Urteil
3 K 1634/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2020:0930.3K1634.18.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung zum Wasseranschlussbeitrag vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Mai 2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung zum Wasseranschlussbeitrag vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Mai 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit dem Jahre 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T1. , Flur 1, Flurstücke X, X, X, X, X und X (O.------- 00 in I. ). Er betreibt auf dem ca. 20.000 m² großen Grundstück eine Photovoltaikfreiflächenanlage. Das Grundstück liegt nordöstlich des O1.------- und südwestlich der C.----straße . Im östlichen Grundstücksteil befindet sich ein Teich, der in der Vergangenheit als Löschteich angelegt worden ist. Bis zum Jahre 2013 lag das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Das Grundstück war in der Vergangenheit mit der Werkshalle eines Zimmereibetriebes bebaut. Im Jahre 1970 war dafür eine Baugenehmigung erteilt worden. Der Inhaber des Betriebes hatte sein Wohnhaus auf dem südwestlich des O1.------- gelegenen Grundstück O.------- 1 in I. . Dieses Grundstück war an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Aus den Bauakten für das Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1970 sowie für eine Bauvoranfrage im Jahre 1977 geht hervor, dass die Wassergewinnung auf dem Grundstück des Klägers damals durch einen eigenen Brunnen sichergestellt wurde. In weiteren Bauverfahren in den Jahren 1980, 1985 sowie 1988 wies die Gemeinde I. in ihrer Vorprüfung darauf hin, dass am Baugrundstück öffentliche Versorgungsleitungen für Wasser vorhanden sind. Unter dem 21. August 2006 stellte die damalige Eigentümerin des Grundstücks, Frau N. T2. , einen Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung. In der Vorprüfung der Gemeinde I. ist festgehalten, dass eine öffentliche Wasserversorgung für das Grundstück nicht besteht. Am 16. Juli 2013 trat der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 85 der Gemeinde I. „PV-Freiflächenanlage O.------- “ in Kraft. Der Plan setzt für das Grundstück des Klägers eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Freiflächenfotovoltaikanlage“ fest. Der auf dem Grundstück gelegene Teich liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Nr. 6 zur Ver- und Entsorgung ausgeführt, die Einspeisung der im Plangebiet gewonnenen Energie in das öffentliche Stromnetz erfolge in das im O.------- vorhandene Leitungsnetz. Eine darüber hinausgehende technische Versorgung sei nicht erforderlich. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser solle nach Entsiegelung der bisher versiegelten Teilflächen direkt über die belebte Bodenzone versickern. Unter dem 8. August 2013 stellte der Kläger als Gesellschafter der Solarpark Napoleon GbR einen Bauantrag für den Neubau einer Photovoltaikfreiflächenanlage auf seinem Grundstück. Nach dem vom Kläger eingereichten Brandschutzkonzept wird die Löschwasserversorgung auf dem Grundstück durch Unterflurhydranten sichergestellt. Die Gemeinde I. hielt in ihrer Vorprüfung fest, dass eine Wasserversorgung für das Grundstück nicht notwendig sei. Unter dem 1. Oktober 2013 erteilte der Kreis T3. die beantragte Baugenehmigung. Bereits am 7. September 2013 wurde dem Kläger als Gesellschafter der Solarpark O.------- GbR die Genehmigung zum Abbruch der auf dem Grundstück stehenden Werkshallen erteilt. In der Folgezeit wurde die Photovoltaikfreiflächenanlage errichtet. Das Grundstück wurde nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihn für das Grundstück O.------- 00 in I. zum Wasseranschlussbeitrag heranziehen zu wollen. Nach telefonischen Einwendungen des Klägers führte der Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2017 aus, bisher sei das Grundstück nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen. Auswertungen der Planunterlagen hätten keinen Hinweis auf eine vormalige Versorgung ergeben. Telefonisch habe der Kläger mitgeteilt, bei Abbruch des Gebäudes sei ein Wasseranschluss entfernt worden. Diese Maßnahme hätte nur durch den Beklagten durchgeführt werden können. Ein entsprechender Auftrag bzw. die Durchführung solcher Arbeiten sei weder in der kaufmännischen Software noch im Hausanschlussarchiv hinterlegt. Man müsse daher davon ausgehen, dass es sich bei dem vom Kläger angesprochenen Anschluss um eine Eigenversorgungsanlage gehandelt habe. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes sei das Grundstück dem Außenbereich zugeordnet gewesen. Eine Beitragspflicht hätte nur bei tatsächlicher Versorgung mittels eines Hausanschlusses entstehen können. Der Beklagte erkläre sich im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung bereit, die Fläche um den östlich auf dem Grundstück gelegenen Teich (1.313 m²) bei der Bemessung des Wasseranschlussbeitrages nicht zu veranlagen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 zog der Beklagte den Kläger zum Wasseranschlussbeitrag für das Grundstück O.------- 00 in I. in Höhe von 46.205,96 € heran. Dabei berücksichtigte der Beklagte eine Grundstücksgröße von 18.694 m². Im Begleitschreiben führte der Beklagte aus, nach den Vorschriften des KAG NRW i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung sei die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung für die Heranziehung zum Wasseranschlussbeitrag unerheblich. Vielmehr komme es auf die reine Inanspruchnahmemöglichkeit an. Am 29. Dezember 2017 erhob der Kläger gegen den Beitragsbescheid Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2018 zurückwies. Am 23. Mai 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Beitragspflicht für die Zahlung eines Anschlussbeitrages für die Wasserversorgung nicht dadurch entstanden, dass das Vorhaben erst seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 85 im Jahre 2013 baulich nutzbar sei. Vielmehr sei das intensiv bebaute Grundstück schon seit mehreren Jahrzehnten gewerblich genutzt worden und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen gewesen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrags- und Gebührensatzung sei das Grundstück bereits mit einem großflächigen Zimmereibetrieb bebaut gewesen. Das Grundstück habe mit dem Betriebsleiterwohnhaus, in dem sich die Büroräume befunden hätten, unter der postalischen Anschrift „O.-------1“ eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Diese wirtschaftliche Einheit sei bereits bei Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen gewesen. Entscheidungserheblich sei auch, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März. 2013 (1 BvR 2457/08) entschieden habe, dass das Rechtsstaatprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit Regelungen verlange, die sicherstellten, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Darüber hinaus sei der angefochtene Heranziehungsbescheid rechtswidrig, weil die Beitragserhebung nicht durch § 8 KAG NRW gedeckt sei. Die bloße Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung biete dem Kläger ebenso wenig wie ein tatsächlicher Wasseranschluss einen wirtschaftlichen Vorteil. Der Grund hierfür liege in der Besonderheit der Art der festgesetzten baulichen Nutzung als reine Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 4 Nr. 12 BauGB. Die Gemeinde I. habe durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes lediglich eine Nutzung ermöglicht, die darin bestehe, dass eine Photovoltaikfreiflächenanlage – und nur ausschließlich diese – auf dem Vorhabengrundstück zulässig sei. Die Errichtung von Gebäuden, die dem vorübergehenden oder dem dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienten, sei nicht gegeben. Eine derartige Nutzung erfordere nicht den Einsatz von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werde zur Ver- und Entsorgung des Plangebiets ausgeführt, die Einspeisung der im Plangebiet gewonnenen Energie in das öffentliche Stromnetz erfolge über das im O.------- vorhandene Leitungsnetz. Eine darüber hinausgehende technische Versorgung sei nicht erforderlich. Die Gemeinde habe als Verantwortliche für die Erschließung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Wasserversorgung für „notwendig“ halte. Grundsätzlich sei die Schaffung von Wasserversorgungsanlagen mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestünden, das Grundstück mit Frischwasser zu versorgen. Diese Gebrauchsvorteile bewirkten eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigerten durch eine bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert des Grundstücks. In besonders gelagerten Einzelfällen könne die Beitragspflicht gleichwohl entfallen. Anhand der tatsächlichen Gegebenheiten sei einzelfallbezogen zu prüfen, ob mit der Anschlussmöglichkeit eine verbesserte Erschließungssituation verbunden sei. Die bestehende Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten gebe für die zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks mit einer Photovoltaikfreiflächenanlage nichts her, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW nicht vorliege. Nach dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten und mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Brandschutzkonzept vom 20. September 2013 werde die Löschwasserversorgung öffentlich durch Unterflurhydranten sichergestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 (20 B 18.1346), wonach eine im Außenbereich errichtete Biogasanlage nach typisierender Betrachtungsweise unabhängig davon, ob zur Fermentation der eingesetzten Stoffe der Zusatz von Wasser notwendig sei oder nicht, einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung auslöse, sei auf die hier zutreffende Entscheidung nicht übertragbar. Sowohl der dort verwendete Begriff des „Anschlussbedarfs“ und seine Bestimmung bezüglich der Wasserversorgung „nach typisierender Betrachtungsweise“ widersprächen der nordrhein-westfälischen Rechtslage und der Rechtsprechung des OVG NRW bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilslage atypischer Einzelfälle. Die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen belegten nicht, dass für die Solaranlagen ein Reinigungsbedarf bestehe. Leitungswasser sei zur Reinigung der Solarpaneele ungeeignet. Soweit überhaupt jemals eine Reinigung erforderlich sei, werde von einer Spezialfirma aufbereitetes Wasser per Tankwagen zur Reinigung aufgetragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Heranziehung zum Wasseranschlussbeitrag vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Es sei unzutreffend, dass das Grundstück O.------- 00 in I. bereits bei Inkrafttreten der Beitragssatzung angeschlossen gewesen sei. Nach den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Karten, in denen die Hauptleitungen sowie die in den Jahren bis 1985 erfolgten Anschlüsse in der Umgebung eingezeichnet seien, habe ein Anschluss für das Grundstück des Klägers nicht bestanden. In der Hausakte befinde sich für das Grundstück O.------- 00 ein Schreiben vom 26. Juli 1996, mit dem der damalige Eigentümer aufgefordert worden sei, einen Anschluss zu beauftragen. Das sei nicht erfolgt. Es sei weder ein Auftrag für die Herstellung noch für die Abtrennung eines Anschlusses vorhanden. Der Kläger habe in der Vergangenheit mündlich geäußert, dass er vor dem Bau der Photovoltaikanlage das vorhandene Gebäude abgerissen habe und dabei ein Wasseranschluss abgetrennt worden sei. Davon sei dem Beklagten nichts bekannt. Es habe weder einen Auftrag noch eine Abrechnung gegeben, was erforderlich gewesen wäre. Es komme beitragsrechtlich nicht darauf an, ob der Kläger für die Nutzung seines Grundstücks zwingend auf einen Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage angewiesen sei. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil werde bereits durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und die Möglichkeit einer Bebauung begründet. Prinzipiell sei bei jedem bebauten Grundstück davon auszugehen, dass zumindest ein abstrakter Vorteil in der Gestalt der Nutzungsmöglichkeit für das Wasser gegeben sei. Etwas anderes könne allenfalls für Grundstücke gelten, die insgesamt nicht sinnvoll nutzbar seien oder bei denen ein Wasserversorgungsbedarf definitiv für jede Form der zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden könne. Unabhängig davon bestehe bezogen auf das herangezogene Grundstück auch faktisch ein vorteilsbegründender Wasserversorgungsbedarf, und zwar unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Reinigung der Photovoltaikanlagen und auch im Hinblick auf die Gewährleistung des Brandschutzes. Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 sei für die Beurteilung, ob mit Blick auf die genehmigungsrechtlich eröffnete Nutzung ein Anschlussbedarf an die Wasserversorgung bestehe, eine typisierende Betrachtung vorzunehmen. Die typisierende Betrachtung habe zur Folge, dass es auf die von der Klägerseite dargestellten Einzelfallumstände für die rechtliche Beurteilung nicht ankomme. Es sei vielmehr zu fragen, ob bei Grundstücken, die auf Grund der planungsrechtlichen Festsetzungen ausschließlich zur Gewinnung von Sonnenenergie durch Photovoltaikanlagen genutzt würden, bei typisierender Betrachtung grundsätzlich ein Wasserversorgungsbedarf bestehe. Sei dies der Fall, so komme es nicht darauf an, ob der betreffende Grundstückseigentümer tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Anlage entnehme. Vorliegend sei ein Wasserversorgungsbedarf zum einen schon auf Grund des bestehenden Reinigungsbedarfs von Photovoltaikanlagen zu bejahen. Der Reinigungsbedarf resultiere daraus, dass Photovoltaikanlagen naturgemäß und unvermeidlich einer Verschmutzung ausgesetzt seien. Der Selbstreinigungseffekt durch Regen reiche nicht aus, um eine ausreichende Reinigung zu gewährleisten. Ausweislich einer Internetrecherche gebe es zahlreiche Anbieter, die entsprechende professionelle Reinigungsleistungen anböten. Soweit unter technischen Gesichtspunkten die Notwendigkeit einer Reinigung mit enthärtetem Wasser hervorgehoben werde, werde darauf hingewiesen, dass dies der Annahme eines Wasserversorgungsbedarfs aus dem öffentlichen Wasserversorgungssystem nicht entgegenstehe, da das hieraus bezogene Wasser entsprechend aufbereitet werden könne. Unerheblich sei, ob eine Reinigung von Photovoltaikanlagen unerlässlich sei, da eine Reinigung jedenfalls sinnvoll sei und daher durch die ermöglichte Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine zumindest sinnhafte Nutzungsmöglichkeit eröffnet wäre, was für die Begründung eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils ausreiche. Davon abgesehen sei ein Wasserversorgungsbedarf für das klägerische Grundstück auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes zu bejahen. Ein ausreichender Brandschutz setzte zwingend eine hinreichende Löschwasserversorgung voraus, woraus sich ebenfalls ein entsprechender Wasserversorgungsbedarf für das Grundstück des Klägers ergebe. Dies lasse sich nicht mit dem Argument des Klägers in Frage stellen, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung und damit ein ausreichender Brandschutz bereits über naheliegende Hydranten sichergestellt sei. Der Bayerische VGH habe in seinem Urteil vom 19. August 2019 hervorgehoben, dass auch die Beurteilung, ob auf Grund eines bestehenden Löschwasserbedarfs ein Anschlussbedarf an die Wasserversorgung bestehe, auf Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise vorzunehmen sei. Das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass die Frage, ob der Löschwasserbedarf im Falle der konkreten Biogasanlage durch nicht auf dem Betriebsgrundstück liegende Hydranten oder auch einen Löschteich oder ähnliches gedeckt werde, nichts an dem Wasserbedarf ändere, den die Biogasanlage als solche auslöse. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit habe, Löschwasser über einen nicht auf seinem Grundstück gelegenen Hydranten zu beziehen, ändere nichts daran, dass bei typisierender Betrachtung unter Brandschutzgesichtspunkten ein Löschwasserbedarf für sein Grundstück bestehe, aus dem sich ein betragsrelevanter Wasserversorgungsbedarf ergebe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch der Hydrant, aus dem nach den Vorstellungen des Klägers im Brandfall Löschwasser bezogen werden solle, aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeist werde, zu deren Kosten der Kläger durch den Wasseranschlussbeitrag herangezogen werden solle, was unter Vorteilsgesichtspunkten ebenfalls zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung zum Wasseranschlussbeitrag vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 3. Mai 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Bescheide sind daher aufzuheben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten kann nicht auf § 8 KAG NRW i.V. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes „Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land“ vom 15. Dezember 1981 in der Fassung der Änderung vom 12. Dezember 2011 (BGS) gestützt werden. Nach § 8 Abs. 1 KAG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge erheben. Der Beklagte hat von der ihm als Gemeindeverband eingeräumten Möglichkeit zur Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch Erlass der BGS Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 BGS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie baulich oder gewerblich genutzt werden können, oder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung, in den dem Zweckverband angehörenden Mitgliedsgemeinden, zur Bebauung anstehen. Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gem. § 2 Abs. 2 BGS der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegen. Der Beitragserhebung für das Grundstück O.-------00 in I. steht zwar nicht entgegen, dass die Beitragspflicht bereits vor Jahrzehnten entstanden wäre oder vor Jahrzehnten eine Vorteilslage entstanden wäre und eine Beitragserhebung deshalb nun nicht mehr zulässig wäre (dazu I.). Die Beitragserhebung ist aber rechtswidrig, weil die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, dem Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG NRW bietet (dazu II.) I. Die Beitragspflicht für das Grundstück ist nicht bereits vor Jahrzehnten entstanden. Die Wasserleitung am O.------- und damit an dem Grundstück des Klägers wurde 1978 gebaut. Ab diesem Zeitpunkt hätte das Grundstück an die Wasserleitung angeschlossen werden können. Dadurch ist die Beitragspflicht aber nicht nach § 2 Abs. 1 BGS entstanden, denn das Grundstück lag damals weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch war es nach Verkehrsauffassung Bauland. Vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 85 „PV-Freiflächenanlage O.------- “ im Jahre 2013 war das Grundstück eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen. Eine Beitragspflicht ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 BGS durch den tatsächlichen Anschluss an die Wasserleitung entstanden. Das Grundstück ist ausweislich der Akten des Beklagten und der beigezogenen Bauakten des Kreises T3. nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden. In den vom Beklagten vorgelegten Karten ist ein Anschluss für das Grundstück nicht eingezeichnet. Dies wird durch den Inhalt der Bauakten bestätigt. Aus den Bauakten der 1970er Jahre geht hervor, dass die Wasserversorgung auf dem Grundstück durch einen eigenen Brunnen erfolgte. Nach den Vorprüfungen der Gemeinde I. in Bauverfahren in den 1980er Jahren war eine Wasserleitung am Grundstück vorhanden. Ein Anschluss geht daraus aber nicht hervor. Aus der Vorprüfung der Gemeinde I. zu einem Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für die damals bestehende Halle auf dem Grundstück im Jahr 2006 ist zu entnehmen, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nicht bestand. Das Grundstück des Klägers war auch nicht dadurch an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, dass es zusammen mit dem Grundstück O.-------1, auf dem das Betriebsleiterwohnhaus der damaligen Zimmerei stand und welches an die Wasserleitung angeschlossen war, eine wirtschaftliche Einheit bildete. Eine wirtschaftliche Einheit mehrerer Grundstücke setzt unter anderem voraus, dass sie unmittelbar aneinander grenzen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn die Grundstücke O.-------00 und O.-------1 sind voneinander durch die Straße O.------- getrennt. Die Beitragserhebung ist auch nicht unter Heranziehung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/18 –, juris, sowie der darauf beruhenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Urteil vom 11. September 2014 – 2 K 2326/13 –, juris, ausgeschlossen, weil seit Entstehung der durch die Anschlussmöglichkeit gegebenen Vorteilslage mehr als 30 Jahr vergangen wären. Eine Vorteilslage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung war nicht gegeben. Es steht fest, dass das Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen war. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks hätte den Anschluss an die Wasserleitung seit dem Jahre 1978 jederzeit beantragen können. Dies hat er unterlassen. Deshalb ist die Beitragspflicht für das damals im Außenbereich gelegene Grundstück nicht entstanden. Die bloße Anschlussmöglichkeit reicht für im Außenbereich gelegene Grundstücke für das Entstehen einer Vorteilslage nicht aus. II. Die Beitragserhebung ist aber rechtswidrig, weil die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, dem Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG NRW bietet. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Beiträge Geldleistungen, die zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet. Grundsätzlich bietet die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung einem Grundstückseigentümer immer einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Schaffung von Wasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde und durch Gemeindeverbände ist mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestehen, die Grundstücke mit Frischwasser zu versorgen. Diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch eine bessere Nutzungsmöglichkeit den Gebrauchswert der Grundstücke, die auf diese Erschließungsmaßnahmen angewiesen sind. Der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leistungsgebundene Anlage geboten wird, ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei gilt, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung grundsätzlich auf einen Wasseranschluss angewiesen sind, vgl. OVG/NRW, Beschluss 22. Februar 2017– 15 A 1262/16 – juris, Rd.-Nr. 8; Unke, in:Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar,Stand: März 2020, § 8 Rd. 534. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Beitragspflicht entfallen. Der wirtschaftliche Vorteil durch einen Anschluss muss aktuell und nicht nur unter praktisch nicht zu verwirklichenden Bedingungen gewährt werden, vgl. OVG/NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017– 15 A 1262/16 – juris, Rd.-Nr. 12. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nur bei solchen baulichen Nutzungen bestehen, die überhaupt einen Wasserversorgungsbedarf nach sich ziehen können, vgl. OVG/NRW, Urteil vom 17. April 2007– 15 A 3752/04 –, juris, Rd.-Nr. 38. Ein solcher Ausnahmefall von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht liegt hier vor. Die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, bewirkt für den Kläger unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen wirtschaftlichen Vorteil (dazu 1.) Darüber hinaus besteht für den Kläger kein wirtschaftlicher Vorteil, weil die auf dem Grundstück des Klägers allein zulässige Photovoltaikfreiflächenanlage keinen Wasserversorgungsbedarf nach sich zieht (dazu 2.). 1. Ein Wasseranschluss an das Grundstück ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten für den Kläger nicht wirtschaftlich vorteilhaft. Er bietet dem Kläger keine Gebrauchsvorteile und bewirkt somit keine Verbesserung der Erschließungssituation. Das Grundstück des Klägers ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten auf einen Wasseranschluss gar nicht angewiesen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 85 der Gemeinde I. „PV-Freiflächenanlage O.-------“ ermöglicht auf dem Grundstück ausschließlich die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen nicht errichtet werden. Nach der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist abgesehen von der Einspeisung der im Plangebiet gewonnene Energie in das öffentliche Stromnetz über das vorhandene Leitungsnetz eine darüber hinausgehende technische Versorgung des Grundstücks nicht erforderlich. Auch in der Vorprüfung des Bauantrages für die Errichtung der Photovoltaikfreiflächenanlage hat die Gemeinde I. dargelegt, dass eine Wasserversorgung des Grundstücks nicht erforderlich ist. Ist für die Erschließung des Grundstücks ein Wasseranschluss ohne Belang, stellt die Möglichkeit des Anschlusses für den Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil dar. 2. Darüber hinaus liegt ein wirtschaftlicher Vorteil auch deshalb nicht vor, weil für das Grundstück des Klägers tatsächlich kein Wasserbedarf besteht. Weder unter dem Gesichtspunkt der Reinigung der Photovoltaikanlage (dazu a)) noch aus Brandschutzgründen (dazu b)) besteht ein vorteilsbegründender Wasserversorgungsbedarf. a) Die Möglichkeit, die Photovoltaikanlage zu reinigen, begründet keinen Wasserversorgungsbedarf und folglich keinen wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger. Wie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt, kann eine Photovoltaikanlage mit Wasser gereinigt werden. Nach den vom Beklagten eingereichten Hinweisen der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz (Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist) kann nach zehn Jahren eine professionelle Reinigung der Solarmodule sinnvoll sein. Ob eine professionelle Modulreinigung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt nach der Studie des Unternehmens „Milk the Sun“ zur „Reinigung von Freiflächen Photovoltaikanlagen“ davon ab, ob die erwirtschafteten Mehrerträge größer sind als die Kosten der durchgeführten Reinigung. Eine zwingende Notwendigkeit zur Reinigung ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es im Ermessen des Anlagenbetreibers, ob und in welchen Zeitabschnitten und Zeitabständen er die Photovoltaikanlage reinigen lässt. In jedem Fall erfolgt eine Reinigung – wie aus dem Vortrag des Klägers und den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen hervorgeht – nicht mit Leitungswasser, sondern mit demineralisiertem Wasser. Zwar kann Leitungswasser zu demineralisiertem Wasser aufbereitet werden. Dies kann grundsätzlich auch auf dem Grundstück des Klägers geschehen. Dies stellt aber nur eine rein theoretische und realitätsferne Möglichkeit dar. Angesichts der Größe der Photovoltaikanlage wird der Kläger bei realitätsnaher Betrachtung die Reinigung nicht per Hand vornehmen, sondern eine Firma beauftragen, die das aufbereitete Wasser mitbringt und mit einem Fahrzeug die Anlage abfährt, um die Reinigung vorzunehmen. Eine Entnahme von Wasser aus einem auf dem Grundstück liegenden Wasseranschluss ist dafür weder erforderlich noch sinnvoll. b) Auch aus Brandschutzgründen besteht für das Grundstück des Klägers kein Wasseranschlussbedarf. Nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingereichten und mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüros A. vom 20. September 2013 ist im Brandfall eine Löschwasserversorgung erforderlich, die durch in der Umgebung liegende Unterflurhydranten sichergestellt wird. Die Löschwasserversorgung durch Hydranten zieht aber keinen Wasserbedarf nach sich, der die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung zu einem wirtschaftlichen Vorteil macht. Zwar sind die Hydranten, auf die im Brandfall zurückgegriffen wird, von dem Beklagten aufgestellt und finanziert worden. Auch sind die Hydranten an das Wasserleitungsnetz des Beklagten angeschlossen. Die Löschwasserbereitstellung durch den Beklagten steht aber in keinem Zusammenhang mit ihrer Aufgabe, Grundstücke mit Frischwasser zu versorgen. Die Auffassung, nach typisierender Betrachtungsweise bestehe ein vorteilsbegründender Wasseranschlussbedarf auch dann, wenn der Löschwasserbedarf durch nicht auf dem Grundstück liegende Hydranten sichergestellt werde, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. August 2019– 10 B 18.1346 – , juris Rd.-Nr. 39, berücksichtigt nicht, dass Löschwasser nach typisierender Betrachtung nicht einem auf dem Grundstück liegenden Anschluss entnommen wird und der Brandschutz eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) stellen die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Wie die Gemeinde dieser Aufgabe nachkommt, obliegt ihrer Entscheidung. Sie kann sich – wie im vorliegenden Fall – der Hilfe des öffentlichen Wasserversorgungsträgers bedienen und die Löschwasserversorgung über das Leitungsnetz des Versorgers gewährleisten. Dadurch entsteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorger – hier dem Beklagten – und dem Grundstückseigentümer – hier dem Kläger -, welcher im Brandfall auf die Löschwasserversorgung angewiesen ist. Es spielt keine Rolle, ob und in welchem Umfang im Innenverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Versorger die Kosten für die Möglichkeit der Löschwasserentnahme aus dem Leitungsnetz ausgeglichen werden. Der Beklagte, der der Gemeinde und ihrer Feuerwehr die Befugnis einräumt, im Brandfall Löschwasser aus dem Leitungsnetz zu entnehmen, kann daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil des Klägers für die Möglichkeit, sein Grundstück an die öffentliche Wasserleitung anzuschließen, ableiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.