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Beschluss

9 L 1076/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:1207.9L1076.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb, gegebenenfalls hilfsweise innerhalb, der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338; ZZahlenVO) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2018/2019 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 143 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie zum WS 2018/2019 tatsächlich 147 (Stand: Vorlesungsbeginn am 8. Oktober 2018, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2018 im Verfahren 9 L 860/18) bzw. 145 (Stand: 21. November 2018 (Ende der Immatrikulationsfrist am 15. November 2018), vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2018 im Verfahren 9 L 1018/18) Studienanfänger/innen eingeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 L 860/18 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum WS 2018/2019 über die Zahl der tatsächlich bis zum Ablauf der Einschreibungsfrist vergebenen 145 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der – gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern/innen nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Bericht vom 20. September 2018 an das Ministerium, dem dieses mit der in der ZZahlenVO bestimmten Aufnahmekapazität gefolgt ist) hat auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2018 für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 52,95 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit einem Regellehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden; Deputatstunden - DS -) zugeordnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**)   = Stand 2017/2018 Summe DS   = Stand 2017/2018 W3 Universitätsprofessor 9 8 8 72 72 W2Universitätsprofessor 9 8 8  72 72 W 1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) 4 2 2 8 8 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 4 4 36 36 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 1 5 5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 4 4 28 28 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 11 11 44 44 TV-LWiss. Angestellter (befristet) 4 5,50 6 22 24 TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) 8 5 5 40 40 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 4,45 3,75 (davon 1,33 HP-Stellen* + 3,12 HPMA-Stellen**) 53,40 45 Summe 52,95 52,75 380,40 374 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 17,80 15 Summe in DS 398,20 389 (* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III) (** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020) Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 52,95 Stellen und des zusätzlichen Lehrangebots von 17,80 DS – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und das daraus resultierende – zunächst unbereinigte – Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst sind. Dass eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl oder des den Personalstellen zugeordneten Lehrdeputats in der Lehreinheit Psychologie in Betracht kommt, kann nach dem Abgleich mit der vorgelegten Stellenplan- und Besetzungsübersicht nicht festgestellt werden. Mit Blick auf die beiden Stellen als Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase mit einem Regellehrdeputat von jeweils 4 DS, die von zwei befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten mit einer vertraglichen Lehrverpflichtung von jeweils 4 DS besetzt sind, hat sich die Antragsgegnerin zu Recht – im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – gegen einen höheren Ansatz als jeweils 4 DS ausgesprochen. Im Übrigen hat die Kammer den Ansatz von jeweils 4 DS als Regeldeputat für die Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ebenso in ständiger Rechtsprechung gebilligt wie eine Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Die Antragsgegnerin hat ferner ausdrücklich die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Ferner ist im Ergebnis auch für die 4,45 Stellen der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ ein Deputat i. H. v. 16 DS, der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, angesetzt worden, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (4,45 x 4 =) 17,80 DS erhöht worden ist. Das (unbereinigte) Lehrdeputat von 398,20 DS ist wie in den Vorjahren vgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1737/17 –, n. v., um 3 DS beanstandungsfrei wegen der von einer Lehrkraft des Instituts für Psychologie (Prof. Dr. C. ) wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz vgl. zur Psychotherapieambulanz, einer Einrichtung am Fachbereich Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, sowie zur dortigen wissenschaftlichen Leitungsfunktion von Prof. Dr. C. etwa die Angaben im Internet unter https://www.uni-muenster.de/Psychologie.pta/index.html und unter https://www.uni-muenster.de/Psychologie.pta/personen/index.html (jeweils Abruf vom 6. Dezember 2018), reduziert worden. Die Ermäßigung des Lehrdeputats beruht auf § 5 Abs. 2 LVV, wonach für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden können. Anders als einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen meinen, bestehen vor diesem rechtlichen Hintergrund gegen den Ansatz einer Ermäßigung in Höhe von 3 DS keine Bedenken, so dass insoweit auch kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung (insbesondere nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht) besteht. Ferner hat die Antragsgegnerin 65 DS wegen des „Lehrangebots Bildungswissenschaften“ in Abzug gebracht. Dem liegt zu Grunde, dass – wie dem Gericht aus den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen bekannt ist – unter anderem die Lehreinheit Psychologie der (virtuellen) Lehreinheit Bildungswissenschaften Lehrleistung zur Verfügung stellt, die hier durch das „Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung“, das seine Lehrleistung vollständig in die Lehreinheit Bildungswissenschaften einbringt, erbracht wird. Die Kammer hat in der Vergangenheit diese Reduzierung des Lehrangebots, das im Ergebnis über die Lehreinheit Bildungswissenschaften den Lehramtsstudiengängen zugutekommt und das der Höhe nach unverändert geblieben ist, gebilligt. Vgl. zuletzt VG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1676/17 –, juris Rn. 19 ff. sowie bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2018 – 13 B 249/18 –. Daran hält die Kammer fest. Unter Ansatz der beiden oben angeführten beiden Abzüge vermindert sich das unbereinigte Lehrdeputat i. H. v. 398,20 DS auf (398,20 DS - 3 DS - 65 DS =) 330,20 DS. Ferner ist gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 eine Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von 0,94 DS aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden vorgenommen worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2017 und WS 2017/2018) im Durchschnitt in der Lehreinheit Psychologie angefallenen sowie in die Berechnung einzubeziehenden – der Pflichtlehre zugehörigen – Lehrauftragsstunden erfasst sind. Durchgreifende Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Bachelor- und Masterstudiengänge Erziehungswissenschaft, für den Bachelorstudiengang „Human Movement in Sports and Exercise“ sowie für die Bachelor- und Masterstudiengänge Mathematik erbringt. Bedenken gegen den Ansatz der maßgeblichen Einsatzwerte der der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengänge bestehen nach summarischer Prüfung unter Einschluss der Ausweisungen in der sogenannten Dienstleistungsverflechtungsmatrix nicht. Danach führen die auf die nicht zugeordneten Studiengänge entfallenden Dienstleistungsexporte zu einem Abzug von (0,75 DS + 0,82 DS + 0,38 DS + 1,03 DS + 0,43 DS =) 3,41 DS {Vorjahr: 3,87 DS }. Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit je Semester (Sb) in Höhe von (330,20 DS + 0,94 DS - 3,41 DS =) 327,73 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr 2018/2019 von (327,73 DS x 2 =) 655,46 DS folgt {Vorjahr: 620,26 DS}. Die Antragsgegnerin legt in ihrer Berechnung vom 15. September 2018 ebenfalls ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit je Semester (Sb) in Höhe von 327,73 DS zugrunde. Sie kommt dann jedoch zu einem bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr 2018/2019 von 655,45 DS, was mathematisch nicht korrekt ist. Daher ist im Weiteren insoweit der hier errechnete Wert von 655,46 DS anzusetzen. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin (Berechnung vom 15. September 2018) auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,21 abgeleiteten Curriculareigenanteil i. H. v. 3,19 gegenüber, der von der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie erbracht wird (ein Curricularfremdanteil von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik). Die den Kapazitätsunterlagen von der Antragsgegnerin beigefügte Berechnung des Curricularwertes des Bachelorstudienganges vom 28. Juli 2014 kommt zu einem Wert von 3,2083, gerundet 3,21, und zu einem Eigenanteil von 3,1861, gerundet 3,19. Der Curricularwert, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2017 den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt, hält sich innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 angeführten Bandbreite von 2,2 – 3,4 für den Bachelorstudiengang Psychologie. Für den ebenfalls der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie hat die Antragsgegnerin einen Curricularwert von 1,70 ohne Curricularfremdanteile angesetzt, so dass dieser Wert zugleich den Curriculareigenanteil darstellt. Die den Kapazitätsunterlagen von der Antragsgegnerin beigefügte Berechnung des Curricularwertes des Masterstudiengangs vom 30. Juni 2017 kommt demgegenüber zu einem Wert von 1,9444. Im Hinblick auf die Bandbreitenregelung in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017, wonach eine CW-Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie von 1,10 bis 1,70 gilt, hat die Antragsgegnerin den errechneten CW auf 1,70 „gekappt“. Vor dem Hintergrund, dass sich danach die Curricularwerte sowohl des Bachelor- als auch des Masterstudiengangs Psychologie im Rahmen der in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 bestimmten Bandbreiten halten, vgl. dazu, dass die nunmehr in § 6 KapVO NRW 2017 angesprochenen Curricularwertbandbreiten mit höherrangigem Recht vereinbar sein dürften, etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 –, juris Rn. 21 ff., und verbindliche normative Vorgaben für die bei den einzelnen Lehrveranstaltungsarten anzusetzenden Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen nach gegenwärtiger Rechtslage nicht (mehr) existieren, dürfte gegen die von der Antragsgegnerin errechneten Curricularwerte für den Bachelor- und Masterstudiengang Psychologie bzw. gegen die im Rahmen der Berechnung verwendeten Einsatzwerte im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nichts zu erinnern sein. Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1676/17 –, juris Rn. 27 ff. Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Studienanfängerplatzzahl für die beiden der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Psychologie Bachelor und Master so genannte Anteilquoten, § 7 KapVO NRW 2017, errechnet. Für den Bachelorstudiengang hat sie eine vorjährige Bewerberzahl von Studienanfängerinnen/Studienanfängern in Höhe von 5.801 und für den Masterstudiengang eine Bewerberzahl von 6.700 angesetzt, die in der Summe 12.501 Studienbewerberinnen/ Studienbewerber ergeben. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläuternd ausgeführt, dass die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem MKW festgesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass ein im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandener Masterabschluss im Studiengang Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, eine Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) PsychThG ist, der die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eröffnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 – 3 C 12/16 –, juris, und unter den Studierenden der Psychologie eine hohe Nachfrage nach einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten besteht, unterliegt die Festsetzung der Anteilquoten keiner Beanstandung. Das erforderliche Einvernehmen des MKW ist bereits dadurch hergestellt worden, dass dieses auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vorgeschlagenen Festsetzung der Anteilquoten die maßgebliche Zulassungszahlenverordnung erlassen hat. Vgl. insoweit auch VG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1676/17 –, juris Rn. 31 ff. Die genannten Bewerberzahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Bachelorstudiengang Psychologie ein Anteil von 46,4 % {Vorjahr: 47,9 %}, für den Masterstudiengang Psychologie ein solcher in Höhe von 53,6 % {Vorjahr: 52,1 %}. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 gebildeten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,19 für den Bachelorstudiengang und 1,70 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,19 x 0,464) + (1,70 x 0,536) = 1,48016 + 0,9112 ≈ 2,39 {Vorjahr: 2,41}. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 655,46 DS und dividiert mit dem gewichteten Curriculareigenanteil ermittelt sich ein Studienplatzangebot der Lehreinheit in Höhe von (655,46 : 2,39 ≈) 274,25 Studienplätzen {Vorjahr: 257,37 Studienplätze}. Der in der zweiten Nachkommastelle bei dem bereinigten Jahreslehrangebot aufgetretene Berechnungsfehler führte nach Rundung auf denselben Wert. Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (274,25 x 0,464 ≈) 127,25, mithin weiter gerundet 127 Studienanfängerplätze {Vorjahr: 123 Studienanfängerplätze}. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik beruhenden so genannten Hamburger Modells hat die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,89 {Vorjahr: 0,91} angesetzt, den sie im gerichtlichen Verfahren durch ein entsprechendes Tabellenwerk belegt hat. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (127 : 0,89 ≈) 142,7, mithin weiter gerundet 143 Studienanfängerplätzen im Bachelorstudiengang Psychologie für das Studienjahr 2018/2019 {Vorjahr: 135 Studienanfängerplätze}. Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 – 13 C 104/92 –. Der hiernach ermittelten Zahl von 143 Studienplätzen im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie stehen 145 kapazitätsdeckende Einschreibungen (Stand: Ende der Einschreibungsfrist, 15. November 2018) gegenüber. Anlass, an den entsprechenden dienstlich erklärten Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, besteht nicht. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht angezeigt, eine anonymisierte Belegungsliste bei der Antragsgegnerin anzufordern. Freie Plätze für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Psychologie sind daher im Ergebnis nicht festzustellen. Auch kommt deshalb, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Darauf, ob die Antragstellerin/ der Antragsteller den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art.