Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Kriminalkommissarin auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel der Genehmigung einer Nebentätigkeit. Zu den Grenzen der Umdeutung eines Ablehnungsbescheides in einen Untersa-gungsbescheid. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Mitwirkung in der Fernsehserie „Die T. “ als Nebentätigkeit zu genehmigen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Mitwirkung in der Fernsehserie „Die T. “ als Nebentätigkeit zu genehmigen, nicht die Auslegung zu, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 19 K 4894/13 - beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Nebentätigkeit der Antragstellerin als Darstellerin in der TV-Serie „Die T. “ sei nicht genehmigungspflichtig. Da die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit rechtlich nicht möglich sei, komme dem Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2013 nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zu, wenn er dahin verstanden werde, dass durch ihn die nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit der Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 2 LBG NRW wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt werde. Diesem belastenden Verwaltungsakt sei in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage zu begegnen. Es könne damit im vorliegenden Verfahren nur um die Frage gehen, ob der erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukomme. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der genannte Bescheid könne im vorstehenden Sinne ausgelegt bzw. umgedeutet werden, ist unzutreffend. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner es abgelehnt, die seiner Ansicht nach genehmigungspflichtige Nebentätigkeit der Antragstellerin zu genehmigen. Der Regelungsgehalt des Bescheides ist eindeutig und lässt eine Auslegung in dem Sinne, dass er die Untersagung einer für genehmigungsfrei erachteten Nebentätigkeit regelt, nicht zu. Einer entsprechenden Umdeutung des Bescheides steht - abgesehen von Weiterem - entgegen, dass sie im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Antragsgegners stünde, die Nebentätigkeit der Antragstellerin sei genehmigungspflichtig, und seiner damit einhergehenden Absicht zuwiderliefe, die Genehmigung zu versagen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Vor diesem Hintergrund ist auch für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antragsbegehrens kein Raum. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Antragsbegehren ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet – entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N. Jedenfalls Letzteres ist hier nicht Fall. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Sie macht geltend, die Einnahmen aus ihrer Nebentätigkeit würden nicht unwesentlich zu ihrem sowie zum Lebensunterhalt ihrer Kinder beitragen. Sie hat aber nicht dargelegt, dass dieser nicht anders gesichert ist oder aber gesichert werden kann. Dagegen spricht, dass sie zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation die für die Nebentätigkeit aufzuwendende Zeit nutzen kann, um ihre Teilzeittätigkeit von zurzeit 58,54 % der Regelarbeitszeit weiter aufzustocken. Umstände, die dem entgegenstehen, hat die Antragstellerin nicht angeführt. Insbesondere hat sie nicht konkret dargelegt, weshalb sich die Betreuung ihrer vier Kinder mit ihrer Tätigkeit als Darstellerin in einer Fernsehproduktion und den damit verbundenen Verpflichtungen, nicht aber mit der Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren lässt. Es fehlt auch an jeglichen Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation im Übrigen. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf ihr Vorbringen, ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder seit 2003 allein zu bestreiten, hätte es einer nachvollziehbaren Erläuterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedurft, zumal sie nach eigenen Angaben in der Zeit von 2004 bis 2012 ohne Bezüge aus familiären Gründen beurlaubt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Enttäuschung des ideellen Interesses der Antragstellerin am Erhalt ihrer Rolle in der Fernsehserie die Annahme eines schweren und unzumutbaren Nachteils im vorstehenden Sinne rechtfertigen könnte. Sie hat ihr diesbezügliches Vorbringen, ihr sei die Mitwirkung in der Serie auch ein persönliches Bedürfnis nicht, geschweige denn in der gebotenen Weise substantiiert. Es fehlt schließlich auch deshalb an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil es an jeglichen Darlegungen dafür mangelt, dass die bereits im September 2013 begonnene Produktionsphase für die hier in Rede stehende neue Staffel der Fernsehserie, mit der die Eilbedürftigkeit begründet wurde, gegenwärtig noch andauert. Abschließend weist der Senat mit Blick auf die Pflicht der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zur Konkretisierung ihres Rechtsschutzbegehrens auf Folgendes hin: Sollte die Antragstellerin der Auffassung des Antragsgegners folgen wollen und ihre Nebentätigkeit ebenfalls für genehmigungspflichtig halten, wäre im Hauptsacheverfahren die Weiterverfolgung des Verpflichtungsbegehrens konsequent. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entspräche dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das damit verfolgte Ziel der Genehmigung der Nebentätigkeit erfordert einen schlüssigen Vortrag der anspruchsbegründenden Umstände. Dem Anspruch entgegenstehend und damit unschlüssig wäre u.a. der Vortrag, die Nebentätigkeit sei nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig. Sollte die Antragstellerin aber der Auffassung sein, es bedürfe nur der Anzeige der Nebentätigkeit, wäre im Ausgangspunkt eine Feststellungsklage (vgl. § 43 VwGO) ausreichend. Prozessual steht es ihr frei, neben dem Feststellungsbegehren für den Fall, dass das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgen sollte, hilfsweise auch das Verpflichtungsbegehren zu verfolgen, wie auch umgekehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).