1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das vorliegende Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, juris, Rn. 7 und vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 9). Dies ist nicht der Fall. Die Antragsteller haben jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, E. . I. , vom 00.00.0000 und des Facharztes für Innere Medizin, E. . U. , vom 00.00.0000 lassen eine konkrete medizinische Darlegung, welche die Annahme rechtfertigt, die Antragsteller können entgegen § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO, von dessen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE -, juris) ohne Mund-Nase-Bedeckung im Präsenzunterricht unterrichtet werden, vermissen. Insbesondere sind medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden.