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Beschluss

6 B 1325/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist unbegründet; es lagen keine Anhaltspunkte für eine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache vor. • Untergesetzliche Regelungen (OVP NRW) sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf eine formelle Gesetzesermächtigung zurückgeführt werden können; Art. 12 Abs. 1 GG wird dadurch nicht grundsätzlich nur durch förmliches Gesetz eingeschränkt. • Die Anforderung, dass Wiedereinstellungen in den Vorbereitungsdienst davon abhängen können, ob die frühere Entlassung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund erfolgte, ist nicht rechtswidrig und lässt eine abschließende Katalogwirkung der Verwaltungsgründe nicht erkennen. • Der Hilfsantrag auf Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist unbegründet, weil keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Regelung zur Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist unbegründet; es lagen keine Anhaltspunkte für eine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache vor. • Untergesetzliche Regelungen (OVP NRW) sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf eine formelle Gesetzesermächtigung zurückgeführt werden können; Art. 12 Abs. 1 GG wird dadurch nicht grundsätzlich nur durch förmliches Gesetz eingeschränkt. • Die Anforderung, dass Wiedereinstellungen in den Vorbereitungsdienst davon abhängen können, ob die frühere Entlassung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund erfolgte, ist nicht rechtswidrig und lässt eine abschließende Katalogwirkung der Verwaltungsgründe nicht erkennen. • Der Hilfsantrag auf Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO ist unbegründet, weil keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorliegt. Der Antragsteller begehrte die einstweilige Anordnung, in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter in NRW wiedereingestellt zu werden, nachdem er zuvor aus dem Dienst ausgeschieden war. Er rügte die Vereinbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 GG, und machte unzumutbare Nachteile bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Der Antragsgegner stützte die Entscheidung auf die Ordnung des Vorbereitungsdienstes (OVP NRW) und eine Gesetzesermächtigung im Lehrerausbildungsgesetz. Der Antragsteller behauptete weiter, an die Wiedereinstellung dürften nicht höhere Anforderungen gestellt werden als an die erstmalige Einstellung und verwies auf finanzielle Unzumutbarkeiten für eine Fortführung des Dienstes. Im Hilfsantrag begehrte der Antragsteller zudem eine Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. • Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; es fehlte die Glaubhaftmachung einer hohen Erfolgsaussicht in der Hauptsache, die für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich wäre. • Für Eingriffe in das Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) reicht es aus, wenn untergesetzliche Normen durch eine ausreichende Verordnungsermächtigung auf ein förmliches Gesetz zurückgeführt werden; eine unmittelbare Gesetzesform ist nicht generell erforderlich. • Die Beschwerde lieferte keine durchgreifenden Gründe, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW einen derart gewichtigen Grundrechtseingriff bewirkt, dass allein der Gesetzgeber regeln dürfte; daher ist die Norm mit höherrangigem Recht vereinbar. • Die Auslegung des Lehrerausbildungsgesetzes rechtfertigt es, auch Zulassungseinschränkungen per Verordnung zu regeln; die Formulierung schließt solche Einschränkungen nicht aus. • Die Voraussetzung der Wiedereinstellung, dass die frühere Entlassung nicht auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund erfolgt sein durfte, ist sachlich gerechtfertigt; das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW detailliert begründet. • Die behaupteten besonderen finanziellen Umstände des Antragstellers wurden nicht substantiiert dargelegt und genügen nicht, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Wiedereinstellung in Frage zu stellen. • Auch der Hilfsantrag scheiterte, weil kein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP NRW mit höherrangigem Recht vereinbar ist und dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind, weil die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache nicht dargelegt wurde. Die verwaltungsrechtlichen Anforderungen an die Wiedereinstellung sind sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig; bloße, nicht substantiiert vorgetragene Einwände, etwa zur finanziellen Lage, genügen nicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf bis zu 3.500,00 EUR festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.