellungen auf der website: www.windfors.de Ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Sollte sich vor dem Hintergrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Forschung in der Zukunft durch neue wissenschaftlich belegte Erkenntnisse herausstellen, dass – vor Ort messtechnisch belegt – von den genehmigten Anlagen für das Wohngrundstück des Klägers tatsächlich relevante beeinträchtigende Infraschallimmissionen auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlagen im Rahmen der Überwachung ggf. die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 17 BImSchG gegenüber der Beigeladenen in Betracht. IV. Der Einwand des Klägers, der Errichtung der genehmigten neun Windenergieanlagen stehe wegen der Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. die Ausschlusswirkung der zuvor geltenden Flächennutzungsplanung entgegen, weil letztere die Konzentrationszonen an anderen Stellen des Gemeindegebiets ausweise, führt nicht weiter. Der Kläger kann sich als Nachbar des streitbefangenen Vorhabens im Außenbereich schon nicht auf die etwaige Ausschlusswirkung von Windenergiekonzentrationsflächen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) berufen. Insofern kann sogar eine Unwirksamkeit der 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers hätte. Denn insoweit ist rechtlich allein Folgendes beachtlich: Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dementsprechend führt die Darstellung von Positivflächen aufgrund einer planerischen Entscheidung der Gemeinde unmittelbar zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen sogenannten Ausschluss- oder Negativflächen. Damit hat der Gesetzgeber den Gemeinden ein Instrument verbindlicher Standortsteuerung an die Hand gegeben, das die Rechte der Bürger unmittelbar regelt und der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01. 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 14. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet allerdings zugunsten der Nachbarn keinen generellen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Die Regelung dient vielmehr dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2017 ‑ 8 B 1081/16 -, juris Rn. 11; vom 29.11.2017 – 8 B 663/17 -, NRWE Rn. 81 (m.w.N.). Selbst wenn ausnahmsweise die Annahme drittschützenden Ausschlusswirkung in Betracht zu ziehen wäre, führt dies nicht weiter. Denn vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Stadt I. der Ausschlusswirkung der in der 20. Änderung dargestellten Windenergiekonzentrationsflächen ausnahmsweise „übergreifende“ nachbarschützende Wirkung zugunsten von außerhalb dieser Flächen lebenden Anwohnern – wie dem Kläger – beimessen wollte. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Begründung des OVG NRW im Rahmen der Beschwerdeentscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2017 – 8 B 663/17 -, NRWE Rn. 85 bis 91 (m.w.N.). V. Das Gericht hält auch nach nicht nur summarischer Prüfung an seiner im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dargestellten Bewertung fest, wonach nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass von den streitbefangenen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück des Klägers ausgeht. Ein Verstoß gegen das auch für den Außenbereich als öffentlicher Belang allgemein geltende Gebot der Rücksichtnahme ist auch insoweit mit Blick auf das Wohngrundstück des Klägers auszuschließen. Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Rüge des Klägers, mit der er geltend macht, die dortigen Vorgaben seien nur für kleinere Anlagen entwickelt worden. Vielmehr ist ein abweichender Maßstab mit Blick auf die konkrete Gesamthöhe der Anlagen (hier 229 m) nicht geboten. Die vorzunehmende Bewertung darf sich auch für Anlagen der hier in Rede stehenden Höhe nach dem Inhalt der Rechtsprechung im Ausgangspunkt an den folgenden groben Anhaltswerten orientieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der benachbarten Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2015 - 8 B 390/15 -, Rdnr. 29 – 33, m.w.N. (betreffend eine WEA mit einer Gesamthöhe von 182,63 m). Gemessen daran spricht mit Blick auf die hier zu beurteilenden Örtlichkeiten nichts dafür, dass von den genehmigten Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück des Klägers ausgeht. Das Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung von gut 1700 m zu den nächstgelegenen Windenergieanlagen 2 und 4, was etwa dem 7,42-fachen der Gesamthöhe dieser Anlagen entspricht. Anders als der Kläger meint, lässt sich eine Verletzung subjektiver Rechte auch nicht daraus ableiten, dass die genehmigten Windenergieanlagen gemeinsam mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer optisch bedrängende Wirkung führen. Die Wahrung einer Aussicht in die freie Landschaft stellt für sich genommen schon kein drittschützendes subjektives öffentliches Recht dar, welches der Kläger gegen die streitbefangene Genehmigung anführen kann. Siehe im vergleichbaren Fall ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2017 – 8 L 689/16 -, juris Rdnr. 135 f (m.w.N.); vgl. auch: Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 1. Aufl. 2017, Rdnr. 489, m.w.N. VI. Der Käger kann eine Aufhebung der Genehmigung nicht gemäß § 4 UmwRG verlangen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Aufhebungsanspruchs eines Dritten, der nicht von den §§ 2 und 3 UmwRG erfasst wird, sind in der Rechtsprechung auch mit Blick auf europarechtliche Vorgaben hinreichend geklärt. Sie können durch Auslegung ermittelt werden und erfordern jeweils eine am Einzelfall ausgerichtete Prüfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 - 8 B 838/17 -, juris Rn. 5 ff. Ein durch den Kläger rügefähiger Fehler im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erkennbar. Das Gericht hält auch insoweit nach erneuter (nicht nur summarischer) Prüfung an der im Verfahren eines auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommenen Bewertung fest. Diese Bewertung ist im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 29.11.2017 (8 B 662/17) mit ausführlicher Begründung geteilt worden. Dabei sind sämtliche Rügen des Klägers überzeugend entkräftet worden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Insbesondere führt die im Hauptsacheverfahren vertiefte Behauptung über eine fehlerhafte Erfassung der im Vorhabengebiet lebenden Vogelarten nicht weiter. Es besteht kein durchgreifender Anlass, insoweit von einer unsorgfältigen und lückenhaften Beobachtung und Erfassung im Vorfeld der Genehmigungserteilung auszugehen. Die gefertigten Fotografien und dazu getätigten Behauptungen des Klägers beziehen sich weitgehend auf die Zeit nach der Genehmigungserteilung und sind damit rechtlich nicht relevant. Soweit die Darlegungen sich auch auf eine Zeit vor der Genehmigungserteilung beziehen, fehlt es an belastbaren Belegen für die entsprechenden Behauptungen. Im Übrigen hat der Beklagte etwa mit Blick auf das behauptete Vorkommen des Rotmilans und des Wespenbussards im Vorhabengebiet im gerichtlichen Verfahren eines Nachbarn des Klägers eine ausdrücklich entgegenstehende Stellungnahme der biologischen Station Kreis T. vorgelegt. Auch mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers lässt sich ein rügefähiger Fehler im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, welcher einen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 UmwRG stützen könnte, nicht feststellen. Dies gilt namentlich mit Blick auf den Einwand, die Festsetzung der Ausgleichsflächen sei unwirksam, weil ein ausreichender räumlicher Zusammenhang zu der vom Vorhaben betroffenen Fläche nicht mehr gegeben sei. Dieser Aspekt berührt in der dargelegten Form keinen für den Kläger rügefähigen Mangel bei den Mindestanforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Für den Aufhebungsanspruch genügt es regelmäßig nicht, wenn lediglich einzelne Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient nämlich gerade dazu, solche Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzudecken und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 - 8 B 838/17 -, NRWE Rn. 20. Die Frage, ob die festgesetzten Ausgleichsflächen noch in ausreichendem räumlichen Zusammenhang zu der vom Vorhaben betroffenen Fläche stehen, beruht auf einer naturschutzfachlichen Bewertung, welche an die Besonderheiten des Einzelfalles anknüpft. So sind etwa in Abhängigkeit von den spezifischen Verhaltensmustern der von einem Vorhaben betroffenen einzelnen Tierarten unterschiedliche räumliche Zuordnungen von Ausgleichsmaßnahmen zu betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich. Namentlich ist dabei etwa der Aktionsradius der vom Vorhaben betroffenen Tierarten zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Aktionsradius sich etwa bei größeren Vogelarten erheblich von dem kleinerer Mollusken und Amphibien unterscheidet. So können beispielsweise beim Kiebitz die Vorkommen im Umkreis von bis zu ca. 20 km zu einer lokalen Individuengemeinschaft zusammengefasst werden. Mit Blick darauf ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise ersichtlich, dass bei einer Entfernung der Ausgleichsflächen von gut 11 Kilometern zum Vorhabenstandort die im Rahmen der Genehmigungserteilung vorgenommene naturschutzfachliche Bewertung unhaltbar sein könnte. Abgesehen davon erscheint die Bewertung, wonach die festgesetzten Ausgleichsflächen noch in ausreichendem räumlichen Zusammenhang zu der vom Vorhaben betroffenen Fläche stehen, auch plausibel. Namentlich die vom Vorhaben betroffenen Vogelarten, zu deren Gunsten Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden, verfügen insoweit über einen ausreichenden Aktionsradius. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.