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Urteil

15 A 3752/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0417.15A3752.04.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2001 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der frühere Kläger K. I. war bis zum 27. Januar 2002 Eigentümer des 3.139 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 8, Flurstück 603. 1980 bis 1984 und 1994 bis 2002 war er zugleich Eigentümer des südwestlich angrenzenden 4.187 m2 großen Flurstücks 419, das unmittelbar an der E. Straße liegt und seit langem bebaut ist. In der E. Straße war seit den 80er Jahren bis in Höhe des Flurstücks 603, das an der Einmündung eines gemeindlichen Wirtschaftsweges in die E. Straße liegt, eine Wasserleitung verlegt. Der Wirtschaftsweg ist straßenrechtlich nicht gewidmet. Die Fläche südöstlich der E. Straße ist seit dem 5. Juni 1981 durch den Bebauungsplan "Gewerbegebiet P. " überplant, der unter anderem für das Flurstück 603 ein Gewerbegebiet mit eingeschossiger und dreigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 17 der Beiakte 4 Bezug genommen. Die Einmündung des Wirtschaftsweges in die E. Straße ist Teil einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Planstraße als öffentliche Verkehrsfläche, die aber noch nicht gewidmet ist. Durch Baugenehmigung vom 15. Februar 1989 wurde dem früheren Kläger die Nutzung des Flurstücks 603 als Freilager, Verkaufsdemonstrationsfläche und Kundenladefläche, verbunden mit einer Teileinfriedigung und Toranlage, genehmigt. 1996 verlegte der Beklagte in den Wirtschaftsweg und die projektierte Planstraße am Flurstück 603 vorbei von der E. Straße eine Wasserleitung, die 1998 weiter in die projektierte Planstraße verlängert wurde. Das Flurstück 603 ist an diese Wasserleitung nicht angeschlossen. Bis vor das Flurstück 603 ist ein Abwasserkanal verlegt. Mit Bescheid vom 16. November 2000 setzte der Beklagte gegenüber dem früheren Kläger für das Flurstück 603 einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 19.722,24 DM fest, wobei er eine Fläche von 2.572 m2 als dreigeschossig und den Rest als eingeschossig bebaubar und einen Gewerbezuschlag sowie 7 % Mehrwertsteuer ansetzte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001 zurück. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der frühere Kläger weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Die Beitragsforderung sei verjährt, da das Grundstück bereits 1984/1985 an die vor dem Grundstück verlaufende Wasserleitung angeschlossen worden sei. Der frühere Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 16. November 2000 und 15. November 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Nicht 1984/85, sondern 1996 sei die Wasserleitung in der ausgewiesenen Planstraße vom Ausgangspunkt in der E. Straße verlegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragspflicht entstanden, da das Grundstück als Gewerbegebiet überplant und wegemäßig über die Planstraße erschlossen sei. Zwar sei die Straße noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Jedoch könne der frühere Kläger den Einmündungsbereich der Planstraße in die E. Straße, also einen Teil des gemeindlichen Wirtschaftsweges als öffentliche Einrichtung, die der Erschließung der anliegenden Grundstücke diene, nutzen. Vor 1996 könne keine Beitragspflicht entstanden sein, da das Flurstück 603 von der Wasserleitung nicht erschlossen gewesen sei, denn in der Planstraße sei zu dieser Zeit keine Wasserleitung vorhanden gewesen. Auch könne keine wasserversorgungsrechtliche Erschließung über das Flurstück 419 bejaht werden. Dabei handele es sich um eine eigenständige wirtschaftliche Einheit, sodass das Flurstück 603 insoweit als Hinterliegergrundstück anzusehen sei, für das eine Baulast oder Grunddienstbarkeit über das Flurstück 419 zur E. Straße hinsichtlich einer Wasseranschlussleitung nicht bestanden habe. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des früheren Klägers, mit der er vorträgt: Mangels Widmung der vor dem Flurstück 603 verlaufenden Planstraße liege das veranlagte Grundstück nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des Bauordnungsrechtes und sei daher verkehrlich nicht erschlossen. Damit könne eine Beitragspflicht nicht entstehen. Im Übrigen habe der Kläger nach nunmehr zehnjähriger baulicher und gewerblicher Nutzung des Flurstücks mit einer Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag nicht mehr rechnen können. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der frühere Kläger verstorben und von den Klägern, die das Verfahren aufgenommen haben, beerbt worden. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Auch aus der erteilten Baugenehmigung, die die Sicherung der wegemäßigen Erschließung voraussetze, ergebe sich die Bebaubarkeit des Grundstücks. Im Übrigen hätte die Gemeinde auf Wunsch des früheren Klägers jederzeit eine Zuwegungsbaulast auf dem Wirtschaftsweg zu seinen Gunsten bestellt. Damit liege allenfalls ein durch den früheren Kläger ausräumbares Erschließungshindernis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig. Mit dem Erbfall sind die Kläger in die abgabenrechtliche und abgabenverfahrensrechtliche Stellung des früheren Klägers eingerückt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG NRW - i.V.m. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 166 der Abgabenordnung). Mit Aufnahme des Verfahrens durch die Kläger konnte das unterbrochene Verfahren mit ihnen fortgesetzt werden (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Die Klage ist auch begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann sich nicht auf § 8 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde S. zur Wasserversorgungssatzung vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der XIII. Nachtragssatzung vom 21. Juni 1996 (BGS) stützen. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a BGS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut und (gemeint: oder) gewerblich genutzt werden können. Vor 1996 konnte die Beitragspflicht nicht entstehen, denn dies setzt die Möglichkeit des Anschlusses voraus (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, § 2 Abs. 1 Buchst. a BGS), mithin also auch ein wasserversorgungsrechtliches Anschlussrecht. Ein unbedingtes Anschlussrecht, das erst die Beitragspflicht zu begründen vermag, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2006 - 15 A 3819/03 -, NWVBl. 2006, 383, besteht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde S. vom 17. Dezember 1981 (WVS) aber nur für solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Das erfordert eine Heranführung der Wasserleitung in die Planstraße, von der das Grundstück erschlossen wird, bis zur Grundstücksgrenze (Grenzlinie). Vgl. zur Grenzlinie OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ- RR 2003, 778. Das ist erst 1996 geschehen, wie sich aus den beigezognen Ausbauunterlagen ergibt. Die anderslautende erstinstanzliche Behauptung des früheren Klägers, die im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden ist, ist damit widerlegt. Die Einräumung eines Anschlussrechts in anderen Fällen nach § 3 Abs. 4 WVS, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Mehraufwendungen der Gemeinde zu tragen, begründet keine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 -, KStZ 2005, 191. Schließlich konnte die Beitragspflicht vor 1996 auch nicht deshalb entstehen, weil das Flurstück 603 mit dem Flurstück 419 eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne gebildet hätte (§ 2 Abs. 3 BGS und § 2 Abs. 1 WVS), das als an die E. Straße angrenzendes Grundstück an die dort verlegte Wasserleitung hätte angeschlossen werden können. Zur Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit aus den beiden Parzellen wäre nämlich ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. Dafür ist nichts ersichtlich. Aber auch nach Verlegung der Wasserleitung in der Planstraße 1996 konnte die Beitragspflicht noch nicht entstehen. Zwar ist das Grundstück seit dieser Zeit wasserversorgungsrechtlich durch diese Leitung erschlossen. Es fehlt aber am satzungsrechtlichen Merkmal, dass das Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. a BGS bebaut oder gewerblich genutzt werden kann. Das Grundstück kann nicht mit Gebäuden bebaut werden. Dazu wäre nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erforderlich, dass es an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Mit dem Begriff "öffentlich" ist die straßenrechtliche Öffentlichkeit und damit das Erfordernis einer Widmung der Straße gemeint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1976 - X A 509/75 -, BRS 30 Nr. 100; Gädtke/Temme/ Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl., § 4 Rn. 21. Daran fehlt es hinsichtlich der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche, an der das klägerische Grundstück liegt. Namentlich genügt somit die bloß tatsächliche Öffentlichkeit des Wirtschaftsweges - auch soweit er gemeindliche öffentliche Einrichtung sei sollte - nicht dem bauordnungsrechtlich geforderten Merkmal der Öffentlichkeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich nicht um ein vom früheren Kläger ausräumbares Hindernis deshalb, weil die Gemeinde als Ersatz für ein unmittelbares Anliegen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zur Bestellung einer entsprechenden Baulast auf der gemeindlichen Fläche der Planstraße (Wirtschaftsweg) zur Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche E. Straße bereit sein will (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW mit der alternativen Möglichkeit einer öffentlich- rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche). Eine solche Absichtserklärung bindet die Gemeinde nicht und kann daher nicht die Wirkung einer hergestellten öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt haben. Vgl. dazu, das bei unbebauten Grundstücken selbst eine vorhandene Baulast ohne entsprechende Wegedienstbarkeit keine beitragsrechtlich ausreichende Sicherung der Möglichkeit der Inanspruchnahme bedeutet, OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (680). Schließlich kann das Grundstück auch nicht als mit Gebäuden bebaubar angesehen werden, weil der frühere Kläger eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zur E. Straße über sein eigenes benachbartes Flurstück 419 hätte schaffen können. Richtig ist allerdings, dass die Verwirklichung einer solchen Zufahrt allein von dessen Willen abhing. Dennoch reicht die Möglichkeit der Anlegung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt über das Flurstück 419 nicht aus, um das Merkmal des Bebautwerdenkönnens in § 2 Abs. 1 Buchst. a BGS zu bejahen. Der Bebauungsplan sieht die verkehrliche Erschließung nicht durch eine solche Zufahrt, sondern durch die als öffentliche Verkehrsfläche noch nicht hergestellte Planstraße vor. Die für den Kläger gegebene Möglichkeit, als alternative, nicht plangemäß vorgesehene verkehrliche Erschließung eine private Zufahrt über ein anderes Grundstück anzulegen, ist unter dem Gesichtspunkt des für die Beitragserhebung maßgeblichen wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG NRW) nicht beitragsrechtlich gleichwertig mit der plangemäß vorgesehenen Erschließung, denn die Alternative bürdete dem Kläger die verkehrliche Erschließung seines Grundstücks auf. Die Beitragserhebung vor der Bebauung des Grundstücks und damit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage rechtfertigt sich aber daraus, dass die Inanspruchnahme nur noch von der Verwirklichung der Bebauung des Grundstücks mit dem sich daraus ergebenden Wasserversorgungsbedarf abhängt und damit der wirtschaftliche Vorteil aktualisiert ist. Dies wird dem Grundstückseigentümer nicht gewährt, der vor der Realisierung des Bauvorhabens erst das Grundstück zusätzlich selbst und in Abweichung von der plangemäßen Erschließung verkehrlich erschließen müsste. Auch wenn ihm dies rechtlich möglich ist, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage dennoch nicht nur von der bloßen Ausübung des Baurechts abhängig und entspricht damit nicht mehr dem beitragsrechtlichen Bild des wegen vorhandener Erschließung baureifen und wasserversorgungsrechtlich erschlossenen Grundstücks, dessen Eigentümer durch die damit gegebene Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage die beitragsrechtlich relevanten Vorteile erfährt. Vgl. zum Fehlen des erforderlichen wirtschaftlichen Vorteils bei einer dem Beitragspflichtigen möglichen Herstellung einer Erschließungsanlage für mehrere Grundstücke, OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, KStZ 2005, 191 (192). Schließlich unterliegt das Grundstück auch nicht deshalb der Beitragspflicht, weil es gewerblich genutzt werden könnte (§ 2 Abs. 1 Buchst. a BGS mit seiner zweiten Alternative neben der Bebaubarkeit). Allerdings wurde das Grundstück kraft der Baugenehmigung vom 15. Februar 1989 als Freilager, Verkaufsdemonstrationsfläche und Kundenladefläche gewerblich genutzt. Indessen muss der Begriff der gewerblichen Nutzung unter spezifisch wasseranschlussbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten verstanden werden. In Frage kommen nur solche gewerblichen Nutzungen, die überhaupt einen Wasserversorgungsbedarf nach sich ziehen können. Vgl. zur ähnlichen Frage, wie die Nutzung beschaffen sein muss, die beitragsrechtlich relevant die Tiefenbegrenzung überschreitet, OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303. Das trifft weder für die genehmigte Nutzung zu, noch ist eine typische sonstige gewerbliche Nutzung solcher Art ersichtlich. Für eine bloß gewerbliche Nutzung eines Grundstücks ohne Bebaubarkeit sieht die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung im Übrigen auch keine Maßstabsregelung vor. Somit verbleibt es dabei, dass die Beitragspflicht für die Wasserversorgungsanlage hier erst dann entsteht, wenn das Grundstück unter den gewöhnlichen, nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Bedingungen bebaut werden kann, d.h. im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung, wenn die Planstraße als öffentliche Verkehrsfläche hergestellt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.