Beschluss
8 B 140/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0720.8B140.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Sein Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs bzw. der Klage 10 K 4130/16 gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. September 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage. Zwar war die Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht erforderlich. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG genügt nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 8 B 817/10 –, NWVBl. 2011, 148 = juris Rn. 14 (zur Vorgängernorm in § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO NRW), um von einer Beteiligung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat, hat aber den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch mit Blick auf die erhobene Klage geprüft und aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Genehmigung vom 2. September 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig (dazu I.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (dazu II.). I. Die angefochtene Genehmigung vom 2. September 2016 erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen rügefähigen Rechten. Die – hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV erforderliche – immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Erteilung der Genehmigung stehen vorliegend weder die mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken in Bezug auf unzulässige Lärmimmissionen (dazu 1.) noch hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung (dazu 2.) der Windenergieanlagen entgegen. 1. Der Antragsteller wird voraussichtlich nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dies folgt, wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus der vorgelegten Schallimmissionsprognose der Firma f. GmbH aus N. in der ergänzten Fassung vom 28. Juni 2016. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers, die zugrunde gelegten Richtwerte und die Schallimmissionsprognose seien fehlerhaft, greifen nicht durch. a) Zutreffend ist zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der die Nachtzeit betreffende Richtwert für das Wohnhaus des Antragstellers mit mindestens 40 dB(A) zu bemessen und gegebenenfalls sogar höher anzusetzen sei, keinesfalls jedoch unterhalb dieses Wertes. Wenngleich das Verwaltungsgericht keine abschließende Feststellung zu der Gebietsqualität dieses Standortes getroffen hat, lässt sich dem Beschluss entnehmen, dass es wohl von einer Außenbereichslage bzw. von einer an den Außenbereich angrenzenden Lage ausgegangen ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung legt der Antragsteller nicht dar. Zu seinen Gunsten kann hier sogar sein Beschwerdevorbringen unterstellt werden, wonach das Gebiet, in dem das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, nach seiner Schutzwürdigkeit am ehesten einem reinen Wohngebiet entsprechen soll, so dass nach Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm grundsätzlich ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A) einzuhalten wäre. Das Wohngrundstück des Antragstellers grenzt jedenfalls unmittelbar an den planungsrechtlichen Außenbereich, in dem die streitbefangenen Windenergieanlagen verwirklicht werden sollen. Es ist daher in jedem Fall ein Zwischenwert zu bilden, welcher der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windkraftanlagen Rechnung trägt. Insoweit ist Nr. 6.7 TA Lärm, mit der die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen normkonkretisierend übernommen worden sind, entsprechend anzuwenden. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 5 m. w. N., vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 - NWVBl. 2013, 284 = juris Rn. 23 ff., und vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, UPR 2017, 35 = juris Rn. 9; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 - ZNER 2009, 420 = juris Rn. 13. Nach Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, also 45 dB(A) nachts, grundsätzlich nicht überschritten werden. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nicht damit rechnen kann, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entsteht. Die Randlage zum Außenbereich stellt insoweit eine (planungsrechtliche) Vorbelastung dar. Der betroffene Eigentümer darf grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass im angrenzenden Außenbereich keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist eine Lärmbelastung, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist. Diese auch in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm im Sinne einer „Kappungsgrenze“ zum Ausdruck kommende Wertung hat zur Folge, dass abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls auch Grundstücke in einem reinen Wohngebiet bis hin zur Grenze von 45 dB(A) – also mit einem Zuschlag von bis zu 10 dB(A) – belegt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 7 B 24/07 - juris Rn. 4 f.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = juris Rn. 28. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 11 f. m.w.N. Vor diesem Hintergrund hat sich in der Rechtsprechung sowohl des beschließenden Gerichts als auch anderer Obergerichte die Auffassung gebildet, dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe e) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 ‑ 7 B 1339/99 - juris Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 24. August 2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 = juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. April 2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 = juris Rn. 29; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rn. 12. So liegt der Fall auch hier. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass dem Schutzanspruch des Antragstellers durch den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts angemessen Rechnung getragen wird. Die planungsrechtliche Vorbelastung durch eine Randlage zum Außenbereich zeigt sich vorliegend darin, dass die Wohnbebauung, zu welcher das Wohnhaus des Antragstellers zählt, entlang der aufeinander zuführenden Anliegerstraßen (F. Weg und S. Grenze) wie eine Speerspitze in den Außenbereich hineinragt. Ausgehend von dem vorgenannten Immissionsrichtwert ist in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm sichergestellt, dass die Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bewirken. Insbesondere ist eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts um mehr als 1 dB(A) – vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm – nicht anzunehmen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. September 2016 wird dem durch den Richtwert festgelegten Schutzanspruch gerecht. Darin wird zum einen mit der Nebenbestimmung Nr. 2.3 der für das Wohngrundstück des Antragstellers maßgebliche Immissionsrichtwert auf 40 dB(A) nachts festgelegt und zum anderen mit der weiteren Nebenbestimmung Nr. 2.2 ein schallreduzierter Betriebsmodus für die WEA 1 vorgeschrieben, dessen maximaler Schallleistungspegel während der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) nur 103,8 dB(A) betragen darf. In der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der Firma f. GmbH aus Münster in der ergänzten Fassung vom 28. Juni 2016 wird bei Zugrundelegung eines immissionsrelevanten Schallleistungspegels (inkl. Sicherheitszuschlag) von 104,9 dB(A) bei der WEA 1 und 107,9 dB(A) bei der WEA 2 für das Wohngrundstück des Antragstellers eine Gesamtbelastung mit einem Beurteilungspegel von 39,9 dB(A) prognostiziert. b) Der Einwand des Antragstellers, die Geräuschvorbelastung durch andere Anlagen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist unbegründet. Die Schallimmissionsprognose der Firma f. GmbH vom 28. Juni 2016 hat die Vorbelastung ausdrücklich ausgewiesen und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie sich im Ergebnis nicht auswirkt. Der Antragsteller weist im Ansatz zutreffend auf den letzten Absatz der Nr. 3.2.1 TA-Lärm hin. Danach ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt insoweit in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage (sog. Zusatzbelastung) und – sofern wie hier im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A. 1. 2 des Anhangs zur TA Lärm voraus. Die Vorbelastungen durch die Biogas-Anlage und die Hofstelle T. wurden vorliegend mit Immissionsschutz-Gutachten der Firma V. und Partner vom 14. Januar 2016 ermittelt. Sie ergeben zusammen eine Vorbelastung von 26,2 dB(A) hinsichtlich des Wohnhauses des Antragstellers. Dieser Wert wurde sodann in der Schallimmissionsprognose der Firma f. GmbH vom 28. Juni 2016 zugrunde gelegt. Nach dem Gutachten wirkt er sich lediglich im Ergebnis nicht aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beurteilungspegel für das Wohnhaus des Antragstellers (IP „E“) mehr als 10 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes liege. Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, dass die Berücksichtigung der Vorbelastungen eine unzulässige Überschreitung des Richtwerts zur Folge hätte. Ein Vertreter der Firma f. GmbH hat im Rahmen eines Erörterungstermins beim Antragsgegner am 10. Mai 2016 erläutert, dass sich die Berücksichtigung der Biogasanlage maximal um rund 0,1 dB(A) an den relevanten Immissionsorten auswirken könne. Dies entspricht den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Regeln für die Addition von Schallpegeln unterschiedlicher Intensität, wonach der jeweils niedrigere von zwei Pegeln zum Summenpegel nur einen geringen bis praktisch keinen Beitrag leistet, wenn sich beide Schallpegel um mindestens 10 dB(A) unterscheiden. Vgl. hierzu etwa Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Dezember 2013, Seite 40 (abrufbar unter http://www.staedtebauliche-laermfibel.de/‌pdf/Laermfibel_2013.pdf); darauf bezugnehmend auch die Information zum Thema „Rechnen mit Schallpegeln“ des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (abrufbar unter https://www.hlnug.de/themen/laerm/akustische-grundlagen/rechnen-mit-schallpegeln.html). Selbst wenn zugunsten des Antragstellers eine geringfügige Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts von 40 dB(A) um weniger als 1 dB(A) anzunehmen sein sollte, wirkt sich dies im Ergebnis jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht aus. Denn für die Beigeladene besteht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch die Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen, dass die Überschreitung des Richtwerts aufgrund der Vorbelastung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, so dass die Überschreitung nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm zulässig wäre. c) Auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Reflexionseffekten nach der VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 7.1 nicht angemessen auseinandergesetzt, legt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller Schallreflexionen nur pauschal und damit unsubstantiiert geltend gemacht habe. Infolge der konkreten Gebäudesituation vor Ort sei mit dem Gutachten vom 28. Juni 2016 nicht anzunehmen, dass es am Wohnhaus des Antragstellers zu einer relevanten Überschreitung des Lärmrichtwerts infolge von Schallreflexionen kommen werde. Die Beschwerde stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Sie setzt sich mit diesen auf die konkrete örtliche Situation und fachliche Einschätzungen abstellenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Stattdessen beschränkt sich der Antragsteller auf allgemeine Ausführungen zu Schallreflexionen und behauptet ohne eigene Befassung mit der konkreten örtlichen Situation und den vom Verwaltungsgericht als plausibel angesehenen fachlichen Ausführungen pauschal, dass die Substantiierung nicht seine Aufgabe sei. Dies wird in Anbetracht der auch einzelfallbezogenen Argumentation des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. d) Schließlich stellt die von dem Antragsteller in Bezug genommene, vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 11. November 2014 (im Folgenden: „V. -Studie“) die Verwertbarkeit der Lärmprognose entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage. Die V. -Studie kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das – auch hier angewandte – alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten führt, d. h. bei hohen Windenergieanlagen höhere Immissionen anzunehmen sein können als dies auf Grundlage des Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 angenommen wird. Der Senat geht ebenso wie andere Obergerichte davon aus, dass aufgrund des erreichten Erkenntnisstands nicht anzunehmen ist, dass das alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und die auf seiner Grundlage erstellten Schallimmissionsprognosen nicht mehr verwertbar wären. Demgemäß ist jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren weiter davon auszugehen, dass eine Schallprognose „auf der sicheren Seite“ liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 2016 - 8 A 442/16 -, BzAR 2017, 204 = juris Rn. 69 f. m. w. N. (zur TA Luft); siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -,juris Rn. 26 ff., 57. Die Ausführungen des Antragstellers zu der Frage der zutreffenden Bewertung der Dämpfung der Schallemissionen durch den Boden zeigen nicht auf, weshalb hier entgegen der Senatsrechtsprechung der Bodendämpfungsfaktor sicherheitshalber mit Null anzusetzen wäre. Insbesondere lässt sich seinen pauschalen Angaben unter anderem zu den verschiedenen Arten möglicher Messungen nicht entnehmen, dass die hohen Anforderungen an die Überwindung der Bindungswirkung der TA Lärm erfüllt sein könnten. 2. Die Ausführungen des Antragstellers lassen ferner nicht erkennen, dass das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die streitgegenständliche Anlage eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf sein Hausgrundstück entfaltet. a) Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, juris, Rn. 67 ff., und Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 - und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, jeweils juris, erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind neben der Höhe und Größe des Rotordurchmessers insbesondere weitere Kriterien wie Standort der Windenergieanlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. So bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, juris, Rn. 13, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris, Rn. 55, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 30, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, Rn. 36. Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 -, ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 17, vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris, Rn. 7 ff., 20 ff., und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 =juris, Rn. 27 ff. m.w.N. Vor allem bleibt es dem Betroffenen unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch Anpflanzungen oder – gerade auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens – durch eigene architektonische Vorkehrungen abzumildern, die den Blick soweit notwendig verdecken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 - ZNER 2007, 79 = juris, Rn. 18, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris, Rn. 62, vom 22. Dezember 2011 - 8 B 669/11 -, juris, Rn. 33, vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -,juris, Rn. 31, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, Rn. 49. Der Senat sieht entgegen der Auffassung des Antragstellers derzeit keinen Anlass, die vorstehenden Grundsätze in Bezug auf die moderneren Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Denn ungeachtet des Umstands, dass die eingangs beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit nicht auf statische, sondern flexible Kriterien aufgebaut. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 ‑ 8 B 187/17 -, n.v. (Seite 10 des Beschlussabdrucks). Auch die von dem Antragsteller betonte überproportionale Steigerung der von dem Rotor überstrichenen Fläche rechtfertigt keine Anpassung. Denn die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung erfolgt an einem bestimmten Standpunkt und berücksichtigt das von der Windenergieanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sog. Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des Senats zugrunde liegt. Hiernach verhalten sich Abschnitte auf zwei Parallelen wie die von einem Scheitelpunkt aus gemessenen Strecken auf zwei Geraden, von denen jede die beiden Parallelen in jeweils einem Punkt schneidet. Übertragen auf zwei in unterschiedlicher Entfernung errichtete Windenergieanlagen unterschiedlicher Größe bedeutet dies, dass der optische Eindruck etwa der hier streitgegenständlichen Anlagen (mit einer Höhe von 200 m und einem Rotordurchmesser von 122 m) in einer Entfernung von dem Zwei-/Dreifachen ihrer Gesamthöhe bei unverändertem Blickwinkel vergleichbar ist mit demjenigen einer kleineren Windenergieanlage (mit einer Höhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 61 m) in einer Entfernung des Zwei-/Dreifachen ihrer (geringeren) Höhe. b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von der streitgegenständlichen Windenergieanlage keine optisch bedrängende Wirkung in Bezug auf das Wohnhaus des Antragstellers ausgeht. Insbesondere wird vorliegend der dreifache Abstand der Windenergieanlagen von der Wohnbebauung (im Falle der WEA 1 geringfügig) überschritten. Die Entfernung zwischen der nähergelegenen Windenergieanlage WEA 1 und der Wohnung im Hauptgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers beträgt etwa 622 m und entspricht damit dem 3,1-Fachen der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe 139 m + Hälfte des Rotordurchmessers 61 m = 200 m). In Bezug auf die mehr als 1.100 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt liegende WEA 2 beträgt dieser Wert ungefähr das 5,5-Fache der Gesamthöhe. Es liegen demgegenüber keine Einzelfallumstände vor, die trotz der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Wohnhaus des Antragstellers für eine optisch bedrängende Wirkung sprechen. Die insoweit vorgebrachten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der größte Teil des Wohnbereichs wird durch die Vegetation auf dem Grundstück des Antragstellers bzw. an der Grundstücksgrenze optisch gegenüber den Windkraftanlagen abgeschirmt. Die unter dem 20. Oktober 2015 von der Firma f. GmbH aus N. erstellte „Untersuchung zur optisch bedrängenden Wirkung für das Windenergieprojekt S1. “, die im Rahmen des behördlichen Ortstermins am 23. Juni 2016 gefertigten Lichtbilder sowie die unter „google.maps“, „tim-online“ und „geoportal.nrw“ abrufbaren Luftbilder des Gebiets um das Wohnhaus des Antragstellers vermitteln dem Senat einen hinreichenden Eindruck von der vorhandenen Vegetation und deren Abschirmwirkung. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen sind nur von der Dachterrasse auf der Garage ungehindert sichtbar. Zwar ist dem Antragsteller insoweit zuzugeben, dass sich die Terrasse in exponierter Lage auf dem Garagendach befindet und beim Aufenthalt im Freien einen ungehinderten Blick auf die umgebende Landschaft einschließlich der Windenergieanlagen ermöglicht. Zudem dürfte eine Verdeckung oder Verschattung des Blicks auf die Anlagen durch architektonische Maßnahmen oder Anpflanzungen nicht zeitnah möglich sein. Für die Dachterrasse kann der Antragsteller aber ungeachtet der Frage einer Zumutbarkeit und der Qualität der erdrückenden Wirkung der Anlagen keinen Schutzanspruch geltend machen. Die Terrasse ist nämlich, wie sich den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bauzeichnungen zu der Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 entnehmen lässt und dem Senat auf telefonische Nachfrage bei dem Bauamt des Antragsgegners bestätigt wurde, baurechtlich nicht genehmigt. Auf Abwehrrechte kann sich aber nur derjenige berufen, dessen eigene Nutzung formell und materiell legal ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 – 8 A 2764/09 –, BauR 2011, 252 = juris Rn. 52, und vom 17. März 2008 - 8 A 929/07 -, BauR 2008, 1114 = DÖV 2008, 730 = juris Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6.92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 14, wobei die materielle Beweislast für die formelle Legalität den Bauherrn trifft. Hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2010– 8 A 2764/09 –, BauR 2011, 252 = juris Rn. 54, und vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/00 -, BauR 2001, 758 = juris Rn. 3. Aufgrund ihrer Größe und Gestaltung ist die Dachterrasse genehmigungsbedürftig, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Ein genehmigungsbefreiender Tatbestand der §§ 65 ff. BauO NRW ist vorliegend nicht einschlägig. Während § 65 Abs. 1 Nr. 8b BauO NRW lediglich eine Terrassenüberdachung und nicht die Terrasse als solche von der Genehmigungspflicht ausnimmt, erfasst die dortige Nr. 28 allein bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen (z.B. Bänke, Sitzgruppen, Pergolen). Beide Varianten sind bei der Errichtung einer Terrasse auf einem Garagendach nicht einschlägig. Gleiches gilt schließlich für die Auffangregelung in § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW. Danach können unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 m³, genehmigungsfrei errichtet werden. Bereits diese Aufzählung belegt, dass die vorstehend in Rede stehende Art des Terrassenbaus auf anderen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht erfasst sein soll. Denn ungeachtet der Frage einer etwaigen Überdachung ist diese Gestaltungsform einer Dachterrasse – d.h. auf Höhe des Obergeschosses – nicht mit der von der gesetzlichen Regelung in den Blick genommen Bearbeitung eines ebenerdigen oder allenfalls leicht erhöhten Bereichs vergleichbar. Insofern streiten auch Sinn und Zweck der Genehmigungsbedürftigkeit dafür, den Bauordnungsbehörden in einem derartigen Fall eine Prüfung zu ermöglichen, weil gleichzeitig die Statik des darunter liegenden, genehmigten Gebäudeteils – hier der Garage – betroffen ist. Vor diesem Hintergrund wird die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Garage– anders als eine ebenerdige Terrasse – im Allgemeinen nicht als unbedeutende bauliche Anlage eingestuft, die abweichend von § 65 Abs. 1 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfte. Sie führt das Dach des darunter liegenden Gebäudeteils einer Wohnnutzung zu und hat damit bauordnungs- und bauplanungsrechtlich relevante Auswirkungen. Insoweit kann ein solches Vorhaben auch nicht etwa gedanklich aufgeteilt werden in die Errichtung einer (genehmigungspflichtigen) Garage und einer (genehmigungsfreien) Dachterrasse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1990 – 10 A 1895/88 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; Gädtke/Czepuck/‌Johlen/‌Plietz/‌Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 65 Rn. 150. II. Ist somit bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 43, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- EUR im Klageverfahren für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR im Klageverfahren und von 7.500,- EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7 m.w.N. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).