5 L 1035/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
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1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das vorliegende Antragsbegehren – womit die Antragstellerin im Ergebnis die Verpflichtung der Befreiung vom Tragen der Alltagsmaske während der schulischen Nutzung begehrt, §§ 88, 122 VwGO - ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, juris, Rn. 7 und vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 9).
Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat jedenfalls schon nicht aufgezeigt, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie, N. I. , vom 26. Mai 2020 und vom 1. August 2020, der Akupunkturpraxis S. G. , Ärztin für Anästhesie, spezielle Schmerztherapie, psychosomatische Grundversorgung, vom 23. November 2020 sowie das ärztliche Attest der E. . M. , Praxis für Allgemeinmedizin, Seelenärztin mit gesundheitsorientierter Gesprächsführung vom 1. Dezember 2020 lassen eine konkrete medizinische Darlegung, welche die Annahme rechtfertigt, die Antragstellerin könnte entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO wegen einer Befreiung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO ohne Alltagsmaske die Schule bzw. das Schulgebäude nutzen, vermissen. Insbesondere sind medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Alltagsmaske gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden. Sie entsprechen insgesamt nicht den Anforderungen, die an einen medizinischen Nachweis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO zu stellen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff). Insbesondere stellen die von E. . M. angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen (Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen) auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten können.
2. Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).