Beschluss
12 B 896/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1112.12B896.20.00
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Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe: Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Entscheidung über die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hier ist es ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu belasten. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch insbesondere auch dahingehend hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sein in T. begonnenes, aber nicht abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG aus unabweisbarem Grund abgebrochen hat, ist durch das Beschwerdevorbringen, auf das der Senat im vorliegenden Verfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. Entgegen den Erwägungen des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht nicht "im Sinne eines Naturgesetzes" angenommen, bei einer Flucht vor Abschluss eines im Heimatland aufgenommenen Hochschulstudiums sei stets offen, ob nach Fluchtende nicht wieder eine Hochschule besucht werde. Vielmehr hat es zugrunde gelegt, dass die Studiumsaufgabe im Herkunftsstaat dann einen Abbruch der Ausbildung darstelle, wenn die Fortführung des Studiums im Zeitpunkt der Ausreise noch völlig offen sei, und hat konkret bezogen auf die Flucht des Klägers näher begründet, warum es im vorliegenden Fall von einem Studiumsabbruch ausgeht. Namentlich sei für den Kläger völlig offen gewesen, in welchem Land er ankommen werde. Sollte er eine Einreise ins Bundesgebiet beabsichtigt haben, sei auch offen gewesen, wohin er nach seiner Ankunft verteilt werden würde und ob er dort überhaupt würde studieren können. Überlegungen zur Fortführung des Studiums hätten für den Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus T. nicht angestanden. Dies erscheint auch dem Senat bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung anhand der Aktenlage als nachvollziehbar und auch das Beschwerdevorbringen dürfte dies nicht durchgreifend in Frage stellen. Dass, wie der Antragsgegner unterstellt, die erneute Möglichkeit einer Hochschulausbildung ein Motiv für die Flucht des Antragstellers aus T. gewesen wäre, lässt sich anhand der Äußerungen des Antragstellers und seines sich hieraus sowie aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Nachfluchtverhaltens nicht erkennen. Vielmehr betont der Antragsteller, dass er in erster Linie vor einer drohenden Einziehung zum Militärdienst in Bürgerkriegszeiten aus T. geflohen sei. Dies trifft auf einen Großteil jüngerer wehrdienstpflichtiger Schutzsuchender aus T. - nicht hingegen auf die im Heimatland verbliebenen Eltern des Antragstellers - zu und ist daher nachvollziehbar. Für die Flucht hätte er sich im Übrigen auch nicht exmatrikulieren müssen. Im Gegenteil hat sein Status als eingeschriebener Studierender bis zu seiner Exmatrikulation eine Einziehung zum T. Wehrdienst verhindert. Auch der Umstand, dass der Antragsteller im Bundesgebiet Zeugnisse vorlegen konnte, die ihm auch erst nach seiner Flucht von seinen Eltern zugeleitet worden sein könnten, dürfte kein hinreichend gewichtiges Indiz sein, um den mit der Exmatrikulation verbundenen Anschein des Abbruchs der Ausbildung zu widerlegen. Dass Flüchtlinge Zeugnisse mit sich führen, ist üblich und sagt nicht zwingend etwas über die Absicht zur Fortführung einer Ausbildung aus, da Berufsqualifikations- und Ausbildungs-nachweise hilfreich sein können, um in einem internationalen Schutz gewährenden Staat Fuß zu fassen. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass der Antragsteller zeitnah nach seiner Ankunft in Deutschland einen Sprachkurs aufgenommen hat, der zu Beginn in erster Linie der Integration und noch nicht der nach beinahe drei Jahren erworbenen Universitätsqualifikation gedient haben dürfte. Dies dürfte auf viele Schutzsuchende zutreffen, die sich mit - wie im Falle des Antragstellers - guten Aussichten um eine Anerkennung als Schutzberechtigter bemühen und sprachlich inte-grieren wollen. Für die Annahme einer zunächst endgültigen Aufgabe der Ausbildung im Heimatland dürfte im Falle des Antragstellers darüber hinaus auch streiten, dass er bereits mit seiner Erklärung vom 13. November 2018 darauf verwiesen hat, er sei in T. ohnehin nur durch gesellschaftlichen Druck dazu bewegt worden, das dortige Studium anzufangen. Soweit sich die Beschwerde zur Unabweisbarkeit der Gründe des Antragstellers für einen Fachrichtungswechsel verhält, setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass und warum für den angenommenen Ausbildungsabbruch ein unabweisbarer Grund vorgelegen habe. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei, hat der Antragsgegner mit seinem pauschalen Verweis darauf, dass das Wegfallen von Einnahmen nach April 2020 nicht dargelegt und nachgewiesen sei, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Aus dem eingereichten umfangreichen Kontoauszug ergibt sich, dass der Antragsteller ohne den Bezug von Ausbildungsförderung trotz zwischenzeitlicher Einnahmen im März und April 2020 aus - offenbar nicht regelmäßigen - Tätigkeiten auf freiwillige Darlehensleistungen von Bekannten in Höhe von mehreren hundert Euro angewiesen war. Auf solche Zuwendungen hat er keinen Rechtsanspruch und deren weitere Gewährung ist nicht sicher. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).