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Urteil

2 K 2018/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2020:1119.2K2018.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Eintragung einer in ihrem Eigentum stehenden Grundstückseinfriedung in die Denkmalliste der Beklagten. 3 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. -T. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (Nonnenwall 00, 00000 E. ). Das südlich angrenzende Flurstück 000 (Nonnenwall 00, 00000 E. ) ist mit einem eingefriedeten freistehenden zweigeschossigen Gebäude (nachfolgend: „W. T1. “) bebaut. Das Gebäude gründet auf dem instandgesetzten Kellergeschoss des Vorgängergebäudes (nachfolgend: „W. T1. 0000“), welches Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet und im Zweiten Weltkrieg zerstört wurde. Die Einfriedung wurde ebenfalls im frühen 20. Jahrhundert in zwei Bauabschnitten errichtet und erstreckt sich entlang der Straße O.----- von Norden nach Süden über die Flurstücke 000, 000, 000 und 000. 4 Die „W. T1. 1903“ hatte X. K. T1. , der seinerzeitige Leiter des Familienunternehmens L. /T1. , im Jahr 1903 als repräsentatives Wohnhaus für seine Familie in der Formensprache des Historismus errichten lassen. Das Familienunternehmen L. /T1. findet seine Ursprünge Mitte des 19. Jahrhunderts in E. . Es florierte und umfasste bereits seit 1883 eine der drei großen Textilfabriken in E. . Die Produktionsstätten des Unternehmens befanden sich in unmittelbarer Nachbarschaft östlich der „W. T1. 0000“. 5 Der erste Bauabschnitt der heute noch erhaltenen Einfriedung erfolgte im Jahre 1912 auf den Flurstücken 000 und 000. Im Jahre 1921 baute der Bruder von X. K. T1. , der ebenfalls an dem Unternehmen beteiligte P. T1. , auf dem heutigen Flurstück 000 ein weiteres repräsentatives Wohnhaus, in dem die Klägerin wohnt. Nach dessen Fertigstellung führte X. K. T1. im Jahr 1922 in einem zweiten Bauabschnitt die Einfriedung in der gleichen Gestaltung wie im ersten Bauabschnitt entlang der Flurstücke 000 und 000 weiter. 6 Im Zweiten Weltkrieg wurde die „W. T1. 0000“ zerstört. Auf ihren Fundamenten ließ ein Nachfahre X. K. T2. in den 1950er-Jahren die „W. T1. “ errichten. Die historische Einfriedung blieb indes bis heute erhalten. 7 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Beklagten hinsichtlich einer beabsichtigten vorläufigen Unterschutzstellung der „W. T1. “ einschließlich der sie umgebenden Freifläche und der historischen Einfriedung nahm der Beigeladene mit Schreiben vom 5. Januar 2017 Stellung zum Denkmalwert des Objekts und beantragte dessen Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten als Baudenkmal. Zum Denkmalwert der Einfriedung führte der Beigeladene im Wesentlichen aus: 8 „Die zu dem Vorgängerbau gehörige, Anfang des 20. Jahrhunderts errichtete, historistische Grundstückseinfriedung entlang der Straße O.----- , bestehend aus einem verputztem Mäuerchen, verputzten Torpfeilern und einem aufwändig geschmiedeten Gitter gehört als Belegstück für die Geschichte dieses Ortes zum Denkmalumfang dazu. […] Die Familien-W. wurde während eines Bombenangriffs im Zweiten Weltkrieg zerstört. Das Erscheinungsbild und die Pracht des kriegszerstörten Gebäudes werden heute noch durch historische Abbildungen sowie materiell durch die überlieferten Reste der straßenseitigen Einfriedung veranschaulicht.“ 9 Nach vorheriger Anhörung der Klägerin zur beabsichtigten Unterschutzstellung trug die Beklagte das Wohngebäude mit der es umgebenden Freifläche sowie die historischen Einfriedung des Grundstücks zum O.----- in die Denkmalliste ein. Durch Bescheid vom 6. Juni 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die „W. T1. “ im vorbezeichneten Umfang in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen worden sei. Zur Begründung des Denkmalwertes bezog sie sich auf die fachliche Stellungnahme der Beigeladenen vom 5. Januar 2017, die sie für ihre Denkmalbegründung übernahm. Zudem wird im Bescheid hinsichtlich des Denkmalumfangs auf die Kennzeichnung der dem Bescheid beigefügten Flurkarte verwiesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Eintragungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 verwiesen. 11 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 3. Juli 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: 12 Die historische Einfriedung sei im Lageplan falsch dargestellt. Sie ende bereits an der Garagenzufahrt und damit bereits am südlichen Ende des Flurstücks 000. 13 Die Einfriedung aus dem Jahr 1903 und die im Jahre 1955 fertiggestellte „W. T1. “ bildeten keine funktionelle Einheit, die eine Unterschutzstellung auch der Einfriedung rechtfertigen könnte. Es fehle hier der historische Bezug zur „W. T1. “ als Hauptdenkmal. Für die fehlende funktionelle Einheit spreche auch, dass die Mauer sich über mehrere Grundstücke erstrecke. Auch einen selbstständigen Denkmalwert weise die Einfriedung nicht auf. Es handele sich nicht um eine einheitliche Einfriedung, da der auf den Flurstücken 000 und 000 befindliche Teil der Einfriedung erst nachträglich angefügt worden sei. Die einheitliche Gestaltung habe rein praktische Gründe. Schließlich sei die Einfriedung von einer Hecke umgeben. Das geschmiedete Gitter sei insbesondere hinsichtlich der sich auf den Flurstücken 000 und 000 befindlichen Teilbereiche nicht zu erkennen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Eintragung der Einfriedung entlang ihres Grundstückes Gemarkung E. -T. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 (O.----- 00) in die Denkmalliste der Beklagten und den daraufhin ergangenen Eintragungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: 19 Der Einfriedung vor dem Familienanwesen L. /T1. sei aufgrund ihrer gestalterischen sowie funktionalen Einheit in voller Länge ein Denkmalwert beizumessen. Durch ihre Errichtung sei eine funktional wie repräsentativgestalterische, den Villenbereich der Textilunternehmerfamilie L. /T1. zum Straßenraum hin abgrenzende bauliche Einheit entstanden. Dass die historische, aufwändig gearbeitete Einfriedung trotz der Zerstörung der „W. T1. 0000“ erhalten blieb, müsse als bewusste Entscheidung gewertet werden, diesen Verweis auf den Vorgängerbau und damit auf die bauliche (Vor-)Geschichte des Ortes erhalten zu wollen. Trotz des verlorenen gestalterischen Zusammenhangs zwischen Gebäuden und Einfriedung sei der funktionale Zusammenhang bestehen geblieben. Auch komme der Einfriedung ein eigener Denkmalwert zu. Die vor dem Grundstück O.----- 00 verlaufende Verlängerung der Einfriedung sei zwar später entstanden, greife aber gestalterisch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtete Einfriedung vor dem Grundstück O.----- 00 zurück und müsse als einheitliche Abgrenzung des Familiengrundstücks aufgefasst werden, die einen repräsentativen Gesamteindruck zum O.----- hin habe vermitteln sollen. 20 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 21 Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 5. Januar 2017. 22 Im Übrigen tritt er dem Vortrag der Klägerin wie folgt entgegen: Die Einfriedung markiere die historische Ausdehnung des weitläufigen Grundstücks der Textilunternehmerfamilie L. /T1. . Diese sich auf rund ein Drittel der östlichen Seite des Nonnenwalls erstreckende Anlage sei vor allem auf Repräsentation der Unternehmerfamilie in den Stadtraum angelegt gewesen. Dabei hätten die Grenzen der einzelnen Familiengrundstücke keine Rolle gespielt. Im Gegenteil sei man nach außen bewusst als eine Familie aufgetreten. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Verfahren 2 K 3650/16 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Die Eintragung der im frühen 20. Jahrhundert errichteten und überlieferten Einfriedung entlang der Flurstückgrenzen 000, 000, 000 und 000 in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 6. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 27 Die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) und ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig. 28 I. 29 Die Eintragung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Einwand der Klägerin, die Einfriedung sei im Lageplan falsch dargestellt, weil sie bereits am Flurstück 000 ende und daher das sich südlich anschließende Flurstück 000 befindliche Grundstück nicht mehr betreffe, unzutreffend. Aus dem seitens der Beklagten vorgelegten aktuellen Luftbild ist zu erkennen, dass sich der die Einfriedung südlich abschließende Pfeiler auf dem Flurstück 000 befindet. 30 II. 31 Die Eintragung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Einfriedung, die aus einem verputzten Mäuerchen, verputzten Torpfeilern und einem aufwändig geschmiedeten Gitter besteht, handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. 32 Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Satz 2 der genannten Vorschrift, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundlichen oder städtebauliche Gründe vorliegen. 33 Nach der gesetzlichen Regelung ist die Denkmaleigenschaft, welche die Behörde zur Eintragung in die Denkmalliste verpflichtet und ihr insoweit nicht etwa ein Ermessen einräumt, bereits dann gegeben, wenn jeweils nur eines der einzelnen Merkmale, die in den beiden in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW angeführten Gruppen von Tatbestandsmerkmalen enthalten sind, erfüllt ist, das heißt auch wenn die in Rede stehende Sache „bedeutend“ nur unter einem der angeführten Aspekte ist und für seine Erhaltung und Nutzung nur einer der angeführten Gründe vorliegt. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 – 7 A 429/88 –, juris Rn. 31. 35 Für die Einordnung eines Objektes als Baudenkmal kommt es somit darauf an, dass die zuständige Untere Denkmalbehörde – ggf. im Zusammenwirken mit dem Landschaftsverband (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) – den Denkmalwert anhand von Tatsachen ermittelt und diesen wenigstens einer der Bedeutungskategorien und mindestens einer der Erhaltungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zuordnet. Eine pauschale Erklärung genügt nicht; vielmehr ist es erforderlich darzulegen, welche Teile des denkmalwerten Objektes wofür Zeugnis ablegen und welche Aussagen ihnen jeweils zugesprochen werden sollen. Nur in Kenntnis dieser an Tatsachen festzumachenden Bewertungen lässt sich letztlich rechtsfest ermessen, ob und inwieweit eine Veränderung der baulichen Substanz eines Denkmals dessen Aussagewert nachteilig berührt. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 – 10 A 2580/16 –, juris Rn. 45. 37 Ausgehend von diesem Bewertungsmaßstab handelt es sich bei der der Einfriedung entlang der Flurstückgrenzen 000, 000, 000 und 000 um ein denkmalwertes Objekt. 38 Die im frühen 20. Jahrhundert errichtete und überlieferte Einfriedung, die aus einem verputzten Mäuerchen, verputzten Torpfeilern und einem aufwändig geschmiedeten Gitter besteht, hat zur Überzeugung des Gerichts Denkmalwert. Es finden sich sowohl eine Bedeutungs- (1.) als auch eine Erhaltungskategorie (2.). 39 1. 40 Die Einfriedung ist bedeutend sowohl für die Geschichte des Menschen (a.) als auch für Städte und Siedlungen (b.). Sie ist im Zusammenhang mit der Bedeutung und Erhaltung der unter Denkmalschutz gestellten „W. T1. “ bzw. dessen Vorgängerbau zu sehen. 41 a. 42 Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. 43 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris Rn. 51. 44 Nach dem Tatbestandsmerkmal „bedeutend für Städte und Siedlungen“ kann einem Objekt besondere Bedeutung zukommen, wenn es durch seine Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer T. in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. 45 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 18. Januar 2010, - 10 A 7/08 -, juris Rn. 51 m.w.N. 46 Vor diesem Hintergrund begründet die sowohl bauzeitliche als auch architektonische Zusammengehörigkeit mit dem repräsentativen Vorgängerbau, der „W. T1. 0000“, den Denkmalswert der Einfriedung. 47 Sie erlangt ihre geschichtliche Bedeutung durch den deutlichen Bezug zu dem für die E1. Wirtschaftsgeschichte bedeutenden Textilunternehmen L. /T1. . Die Einfriedung markiert die Grundstücke der Unternehmerfamilie in Abgrenzung zur Straße „O.----- “. Sie ist damit aber nicht nur auf Abgrenzung des sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Eigentums der Familie T1. gegenüber der öffentlichen Erschließungsanlage angelegt, sondern ebenso auf die Repräsentation des Grundbesitzes der gesamten Unternehmerfamilie. Dies gilt umso mehr, als dass der südliche Teilbereich der Einfriedung erst später, nämlich 1922 im Zusammenhang mit der Errichtung der „W. P. T1. “, in der gleichen Art und Weise errichtet und damit offensichtlich fortgesetzt wurde. 48 Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Einfriedung möglicherweise unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten nur auf ein Sechstel der Straße „O.----- “ erstreckt. Sie weist in jedem Fall eine Größe auf, die auf die zumindest im regionalen Kontext enorme wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens L. /T1. Bezug nimmt. 49 Es kann ebenso dahinstehen, ob die Veränderung der Einfriedung in ihrem nördlichen Teil an der nördlichen Flurstückgrenze 000 unter Verwendung der Originalteile oder durch Nachbildungen vollzogen wurde, weil der veränderte Teil jedenfalls einen nur unwesentlichen Bereich der Einfriedung betrifft und dem hier deutlich werdenden Repräsentationszweck nicht entgegensteht. 50 Die für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW würde infolge von Veränderungen nur dann entfallen, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hätte und sich nur noch als Kopie des Originals darstellte. Dies ist aber erkennbar nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Arbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, bestimmte Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom . Juli 1996 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 59 m.w.N. 52 So liegt es hier. Selbst wenn es sich im veränderten Teilbereich um eine Nachbildung handeln sollte, ist die Einfriedung in ihrer weit überwiegenden Gestaltung noch im Originalzustand erhalten und lässt in eindeutiger Weise erkennen, welche Grundstücke nach Osten eingezäunt werden sollten, um ein unbefugtes Betreten der mit Villen bebauten Grundstücke zu verhindern. 53 b. 54 Die Einfriedung hat zudem eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. 55 Nach dem Tatbestandsmerkmal „bedeutend für Städte und Siedlungen“ kann einem Objekt besondere Bedeutung zukommen, wenn es durch seine Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer T. in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 – 10 A 7/08 –, juris Rn. 51 m.w.N. 57 Die Denkmaleigenschaft eines Bauwerkes ist dabei nicht notwendigerweise aus einer isolierten Betrachtung des betreffenden Objekts für sich abzuleiten. Dies gilt in besonderem Maße für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage "bedeutend für Städte und Siedlungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist. In diesem Sinne bedeutend kann eine bauliche Anlage auch aufgrund ihres städtebaulichen bzw. siedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 – 7 A 429/88 –, juris Rn. 38. 59 Die Beklagte hat im Rahmen der Denkmalbegründung insoweit folgendes ausgeführt: „Der östlich der ehemaligen Stadtbefestigung gelegene O.----- [gehört] zum Stadterweiterungsgebiet der Jahrhundertwende […]. Die Bebauung ist geprägt von Wohnhäusern und Villen in repräsentativen Architekturformen auf großzügigen Gartengrundstücken. Der Vorgängerbau […] war eines der ersten Gebäude der östlichen Stadterweiterung.“ Ergänzend hat der Beigeladene zur Denkmalbegründung vorgetragen: „[Dieser Bereich] entwickelte sich nach der Jahrhundertwende zu einer repräsentativen Wohnstraße des gehobenen E1. Bürgertums. Neben den Gebrüdern X. H. und P. T1. hatten sich hier im frühen 20. Jahrhundert unter anderem der Kommerzienrat T3. , die Tierärzte Q. und C. sowie der Zahnarzt Dr. T4. niedergelassen.“ 60 Demnach wird das Erscheinungsbild und die Pracht der kriegszerstörten „W. T1. 0000“ durch die Einfriedung bis heute veranschaulicht. Die Einfriedung – nicht zuletzt wegen ihrer Errichtung in zwei Bauphasen – belegt die historische Genese dieses städtebaulich für die T. E. sehr bedeutsamen Areals. 61 Dieser stadtgeschichtliche Dokumentationswert der Einfriedung ist auch nicht dadurch entfallen, dass die „W. T1. 1903“ im Zweiten Weltkrieg zerstört und in architektonisch vergleichbarer Weise nicht wiedererrichtet worden ist. Denn abgesehen davon, dass sie noch von anderen siedlungsgeschichtlich relevanten Gebäuden wie etwa der „W. P. T1. “ oder der „W. Q. “ umgeben ist, die – ohne Rücksicht auf einen eigenen Denkmalwert – unterstützend den Charakter der Originalbebauung aus dem frühen 20. Jahrhundert veranschaulichen, kommt ihr auch für sich genommen ein hinreichender Zeugniswert für die in Frage stehende Siedlungsgeschichte der T. E. zu. Grundsätzlich kann nämlich auch ein einzelnes Bauwerk Zeugnis für die Entwicklungsgeschichte einer T. oder Siedlung ablegen, wenn es dem Betrachter aufgrund seiner Eigenart veranschaulicht, welche städtebaulichen Gegebenheiten hier in der Vergangenheit anzutreffen waren. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris Rn. 9. 63 2. 64 Die Nutzung und Erhaltung der Einfriedung liegt auch im öffentlichen Interesse. Ob eine bauliche Anlage als Denkmal aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, wird hiernach maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Erhaltung des Denkmals geboten ist, um einen überlieferten, in aller Regel historischen Zustand zu bewahren. 65 OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 – 7 A 429/88 –, juris Rn. 42. 66 Aus den vorgenannten dargelegten Umständen, die die Bedeutung der Einfriedung im Zusammenhang mit der Villenbebauung der Unternehmerfamilie T1. /L. für die T. E. hat, ergeben sich hier zugleich städtebauliche Gesichtspunkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, die ein öffentliches Interesse ihrer der Nutzung und Erhaltung begründen.