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Beschluss

15 E 644/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0910.15E644.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Beschwerde ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller - ebenso wie die Beschlüsse in den Verfahren 15 E 642/18 und 15 E 643/18 - nicht am 30. Mai 2018 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 1 ZPO wirksam zugestellt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am 6. Juli 2018 zu laufen begann, als der Beschluss dem Antragsteller nach seinen Angaben tatsächlich zuging (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Für den Begriff der Wohnung im Sinne des § 180 ZPO kommt es auf das tatsächliche Wohnen an. Maßgebend ist, ob der Zustellungsempfänger in den angegebenen Räumen tatsächlich lebt und dort auch schläft. Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als solche, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Ob der Zustellungsadressat an dem Ort ordnungsbehördlich gemeldet ist, ist für den Wohnungsbegriff unerheblich. Anknüpfungspunkt für eine Ersatzzustellung ist grundsätzlich die tatsächliche Benutzung einer Wohnung. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 15. März 1999 - 2 BvR 348/99 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1983 - 9 B 10275.83 -, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - II B 164/03 -, juris Rn. 6; OVG M.-V., Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 1 L 193/07 -, juris Rn. 7. Eine Ersatzzustellung ist aber auch dann wirksam, wenn zwar nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt, er aber in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt hat, dass dies der Fall ist, und damit zugleich verhindert hat, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird und dort Zustellungen bewirkt werden können. Die Aufgabe einer Wohnung liegt deshalb nicht schon vor, wenn der Betroffene sich dazu entschließt, nicht mehr in den bisherigen Räumlichkeiten wohnen zu wollen. Maßgebend hierfür ist vielmehr, ob dieser Entschluss für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar ist. Vgl. insofern BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 -, juris Rn. 10; OVG M.-V., Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 1 L 193/07 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 7 ME 35/05 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 3 BS 284/00 -, juris Rn. 3 f. Dies zugrunde gelegt, ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass die Ersatzzustellung vom 30. Mai 2018 nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 1 ZPO unwirksam ist, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht mehr unter der Anschrift „L. T. Straße 10“ gewohnt hat. Das zweimal an diese Adresse abgesandte Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2018 gelangte mit dem Bemerken an den Absender zurück, der Empfänger sei verzogen bzw. unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Ausweislich eines Vermerks des Jobcenters F. vom 23. März 2018 sprach der Antragsteller dort vor, um sich wohnungslos zu melden, weil er seit dem 17. März 2018 nicht mehr in der „L. T. Straße 10“ wohnhaft sei. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 teilte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht mit, dass er nunmehr postalisch über ein Postfach erreichbar sei. Dass die Deutsche Post AG den auf dieses Postfach lautenden Zustellauftrag des Verwaltungsgerichts eigenhändig abgeändert und den angegriffenen Beschluss stattdessen in den Briefkasten des Hauses „L. T. Straße 10“ eingeworfen hat, ändert bei dieser Sachlage nichts daran, dass der Kläger dort zu diesem Zeitpunkt allem Anschein nach nicht mehr gewohnt hat. So hatte auch die Deutsche Post AG den Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2018 im Zusammenhang mit der Nutzung des Postfachs gebeten, ihr seine aktuelle Adresse mitzuteilen, weil Sendungen unter der vormaligen Hausanschrift „L. T. Straße 10“ nicht hätten zugestellt werden können. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. Legt man diese Maßstäbe an, ist die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu bejahen. Die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Informationsbegehrens a) wie viele Klagen insgesamt bei der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburg unter dem Prozessregister AS und b) wie viele Klagen insgesamt bei der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburg unter dem Prozessregister KR anhängig sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW dürfte zu bejahen sein. Um (positiv) bescheidungsfähig zu sein, muss der Informationsantrag hinsichtlich der begehrten Informationen hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die gewünschten Informationen müssen (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt) möglichst genau beschrieben werden. Dabei sind keine überhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, weil der Antragsteller die ihn interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht kennt. Ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 15 A 28/17 -, juris Rn. 33. Hiervon ausgehend erscheint das Informationsbegehren des Antragstellers auch hinsichtlich seines zeitlichen Bezugs als zumindest bestimmbar. Als zeitlicher Bezugspunkt der Anfrage kommt der Zeitpunkt einer eventuellen positiven Bescheidung durch den Antragsgegner oder auch der Antragstellung in Betracht. Ob der geltend gemachte Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sodann mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu verneinen ist, bedarf erst der Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Er umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinn. Unter Verwaltung im formellen Sinn wird die gesamte Tätigkeit der Exekutive verstanden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris Rn. 30 ff., und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 34. Die Ausklammerung der Rechtsprechung vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Dies zugrunde gelegt, ist der Bereich der Gerichtsstatistik grundsätzlich der Gerichtsverwaltung zuzuordnen. So auch OVG Berl.-Bbg, Urteil vom 29. November 2016 - OVG B 6 B 84.15 -, juris Rn. 19. Ob dies in gleicher Weise für die (unterjährige) Statistik eines einzelnen Spruchkörpers gleichermaßen gilt oder ob insofern der Bereich der Geschäftsverteilung aufgrund von § 21e GVG und die in ihrer Unabhängigkeit zu schützende spruchrichterliche Tätigkeit betroffen ist, wodurch wiederum § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zum Tragen käme, vgl. insoweit Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269, müsste erst in einem potentiellen Klageverfahren entschieden werden. Einschlägige Rechtsprechung liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Entsprechendes gilt für den weiteren Punkt, ob für den Fall der prinzipiellen Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 IFG NRW der Ablehnungsgrund des § 6 Satz 1a) IFG NRW unter dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege griffe, vgl. zu diesem OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 35 ff., und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 62 ff., sowie für das womögliche nachgehende Berücksichtigen von §§ 9, 10 IFG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).