Beschluss
8 B 1016/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0617.8B1016.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.