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Beschluss

4 K 1244/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0224.4K1244.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das (beabsichtigte) Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. B. aus C1. ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 28. August 2014 – 1 BvR 3001/11 -, juris, Rn. 12 und vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 10 ff. m. w. N., vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 -, juris, Rn. 12. Nach diesen Maßstäben darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, weil die Erfolgschance des Antragstellers fernliegt. Die beabsichtigte Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Der (angekündigte) Klageantrag des Antragstellers, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2019 zu verpflichten, dem Kläger nach erfolgter Schwärzung der personenbezogenen Daten Einsicht in die Akte zum berufsrechtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 0000 zu gewähren, dürfte keinen Erfolg haben. Er ist zulässig, aber voraussichtlich unbegründet. Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Denn der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2019 enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daher beträgt die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Diese Jahresfrist ist mit dem am 11. Juni 2020 bei Gericht eingegangenen Klageentwurf eingehalten. Die (angekündigte) Klage dürfte jedoch unbegründet sein. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2019 dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang haben. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften jedoch nicht vorliegen. Der Kläger ist zwar eine natürliche Person und die beklagte Ärztekammer ist als eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich eine zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG NRW. Ein Informationszugang besteht aber nur nach Maßgabe des IFG NRW. Eine Informationsgewährung dürfte danach ausgeschlossen sein. Die Anwendung des IFG NRW ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW wegen einer bereichsspezifischen Sonderregelung gesperrt. Dem gewünschten Informationszugang steht § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW i.V.m. § 5a Abs. 8 HeilBerG NRW entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften des IFG NRW vor. Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, zieht § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht, die denselben Sachverhalt bereichsspezifisch abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 -, juris, Rn. 58 und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 54 ff., jeweils m.w.N. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb in jedem konkreten Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung. Vgl. OVG NRW , Urteile vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 -, juris, Rn. 60 und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 29, siehe außerdem die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 11. Daran gemessen ist § 5a Abs. 8 HeilBerG NRW eine besondere Vorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Das Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht in § 5a Abs. 8 Satz 1 HeilBerG NRW vor, dass Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern, die eine Beschwerde über Kammerangehörige betreffend ein Berufsvergehen erhoben haben, ein Auskunftsanspruch zum Sachstand im berufsrechtlichen Verfahren zusteht. Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Kammer der beschwerdeführenden Person nach Satz 1 mit, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist, im Fall des Antrags nach § 71 Abs. 1 erfolgt die Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens, § 5a Abs. 8 Satz 2 HeilBerG NRW. Nach Satz 3 der Vorschrift finden die Sätze 1 und 2 auf andere beschwerdeführende Personen Anwendung, sofern ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft gemacht wird. Danach ist schon der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift im Fall eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen einen Humanmediziner grundsätzlich beschränkt auf Patientinnen und Patienten. Nach Satz 3 der Vorschrift wird der Personenkreis zwar auf andere beschwerdeführende Personen erweitert, die ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird damit jedoch nur geringfügig erweitert. Hierbei dürfte es sich nach der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drs. 17/5978, Seite 79, um diejenigen Personen handeln, die in Beschwerdeangelegenheiten die Belange ihrer Angehörigen oder Dritter wahrnehmen. Insbesondere – wie auch hier – Angehörige von verstorbenen Patienten dürften nachvollziehbar ein berechtigtes Interesse an der Information haben. Auch der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist beschränkt. Nach § 5a Abs. 8 Satz 2 HeilBerG NRW ist lediglich mitzuteilen, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist. Da es sich bei der Berufsaufsicht um ein kammerinternes Verfahren zwischen Kammerangehörigen und zuständiger Heilberufskammer handelt, bleibt die zu erteilende Auskunft auf das Ergebnis beschränkt. Ob und wenn ja, welche berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen getroffen wurden, wird nicht mitgeteilt, da die datenschutzrechtlichen Belange der Kammerangehörigen das Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen. Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/5978, Seite 79 f. Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich zugleich, dass ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des § 5a Abs. 8 HeilBerG NRW zuwider laufen würde.