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Beschluss

20 L 1877/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0902.20L1877.21.00
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Leitsätze

1. Wird eine öffentliche Einrichtung einer politischen Partei zur Verfügung gestellt, entsteht dadruch ein Gleichbehandlungsanspruch für andere politische Parteien.2. Politische Veranstaltungen und Freizeitveranstaltungen von Parteien lassen sich nicht trennscharf abgrenzen. Wird einer Partei regelmäßig eine öffentliche Einrichtung für ein Volksfest zur Verfügung gestellt, haben andere Parteien Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung, auch wenn sie dort eine Wahlkampfveranstaltung abhalten wollen.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin am 11. September 2021 von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr im W.         S.           (E.        ) eine Stellfläche mit 600 m² für die von ihr am 26. Juli 2021 bei der Zentralen Eingangs- und Beratungsstelle für Veranstaltungen der Stadt E.        angemeldete Veranstaltung nach den allgemein für die Vergabe geltenden Bestimmungen – unter dem Vorbehalt des Vorliegens aller weiteren für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, wie Erlaubnisse und Genehmigungen – zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine öffentliche Einrichtung einer politischen Partei zur Verfügung gestellt, entsteht dadruch ein Gleichbehandlungsanspruch für andere politische Parteien.2. Politische Veranstaltungen und Freizeitveranstaltungen von Parteien lassen sich nicht trennscharf abgrenzen. Wird einer Partei regelmäßig eine öffentliche Einrichtung für ein Volksfest zur Verfügung gestellt, haben andere Parteien Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung, auch wenn sie dort eine Wahlkampfveranstaltung abhalten wollen. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin am 11. September 2021 von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr im W. S. (E. ) eine Stellfläche mit 600 m² für die von ihr am 26. Juli 2021 bei der Zentralen Eingangs- und Beratungsstelle für Veranstaltungen der Stadt E. angemeldete Veranstaltung nach den allgemein für die Vergabe geltenden Bestimmungen – unter dem Vorbehalt des Vorliegens aller weiteren für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, wie Erlaubnisse und Genehmigungen – zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, „die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin im W. S. (E. ) eine Stellfläche mit 600 m² für 300-500 Teilnehmer hilfsweise: eine geeignete Fläche im W. S. am 11.09.2021 (von 9.00 bis 22.00 Uhr) für eine Wahlkampfveranstaltung mit Grillstand, einer Bühne samt Lautsprecheranlage und Informationsständen nach den allgemein für die Vergabe geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen“ , ist bei der aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Auslegung (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Begehrt der Antragsteller mit seinem grundsätzlich auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beschränkten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist dem Antrag nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Auch das Drohen solcher Nachteile ist gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris Rn. 5 m.w.N Während das Gericht bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat, an die materiellen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 gebunden ist, steht ihr konkreter Inhalt im Ermessen des Gerichts (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). 1. Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann eine (rechtzeitige) Entscheidung in der Hauptsache für ihre am 11. September 2021 geplante Veranstaltung nicht erlangen. Selbst wenn sich die Antragstellerin dafür offen zeigen müsste, die von ihr als Wahlkampfveranstaltung vor der Bundestagswahl am 26. September 2021 geplante Veranstaltung an einem anderen als dem avisierten Termin durchzuführen, stünde auch hierfür, um dem gewünschten Charakter als Wahlkampfveranstaltung noch Rechnung tragen zu können, nur ein Zeitraum bis zum Wahltag zur Verfügung, innerhalb dessen ebenfalls keine Entscheidung in der Hauptsache zu erlangen wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 28 ff.; vgl. zur Entscheidungsfreiheit einer Partei, wann und wo sie eine Veranstaltung abhält: VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 S 1855/14 –, juris Rn. 9. Die Antragstellerin kann ungeachtet der Frage, ob ihr dies zugemutet werden kann, auch nicht darauf verwiesen werden, die geplante Veranstaltung an einem anderen Ort durchzuführen. Denn dies hätte zur Folge, dass effektiver vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine unter Umständen rechtswidrige Ablehnungsentscheidung erst möglich wäre, nachdem die Antragstellerin sämtliche andere in Betracht kommende Veranstaltungsorte erfolglos angefragt hätte. 2. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es kann offen bleiben, ob sich der Anordnungsanspruch bereits aus § 8 Abs. 2, 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergibt oder ob die Antragstellerin die materiell falsche Antragsgegnerin in Anspruch genommen hat. Der Anspruch aus § 8 Abs. 2, 4 GO NRW richtet sich gegen die Gemeinde. Im hiesigen Fall hat sich die Antragstellerin jedoch nicht an die Gemeinde, die Stadt E. , sondern an die Antragsgegnerin als die von der Stadt E. rechtlich selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts gem. § 114a Abs. 1 GO NRW (vgl. § 1 Abs. 1 Unternehmenssatzung der Stadt E. über die Anstalt des öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetriebe E. vom 12. Dezember 2006) gewandt. Zwar können öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 2, 4 GO NRW unter der Trägerschaft einer selbstständigen Anstalt öffentlichen Rechts stehen, vgl. Peters, in: Dietlein/Heusch, Beck’scher Onlinekommentar Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Juni 2021, § 8 Rn. 15.1. Jedoch ist auch in einem solchen Fall der Anspruch gem. § 8 Abs. 2, 4 GO NRW gegen die Gemeinde zu richten; allerdings wandelt sich der eigentliche aus § 8 Abs. 2, 4 GO NRW folgende Anspruch auf Zulassung der Benutzung der öffentlichen Einrichtung dann in einen Verschaffungsanspruch um, bei dem die Gemeinde gegenüber dem verselbständigten Träger die Durchsetzung des Zulassungsanspruchs sicherzustellen hat, vgl. Peters, in: Dietlein/Heusch, Beck’scher Onlinekommentar Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Juni 2021, § 8 Rn. 36. Diese Frage bedarf jedoch letztlich keiner Klärung, denn ein Anordnungsanspruch ergibt sich jedenfalls aus § 5 Abs. 1 Gesetz über die politischen Parteien (PartG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das allgemeine parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot gebietet es, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen – unabhängig von deren öffentlich-rechtlicher Widmung – alle politischen Parteien gleich behandelt werden. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 15 B 605/21 –, juris Rn. 9 f.; m.wN.; VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 1 L 598/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 S 1855/14 –, juris Rn. 11; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind hier glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist als rechtlich selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts gem. § 114a Abs. 1 GO NRW ein Träger öffentlicher Gewalt. Bei dem W. S. handelt es sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens um eine öffentliche Einrichtung. Diese wurde im Rahmen der hier maßgeblichen tatsächlichen Vergabepraxis nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten bereits jedenfalls einer anderen politischen Partei zur Durchführung von politischen Veranstaltungen überlassen. In den letzten 40 Jahren wurde der W. S. dem Ortsverein S. -Mitte der T. jeweils im Juli für die Durchführung eines Parkfestes zur Verfügung gestellt. Tragfähige sachliche Gründe für eine Abweichung von der Vergabepraxis hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Das Argument der Antragsgegnerin, bei dem jährlichen Parkfest des T. -Ortsvereins handele es sich um eine reine Freizeitveranstaltung ohne politischen Charakter, verfängt nicht. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sich das jährliche Programm des Parkfestes des T. -Ortsvereins von dem geplanten Ablauf der Veranstaltung der Antragstellerin, die sie mit Antrag vom 26. Juli 2021 bei der Zentralen Eingangs- und Beratungsstelle für Veranstaltungen der Stadt E. angemeldet hatte, unterscheidet. Das Programm des Parkfestes des T. -Ortsvereins beschränkt sich ausweislich der dem Gericht vorgelegten schriftlichen Anmeldeunterlagen aus den Jahren 2016 bis 2018 im Wesentlichen auf musikalische Beiträge und Auftritte verschiedener Interpreten. Demgegenüber wird die geplante Veranstaltung der Antragstellerin von dieser selbst als Wahlkampfveranstaltung mit sechs Rednern sowie einer Vorstellung der Direktkandidaten zur Bundestagswahl mit den „Besonderheiten: Hüpfburg, Getränkewagen, Grill, Clown, Kinderschminken“ beschrieben. Jedoch wohnt jeder Veranstaltung einer Partei ein gewisser wahlwerbender Charakter inne. Denn auch sonstige Veranstaltungen von Parteien, wie das jährliche Parkfest des T. -Ortsvereins, dienen dazu, Präsenz in der Öffentlichkeit zu zeigen und die Partei in das Bewusstsein der Bevölkerung zu rufen. Auch diese Veranstaltungen haben indirekt wahlwerbenden Charakter. Der Übergang von Veranstaltungen, bei denen der parteipolitische und wahlwerbende Charakter im Hintergrund steht, zu Veranstaltungen, bei denen dieser in den Vordergrund tritt, ist fließend. Dies gilt umso mehr in Wahljahren, in denen derartige Veranstaltungen erfahrungsgemäß mitunter dazu genutzt werden, der anwesenden Bevölkerung das Parteiprogramm für die anstehenden Wahlen zu vermitteln und diese hiervon zu überzeugen, vgl. VG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 – M 7 E 18.2240 –, juris Rn. 47. Dies gilt auch für die jährlich im Juli stattfindenden Parkfeste des T. -Ortsvereins. Diese fanden nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ebenfalls – je nach Wahldatum – in nahem zeitlichem Zusammenhang zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen statt. Beispielsweise war im Jahr 2020 ein solches Parkfest im Vorfeld der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 13. September 2020 geplant, wurde jedoch lediglich aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt. Auch für diesen Juli 2021 war ein entsprechendes Sommerfest im Vorfeld der Bundestagswahl am 26. September 2021 geplant, welches erneut lediglich aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt wurde. Dementsprechend zeigt der von der Antragstellerin vorgelegte Bericht mit Foto über das Parkfest des T. -Ortsvereins im Juli 2019 der Online-Zeitschrift lokalkompass.de auf, dass auf der Bühne des Parkfestes große Banner und Plakate der T. für sämtliche Besucher des Festes gut sichtbar angebracht sowie örtliche Mandatsträger vor Ort waren, um sich über aktuelle politische Themen auszutauschen, und so der Veranstaltung ebenfalls ein politisches Gepräge gaben. Wie weit die Werbung für die Partei an den Veranstaltungstagen tatsächlich geht – selbst wenn der Freizeitcharakter im Vordergrund steht –, lässt sich anhand der vorgelegten Programmabläufe ohnehin nicht beurteilen und auch bei Durchführung der Veranstaltungen letztlich nicht überprüfen. Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Freizeit- und politischer Veranstaltung bei der Überlassung an Parteien nach den vorstehenden Ausführungen nicht möglich ist, scheidet dieses Abgrenzungskriterium als sachlicher Grund für eine Abweichung von der bisherigen Vergabepraxis aus, um im Einzelfall willkürliche Vergabeentscheidungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des in § 5 Abs. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 15 B 605/21 –, juris Rn. 21; VG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 – M 7 E 18.2240 –, juris Rn. 47. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren, und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien um die Teilnahme an der politischen Willensbildung. vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 8; BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – 2 BvE 1/02 –, juris Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 232; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 2 BvE 1/99 –, juris Rn. 22. Dem kann die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegenhalten, auch in Zukunft den W. S. nicht für Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung stellen zu wollen, im Falle einer Überlassung im hiesigen Falle hierzu jedoch aus Gleichbehandlungsgründen verpflichtet zu sein. Denn einer solchen Verpflichtung könnte sie sich für die Zukunft dadurch entziehen, dass sie entsprechende Vergaberichtlinien erlässt, in denen eine Zurverfügungstellung des W. S. durch Parteien etwa in Vorwahlzeiten generell und damit trennscharf ausgeschlossen wird, vgl. hierzu: VG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 1 L 598/20 –, juris Rn. 20 ff. Die Antragsgegnerin kann dem Anspruch der Antragstellerin schließlich keine fehlende Kapazität vorwerfen, vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 15. August 2018 – 14 L 1741/18 –, juris Rn. 20 f. m.w.N. Denn auf die Email des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. Juli 2021 mit der Bitte, den 11. September 2021 zu blocken, antwortete die Antragsgegnerin per Email, sie habe den Terminwunsch zu ihren Unterlagen genommen. Zudem hat sie eine anderweitige Belegung des W. an diesem Datum nicht vorgetragen. 3. Der Inhalt der Anordnung ist im Rahmen der richterlichen Ermessensausübung gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO unter den Vorbehalt des Vorliegens aller weiteren für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, wie Erlaubnisse und Genehmigungen, zu stellen. Denn Adressat der einstweiligen Anordnung ist der Antragsgegner, vgl. Adelheit Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 117, hier die Antragsgegnerin als selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts, welche nicht für die Prüfung des Vorliegens aller weiteren für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen, wie Erlaubnisse und Genehmigungen, zuständig ist (vgl. § 2 Unternehmenssatzung der Stadt E. über die Anstalt des öffentlichen Rechts Wirtschaftsbetriebe E. vom 12. Dezember 2006). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG, wobei aufgrund der begehrten Vorwegnahme in der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen worden ist (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.