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Beschluss

9 Nc 19/19

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0102.9NC19.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum ersten vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2019/2020 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019, 281) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. November 2019 (GV. NRW. 2019, 855) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden auf 144 festgesetzt. Dieser Zahl steht nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht des Studierendensekretariats vom 23. Oktober 2019) eine tatsächliche Einschreibungszahl von 146 (Stand: 23. Oktober 2019) für das verfahrensbetroffene erste Fachsemester gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der auf Anforderung des Gerichts von der Antragsgegnerin zum Verfahren 9 Nc 19/19 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2019/2020 im ersten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn/ sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des ersten vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zum WS 2019/2020 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2019, bezogen auf den Belegungsstand zu diesem Tage, der bereits deutlich nach dem Datum des Vorlesungsbeginns liegt, besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von 146, die ersichtlich auf einer maßvollen Überbuchung durch die Stiftung für Hochschulzulassung und einem erhöhten Annahmeverhalten der dort Zugelassenen beruht und der damit eine uneingeschränkt kapazitätsdeckende Wirkung zukommt, wird die festgesetzte Zulassungszahl von 144 abgedeckt und sogar um die Zahl 2 überschritten. Die durch die Zulassungszahlenverordnung zuletzt festgesetzte Zulassungszahl lässt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine Fehler erkennen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2019/2020 und damit für das WS 2019/2020 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - ) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die ggf. auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2019/2020 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2019 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2019, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. Lehrangebot: Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen der „Stellenplan Vorklinik 15.09.2019“ zählen, davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin , wie dies auch in der Kapazitätsberechnung der Hochschule zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2019 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2019/2020 – der Zahl nach unverändert gegenüber dem vorgegangenen Berechnungszeitraum 2018/2019 -, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 14. November 2018 - 9 Nc 27/18 u.a. – (WS 2018/2019), juris und nrwe, und vom 13. Mai 2019 - 9 Nc 7/19 u.a. - (SS 2019) n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2019 – 13 C 70/18 -, n. v., insgesamt 43,0 Personalstellen (davon 40 reguläre „HH-Stellen“ und 3 „HP-Stellen“ aus dem Hochschulpakt) kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots durch die Hochschule und das Ministerium einbezogen worden sind. Der maßgebliche Stellenbestand und das – zunächst unbereinigte - Lehrangebot stellen sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar: Stellengruppe Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) Anzahl Stellen (= Wert Vorjahr) Summe Deputatstunden (DS) (= Wert Vorjahr) W3 Universitäts-professor 9 6 (6) 54 (54) W2 Universitäts-professor 9 3 (3) 27 (27) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 (2) 18 (18) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2) 10 (10) A13 Akad. Rat auf Zeit 4 7 (8) 28 (32 ) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 (13 HH + 2 HP =) 15 (15) 60 (60) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 (7 HH + 1 HP =) 8 (7) 64 (56) Summe 43 (43) 261 (257) Soweit für das hier zu prüfende Berechnungsjahr 2019/2020 im Vergleich zum vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2018/2019 eine Veränderung eingetreten ist, nämlich durch Umwandlung einer Stelle „Akad. Rat auf Zeit“ in eine Stelle für „unbefristete Wiss. Angestellte“ (vgl. Bericht der Hochschule an das Ministerium vom 20. September 2019), ist dies mit einem Zuwachs des Gesamtlehrdeputats um 4 DS verbunden gewesen und deshalb kapazitätsgünstig. Das Gesamt-Regellehrangebot von (unbereinigt) 261 DS , das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2019/2020 beanstandungsfrei im Umfang von insgesamt 2 DS wegen individueller Lehrleistungsermäßigung für eine Lehrkraft gekürzt worden. Diese Kürzung beruht, wie die Hochschule bereits dem Ministerium unter dem 27. März 2019 berichtet hatte, wie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2018/2019 auf der zusätzlichen Tätigkeit von Prof. Dr. Q. (Physiologie I) als Sprecher des „SFB-TRR 58“ (= DFG‐TransRegio Sonderforschungsbereich TRR 58 „Furcht, Angst, Angsterkrankungen“, vgl. http://www.dfg.de/foerderung/programme/listen/ projektdetails/index.jsp?id=44541416, und seiner - fortbestehenden - Präsidentschaft bei der Humboldt-Stiftung. Vgl. https://www.humboldt-foundation.de/web/ pressemitteilung-2017-29.html und https://www.humboldt-foundation.de/web/Jahrestagung-2019.html . Dies rechtfertigt, wie bereits für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum entschieden worden ist, vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17 -, m.w.N., eine Kürzung des Regellehrdeputats in diesem Umfang nach Maßgabe der § 5 Abs. 2 LVV, 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Soweit für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2018/2019 weitergehend eine individuelle Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 2 DS für Prof. T. (Sprecherin des Exzellenzclusters 1003: Cells in Motion) angesetzt worden war, ist dies – kapazitätsgünstig - nicht mehr für den Berechnungszeitraum 2019/2020 fortgeführt worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin in dem maßgeblichen Referenzzeitraum (erneut) keine solchen auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren. Das (unbereinigte) Lehrangebot ist ferner beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Experimentelle Medizin (Masterstudiengang), Pharmazie und Zahnmedizin (jeweils Staatsexamensstudiengänge) erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2019 jeweils angesetzten Werte Caq und Aq/2 dieser Studiengänge (Caq: 0,37, 0,05 und 0,87; Aq/2 = 0,50, 65,00 und 49,50) lassen nach Prüfung durch das Gericht zulasten des Antragstellers/ der Antragstellerin gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Die jeweiligen Curricularanteile entsprechen den aus der sog. Dienstleistungsverflechtungsmatrix für die jeweiligen importierenden Studiengänge ableitbaren Werten. Gleiches gilt für die bei diesen importierenden Studiengängen zum Stand 15. September 2019 hälftig angesetzten Jahresaufnahmekapazitäten Ap (vor Schwund). Die hierauf bezogenen Werte sind durch die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren und in den vor dem Gericht anhängig gewesenen Eilverfahren, die Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin betreffend, belegt. Hieraus folgt ein rechtmäßig angesetzter Dienstleistungsexport von (0,19 DS + 3,25 DS + 43,07 DS =) 46,51 DS . Unter Berücksichtigung der individuellen Dienstleistungsermäßigung und des Dienstleistungsexports errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit von (261,00 DS – 2,00 DS – 46,51 DS =) 212,49 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2019/2020 von (2 x 212,49 DS =) 424,98 DS (Vorjahr: 412,88 DS) folgt. Der Wert entspricht dem von der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt 15. September 2019 an das Ministerium gemeldeten Umfang des Jahreslehrangebots. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 . Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten - kapazitätsfreundlich abgerundeten - Curricular(eigen) anteil (Ca p ) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jähr-liche Aufnahmekapazität Ap im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (424,98 : 1,50 =) 283,32, gerundet 283 Studienplätzen. Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 283 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell auch für dieses Studienjahr ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,98 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte tabellarische Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (283 : 0,98 =) 288,78, gerundet 289 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Das Vorbringen der Antragstellerin, die Schwundberechnung der Antragsgegnerin, die seit Jahren mit einem Schwundausgleichsfaktor von 0,98 abschließe, sei nicht nachvollziehbar, ist nicht geeignet, den angesetzten Wert in Frage zu stellen. Die von der Antragsgegnerin zum Studienjahr 2019/2020 im Aufbau entsprechend den Vorjahren vorgelegten Tabelle mag zwar an Übersichtlichkeit verlieren, wenn dort der Studiengangstatistik folgend Angaben bis zum 14. und höheren Fachsemester eingepflegt worden sind. Wie sich jedoch bereits aus der äußersten – rechten – Spalte und den dort eingesetzten Werten ergibt, folgt hieraus nicht etwa, dass bei dieser Berechnung eine andere als die zutreffend ausgewiesene Studierendenzahl in der Regelstudienzeit von vier Fachsemestern des vorklinischen Abschnitts des medizinischen Studiums einbezogen worden wäre. Vergleicht man die im vorliegenden Verfahren eingereichte Berechnung der Verbleibequote für das Studienjahr 2019/2020 etwa mit der des Vorjahres 2018/2019, die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht seinerzeit als CD zum Verbleib überlassen worden und damit bekannt ist, so ist festzustellen, dass die Tabellenwerte auch unter Einschluss des WS 2019/2020 fortgeschrieben worden sind. Die semesterlichen Verbleibequoten in den der Zahl nach beanstandungsfrei zugrunde gelegten Stichprobensemester sind dabei in den zu vergleichenden Tabellen nicht etwa gleich, sie unterscheiden sich vielmehr mathematisch korrekt entsprechend der empirischen Werte in der dritten Nachkommastelle. Gleiches gilt für die Summe der betrachteten semesterlichen Verbleibequoten. Wenn sich auf dieser Basis die mittlere Verbleibequote, errechnet nach dem sog. Hamburger Modell, in den ersten zwei Nachkommastellen nicht verändert hat (hier: 0,98), so zeigt dies auf, dass das betrachtete Verbleibeverhalten der Studierenden im vorklinischen Abschnitt des Studiums weiterhin tatsächlich relativ gleichförmig ist, jedenfalls aber nicht zu einer auf zwei Nachkommastellen gerechneten Verbleibequote führt, die sich zugunsten der Antragstellerin auswirken würde. Ein Indikator für eine Fehlerhaftigkeit des hier angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 0,98 ist in alldem nicht zu sehen. Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 289 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2019/2020 eine Zulassungszahl von 144 (für das SS 2020 = 145) abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl ist in der 1. Änderungsverordnung normiert worden. Eine Verpflichtung des Ministeriums, bei einer „ungeraden“ Jahreskapazität den um 1 höheren Wert dem Wintersemester zuzuordnen, besteht nicht. Die Zulassungszahl des WS 2019/2020 ist mit 146 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 2 überschritten worden. Damit scheidet die (vorläufige) Vergabe von Studienanfängerplätzen für den Studiengang Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus aus. Eine etwa im außerkapazitär bezogenen Eilverfahren auch verfolgte Beteiligung an der Ausbringung vorhandener innerkapazitärer Restplätze kommt damit gleichfalls nicht in Betracht. Sonstige Gründe, die eine weitergehende Ermittlung zu kapazitätserheblichen Umständen gebieten könnten, sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. November 2019 verschiedene Aspekte hat ansprechen lassen, die seitens der Antragsgegnerin weitergehend zu erläutern seien, folgt das Gericht dem nicht. Die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen lassen eine abschließende Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Parameter in vollem Umfang zu. Dass deren Kenntnisnahme und Bewertung seitens der Antragsteller und ihrer Verfahrensbevollmächtigten auch mit Mühen verbunden sein kann, ist sachimmanent und steht der Entscheidungsreife nach angemessenem Zuwarten nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.