Urteil
4 K 5/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:1114.4K5.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist 1972 geboren und absolvierte am 3. Juli 1997 die Erste Staatsprüfung für das Lehramtsstudium der Primarstufe. Sie nahm am 0000 den Vorbereitungsdienst im Land Nordrhein-Westfalen auf. Vom 26. April bis 30. Juni 1999 war sie erkrankt. Mit Antrag vom 29. Juli 1999 begehrte sie ohne Nennung eines Grundes ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Sie wurde daraufhin zum 31. Juli 1999 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Die Abschlussbeurteilung vom 23. September 1999 schloss mit der Gesamtnote „mangelhaft (5,0)“ ab. Am 1. Oktober 1999 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Krankenschwester. In der Folgezeit arbeitete sie als Krankenschwester, heiratete und wurde Mutter von drei Kindern. Mit Antrag vom 7. November 2016 beantragte sie, erneut in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Primarstufe im Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen zu werden. Das beklagte Land gab der Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2016 Gelegenheit, Stellung zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages zu nehmen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie sich an der damaligen Schule unwillkommen gefühlt habe und versucht habe, ihrer Mentorin nicht zu Last zu fallen. Sie sei sehr unsicher gewesen, was sich durch schlechte Beurteilungen noch verstärkt habe. Ihre Persönlichkeit sei zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht ausreichend entwickelt für den Schuldienst gewesen. Der Druck habe schließlich dazu geführt, dass sie erheblich an Gewicht verloren habe und für längere Zeit krankgeschrieben gewesen sei. Deshalb hielte sie es für das Beste, den Vorbereitungsdienst zu beenden. Um keine Lücke im Lebenslauf zu haben, habe sie dann die Ausbildung begonnen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab. Es verwies auf § 5 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 in der Fassung vom 25. April 2016 (im Folgenden: OVP). Es liege kein wichtiger Grund für die beantragte Entlassung im Jahr 1999 vor. Die kurz nach der Entlassung aufgenommene Ausbildung zeige, dass die Klägerin nicht schwer erkrankt gewesen sei. Auch liege kein atypischer Fall vor. Die Klägerin hat am 2. Januar 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass § 5 Abs. 2 OVP einschränkend auszulegen sei, weil die OVP in der Fassung vom 12. Dezember 1997, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung Geltung hatten, eine erneute Wiedereinstellung nicht unter eingeschränkten Voraussetzungen vorsahen. Auf die jetzt geltende Einschränkung würden Referendare ausdrücklich bei einer beantragten Entlassung hingewiesen. Die Klägerin hätte die Entlassung nicht beantragt, hätte sie gewusst, dass spätere Regelungen der OVP eine Wiedereinstellung einschränken würden. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliege, müsse auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Entlassung beantragt worden sei. Später eintretende Umstände seien außer Acht zu lassen. Schließlich führe die Verwaltungspraxis des beklagten Landes dazu, dass § 5 Abs. 2 OVP aufgrund einer echten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG unwirksam sei. Selbst wenn von einer unechten Rückwirkung ausgegangen würde, wäre diese unverhältnismäßig. Sie beantragt schriftlich, den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin neu in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe im Land NRW einzustellen, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe im Land NRW wieder einzustellen und den Vorbereitungsdienst bis zur Ablegung des 2. Staatsexamens im 1. Versuch um sechs Monate zu verlängern, weiter hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe im Land NRW wieder einzustellen und den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Das beklagte Land beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Es nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 12. Dezember 2016. Weder sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP gegeben noch liege ein atypischer Fall vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 87 a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, sie in den Vorbereitungsdienst erneut einzustellen. Die Ablehnung des entsprechenden Antrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 2, 5 OVP. Die Normen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 6 A 101/14 - , juris, Rn. 7 ff. und vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1325/08 -, juris, Rn. 4. Insbesondere ist § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP wirksam. Entgegen dem klägerischen Vortrag liegt kein Fall einer echten Rückwirkung vor. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 -, juris, Rn. 71 m. w. N. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Weder wird der zeitliche Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP auf einen Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig wird, noch greift die Norm nachträglich ändernd in abgeschlossene Tatbestände ein. Denn die Norm regelt lediglich künftige Rechtsfolgen, nämlich unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Wiedereinstellung Erfolg hat. Sie hat lediglich Auswirkungen auf den gestellten Antrag auf Wiedereinstellung. Dieser wurde unstreitig erst nach Inkrafttreten der Norm gestellt. In den abgeschlossenen Sachverhalt der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst greift sie nicht ein. Der klägerische Vortrag, wonach § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP unwirksam sei, weil ein Fall einer unechten Rückwirkung gegeben und diese aufgrund eines Eingriffes in Art. 12 Abs. 1 GG nicht verhältnismäßig sei, verfängt nicht. Selbst wenn eine unechte Rückwirkung angenommen werden würde, wäre diese nicht unverhältnismäßig. Denn vorliegend ist der Grad der Grundrechtsbetroffenheit nur von geringer Intensität. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2018 - 6 A 1732/17 -, juris, Rn. 52 f. m. w. N. Die Rechtsauffassung der Klägerin liefe darüber hinaus auf einen voraussetzungslosen Anspruch auf Wiedereinstellung hinaus. Dies ist mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP nicht zu vereinbaren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP soll die Einstellung nicht erfolgen, wenn die Bewerberin nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf einen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind gemäß Satz 5 der Norm insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztliche anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder eine berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes. Ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Bei dem Begriff eines „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist, Art. 19 Abs. 4 GG. Vorliegend lag für die beantragte Entlassung kein wichtiger Grund im Sinne der Anspruchsgrundlage vor. Vielmehr waren ausbildungsfachliche Gründe schwerpunktmäßig ausschlaggebend für die beantragte Entlassung. Dafür spricht das klägerische Vorbringen im Verwaltungsverfahren. So hat die Klägerin selber vorgetragen, dass ihre Persönlichkeit noch nicht ausreichend entwickelt für den Lehrerberuf gewesen sei. Sie habe sich unwillkommen gefühlt, habe versucht, ihrer Mentorin nicht zu Last zu fallen und sei sehr unsicher gewesen. Der Druck, auch wegen schlechter Beurteilungen, sei zu viel gewesen und habe schließlich dazu geführt, dass sie erheblich an Gewicht verloren habe und für längere Zeit krankgeschrieben gewesen sei. Deshalb hielte sie es für das Beste, den Vorbereitungsdienst zu beenden. Um keine Lücke im Lebenslauf zu haben, habe sie dann die Ausbildung begonnen. Darüber hinaus ist auch nicht von einer längeren und schweren Erkrankung auszugehen. Aus Sinn und Zweck der Norm als Ausnahmevorschrift sowie dem Wortlaut (längere und schwere Erkrankung) ist zu fordern, dass erhöhe Anforderungen an die Annahme einer solchen Erkrankung zu stellen sind. Gegen die Annahme eines solchen Grundes spricht bereits die Tatsache, dass die Klägerin zwei Monate nach ihrer Entlassung eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach ihrem eigenen Vortrag noch immer untergewichtig gewesen sei. Erst im Laufe der Ausbildung habe die Klägerin wieder ihr ursprüngliches Gewicht erreicht. Dies spricht gegen eine längere schwerwiegende Erkrankung als Grund für die Entlassung. Denn wenn die Gewichtsabnahme tatsächlich so ernsthaft gewesen wäre, hätte die Klägerin keine neue, ebenfalls mit erheblichen Belastung verbundene Ausbildung begonnen, noch bevor sie wieder ein Normalgewicht erreicht hätte. § 5 Abs. 2 OVP ist eine Soll-Vorschrift. Im Regelfall ist die Norm rechtlich zwingend. Sofern - wie hier - kein wichtiger Grund vorliegt, kann nur in einem atypischen Fall von der Rechtsfolge - Versagung der Wiedereinstellung - abgesehen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2011 - 6 B 1319/11 -, juris, Rn. 16. Ein atypischer Fall ist vorliegend nicht anzunehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die von der Klägerin geschilderte Ausbildungssituation als eine absolute Ausnahme anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Gefühl, unwillkommen zu sein, Schwierigkeiten mit dem Ausbilder, eine vermeintlich unkorrekte Ausbildung (schlechte Betreuung) sowie erheblicher Druck aufgrund negativer Beurteilungen sind keine Ausnahmen während eines Vorbereitungsdienstes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 A 2881/07 -, juris, Rn. 27 f.; VG Hannover, Beschluss vom 2. November 2011 - 13 B 5144/10 -, juris, Rn. 18. Schließlich ist § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht „dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie dann nicht greift, wenn die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Entlassung nicht absehen konnte, dass eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nur dann erfolgt, wenn die Entlassung auf einem wichtigen Grund beruhte.“ Bereits in dem Wortlaut der Norm finden sich keine Anhaltspunkte, die für eine solche Auslegung sprechen. Auch ist eine solche Auslegung nicht mit dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP zu vereinen. Der Normgeber bezweckt offenkundig, Wiedereinstellungen zu begrenzen. Hinzu kommt, dass eine solche Auslegung den Gestaltungsspielraum des Normgebers unverhältnismäßig stark beschränken würde. Es muss dem Normgeber zugebilligt werden, für die Zukunft Normen restriktiver formulieren zu können. Andernfalls würde faktisch die OVP aus dem Jahr 1997 weiter gelten, obwohl diese außer Kraft getreten ist. Die derzeit gültigen §§ 2, 5 OVP sind am 29. April 2011 in Kraft getreten. Dabei wurde die OVP 1997 bereits durch Verordnung vom 19. Dezember 2001 geändert und um das Erfordernis eines „wichtigen Grundes“ bei einer Wiedereinstellung nach beantragter Entlassung ergänzt. Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Wiedereinstellung ist vom Normgeber ersichtlich nicht gewollt. Aus dem von der Klägerin vorgebrachten Hinweis, dass nunmehr alle Referendare auf die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP bei einer beantragten Entlassung hingewiesen werden, lässt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis herleiten. Die Geltung von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP hängt nicht von einem etwaigen Hinweis auf diesen ab. Der klägerische Vortrag, es müsse allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst abgestellt werden, verfängt ebenfalls nicht. Denn auch zu diesem Zeitpunkt lag kein wichtiger Grund vor. Wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst deutlich zum Ausdruck gebracht hat, waren ausbildungsfachliche Gründe maßgeblich für ihre beantragte Entlassung. Die gestellten Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet, weil bereits der Anwendungsbereich der OVP 1997 nicht eröffnet ist. Diese sind außer Kraft getreten. Darüber hinaus ist schon fraglich, auf welche Anspruchsgrundlage die Klägerin diese Begehren stützt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.