Leitsatz: 1. Zur Frage der Abgrenzung der äthiopischen von der eritreischen Staatsangehörigkeit. 2. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, bestimmt sich ausschließlich nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften der betreffenden Staaten. 3. Zu den Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen eines Klägers, der sich auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 beruft. 4. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 2003 erfordert neben der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit zusätzlich ein voluntatives Element. 5. Zu der Frage, ob für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots im nationalen Recht eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht (hier offen gelassen). 6. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß §§ 133, 157 BGB analog als konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots ausgelegt werden kann (hier abgelehnt). 7. Zu der Frage, ob eine behördliche Regelung, mit der ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Einreiseverbot befristet wird, gemäß § 47 VwVfG in eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots umgedeutet werden kann (hier abgelehnt). Die unter Ziffer 5) des Bescheids der Beklagten vom 25. Januar 2018 (Az.: 5606934-225) getroffene Regelung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die amharischsprachige Klägerin ist 1992 in Keren (heute Eritrea) geboren worden und gehört ihren Angaben zufolge zur Volksgruppe der Tigre. Nach ihrer Darstellung verließ sie Eritrea im Alter von drei Jahren, lebte danach bis zu ihrem zwölften Lebensjahr in Äthiopien und anschließend im Sudan. Im Jahr 2008 flüchtete sie nach Italien, stellte dort einen Asylantrag und reiste im Jahr 2013 nach Deutschland. Die Klägerin ist der Auffassung, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Am 25. Januar 2013 stellte sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihren Asylantrag. Die Klägerin ist Mutter zweier im Bundesgebiet geborener Kinder. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärte die Klägerin im Jahr 2013 im Wesentlichen Folgendes: Sie sei in Keren (heute Eritrea) geboren worden. Ihre Eltern hätten beide zu der Volksgruppe der Tigre gehört. Über Ausweisdokumente verfüge sie nicht; sie habe auch zu keinem Zeitpunkt Personalpapiere besessen. Sie sei ledig. Im Alter von drei Jahren habe sie Eritrea mit ihren Eltern verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist. In Äthiopien hätten sie in Addis Abeba in dem Stadtviertel B. gelebt. Ihre Mutter sei gestorben, als sie drei Jahre alt gewesen sei; ihr Vater sei gestorben als sie zehn Jahre alt gewesen sei. Geschwister oder sonstige Verwandte habe sie nicht. Von ihrem Vater habe sie erfahren, dass sie in Eritrea geboren worden sei und zur Volksgruppe der Tigre gehöre. In Addis Abeba habe sie die Schule bis zur vierten Klasse besucht. Im Alter von zwölf Jahren sei sie mit ihrer Patentante in den Sudan gegangen. Mit ihrer Patentante habe sie sich jedoch nicht verstanden. Daher habe sie im Alter von dreizehn Jahren begonnen, in der Stadt L. bei einer sudanesischen Familie als Hausmädchen zu arbeiten. Diese Stelle sei ihr von einer Bekannten aus Äthiopien vermittelt worden. Dabei habe sie in dem Haus der Familie gewohnt, sei jedoch meistens mit dem Mann der Familie alleine im Haus gewesen. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Zunächst gab die Klägerin an, diese Tätigkeit bis zu ihrem 21. Lebensjahr ausgeübt und während dieser Zeit den Sudan auch nicht verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang gab sie ferner zunächst an, von dem Mann der Familie vergewaltigt worden zu sein und am 21. Januar 2013 in Begleitung eines Schleppers vom Flughafen in Khartoum mit einem Direktflug nach Frankfurt am Main geflogen zu sein. Die Kosten und die Organisation dieser Reise habe der Mann der Familie, bei der sie als Hausmädchen gearbeitet habe, übernommen, damit seine Frau nichts von der Vergewaltigung erfahre. Im weiteren Verlauf korrigierte die Klägerin ihre Angaben auf Nachfrage und gab an, sich seit Oktober 2008 in Italien aufgehalten zu haben und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Zu ihrem Asylantrag habe sie keine Antwort erhalten; ihr seien in dem Asylverfahren auch keine Unterlagen ausgehändigt worden. Insgesamt gehe sie davon aus, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, da sie von ihrem Vater erfahren habe, dass sie in Eritrea geboren worden sei. Obwohl sie circa zehn Jahre im Sudan gelebt habe, beherrsche sie die arabische Sprache nicht gut. Dies liege daran, dass sie während ihrer Tätigkeit als Hausmädchen das Haus nicht habe verlassen dürfen und nur wenig mit der Familie, bei der sie tätig war, gesprochen habe. In der Sprache Tigre könne sie sich ebenfalls nicht unterhalten. Nach Äthiopien könne sie nicht zurückkehren, weil sie keinen äthiopischen Ausweis habe. Bei einer Rückkehr in den Sudan würde sie mit vielen Problemen konfrontiert; zudem verfüge sie über keine Papiere, die ihr den Aufenthalt dort gestatteten. In Eritrea würde sie ebenfalls Probleme bekommen, weil sie das Land als kleines Kind verlassen habe. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit der Begründung als unzulässig ab, dass die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig sei und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 2. Januar 2014 vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Februar 2014 abgelehnt. Am 17. Juni 2014 stellte die Klägerin einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO. Diesem Abänderungsantrag gab das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 25. Juni 2014 mit der Begründung statt, dass die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 erklärte das Bundesamt, dass der Bescheid vom 23. Dezember 2013 aufgehoben werde. Daraufhin erklärten die Beteiligten das anhängige Klageverfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verfahren wurde daraufhin durch Beschluss vom 3. Juni 2015 eingestellt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 und 26. Januar 2016 bat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Bundesamt um eine Sachentscheidung. Am 16. August 2016 hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben. Mit – am 31. Januar 2018 als Einschreiben zur Post aufgegebenen – Bescheid vom 25. Januar 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Darüber hinaus drohte es der Klägerin die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Die Klägerin habe die äthiopische Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben und in der Folgezeit nicht wieder verloren. In Äthiopien drohe der Klägerin jedoch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei trotz der angespannten humanitären Lage in Äthiopien davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage sein werde, sich ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung wurde damit begründet, dass die Klägerin Mutter eines minderjährigen, ledigen Jungen ist, der als Flüchtling in der Bundesrepublik anerkannt ist. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 hat die Klägerin die Einbeziehung des Bescheids vom 25. Januar 2018 beantragt und ihre Klage auch gegen diesen Bescheid gerichtet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen ergänzend vor: Ihre Eltern stammten aus dem heutigen Eritrea, vermutlich aus Keren. Ihre Vorfahren hätten 1933 auf dem Gebiet des heutigen Eritrea gelebt. Sie sei eritreischer Abstammung. Dies folge bereits daraus, dass sie zu dem Volk der Tigre gehöre. Ihr Vater sei Moslem und ihre Mutter sei Christin gewesen. Dies hätten die Großeltern nicht akzeptiert, sodass die Klägerin Eritrea aus diesem Grund mit ihren Eltern im Alter von drei Jahren verlassen habe. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie in den Sudan gegangen. Im Alter von 16 Jahren sei sie von ihrem Arbeitgeber vergewaltigt worden. Da es ihr danach psychisch sehr schlecht gegangen sei, sei sie im Jahr 2008 gemeinsam mit einer Freundin über Libyen nach Italien geflohen. Der Vater ihrer beiden Kinder sei als Flüchtling anerkannt; den Kindern sei im Rahmen des sog. Familienasyls ebenfalls Flüchtlingsschutz gewährt worden. Sie besitze die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese habe sie gem. Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (im Folgenden: Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) erworben. Diese Staatsangehörigkeitsverordnung sei auch auf im Ausland lebende Eritreer anwendbar. Eines zusätzlichen Antrags nach Art. 2 Abs. 5 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 habe es zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht bedurft. Mit dem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit habe sie gem. Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes aus dem Jahr 1930 (im Folgenden: StAG Äthiopien 1930) ipso iure die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohten ihr Misshandlungen sowie eine Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen wegen ihrer bisherigen Entziehung vom Nationaldienst. Dem stehe nicht entgegen, dass sie sich im wehrdienstfähigen Alter im Ausland aufgehalten habe. Da Wehrdienstflüchtige in Eritrea als Regimegegner angesehen würden, stelle die Bestrafung dieser Personen auch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Überdies stelle auch das bloße Ableisten des Nationaldienstes eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Trotz des Umstandes, dass sie Mutter zweier Kinder sei, bestehe die Gefahr, dass sie zum Nationaldienst einberufen werde. Zudem habe sie im Jahr 2013 an einer Veranstaltung der Eritrean People’s Democratic Party (EPDP) teilgenommen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze, so lägen jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass sie in Äthiopien nicht in der Lage wäre, ihr Existenzminimum zu sichern. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil sie psychisch instabil sei. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden. § 11 Abs.1 AufenthG verstoße gegen die Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie). Für die konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots sei das Bundesamt nicht zuständig gewesen; überdies fehle es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage. Wenn man die unter Ziffer 5) des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots ansehe, seien überdies die Ermessenserwägungen fehlerhaft. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritrea vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung ihren Asylantrag vom 25. Januar 2013 zu bescheiden. Nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Januar 2018 den Asylantrag der Klägerin umfassend abgelehnt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, „die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien oder Eritrea vorliegen, hilfsweise, den Bescheid in Ziffer 5) aufzuheben, äußerst hilfsweise das Bundesamt unter entsprechender Aufhebung des Bescheids in Ziffer 5 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen.“ Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig (dazu im Einzelnen unter A.) und im tenorierten Umfang begründet (dazu im Einzelnen unter B.). A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Einbeziehung des Ablehnungsbescheids vom 25. Januar 2018 fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 1. HS AsylG erfolgt. Die Wahrung dieser Frist ist jedenfalls in Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 erstmals gestellten Anträge betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot erforderlich. Ausweislich des diesbezüglichen Aktenvermerks der Beklagten (Bl. 420 der Asylakte) ist der Bescheid vom 25. Januar 2018 am 31. Januar 2018 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Aus diesem Vermerk lässt sich zwar nicht ersehen, welche Art des Einschreibens von der Beklagten gewählt wurde. Da sich ein Rückschein nicht bei den Akten befindet, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass nicht die Zustellungsart des Einschreibens mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 VwZG) gewählt wurde. Ob es sich im Übrigen um eine Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe (§ 4 Abs. 1 1. Alt. VwZG) oder um eine formlose Bekanntgabe mittels Einwurf-Einschreiben handelt, kann vorliegend dahinstehen. In beiden Fällen gilt der Bescheid grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt bzw. bekanntgegeben, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG bzw. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Damit begann die zweiwöchige Klagefrist in beiden Varianten am Samstag, den 3. Februar 2018 zu laufen und endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB jeweils mit Ablauf des 19. Februar 2018. Da der Schriftsatz der Klägerin, mit dem sie ihre Klage auf den Bescheid vom 25. Januar 2018 erstreckt hat, am 15. Februar 2018 bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin diese Frist gewahrt. B. Der Bescheid ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2016 ist – soweit vorliegend streitgegenständlich – überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. HS AsylG) weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (dazu im Einzelnen unter 1.), noch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen (dazu im Einzelnen unter 2.), noch auf die Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungsverbote festzustellen (dazu im Einzelnen unter 3.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die unter Ziffer 5) des angefochtenen Bescheids angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung ist hingegen aufzuheben, da diese Regelung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu im Einzelnen unter 4.). Über den äußersten Hilfsantrag der Klägerin war daher nicht mehr zu entscheiden (dazu im Einzelnen unter 5.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu im Einzelnen unter a.), noch aus § 26 AsylG (dazu im Einzelnen unter b.). a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Sofern eine Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Staaten besitzt, kann die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf sämtliche dieser Staaten vorliegen. Vgl. etwa VG Saarlouis, Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 K 1623/16 -, juris, Rn. 25 f., m.w.N. Die Voraussetzungen des § 3 AsylG liegen in Bezug auf die Klägerin nicht vor. Die Klägerin besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit (dazu im Einzelnen unter aa.). In Äthiopien droht ihr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Die Klägerin besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich grundsätzlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten (dazu im Einzelnen unter aaa.). Aus der Anwendung der einschlägigen äthiopischen und eritreischen Gesetze ergibt sich in der vorliegenden Konstellation, dass die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt (dazu im Einzelnen unter bbb.). aaa. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt. Vgl. zu der Problematik der Bestimmung der Staatsangehörigkeit ausführlich VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 26 ff. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 28 f., m.w.N. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht, soweit es ihm nicht bereits bekannt ist, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es grundsätzlich nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 14 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 30 ff.; jeweils m.w.N. Voraussetzung der Verpflichtung des Gerichts, über die ausländischen Rechtsnormen als solche hinaus auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis des jeweiligen Staates zu berücksichtigen, muss jedoch sein, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt. Eine Rechtspraxis, die im eindeutigen Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, wäre für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit dahingegen gerade nicht verbindlich. Außerhalb des geltenden Rechts liegende Umstände können nämlich keinen Einfluss haben auf die sich nach objektiven normativen Regelungen richtende Staatsangehörigkeit einer Person. Im Falle eines evidenten Widerspruchs der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtspraxis zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsnormen in dem jeweiligen ausländischen Staat sind für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit daher nur die Rechtsnormen maßgeblich. Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 36 f., m.w.N. Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren StAG Äthiopien 1930, das durch Art. 25 des nachfolgenden StAG Äthiopien 2003 aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand: 1. November 2004, Seite 15 ff. In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat. Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: 23. August 2004, Seite 8 ff. bbb. Aus der Anwendung dieser Vorschriften folgt, dass die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Klägerin hat mit Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aaaa.) und sie in der Folgezeit auch nicht wieder verloren (dazu im Einzelnen unter bbbb.). aaaa. Die Klägerin hat mit ihrer Geburt im Jahr 1992 die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Dies ergibt sich aus Art. 1 des zu dieser Zeit geltenden StAG Äthiopien 1930. Nach dieser Vorschrift ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb Äthiopiens geboren wird. Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin davon aus, dass ihre Eltern im Jahre 1992 äthiopische Staatsangehörige waren. Zwar trägt die Klägerin vor, ihre Familie stamme aus Eritrea und sei eritreischer Abstammung. Jedoch ist der eritreische Staat völkerrechtlich erst seit der international anerkannten Erklärung der Unabhängigkeit im Mai 1993 existent und war vorher lediglich ein unselbstständiger Bestandteil des äthiopischen Staats, sodass die dort lebenden Personen bis 1993 im Regelfall die äthiopische Staatsangehörigkeit besaßen. bbbb. Die Klägerin hat keine relevanten Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer sie die äthiopische Staatsangehörigkeit in der Folgezeit wieder verloren hätte. Sie hat die äthiopische Staatsangehörigkeit weder auf der Grundlage des StAG Äthiopien 1930 (dazu im Einzelnen unter aaaaa.) noch auf der Grundlage des StAG Äthiopien 2003 (dazu im Einzelnen unter bbbbb.) verloren. aaaaa. Die Klägerin hat die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht auf der Grundlage des StAG Äthiopien 1930 verloren. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit war bis zum In-Kraft-Treten des derzeit geltenden StAG Äthiopien 2003 in Art. 11 des StAG Äthiopien 1930 geregelt. Nach Art. 11 lit. a) dieses Gesetzes verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger, der eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, seine äthiopische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin hat die äthiopische Staatsangehörigkeit aus mehreren Gründen nicht nach dieser Vorschrift verloren. Zum einen hat die Klägerin bereits keine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Insbesondere hat sie entgegen ihrer Auffassung nicht die eritreische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aaaaaa.). Zum anderen setzt der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ein voluntatives Element voraus, durch das sich die betreffende Person willentlich für den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit entscheidet. Daran fehlt es hier (dazu im Einzelnen unter bbbbbb.). aaaaaa. Die Klägerin hat keine andere Staatsangehörigkeit erlangt. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit gemäß den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben hat. Zwar ist – entsprechend dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin – davon auszugehen, dass die Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 auch auf im Ausland lebende Personen Anwendung findet. Auch trifft es zu, dass im Ausland lebende Personen, die die eritreische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben haben, keinen förmlichen Antrag nach Art. 2 Abs. 5 stellen müssen. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 54 ff., m.w.N. und Rn. 67. Die Klägerin hat die eritreische Staatsangehörigkeit jedoch gleichwohl nicht erworben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat die eritreische Staatsangehörigkeit weder gem. Art. 2 Abs. 1 (dazu im Einzelnen unter aaaaaaa.), noch gem. Art. 3 Abs. 2 (dazu im Einzelnen unter bbbbbbb.), noch gem. Art. 4 Abs. 6 (dazu im Einzelnen unter ccccccc.) der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. aaaaaaa. Die Klägerin hat die eritreische Staatsangehörigkeit nicht auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Nach dieser Vorschrift ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. Eritreischer Abstammung ist gem. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Diese Vorschriften sind bei einer nach Sinn und Zweck orientierten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es – jedenfalls sofern die Eltern 1933 noch nicht lebten – für die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit ausreicht, wenn die Vorfahren der Eltern eritreischer Abstammung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 sind. Vgl. zur näheren Begründung VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 50 f., m.w.N. Vorliegend steht es nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung notwendigen Gewissheit fest, dass einer der Eltern-, Großeltern- oder Urgroßelternteile der Klägerin im Jahr 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte und damit eritreischer Abstammung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ist. Zwar hat die Klägerin insofern schriftsätzlich vorgetragen, ihre Vorfahren stammten aus Eritrea und hätten dort im Jahr 1933 ihren Aufenthalt gehabt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin auf Nachfrage jedoch keine konkreten Informationen zu dem Leben ihrer Vorfahren benennen. In diesem Zusammenhang gab sie an, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihrer Eltern nicht zu kennen und über ihre Großeltern und Urgroßeltern nichts zu wissen. Ohne jegliche nähere Kenntnisse über die Geburtsdaten und das Leben der Großeltern und Urgroßeltern der Klägerin zu 1) kann aber nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass diese im Jahr 1933 ihren Aufenthalt im Gebiet des heutigen Eritrea hatten. bbbbbbb. Die Klägerin hat die eritreische Staatsangehörigkeit auch nicht auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 wird einer Person, die nicht eritreischer Abstammung ist, zwischen Anfang 1934 und Ende 1951 nach Eritrea eingereist war, dort ihren Aufenthalt hatte und während des Befreiungskampfs des eritreischen Volkes keine volksfeindlichen Handlungen begangen hat, mit dem Inkrafttreten der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 die eritreische Staatsangehörigkeit verliehen. Sofern sie zu diesem Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen sollte – was regelmäßig der Fall sein dürfte – ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ein konstitutiver Antrag auf Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 5 erforderlich. Kinder solcher Personen sind gem. Art. 3 Abs. 2 Eritreer durch Geburt. Selbst wenn man im Rahmen der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 zugunsten der Klägerin ebenfalls davon ausgeht, dass es für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ausreichend ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 in Bezug auf die Vorfahren der Eltern vorliegen, hat die Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund dieser Vorschrift erworben. Die Klägerin hat auch insoweit nicht vorgetragen, dass ihre Vorfahren die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 erfüllen. cccccc. Die Klägerin hat die eritreische Staatsangehörigkeit auch nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erworben. Nach diesen Vorschriften sind die Kinder von Personen, denen die eritreische Staatsangehörigkeit gem. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 verliehen wurde, ebenfalls eritreische Staatsangehörige, sofern sie nach Verleihung der Staatsbürgerschaft geboren sind. Da die Klägerin vor dem Inkrafttreten der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 geboren worden ist, wäre sie in jedem Fall vor einer – im Übrigen nach dem Vortrag der Klägerin in keiner Weise ersichtlichen – Verleihung der eritreischen Staatsbürgerschaft an ihren Vater geboren. bbbbbb. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 oder des Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 unterstellte, so hat die Klägerin hierdurch nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 verloren. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift setzt eine willentliche Entscheidung der betreffenden Person für den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit voraus (dazu im Einzelnen unter aaaaaaa.). Ein solches voluntatives Element ist vorliegend nicht gegeben (dazu im Einzelnen unter bbbbbbb.). aaaaaaa. Die Vorschrift des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ist entgegen der Ansicht der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger seine äthiopische Staatsangehörigkeit nur dann verliert, wenn er sich willentlich für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit entscheidet. Sofern der äthiopische Staatsangehörige hingegen – wie es jedenfalls im Rahmen eines Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 der Fall ist – ohne sein Zutun und möglicherweise gegen seinen Willen ipso iure eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, führt dies nicht zu einem automatischen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930. Vgl. VG Münster, Urteil vom 5. März 2019 - 11 K 3094/16.A -, juris, Rn. 62 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - 8 A 367/17 -, juris, Rn. 18 ff.; mit anderer Begründung im Ergebnis ebenso VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 7. Dezember 2018 - 5 K 1915/16.A -, juris, Rn. 29, m.w.N., und VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 12 K 1874/13.A - , juris, Rn. 51 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 8 A 72/08. A -, n.v.; anders insofern noch: VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 70. Diese Auslegung des Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 wird bereits durch den Wortlaut der Norm indiziert. Auch wenn die Aussagekraft des Wortlauts bei übersetzten Gesetzesfassungen vermindert ist, kann ihm dennoch eine gewisse Tendenz entnommen werden. So spricht der Gebrauch des Verbs „erwerben“ – beispielsweise im Gegensatz zu dem Verb „erlangen“ – für das Erfordernis eines aktiven voluntativen Elements seitens des äthiopischen Staatsangehörigen. Für diese Auslegung streitet insbesondere auch, dass andernfalls den Gesetzgebern anderer Staaten die freie Disposition über die äthiopische Staatsangehörigkeit eingeräumt würde. Andere Staaten könnten durch einseitigen Akt bisherigen äthiopischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit zusprechen und ihnen damit die äthiopische Staatsangehörigkeit entziehen. Dies kann jedoch nicht dem Willen des äthiopischen Gesetzgebers von 1930 entsprochen haben und erscheint darüber hinaus in Hinblick auf das auch völkerrechtlich normierte Verbot des willkürlichen Entzugs der Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948) bedenklich. Die Aufnahme der Vorschriften des Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 in das neue StAG Äthiopien 2003 verdeutlicht, dass der äthiopische Gesetzgeber von 2003 die Frage des Verlustes der äthiopischen Staatsangehörigkeit im Falle des ipso-iure-Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit für klärungsbedürftig hielt und einen ipso-iure-Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit verhindern wollte. Nach den genannten Vorschriften verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger seine äthiopische Staatsangehörigkeit im Falle eines ipso-iure-Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit nur, wenn er beginnt, aus der neuen Staatsangehörigkeit Rechte auszuüben oder wenn er es versäumt, sich innerhalb bestimmter Zeiträume aktiv zu der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu bekennen. Ein ipso-iure-Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit sollte jedoch vermieden werden. Auch wenn sich aus dem Willen des Gesetzgebers im Jahr 2003 nicht direkt auf den Willen des Gesetzgebers im Jahr 1930 schließen lässt, so lässt sich angesichts der vorgenommenen Änderungen jedenfalls vermuten, dass der Gesetzgeber im Jahr 1930 die Konstellation des ipso-iure-Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit schlichtweg nicht bedacht hat. bbbbbbb. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gem. Art. 2 Abs. 1 oder gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 unterstellen sollte, fehlt es vorliegend an dem für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit erforderlichen voluntativen Element. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man ein solches voluntatives Element bereits in Bezug auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit fordert oder ob man es ausreichen lässt, wenn sich die betreffende Person nach einem ipso-iure-Erwerb zu der neuen Staatsangehörigkeit bekennt, indem sie beispielsweise beginnt, die Rechte aus ihrer neuen Staatsangehörigkeit auszuüben. Die Klägerin hat sich weder aktiv für den Erwerb der etwaigen eritreischen Staatsangehörigkeit eingesetzt, noch hat sie in der Folgezeit Rechte aus einer eritreischen Staatsbürgerschaft ausgeübt. bbbbb. Die Klägerin hat ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht mit In-Kraft-Treten des StAG Äthiopien 2003 am 23. Dezember 2003 verloren. Art. 26 des StAG Äthiopien 2003 regelt insofern nämlich, dass diejenigen Personen, die bis zum In-Kraft-Treten des StAG Äthiopien 2003 die äthiopische Staatsangehörigkeit gemäß dem StAG Äthiopien 1930 innehatten, auch weiterhin äthiopische Staatsangehörige bleiben. bb. In Äthiopien droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die „reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung besteht. Dabei ist es Aufgabe des Asylantragstellers, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Eine begründete Furcht der Klägerin vor einer Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann in Bezug auf Äthiopien schon deshalb nicht angenommen werden, weil es insofern bereits an einem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin fehlt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. b. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch weder aus § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG (dazu im Einzelnen unter aa.), noch aus § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG (dazu im Einzelnen unter bb.). aa. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten unter den in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Voraussetzungen auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt. Diese Vorschrift findet gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechende Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen aus mehreren Gründen nicht vor. Zum einen ist der persönliche Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht erfüllt. Die Klägerin ist – wie sie auch auf diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat – mit dem Vater ihrer Kinder nicht verheiratet. Auch handelt es sich bei dem Vater der Kinder nicht um den Lebenspartner der Klägerin i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Begriff des Lebenspartners umfasst nur staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die nach dem Recht des Herkunftsstaats wirksam eingegangen worden sind. Vgl. z.B. Günter, in Beck/OK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand: 1. Februar 2019, § 26 AsylG Rn. 8a. Zum anderen haben die Klägerin und der Vater ihrer Kinder auch nicht bereits in Eritrea, dem Staat, in dem der Vater politisch verfolgt wird, zusammengelebt, sodass insofern die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegt, wonach die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. bb. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt auch nicht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten unter den in Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt. Gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt dies jedoch unter anderem voraus, dass die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Kinder der Klägerin sind beide in Deutschland geboren. Zudem lebte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mit dem Vater der Kinder in Eritrea zusammen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein derartiger ernsthafter Schaden in Äthiopien droht. Aus den oben genannten Gründen folgt ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung subsidiären Schutzes auch nicht aus § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG jeweils i.V.m. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. 3. Schließlich liegt in Bezug auf Äthiopien auch weder ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu im Einzelnen unter a.) noch gem. § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu im Einzelnen unter b.) vor. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist dabei stets in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung genannten Staat, hier also Äthiopien, zu prüfen. Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit die Antragstellerin besitzt, kommt es daher an dieser Stelle nicht an. Vgl. z.B. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 111, m.w.N. a. Es besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach diesen Vorschriften darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Fall der Abschiebung nach Äthiopien eine derartige Behandlung drohen würde. Dies kann insbesondere auch nicht aufgrund der allgemein schwierigen humanitären Lage in Äthiopien angenommen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung zwar im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Eine weitergehende abstrakte Konkretisierung des Erfordernisses, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, ist nicht möglich. Dies muss vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Es ist dabei für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK auch bei gruppenbezogenen Gefahren – anders als im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – jedenfalls nicht erforderlich, dass eine Extremgefahr vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 9 ff.; BayVGH, Urteil vom 20. November 2018 - 8 ZB 18.32888 -, juris, Rn. 7, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr läuft, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Gesamtsituation ausgesetzt zu sein. Zwar ist die humanitäre Lage in Äthiopien schwierig. So ist davon auszugehen, dass die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien angespannt ist und die Antragstellerin nach der Rückkehr nicht mit finanzieller Unterstützung durch den äthiopischen Staat rechnen kann. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe werden nicht erbracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, Stand: September 2018, S. 23. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die schwierigen humanitären Umstände nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK erforderliche Ausmaß erreichen. Es entspricht insofern der aktuellen Auskunftslage, dass es in Äthiopien für eine junge Frau grundsätzlich selbst dann möglich sein kann, ihren Lebensunterhalt zu sichern, wenn es sich um eine alleinerziehende Mutter handelt, die gleichzeitig den Lebensunterhalt ihres Kindes sichern muss. Nach der Auskunft hängt die Höhe des erzielbaren Gehalts dabei von dem Bildungsstand ab, wobei es grundsätzlich auch ohne abgeschlossene Schulbildung möglich sein soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 2017 an das VG Stuttgart (508-516.80/49153); VG Bayreuth, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 7 K 17.31492 -, juris, Rn. 50 f. Da den Kindern der Klägerin in der Bundesrepublik die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ist im Rahmen der vorliegenden Betrachtung zu unterstellen, dass die Klägerin alleine nach Äthiopien zurückkehren würde und somit ausschließlich ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen hätte. Vor dem Hintergrund der zitierten Auskunftslage ist davon auszugehen, dass es der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Äthiopien bereits im Alter von zwölf Jahren verlassen hat und dort dementsprechend im Falle der Rückkehr über kein familiäres Netzwerk verfügt. Allerdings ist es der Klägerin auch in der Vergangenheit gelungen, sich ohne größere fremde Hilfe in neuen Ländern und Kulturen zurechtzufinden und ihren Lebensunterhalt dabei sicherzustellen. Zudem spricht sie die amharische Sprache, sodass sie sich im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien verständigen kann. Da die Klägerin die Schule bis zur vierten Klasse besucht hat, ist zudem davon auszugehen, dass sie jedenfalls über entsprechende Grundkenntnisse verfügt, die sie bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit einsetzen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls besteht daher kein Grund dafür, abweichend von der oben genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass die Klägerin – deren alleinige Rückkehr nach Äthiopien bei der Prüfung der Abschiebungsverbote vom Gericht zu unterstellen ist – im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der psychische Zustand der Klägerin in der Vergangenheit – insbesondere in Stresssituationen – mitunter als instabil erwiesen hat. Die in den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Atteste datieren aus dem Jahr 2014. Insofern hat die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwiefern die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktuell fortbestehen und inwiefern in der Vergangenheit Therapieversuche unternommen worden sind. b. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Klägerin vorliegen. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert; insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 4. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtswidrig (dazu im Einzelnen unter a.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu im Einzelnen unter b.). a. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung ist rechtswidrig. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Eine nationale Regelung, die – wie § 11 Abs. 1 AufenthG – ein Einreiseverbot kraft Gesetzes entstehen lässt, ist bei einem wörtlichen Verständnis grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Rückführungsrichtlinie unionsrechtswidrig (dazu im Einzelnen unter aa.). Behördliche Befristungsentscheidungen hinsichtlich eines vermeintlich bestehenden gesetzlichen Einreiseverbots sind daher als solche ebenfalls rechtswidrig (dazu im Einzelnen unter bb.). In Betracht kommt allenfalls, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung eine auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte behördliche Befristungsentscheidung als behördliche Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen bzw. eine entsprechende Umdeutung vorzunehmen. Ob für eine solche konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots eine Ermächtigungsgrundlage besteht, erscheint allerdings zweifelhaft (dazu im Einzelnen unter cc.). Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für eine entsprechende Auslegung noch die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 VwVfG gegeben sind (dazu im Einzelnen unter dd.). aa. Eine nationale Regelung, die – wie § 11 Abs. 1 AufenthG – ein Einreiseverbot kraft Gesetzes entstehen lässt, ist bei einem wörtlichen Verständnis grundsätzlich unionsrechtswidrig, da eine solche Regelung gegen die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie verstößt. Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich, dass ein Einreiseverbot auf der Grundlage einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu ergehen hat. Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als eine „behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Darüber hinaus regelt Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, dass ein Einreiseverbot nur in zwei Fällen zwingend mit der Rückkehrentscheidung einhergeht. Hierbei handelt es sich zum einen um den Fall, dass die Behörde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt hat (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Rückführungsrichtlinie) und zum anderen um den Fall, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen, vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben wird die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht gerecht, weil diese Vorschrift in den Fällen der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung das automatische Entstehen eines Einreiseverbots kraft Gesetzes anordnet. Das Einreiseverbot entsteht damit nicht – wie von der Rückführungsrichtlinie gefordert – kraft behördlicher oder richterlicher (Ermessens-) Entscheidung. Das BVerwG geht davon aus, dass an der Auslegung des Unionsrechts in diesem Punkt vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, sodass es insofern einer Vorlage an den EuGH nicht bedürfe („acte-clair-Grundsatz“), vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 29. Zur Unionsrechtswidrigkeit vgl. im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 -, juris, Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 -, juris, Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 88 ff.; vgl. zur Problematik insgesamt auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471 ff. Die Unionsrechtskonformität der Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zusammenspiel mit der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei das Verbot gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf. Dabei hat die entscheidende Behörde auf der Grundlage dieser Vorschrift grundsätzlich auch die Möglichkeit, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen und es somit faktisch aufzuheben. Gleichwohl wird die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung durch diese behördliche Befristungsentscheidung nicht gewährleistet. Einer solchen Sichtweise steht nämlich entgegen, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis im AufenthG von demjenigen der Rückführungsrichtlinie abweicht. So ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, dass ein Einreiseverbot stets für den jeweiligen Einzelfall konstitutiv anzuordnen ist und eine solche Anordnung lediglich in den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zwingend zu erfolgen hat. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG entsteht das Einreiseverbots in den dort genannten Fällen hingegen kraft Gesetzes und ist durch die behördliche Entscheidung lediglich zu befristen. Es ist davon auszugehen, dass dieser divergierende methodische Ansatzpunkt in der praktischen Rechtsanwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, sodass das gesetzliche Einreiseverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG insofern gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstößt. bb. Behördliche Befristungsentscheidungen hinsichtlich eines vermeintlich bestehenden gesetzlichen Einreiseverbots sind daher als solche ebenfalls rechtswidrig. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die unter Ziffer 5 angeordnete Befristungsentscheidung. Da das nationale Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bei einer wörtlichen Auslegung aus den oben genannten Gründen unionsrechtswidrig ist, sind diese Vorschriften im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Dies hat zur Folge, dass in allen Altfällen seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie kein gesetzliches Einreiseverbot entstehen kann. So auch ausdrücklich Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 94. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 11 AufenthG Rn. 46 a.E. Eine in Unkenntnis dieser Sachlage gleichwohl angeordnete behördliche Befristungsentscheidung geht zwar materiell ins Leere, setzt aber für den Betroffenen jedenfalls einen nachteiligen Rechtsschein. Eine Ermächtigungsgrundlage hierfür existiert aufgrund der Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. cc. Um das nationale Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erhalten, wird vorgeschlagen bzw. erwogen, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung eine auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte behördliche Befristungsentscheidung gem. §§ 133, 157 BGB als konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen bzw. die Befristungsentscheidung gem. § 47 VwVfG in eine solche konstitutive Anordnung umzudeuten. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris, Rn. 72; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris Rn. 88 ff. Hierdurch wird zwar möglicherweise die Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts sichergestellt. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreiseverbots im Recht der Bundesrepublik Deutschland eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht. Soweit davon ausgegangen wird, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG hierfür eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle, erscheint dies zweifelhaft. Jedenfalls in ihrer direkten Anwendung ermächtigt die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich zur behördlichen Befristung des kraft Gesetzes bestehenden Einreiseverbots und damit zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts. In methodischer Hinsicht wird insofern vorgeschlagen bzw. erwogen, die Vorschrift des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Wege einer Kombination von teleologischer Extension und Substitution in eine Ermächtigungsgrundlage für eine konstitutive behördliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots umzudeuten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2018 - 11 S 1776/18 -, juris, Rn 11; Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Auflage 2018, § 5 Rn. 786. Da dieses Vorgehen bereits im Wortlaut keine Anhaltspunkte findet, lässt sich zu Recht anzweifeln, inwiefern sich ein solcher methodischer Ansatz im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich als tragfähig erweist. Zweifelnd insofern VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 - juris, Rn. 19; deutlich ablehnend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 94. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 11 AufenthG Rn. 46. Jedenfalls dürfte dieser Weg allenfalls dann gangbar sein, wenn die zu regelnde Konstellation in den Regelungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie fällt, da nur in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass das Entstehen eines Einreiseverbots unionsrechtlich zwingend geboten ist. So auch Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Auflage 2018, § 5 Rn. 787. Der unter Ziffer 5) fallende Regelungsgehalt fiele jedoch im Falle einer – nach den Grundsätzen des nationalen Rechts ohnehin nicht möglichen (dazu sogleich im Einzelnen noch unter dd.) – Auslegung oder Umdeutung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie. Einzig in Betracht käme allenfalls, dass die ausgelegte oder umgedeutete Anordnung in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie fiele. Insoweit ist allerdings zum einen zu bedenken, dass der in § 11 Abs. 1 AufenthG genannte und vorliegend auszulegende bzw. umzudeutende Fall der Abschiebung zwar im Regelfall, aber nicht in jedem Fall stets voraussetzt, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. insofern § 58 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und Art. 8 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie). Die tatbestandliche Voraussetzung der Abschiebung ist daher nicht vollumfänglich deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz lit. b) der Rückführungsrichtlinie. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich nur Konstellationen erfasst, in denen infolge Zeitablaufs bereits feststeht, dass der Ausländer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies folgt aus dem insofern eindeutigen Wortlaut der unionsrechtlichen Bestimmung, nach der Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die in der Vergangenheitsform gewählte Formulierung, die im Übrigen – soweit ersichtlich – mit den Fassungen anderer Sprachen (englisch: „if the obligation to return has not been complied with“; französisch: „si l’obligation de retour n’a pas été respectée“) übereinstimmt, machen deutlich, dass eine Rückkehrentscheidung erst erlassen werden kann, wenn feststeht, dass der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Sofern – was unionsrechtlich aber keineswegs erforderlich ist – zur Vermeidung eines doppelten behördlichen Aufwands eine Entscheidung über das Entstehen des Einreiseverbots bereits mit der Abschiebungsandrohung ergehen soll, fällt eine solche Entscheidung allenfalls dann in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Rückführungsrichtlinie, wenn sie unter einer ausdrücklich angeordneten aufschiebenden Bedingung ergeht. Vgl. insofern auch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für eine Neuregelung des § 11 AufenthG einschließlich der angegebenen Begründung (BT-Drs. 179/19, Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, S. 2 f. und S. 27. In der dort angeführten Begründung heißt es: „Da das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur für den Fall der Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist, muss das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vor diesem Zeitpunkt erlassen wird, unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Zurückschiebung oder Abschiebung gestellt werden.“). Inwieweit der methodische Weg der Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage im Wege einer teleologischen Substitution unter Geltung des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes in Konstellationen der vorliegenden Art möglich ist, kann an dieser Stelle jedoch letztlich offen bleiben. Selbst wenn man von dem Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage ausgeht, ist es aus den sogleich unter dd.) genannten Gründen jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall weder möglich, die unter Ziffer 5) angeordnete Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots auszulegen, noch ist es möglich, die Befristungsentscheidung in eine solche Anordnung umzudeuten. dd. Im vorliegenden Fall ist weder eine Auslegung der Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots (dazu im Einzelnen unter aaa.) noch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung in eine konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots (dazu im Einzelnen unter bbb.) möglich. Vgl. in diesem Sinne auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471, 473. aaa. Zumindest im vorliegenden Fall ist eine Auslegung der Befristungsentscheidung als konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots gem. §§ 133, 157 BGB nicht möglich. Gem. §§ 133, 157 BGB ist ein Verwaltungsakt anhand des erklärten Willens so auszulegen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25, m.w.N. Jedenfalls auf der Grundlage der im vorliegenden Fall von dem Bundesamt gewählten Tenorierung und Begründung konnte ein Empfänger bei objektiver Würdigung nicht davon ausgehen, dass das Bundesamt ein Einreiseverbot konstitutiv anordnen wollte. Sowohl der Tenor („Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (…) wird (…) befristet“), als auch die anschließenden Begründung (z.B. „Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (…) tritt (…) kraft Gesetzes ein“, S. 10 des Bescheids) lassen nur den Schluss zu, dass das Bundesamt von einem kraft Gesetzes bestehendem Einreiseverbot ausgeht. Angesichts dessen ist für eine dahingehende Auslegung, dass das Bundesamt hilfsweise ein Einreiseverbot konstitutiv anordnen wollte, aus der Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich kein Raum. Dies gilt umso mehr, als das Bundesamt den angefochtenen Bescheid rund ein halbes Jahr nach Erlass des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 (1 VR 3.17) erlassen hat, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Unionsrechtswidrigkeit des § 11 Abs. 1 AufenthG und die daraus resultierenden Probleme thematisiert hat, sodass das Bundesamt für die Problematik sensibilisiert sein musste. bbb. Auch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung gem. § 47 VwVfG in eine konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Einer derartigen Umdeutung steht bereits die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG entgegen, wonach eine Umdeutung nicht möglich ist, wenn die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Die Umdeutung einer Befristungsentscheidung in eine konstitutive Anordnung stellt zwangsläufig eine Umdeutung eines begünstigenden in einen belastenden Verwaltungsakt dar. Vgl. auch Bauer, Abschiebungen ohne Wirkungen?, NVwZ 2018, 471, 473. Offen bleiben kann, ob im hypothetischen Fall der Umdeutung die konstitutive behördliche Entscheidung als Ermessens- oder als gebundene Entscheidung zu ergehen hätte. Eine gebundene Entscheidung kann nur dann ergehen, wenn sich der Inhalt des umgedeuteten Verwaltungsakts unter die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie subsumieren ließe (s.o.). Sofern es sich bei dem umgedeuteten Verwaltungsakt um einen anderen Fall i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie handelt, wäre wohl eine Umdeutung in eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung folgt daraus, dass die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Rückführungsrichtlinie dahingehend zu verstehen ist, dass in den dort geregelten Fällen über die Anordnung eines Einreiseverbots im Wege einer Ermessensentscheidung entschieden werden muss. Das Wort „kann“ dürfte insofern eine von den Mitgliedstaaten zu beachtende materiell-rechtliche Regelung beinhalten und nicht als eine Regelung zu verstehen sein, die an den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber adressiert ist und diesem einen Auswahlspielraum einräumt. Dies dürfte aus systematischen Erwägungen folgen. Sofern der unionsrechtliche Gesetzgeber den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelung bestimmter Fragen einen Ausgestaltungs- bzw. Umsetzungsspielraum einräumen möchte, wird dies in den übrigen Vorschriften der Rückführungsrichtlinie regelmäßig durch eine direkt an die Mitgliedstaaten adressierte Formulierung kenntlich gemacht, vgl. z.B. Art. 8 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie. Eine Umdeutung in eine Ermessensentscheidung nimmt z.B. auch VG Aachen, Urteil vom 7. August 2018 - 3 K 1991/16.A -, juris, Rn. 104 ff. vor. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da einer Umdeutung zum einen – wie bereits oben dargelegt – die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwVfG entgegensteht und es zum anderen auch aus den nachfolgenden Gründen weder möglich ist, die Befristungsentscheidung in eine konstitutive Ermessensentscheidung (dazu im Einzelnen unter aaaa.) noch in eine konstitutive gebundene Entscheidung (dazu im Einzelnen unter bbbb.) umzudeuten. aaaa. Es ist nicht möglich, die Befristungsentscheidung in eine im Ermessen des Bundesamts stehende konstitutive Anordnung eines Einreiseverbots umzudeuten. Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen lägen bei einer Umdeutung in eine Ermessenentscheidung nicht vor. Die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts, in den die Umdeutung erfolgen soll (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG a.E.), wären nicht erfüllt. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt in seiner durch die Umdeutung gewonnenen Gestalt rechtmäßig ist. Vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 47 VwVfG Rn. 41. Dies wäre bei einer Umdeutung in eine Ermessensentscheidung nicht der Fall. Sofern man die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids getroffene Regelung als konstitutive behördliche Anordnung eines im Ermessen des Bundesamts stehenden Einreiseverbots ansähe, erwiese sich die Anordnung als ermessensfehlerhaft, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Im Falle der Umdeutung in eine solche im Ermessen stehende konstitutive Anordnung läge ein Fall des partiellen Ermessensnichtgebrauchs vor. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde nicht erkennt, dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht bzw. wenn sie den Umfang dieses Spielraums verkennt. Dies wäre vorliegend der Fall. Zwar stellt das Bundesamt ausweislich der Begründung des Bescheids Ermessenserwägungen an. Allerdings geht es dabei von der Grundannahme aus, dass ein gesetzliches Einreiseverbot bereits bestehe, welches lediglich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG befristet werden müsse. Das Bundesamt geht ersichtlich nicht davon aus, ein Einreiseverbot erstmals konstitutiv anzuordnen. Es liegt auch nahe, dass sich dieser Ermessensfehler auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung auswirken würde. Zwar hat das Bundesamt auch bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung die Möglichkeit, das Einreiseverbot auf null zu reduzieren und damit faktisch aufzuheben. Das Spektrum der möglichen Rechtsfolgen ist daher bei einer behördlichen Anordnung eines Einreiseverbots weitgehend identisch mit demjenigen der behördlichen Befristungsentscheidung. Allerdings macht es für die behördliche Ermessensentscheidung einen gewichtigen Unterschied, ob die Behörde davon ausgeht, abweichend von dem gesetzlichen Grundfall ein Einreiseverbot konstitutiv anzuordnen oder – im Einklang mit dem gesetzlichen Regelfall – ein Einreiseverbot lediglich zu befristen. Im ersten Fall ist zudem eine – vorliegend unterbliebene – zweistufige Ermessenprüfung notwendig, die sowohl Erwägungen hinsichtlich des „Ob“ als auch hinsichtlich der Frage der Dauer des Einreiseverbots beinhaltet. So führt das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid lediglich Aspekte an, die zu Gunsten der Klägerin sprechen und setzt aus diesem Grund eigens eine kürzere Frist fest. Da das Bundesamt hingegen keine Aspekte zu Lasten der Klägerin anführt, erscheint naheliegend, dass es auf der Grundlage der von ihm angegebenen Begründung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Anordnung des Einreiseverbots konstitutiv hätte anordnen müssen. bbbb. Auch eine Umdeutung der Befristungsentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerichtet auf den konstitutiven Erlass eines Einreiseverbots ist nicht möglich. Da der konstitutive Erlass nur dann in der Form einer gebundenen Entscheidung ergehen kann, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) der Rückführungsrichtlinie ergehen würde, wäre es für eine Umdeutung nicht nur erforderlich, die (begünstigende) Befristungsentscheidung in eine (belastende) konstitutive Anordnung umzudeuten. Es wäre darüber hinaus notwendig, den Inhalt des Verwaltungsakts dahingehend umzudeuten, dass er vollständig in den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie fiele. Hierfür wäre aus den oben genannten Gründen die Aufnahme einer zusätzlichen inhaltlichen Bestimmung dahingehend erforderlich, dass das Einreiseverbot nur bei Abschiebungen nach fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist entsteht. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein derart umgedeuteter Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel wie der ursprüngliche Verwaltungsakt gerichtet ist, § 47 Abs. 1 VwVfG, sondern vielmehr der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche, vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwVfG. Neben diesen inhaltlichen Umdeutungen wäre es darüber hinaus erforderlich, eine dahingehende aufschiebende Bedingung in den umgedeuteten Verwaltungsakt hineinzulesen, dass das Einreiseverbot erst im Falle einer etwaigen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung wirksam wird. Bei einer derartigen aufschiebenden Bedingung handelt es sich um eine regelmäßig im behördlichen Ermessen stehende Nebenbestimmung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Bei ausschließlich belastenden Verwaltungsakten ist es jedoch grundsätzlich unzulässig, eine Nebenbestimmung zur Sicherstellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aufzunehmen. Vielmehr kann ein belastender Verwaltungsakt erst erlassen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (nachweisbar) gegeben sind. Etwas anderes gilt in solchen Fällen nur dann, wenn das Fachrecht den Erlass einer derartigen Nebenbestimmung explizit gestattet. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 36 VwVfG Rn. 112; der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für eine Neuregelung des § 11 AufenthG (BT-Drs.: 179/19) sieht in § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG-E explizit die Möglichkeit der Aufnahme einer aufschiebenden Bedingung vor. Eine hinzugedeutete dahingehende aufschiebende Bedingung, dass das Einreiseverbot nur für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Ausreisefrist gilt, wäre daher rechtswidrig, sodass auch insofern die Voraussetzungen einer wirksamen Umdeutung gem. § 47 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. b. Die unter Ziffer 5 angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten, da von der Regelung zumindest der Rechtsschein ausgeht, dass ein gesetzliches oder – wie ebenfalls vertreten wird – behördliches konstitutives Einreiseverbot besteht. 5. Über den äußersten Hilfsantrag der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden, da dieser unter der innerprozessualen Bedingung gestellt worden ist, dass sämtliche vorhergehende Anträge negativ beschieden werden. Diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten, da die Klage hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Bescheids in Ziffer 5 Erfolg hatte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.