Beschluss
1 L 382/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0728.1L382.21.00
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Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz in einem Schulaufnahmeverfahren
Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule besteht selbst im Falle einer unterstellt fehlerhaften Anwendung eines Aufnahmekriteriums nicht, wenn sich dieser etwaige Fehler auf die Nichtaufnahmeentscheidung nicht ausgewirkt hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweiliger Rechtsschutz in einem Schulaufnahmeverfahren Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule besteht selbst im Falle einer unterstellt fehlerhaften Anwendung eines Aufnahmekriteriums nicht, wenn sich dieser etwaige Fehler auf die Nichtaufnahmeentscheidung nicht ausgewirkt hat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 1 der Q. in N. vorläufig aufzunehmen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihnen ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 1 der Q. in N. oder – losgelöst davon, ob dies unter den hier gegebenen Umständen überhaupt geeignet ist, im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Verpflichtung zur Vornahme oder zumindest zur Neubescheidung zu rechtfertigen – auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrages zusteht. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerin in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (Abs. 3 Satz 1, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule [AO-GS] vom 23. März 2005 [GV. NRW. S. 269]). Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten, also auch für Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen sollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie „im Rahmen freier Kapazitäten“ aufnimmt (Satz 1) und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt (Satz 2). Hiernach steht den Antragstellern weder ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu. Die Schulleiterin ist auf der Grundlage der Organisationsentscheidung des Schulträgers, an der Q. im Schuljahr 2021/2022 zwei Eingangsklassen zu bilden, von einer Aufnahmekapazität von 56 Schülerplätzen ausgegangen. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens haben die Antragsteller nicht erhoben, diese sind auch sonst nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Die danach zur Verfügung stehenden Plätze hat die Schulleiterin kapazitätserschöpfend auf die angemeldeten 71 Kinder einschließlich der Antragstellerin zu 1. verteilt, für die die Q. die nächstgelegene Grundschule im vorstehenden Sinne ist. Dabei ist die Ablehnung des Aufnahmeantrags der Antragsteller jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Antragstellerin zu 1. mindestens 56 (aufrechterhaltene) Anmeldungen anderer Kinder vorgehen. Die Schulleiterin hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei im Ausgangspunkt dafür entschieden, bei einem Anmeldeüberhang – wie hier – aus dem abschließenden Katalog des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS vorrangig das Kriterium „Geschwisterkinder“ und nachrangig das der „Schulwege“ heranzuziehen. Vgl. zu dem der Schulleiterin zustehenden Ermessen bei der Heranziehung der Aufnahmekriterien OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 B 584/21 -, juris, Rn. 8 m.w.N. Hiervon ausgehend hat sie dann – mangels vorab zu berücksichtigender Härtefälle – zu Recht zunächst 12 Schulplätze an Kinder vergeben, die bereits ein Geschwisterkind an der Q. haben. Die weiteren zur Verfügung stehenden 44 Plätze hat die Schulleiterin im Anschluss entsprechend der jeweils ermittelten Schulweglänge verteilt, wobei im Rahmen eines Nachrückverfahrens letztlich die Kinder bis einschließlich Platz 58 der Liste berücksichtigt werden konnten. Die Antragstellerin zu 1. wurde mit einer ermittelten Schulweglänge von 2.148 Metern auf Platz 64 gereiht. Es kann offen bleiben, ob hierbei das Aufnahmekriterium „Schulwege“ insoweit fehlerhaft angewendet wurde, als die Schulweglänge für alle Kinder bezogen auf den Zugang zur Schule über den Q1. und nicht – sofern dies wie im Falle der Antragstellerin zu 1. einen kürzeren Schulweg zur Folge hat – über den Eingang der mit der Q. als Schulzentrum verbundenen F. -L. -T. berechnet wurde. Denn dieser etwaige Fehler hat sich auf die Nichtaufnahme der Antragstellerin zu 1. nicht ausgewirkt. Auf der Grundlage einer hieran angepassten Neuberechnung des Schulwegs aller Bewerber, die der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgenommen hat, belegt die Antragstellerin zu 1. mit einer Schulweglänge von 1.869 Metern nämlich lediglich Platz 65. Vgl. zur fehlenden Ergebnisrelevanz von fehlerhaft angewendeten Aufnahmekriterien OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, NVwZ-RR 2019, 822 = juris, Rn. 38, 48, 83, sowie Beschlüsse vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 19, 25, 30, und vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl 2017, 122 = juris, Rn. 42, 44; siehe allgemein zur Unerheblichkeit von Ermessensfehlern Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 196 ff. Hiergegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, bei einer Neuberechnung nur des Schulwegs der Antragstellerin zu 1. hätte sie nach der „ursprünglichen“ Liste den (im Nachrückverfahren) zur Schulaufnahme berechtigenden Platz 58 belegt. Hiermit setzen sie an die Stelle einer – hier zu Gunsten der Antragsteller unterstellt – fehlerhaften Anwendung des Aufnahmekriteriums lediglich eine andere – in jedem Fall, weil gleichheitswidrige – rechtsfehlerhafte Handhabung. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Weigerung des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2021/2022 in die Jahrgangsstufe 1 der Q. aufzunehmen, die Rechtsordnung verletzt, weil die Antragsteller hierauf einen Anspruch haben. Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 40 m.w.N. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Antragstellerin zu 1. (auch) auf der Grundlage der nach Ansicht der Antragsteller vorzunehmenden Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ keinen zur Schulaufnahme berechtigenden Platz belegt. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller daraus, dass die Ablehnungen der Anträge der vor der Antragstellerin zu 1. platzierten Kinder – möglicherweise – mittlerweile in Bestandskraft erwachsen sind. Die hiermit bzw. bereits mit Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte eingetretenen Bindungswirkungen berühren die hier maßgebliche Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Weigerung des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 1 der Q. aufzunehmen, nicht. Sie führen nicht dazu, dass die entsprechenden Anmeldungen im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit ausgeblendet werden dürfen oder müssen. Erst recht nicht erstrecken sie sich auf die den jeweiligen Ablehnungsentscheidungen zu Grunde gelegten – möglicherweise fehlerhaft berechneten – Schulweglängen. Relevanz mag ihnen allenfalls in einem nachgelagerten zweiten Schritt zukommen, wenn zu prüfen ist, an wen Schülerplätze im Falle einer nicht oder dem Widerspruchsführer bzw. Kläger gegenüber aufgrund seines vorrangigen Aufnahmeanspruchs rechtswidrig ausgeschöpften Aufnahmekapazität zu vergeben sind. Vgl. zu diesen Konstellationen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2020 - 19 B 1212/19 -, juris, Rn. 2, vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 3, 15, und vom 27. August 2018 - 19 B 1136/18 -, Rn. 7. Dies setzt aber die vorherige Feststellung einer rechtswidrigen Verweigerung der Schulaufnahme voraus, an der es hier nach dem Vorstehenden fehlt. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die eingetretenen Bindungswirkungen ihre Grenze in der Möglichkeit und ggf. Verpflichtung des Antragsgegners finden, die ablehnenden Entscheidungen nach Maßgabe der §§ 48 ff. VwVfG NRW aufzuheben, um den vor der Antragstellerin zu 1. platzierten Kindern vorrangig die Chance auf eine Aufnahme an der begehrten Wunschschule zu eröffnen. Soweit sich die Antragsteller schließlich gegen die vom Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens neu ermittelten Schulweglängen wenden, geht dies ins Blaue hinein. Es bestehen derzeit nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulwege fehlerhaft ermittelt oder falsch zugeordnet worden sein könnten. Dies gilt speziell auch für den bei der Neuberechnung zu Grunde gelegten Schulweg der Antragstellerin zu 1. Die Antragsteller haben nicht einmal ansatzweise substantiiert, dass der vom Antragsgegner auf der Grundlage der im Kartenserver der Stadt N. hinterlegten und vom Vermessungs- und Katasteramt gepflegten Daten ermittelte Schulweg von 1.869 Metern zu ihren Lasten (zumal ergebnisrelevant) fehlerhaft sein könnte, nachdem sie selbst im Rahmen des Widerspruchs noch unter Vorlage eines entsprechenden Ausdrucks einer Routenberechnung eines Online-Kartendienstes von einer Strecke von 1.910 Metern ausgegangen waren und in der Antragsschrift ein Wegstrecke von knapp 1,9 Kilometern benannt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach setzt das Gericht in auf Schulaufnahme gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N., in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro je betroffenem Schulpflichtigen an.