Beschluss
15 A 2643/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0612.15A2643.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.204,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.204,52 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch weist die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (dazu 2.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 ‑ 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4. Das ist unter Berücksichtigung der mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Rügen nicht der Fall. Der Kläger stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die abzurechnende Anlage „G.-straße“ finde ihren Niederschlag im Bauprogramm der Beklagten von 2015 und entspreche ferner den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 „Ortsmitte II“, wodurch die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt seien, nicht durchgreifend in Frage. Sein Einwand, den flächenmäßigen Bestandteilen der Erschließungsanlage liege kein Bauprogramm zugrunde, insbesondere entsprächen sie nicht dem vom Umwelt- und Planungsausschuss der Beklagten am 19. Mai 2015 gefassten Beschluss, weil dieses Bauprogramm nur die Verlängerung des G.-straßes um 8 m betreffe, geht fehl. a) Die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage beurteilt sich nach der gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in die Erschließungsbeitragssatzung aufzunehmenden Herstellungsregelung, hier § 7 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ostbevern – Erschließungsbeitragssatzung – vom 2. Juni 1997 (im Folgenden: EBS). Dabei ist es nicht notwendig, dass in der Satzung selbst eine Flächeneinteilung der Straßen vorgenommen wird. Hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen tritt an die Stelle der Satzung bzw. des satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramms in der Regel das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm. Dieses bestimmt, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die gesamte Breite der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Eine Anbaustraße ist mithin erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Das Bauprogramm für eine Erschließungsanlage kann formlos aufgestellt werden und sich auch (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen und sogar (nur) aus der Auftragsvergabe ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 4037/19 -, juris Rn. 139 f.; Beschluss vom 14. November 2022 - 15 A 1017/21 -, juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N. Es kann solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht. An die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2021 - 15 A 4037/19 -, juris Rn. 143 f., m. w. N. b) Eine solche Änderung des Bauprogramms ist dem Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses der Beklagten vom 19. Mai 2015 zu entnehmen. Sie betrifft neben der Verlängerung des G.-straßes um 8 m insbesondere die Errichtung des Gehwegs und des Pflanzbeets auf der südlichen Straßenseite. Der Einwand des Klägers, der angelegte und abgerechnete, von einer Grünfläche unterbrochene Gehweg (Lichtbilder Blatt 45 bis 47 der Gerichtsakte 3 K 61/20) finde in diesem Bauprogramm „keinen Niederschlag“, ist nicht nachvollziehbar. In der Sitzungsvorlage für den 19. Mai 2015 heißt es, es werde vorgeschlagen, „die Verkehrsfläche des G.-straßees so weit zu verlängern, dass auch das Flurstück 450 erschlossen ist und auf den im B-Plan enthaltenen Fuß- und Radweg“ zu verzichten. Stattdessen sind in dem zugehörigen, den Sitzungsunterlagen beigefügten Plan vom 12. Mai 2015, welcher der Beschlussfassung zu Grunde gelegt wurde, auf der südlichen Straßenseite Gehweg und Beet verzeichnet. Dort – nämlich auf der Straßenseite, auf der sich auch das Grundstück des Klägers befindet – sind diese Teileinrichtungen ausweislich der in der Gerichtsakte vorhandenen Lichtbilder auch errichtet worden. Dass der Gehweg und das Pflanzbeet den Anforderungen, die das satzungsmäßige Ausbauprogramm an die endgültige Herstellung der flächenmäßigen Teileinrichtungen stellt, nicht genügten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Gehweg weist erkennbar eine Befestigung auf tragfähigem Untergrund mit Pflaster auf (§ 7 Abs. 2 Buchst. a EBS). Das Beet, bei dem es sich um eine unselbstständige Grünanlage handelt, ist bodendeckend bepflanzt und damit gärtnerisch gestaltet (§ 7 Abs. 2 Buchst. c EBS). Weiteren Aufklärungsbedarf zeigt der Kläger insoweit nicht auf. Darauf, ob die Beklagte im Jahr 2003 eine Verabredung über die Gestaltung des Gehwegs mit dem Eigentümer der heute mit einem „Z.“-Markt bebauten, auf der nördlichen Seite des G.-straßes gelegenen Grundstücke getroffen hatte, kommt es angesichts der mit Beschluss vom 19. Mai 2015 vorgenommenen Änderung des Bauprogramms nicht an. Auch die vom Kläger gerügte Breite des G.-straßes, der jedenfalls nicht durchgehend die im Bebauungsplan Nr. 29 „Ortsmitte“ eingezeichnete Breite von 7 m aufweist, ist dem am 19. Mai 2015 beschlossenen Bauprogramm mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Die nach Westen eintretende Verjüngung auf 4,85 m ist in dem zu Grunde liegenden Plan vom 12. Mai 2015 verzeichnet. Durch diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage nicht berührt, denn die Abweichung erfüllt die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Sie ist – was der Kläger im Übrigen nicht in Abrede stellt – mit den Grundzügen der Planung vereinbar und der Straßenkörper bleibt hinter den Festsetzungen zurück. Der vom Kläger in der Örtlichkeit vermisste „Wendehammer“ ist für das maßgebliche Bauprogramm schon deshalb unerheblich, weil ein solcher lediglich in der überholten Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. 29 „Ortsmitte“ verzeichnet war. Bereits mit der zweiten Planänderung im Dezember 2003 ist er entfallen. Dass die Gemeinde nach dem Beschluss vom 19. Mai 2015 darauf verzichtet hat, den G.-straße, wie seit der zweiten Änderung im Bebauungsplan vorgesehen, im Westen durch einen Geh- und Radweg mit der Straße „R.-straße“ zu verbinden, ist rechtlich unerheblich. Auf die Errichtung dieses Geh- und Radwegs kommt es nicht an, weil er ohnehin nicht Bestandteil der abgerechneten Anlage gewesen wäre. Denn Bestandteil der Anbaustraße, von der sie abzweigen, können nur solche Verkehrsanlagen sein, die ihrer Erschließungsfunktion nach einer Anbaustraße gleichen, d. h. im Falle ihrer erschließungsrechtlichen Selbstständigkeit selbst beitragsfähige Anbaustraßen wären. Dagegen scheiden als Bestandteil einer Anbaustraße all diejenigen Verkehrsanlagen aus, die sich in ihrer bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von einer Anbaustraße unterscheiden, etwa weil sie – wie die hier nicht realisierte Verbindung – dem Fußgänger- und/oder Fahrradverkehr vorbehalten sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1972 - IV C 16.71 -, juris Rn. 9; und vom 3. Juni 1988 - 8 C 114.86 -, juris Rn. 16; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 21 f., m. w. N. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 ‑ 15 A 386/20 -, juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die unter 1. angestellten Erwägungen nicht erfüllt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).