Urteil
6 K 3678/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0504.6K3678.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit des Klägers an der L. Hochschule in N. . Der am 1. Dezember 1989 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und als Flüchtling gemäß § 3 AsylG anerkannt. Als solcher beantragte er bei dem Beklagten am 11. September 2018 Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Studiengang Soziale Arbeit. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger bereits in Syrien eine zweijährige, in Deutschland anerkannte Ausbildung zum Freizeitsportleiter gemacht habe. Darüber hinaus habe er in Syrien bis zu seiner Flucht im Jahr 2015 insgesamt acht Fachsemester Jura studiert. Da der Kläger das Jurastudium in Syrien nicht abgeschlossen habe und nun in Deutschland Soziale Arbeit studieren wolle, liege ein Fachrichtungswechsel vor, der, weil der Kläger bereits acht Fachsemester studiert habe, nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG förderungsfähig wäre. An einem solchen unabweisbaren Grund fehle es aber. Denn die Flucht als solche sei kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel. Der Tatsache der Flucht sei bereits dahingehend Rechnung getragen, dass sich der Ausländer nicht mehr auf eine Rückkehr zum Abschluss des Studiums oder auf eine Berufsausübung im Heimatland durch Rückkehr dorthin verweisen lassen müsse. Eine weitergehende Privilegierung eines Flüchtlings scheide aus. Damit müsse sich der Kläger an seiner im Heimatland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen, wenn die Ausbildung sowohl in Deutschland als auch im Heimatland angeboten werde. So liege es hier. Sowohl in Syrien wie auch in Deutschland gäbe es ein universitäres Jurastudium. Dass die Inhalte nicht deckungsgleich seien oder womöglich aufgrund des anderen Wertesystems überhaupt keine Anrechnung von bereits abgeleisteten Studienleistungen erfolgen könne, wäre lediglich ggf. förderungsrechtlich beachtlich, begründe aber keinen unabweisbaren Grund. Es reiche aus, wenn abstrakt generell ein vergleichbarer Studiengang bestehe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass das Jurastudium in Syrien und ein solches in Deutschland gerade nicht vergleichbar seien. Ausreichend sei insoweit nicht die möglicherweise identische Bezeichnung der Studiengänge als „Rechtswissenschaften“, sondern es sei darauf abzustellen, ob das materielle Wissensgebiet zumindest teilweise Überschneidungen habe. Bereits aus der in toto fehlenden Anrechenbarkeit von Studienleistungen in Syrien ergebe sich, dass keinerlei Überschneidungen vorhanden seien; eine Vergleichbarkeit bestehe nicht. Eine Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften in Deutschland sei daher nicht möglich, und zwar aus unabweisbaren Gründen, weil es ein solches (nämlich auf dem syrischen Wertesystem aufbauendes) Jurastudium in Deutschland nicht gebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Entscheidungsgründe im Ausgangsbescheid zurück. Der Kläger müsse sich an seiner Ausbildungswahl festhalten lassen. In Syrien habe er sich für ein Jurastudium entschieden; ein solches könne er auch in Deutschland durchführen. Wenn ein Flüchtling wie der Kläger von privilegierenden Regelungen in den Verwaltungsvorschriften profitiere, müsse er sich andererseits an seiner im Ausland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen. Würde dies anders gesehen, wäre dies ein Freibrief dafür, im Inland jede gewünschte Ausbildung auch bei im Ausland bereits fortgeschrittenem Studienstand aufnehmen zu können. Die damit einhergehende Besserstellung gerade von Flüchtlingen gegenüber anderen auf BAföG angewiesenen Studierenden sei weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit ausbildungspolitischen Gründen vereinbar. Es liege allein ein Neigungswechsel vor, der allerdings keinen unabweisbaren Grund generiere. Eine weitergehende Begünstigung von Flüchtlingen, die über einen Nachteilsausgleich hinausgingen, sei nicht vorgesehen. Dagegen hat der Kläger am 18. Dezember 2018 Klage erhoben und diese unter Wiederholung und Vertiefung seines außergerichtlichen Vortrages weiter begründet. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Dezember 2018 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Bachelorstudium im Fach „Soziale Arbeit“ an der L. Hochschule in N. für die Zeit von September 2018 bis August 2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihm betriebene Bachelorstudium im Fach Soziale Arbeit an der L. Hochschule N. für die Zeit von September 2018 bis August 2019. Der Förderfähigkeit dieses Studiums steht § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus einem wichtigen oder aus einem unabweisbaren Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wobei das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Auszubildenden an Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters genügt. Nach § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG wird ferner beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund für den Wechsel bzw. Abbruch vorliegt, wobei diese Vermutung bei Auszubildenden an Hochschulen nur dann gilt, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt ist. Bei der Bestimmung der nach Satz 1 und Satz 4 maßgeblichen Fachsemester wird nach Satz 5 die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Bei dem von dem Kläger nunmehr betriebenen Studium der Sozialen Arbeit handelt es sich um eine andere Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Denn der Kläger hat bereits in Syrien eine Ausbildung in Form des Studiums der Rechtswissenschaften an der Hochschule Damaskus von September 2011 bis Juni 2015 betrieben. Diese Ausbildung ist förderungsrechtlich beachtlich. Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 5 C 28.97 –, juris, Rn. 18. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist. Dabei kommt es auf die institutionelle Gleichwertigkeit an und nicht darauf, ob im konkreten Fall Fachsemester oder einzelne Ausbildungsleistungen an der ausländischen Ausbildungsstätte auf die inländische Ausbildung bei Fortsetzung der Ausbildung in derselben Fachrichtung angerechnet werden würden. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. September 2019 – 4 ME 202/19 –, juris, Rn. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 3 A 227/19 –, juris, Rn. 21. In Anwendung dieser Maßgaben ist von einer institutionellen Gleichwertigkeit der Hochschule Damaskus mit der nun gewählten L. Hochschule in N. auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Universität nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht mit einer deutschen Hochschule im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG vergleichbar ist, liegen nicht vor und werden auch nicht vorgebracht. Vielmehr ist sie in der hierfür maßgeblichen anabin-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit dem Status "H+" gelistet, was bedeutet, dass diese Institution im jeweiligen Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt ist und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen ist. Vgl. https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html, abgerufen am 4. Mai 2021. Mit Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit an der L. Hochschule N. zum Wintersemester 2018/2019 hat der Kläger die Fachrichtung gewechselt. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Der Wechsel von dem in Syrien betriebenen Studium der Rechtswissenschaften hin zum Studium der Sozialen Arbeit, für das der Kläger Ausbildungsförderung begehrt, stellt einen Fachrichtungswechsel im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die neue Ausbildung auf ein anderes Ausbildungsziel an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart – vorliegend einer Hochschule – gerichtet ist. Ein Abbruch des Studiums hingegen liegt nach § 7 Abs. 3 S. 2 BAföG nur dann vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Eine Endgültigkeit im Sinne dieser Vorschrift kann nur dann angenommen werden, wenn der Auszubildende subjektiv das Ziel hat, die Ausbildung endgültig aufzugeben und objektiv erkennbar wird, dass er die Ausbildung nicht wieder aufnehmen bzw. in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer anderen Ausbildungsstätte derselben Art fortsetzen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 – 5 C 56.82 –, juris, Rn. 13; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 119. Derartiges ist nicht ohne weiteres erkennbar. Zur Annahme eines Studienabbruchs ist nicht die Tatsache ausreichend, dass der Kläger aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien sein Heimatland im September 2015 verlassen und damit das Studium nicht beendet hat. Zwar kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es zum Zeitpunkt der kriegsbedingten Flucht eines ausländischen Auszubildenden aus seinem Herkunftsstaat in der Regel völlig offen ist, ob er seine Ausbildung im Herkunftsstaat oder andernorts fortführen kann und zum Zeitpunkt der Ausreise Überlegungen zur Fortführung der Ausbildung nicht angestanden haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 B 896/20 –, juris, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. März 2020 – 15 K 2516/19 –, juris, Rn. 70. Hinzutreten müssen allerdings noch weitere, nach außen erkennbare Umstände, die die Annahme eines Abbruchs des Studiums im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 BAföG begründen könnten. Maßgeblich ist insoweit die nach außen erkennbare Vorstellung des Auszubildenden. Vgl. Steinweg, in: Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 7, Rn. 119. Abzugrenzen vom endgültigen Abbruch ist zudem die bloße Unterbrechung, die bedeutet, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Der äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 12 A 1214/17 -, juris, m.w.N. Danach stellt sich die Aufgabe des Studiums des Klägers in Syrien nicht als Studienabbruch im oben genannten Sinn dar. Es fehlt an äußerlich erkennbaren Anzeichen dafür, dass der Kläger bei seiner Flucht aus Syrien sein Bestreben, ein Hochschulstudium zu absolvieren, endgültig fallen gelassen hat. Vielmehr hat er in seinem schriftlichen Vorbringen zur Begründung der Antragstellung von Ausbildungsförderung ausgeführt, dass er in Syrien acht Semester aktiv studiert habe, sein Studium leider nicht habe abschließen können und hier in Deutschland leider keine Anerkennung der abgelegten Studienleistungen erfolgen könne. Er wolle daher auf einen anderen – kürzeren und möglicherweise weniger anspruchsvollen – Studiengang ausweichen. Dies spricht dafür, dass er sein Bestreben, einen Hochschulabschluss zu erwerben, nie endgültig aufgegeben hat. Für diese Annahme spricht auch, dass der Kläger, belegt durch seine Studienbescheinigungen aus Damaskus, acht Fachsemester aktiv studiert hat und nur im letzten Studienjahr die Studienleistungen nicht für ein „Bestanden“ ausreichten. Er hat demnach nicht nur ein „Parkstudium“ betrieben. Danach ist nicht nach außen eindeutig zu erkennen, dass das Studium tatsächlich endgültig abgebrochen werden sollte. Vielmehr stellt es sich nach den dargestellten Umständen und Angaben des Klägers so dar, dass eine Unterbrechung des gewünschten akademischen Ausbildungsverlaufes durch die Flucht erfolgt ist, bis eine Perspektivklärung erfolgen konnte. Aus den Angaben des Klägers und den vorgetragenen Umständen lässt sich schließen, dass er weiter gewillt war, einen Studienabschluss zu erreichen. Dafür spricht am Ende auch, dass er die Deutsch-Sprachkurse mit dem Abschluss „C1“ absolviert hat, eine sehr gute Leistung, die für die Zulassung zum Studium an Universitäten in der Regel Voraussetzung ist, vgl. z.B. bei der vom Kläger nun besuchten L. Hochschule in N. : https://www.katho-nrw.de/katho-nrw/studium-lehre/new-bewerbung-einschreibung-co/zulassungsvoraussetzungen/#c33606, abgerufen am 4. Mai 2021. Die Förderung des vom Kläger nunmehr beabsichtigten Studiums im Fach Soziale Arbeit setzt voraus, dass er die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BAföG gewechselt hat. Auf einen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 – 5 C 10.18 –, juris, Rn. 33, m.w.N. Die Fortführung der bisherigen Ausbildung, des Studiums der Rechtswissenschaften, ist dem Kläger nicht unmöglich geworden. Im Gegenteil hat er durch die Weiterbelegung des Studienfachs und die Teilnahme an den geforderten Studien- und Prüfungsleistungen – wenn auch am Ende mit mäßigem Erfolg – gezeigt, dass er durchaus die Wahl hatte, ob er die bisherige Ausbildung fortsetzt oder in eine andere Fachrichtung überwechselt. Dies belegt, dass der Kläger bereit und in der Lage war, die ursprüngliche Ausbildung berufsqualifizierend abzuschließen. Ein unabweisbarer Grund lässt sich auch nicht darauf stützen, dass das vom Kläger in Syrien absolvierte Jurastudium hinsichtlich seiner Studieninhalte mit dem Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland nicht vergleichbar sei. Dabei mag die Auffassung des Klägers zutreffen, seine Studienleistungen in Syrien seien auf das Jurastudium in Deutschland insgesamt nicht anrechenbar, weil es ein auf dem syrischen Wertesystem aufbauendes Jurastudium hier nicht gebe. Die Frage der Anrechenbarkeit von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten und ggf. dort erbrachten Leistungsnachweisen auf die angestrebte Inlandsausbildung ist nach § 7 Abs. 3 S. 5 BAföG für die Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 S. 1- 4 BAföG maßgebliche Fachsemesters bedeutsam. Für die Frage nach einem unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel kann es damit – ebenso wenig wie für die Frage, ob die im Ausland absolvierte Ausbildungszeit förderungsrechtlich überhaupt berücksichtigungsfähig ist – auf die Anrechnung von Auslandsausbildungszeiten nicht ankommen. Die Flucht des Klägers aus seinem Heimatland oder der Krieg in Syrien stellen als solche grundsätzlich keine unabweisbaren Gründe für einen Fachrichtungswechsel dar. So wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – OVG 6 S 49.19 –, juris, Rn. 5 f. Dem Kläger wäre es vorliegend möglich gewesen, auch in Deutschland das Studium der Rechtswissenschaften weiterzuführen. Dass er dies nicht tat, beruht weder auf seiner Flucht noch auf dem Ausbruch des Krieges in Syrien, sondern auf einem von ihm subjektiv festgestellten Eignungsmangel und Neigungswandel. Liegt ein unabweisbarer Grund nicht vor, wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BAföG nur geleistet, wenn der Abbruch der ursprünglichen Ausbildung oder der Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wegen eines wichtigen Grundes erfolgt ist. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel – wie er hier vorliegt – wird ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG in der Regel vermutet, wenn der Wechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Der Kläger hat die Fachrichtung vorliegend nicht bis zum Beginn des vierten oder gar des dritten Fachsemesters gewechselt. Er hat sein Studium in Syrien zum Wintersemester 2011/2012 begonnen. An der L. Hochschule N. hat er sich zum Wintersemester 2018/2019 eingeschrieben. Der Kläger war acht Fachsemester an der Universität Damaskus eingeschrieben, die er auch voll aktiv studiert hat. Auch unter Anrechnung zweier Semester für im Ausland durchgeführte Ausbildungszeiten gemäß § 5a BAföG ist der Fachrichtungswechsel frühestens im sechsten Fachsemester erfolgt. Studienzeiten der ersten Ausbildung wurden dem Kläger nicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 5 BAföG angerechnet. Der Kläger kann auch nicht – etwa aufgrund höherer Gewalt – so gestellt werden, als hätte er die Fachrichtung bis zum Beginn des dritten oder vierten Fachsemesters gewechselt. Zu den Anforderungen, die für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG an den Auszubildenden zu stellen sind, gehört auch dessen Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45.87 –, Rn. 13, juris. Es soll damit gerade verhindert werden, dass Auszubildende erst nach längerem Ausprobieren oder einer längeren Findungsphase den Entschluss treffen, die Fachrichtung zu wechseln, und damit nicht mehr versuchen, ihre Ausbildung schnellstmöglich abzuschließen. Die Pflicht, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, hat der Kläger vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat sich erst für ein anderes Studium in Deutschland entschieden, als klar war, dass seine Studienleistungen im Fach Rechtswissenschaften in Deutschland überhaupt nicht anerkannt würden und ein Studium der Sozialen Arbeit schneller und möglicherweise auch leichter zum begehrten Hochschulabschluss und damit zum Zugang zum Arbeitsmarkt führt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger aufgrund des Krieges in Syrien unmöglich war, die Fachrichtung zu einem früheren Zeitpunkt zu wechseln. Denn der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen, woraus sich ein Fachrichtungswechselwunsch ergeben könnte; vielmehr hat er das Studium der Rechtswissenschaften bis zuletzt aktiv betrieben und hätte dies gern abgeschlossen, was aufgrund der Flucht dann nicht mehr möglich war. Der Fachrichtungswechselwunsch und die Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit nach der Findungsphase in Deutschland sind erkennbar erst danach erfolgt. Es sind damit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger so gestellt werden müsste, als habe er die Fachrichtung bereits vor dem vierten Fachsemester gewechselt, wofür ein wichtiger Grund ausreichen würde. Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen.