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Beschluss

1 L 1014/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0103.1L1014.23.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens verpflichtet, den nachfolgenden Beitrag von der Plattform J.         zu entfernen:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens verpflichtet, den nachfolgenden Beitrag von der Plattform J. zu entfernen: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, die im Tenor bezeichneten Äußerungen zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie bei J. unter X. , versteht das Gericht gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Entfernung der im Tenor bezeichneten Äußerungen von der Plattform J. begehrt. Dafür, dass der B. eine Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerungen in anderer Weise als über die Plattform J. beabsichtigt, bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. B. Der so verstandene, nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris, Rn. 18. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht – nach hier allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung – ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm der in materieller Hinsicht geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der im Tenor bezeichneten Äußerungen von der Plattform J. zusteht. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Äußerungen ergibt sich aus dem allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Der Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2022 - 15 B 893/22 -, juris, Rn. 27. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1. Die Veröffentlichung der im Tenor bezeichneten Äußerungen durch den B. ist in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich nach § 53 Abs. 1 Satz 2 HG NRW um eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 HG durch den B. vertreten wird. Der B. hat die streitgegenständlichen Äußerungen nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin in Ausübung der ihr nach § 53 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW zugewiesenen Aufgaben veröffentlicht. Vgl. zum hoheitlichen Charakter einer Berichterstattung durch den B. auch BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21 -, juris, Rn. 14, m.w.N. 2. Die Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerungen stellt – losgelöst von einer etwaigen Betroffenheit weiterer Grundrechte – jedenfalls einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung und den sozialen Geltungsanspruch, die sogenannte „äußere Ehre“ im Sinne des Ansehens in den Augen anderer. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris, Rn. 22 f., m.w.N. Der Antragsteller sieht in der Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerungen zutreffend einen Angriff auf seine Ehre. Die von dem B. in Bezug auf den Antragsteller und das von ihm betriebene Wohnheim abgegebenen Bewertungen („I. -T. “, „H. “, „V. “, „I1. der Vermieter*innen“) beeinträchtigen das Ansehen des Antragstellers in den Augen anderer, weil sie ihn als unseriösen und unlauteren Vermieter darstellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller in den im Tenor bezeichneten Äußerungen auch hinreichend individualisierbar, um durch die Verbreitung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sein zu können. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich. Es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Es genügt, wenn persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris, Rn. 39 f., m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar wird der Antragsteller in der „I. -T. “ nicht namentlich benannt. Der sachlich interessierten Leserschaft drängt sich gleichwohl ohne weiteres auf, dass die „I. -T. “ das Wohnheim des Antragstellers betrifft. So bezieht sich die „I. -T. “ auf einen „deutlich älteren, männlichen Vermieter“ in einem privaten Studentinnenwohnheim. Der Titel der J. -Reihe („I. -T1. : Wohnen in N. “, vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte [GA]) impliziert dabei, dass es sich um Erfahrungsberichte aus N. handelt. Dass es in N. neben dem von dem Antragsteller betriebenen Wohnheim weitere private Studentinnenwohnheime gibt, die von einem „W. “ vermietet werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei den von der Antragsgegnerin insoweit benannten Wohnheimen (G. -W. -H. -I. und M. ) handelt es sich zwar um private Studentinnenwohnheime. Betreiber der genannten Wohnheime ist allerdings nicht ein „W. “, sondern das in Form einer gGmbH geführte C. T2. N. . Hinzu kommt, dass das von dem Antragsteller betriebene Wohnheim – im Gegensatz zu den beiden Studentinnenwohnheimen des C. T2. – nicht (mehr) auf der Internetseite des B. , abrufbar unter I2. , letztmaliger Abruf am 3. Januar 2024, aufgeführt wird, wobei die Entfernung der Verlinkung – wie sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ergibt – offenbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der „I. -T. “ stand. Aus Sicht der sachlich interessierten Leserschaft ist dies ein zusätzliches Indiz dafür, dass sich die „I. -T. “ auf das Wohnheim des Antragstellers bezieht. Dass der Antragsteller wiederum Betreiber des in der „I. -T. “ erwähnten Wohnheims ist, ist der sachlich interessierten Leserschaft entweder bereits bekannt (vgl. insofern etwa die namentliche Nennung des Antragstellers in der öffentlichen Berichterstattung [z.B. Bl. 21, 27 oder 32 GA]) oder kann von ihr jedenfalls mühelos in Erfahrung gebracht werden. Die in Rede stehenden Äußerungen des B. stellen auch einen Grundrechtseingriff dar. Zwar ist nicht jedes hoheitliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe hoheitlicher Stellen am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist vielmehr, ob der Schutzbereich des Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus. Vgl. zur Eingriffsqualität von hoheitlichem Informationshandeln etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 B 1723/09 -, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.; BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21 -, juris, Rn. 21, m.w.N. Die beanstandeten Äußerungen des B. entfalten eine mittelbar faktische Wirkung mit Eingriffsqualität, da sich der B. öffentlich und in stark abwertender Weise über den Antragsteller und das von ihm betriebene Wohnheim äußert. Angesichts der Bedeutung und der Reichweite öffentlicher Aussagen des B. erscheint eine spürbare Auswirkung auf die Rechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG naheliegend. 3. Durch die Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerungen wird auch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen. Bei der Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerungen hat die Antragsgegnerin nicht in Ausübung grundrechtlicher Freiheit gehandelt. Insbesondere kann sie sich als rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, da die öffentliche Gewalt im Allgemeinen nicht zugleich Adressatin und Trägerin von Grundrechten sein kann. Vgl. zur Grundrechtsfähigkeit der Studierendenschaft auch BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21-, juris, Rn. 15, m.w.N. Die Rechtmäßigkeit der Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerungen richtet sich daher nach den allgemein für die Rechtmäßigkeit amtlicher bzw. hoheitlicher Äußerungen geltenden Grundsätzen. Die Rechtmäßigkeit amtlicher bzw. hoheitlicher Äußerungen mit Grundrechtseingriffsqualität setzt voraus, dass der Amts- bzw. Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben handelt. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass amtliche bzw. hoheitliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Mitgeteilte Tatsachen müssen zudem zutreffend wiedergegeben werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2017 - 15 B 97/17 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N., und vom 2. Februar 2010 - 15 B 1723/09 -, juris, Rn. 13 f., m.w.N.; BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 65/21 -, juris, Rn. 18, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die weiterhin andauernde Verbreitung der im Tenor bezeichneten Äußerungen rechtswidrig. Die streitgegenständlichen Äußerungen verstoßen jedenfalls gegen das Sachlichkeitsgebot. Der B. beschränkt sich in dem im Tenor bezeichneten J. -Post nicht auf die reine Wiedergabe des ihm übermittelten Erfahrungsberichts. Vielmehr gibt er anknüpfend an den Erfahrungsbericht eigene – teils massiv abwertende – Bewertungen ab. So trägt der streitgegenständliche Erfahrungsbericht die ihm vom B. gegebene Überschrift „I. -T. (0)“. In seinen ergänzenden Ausführungen, die sich auf der rechten Seite neben dem Erfahrungsbericht befinden, bezeichnet der B. die eingereichten Erfahrungsberichte als „teilweise sehr erschreckende und inakzeptable H. “. Die H. seien sinngemäß wiedergegeben und wegen des Layouts zusammengekürzt worden. Gleichwohl werde die „V. (die äußerst fragwürdigen I1. der W. *innen) die den Protagonist*innen widerfahren ist“ deutlich. Diese durch den B. abgegebenen Bewertungen verstoßen – jedenfalls soweit sie sich auf den streitgegenständlichen Erfahrungsbericht und damit auf den Antragsteller und das von ihm betriebene Wohnheim beziehen – gegen das Sachlichkeitsgebot. Dem streitgegenständlichen Erfahrungsbericht lassen sich – wie nachfolgend dargelegt wird – bei verständiger Würdigung keine Tatsachen entnehmen, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die von dem B. vorgenommenen Bewertungen und die Einordnung als „I. -T. “ rechtfertigen. Die Werturteile überschreiten daher jedenfalls den sachlich gebotenen Rahmen. Es ist unstreitig, dass – wie in dem Erfahrungsbericht ausgeführt wird – in verschiedenen öffentlichen Räumen des Wohnheims des Antragstellers Kameras hängen. Der Antragsteller hat insofern aber ergänzend ausgeführt, dass die Kameras erst installiert worden seien, nachdem eine Abstimmung unter den Bewohnerinnen durchgeführt und die Installation der Kameras von einer eindeutigen Mehrheit der Bewohnerinnen befürwortet worden sei. In jedem Mietvertrag seien Pläne des Hauses enthalten, die die Positionen der Kameras ausdrücklich benennen würden. Seit der Installation der Kameras seien u.a. keine Lebensmittel und keine Fahrräder mehr gestohlen wollen. Darüber hinaus hätten die Kameras bereits erfolgreich Diebe überführt, die von außerhalb in das Objekt gelangt seien. Die Verarbeitung der Kameraaufnahmen erfolge in Einklang mit geltendem Recht. Aufnahmen würden nur gesichtet, wenn hierfür ein konkreter Anlass bestehe. In den Studentinnenwohnheimen des T3. N. seien sogar auf allen Fluren Kameras installiert. Dies habe der Antragsteller auf Wunsch der Bewohnerinnen bewusst nicht umgesetzt (vgl. Bl. 10 f. GA). Dass diese ergänzenden Angaben des Antragstellers zu den Hintergründen der Kamerainstallation unzutreffend sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr kann dem Erfahrungsbericht auch nach Angaben der Antragsgegnerin nicht entnommen werden, dass die Videoüberwachung gegen den Willen der Mehrheit der Bewohnerinnen angebracht worden ist (vgl. Bl. 43 GA) oder dass der Antragsteller die Bewohnerinnen heimlich filmt (vgl. Bl. 65 GA). Bei dieser Sachlage vermag die Kamerainstallation die von dem B. abgegebenen Bewertungen („I. -T. “, „sehr erschreckende und inakzeptable H. “, „V. “, „äußerst fragwürdigen I1. der W. *innen“) nicht zu rechtfertigen. Soweit in dem Erfahrungsbericht des Weiteren ausgeführt wird, dass zwei Bewohnerinnen aufgrund persönlicher Gründe ein Hausverbot erhalten hätten und eine viel zu hohe Summe für Renovierungskosten hätten nachzahlen müssen, kann dies die von dem B. abgegebenen Bewertungen ebenfalls nicht rechtfertigen. Dies folgt bereits daraus, dass die Aussagen keine substantiierte Tatsachendarstellung enthalten, sondern sich in vagen Behauptungen („persönliche Gründe“) und subjektiven Bewertungen („viel zu hohe Summe für Renovierungskosten“) erschöpfen. Die Aussagen beinhalten daher keine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage für eine hoheitliche Verurteilung des Verhaltens des Antragstellers durch den B. . Auch die Antragsgegnerin trägt insofern vor, dass es von Elementen der Bewertung geprägt sei, ob Gründe für ein Hausverbot als „persönlich“ und Renovierungskosten als „überhöht“ anzusehen sind (vgl. Bl. 65 GA). Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch hinsichtlich dieser Vorwürfe ergänzende Hintergrundinformationen, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, vorgetragen hat. So hat er ausgeführt, dass vier ehemalige Bewohnerinnen zum Schutz der Hausgemeinschaft ein Hausverbot erhalten hätten. Hintergrund seien Diebstähle zulasten anderer Bewohnerinnen sowie das Anbringen verfassungsfeindlicher Symbole an Geburtstagskalendern bei den Namen ausländischer Austauschstudentinnen gewesen. Dass eine „viel zu hohe Summe für Renovierungskosten“ geltend gemacht worden sei, sei unzutreffend. Zwei der Bewohnerinnen, die mit dem Auszug das Hausverbot erhalten hätten, hätten das Zimmer in völlig unakzeptablen Zustand zurückgegeben. Daher sei es notwendig gewesen sei, eine Malerfirma mit den Renovierungsarbeiten zu beauftragen. Die Kosten hierfür hätten etwa 300 Euro zuzüglich Steuern betragen. Die neuen Bewohnerinnen hätten drei Tage mit dem Einzug warten müssen (vgl. Bl. 11 f. GA). Unter Zugrundelegung dieser zusätzlichen Informationen sind die von dem B. abgegebenen Bewertungen erst recht nicht gerechtfertigt. Die weitere in dem Erfahrungsbericht enthaltene Aussage, wonach es so geschienen habe, dass der W. aufgrund von persönlichen Vorlieben entschieden habe, wer ein- und ausziehen musste, vermag die Bewertungen des B. ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Diese Aussage ist derart vage und unsubstantiiert, dass sich ein verwerfliches Handeln des Antragstellers daraus nicht herleiten lässt. Um welche Art von „persönlichen Vorlieben“ es sich handeln soll, ist nicht dargelegt. Als privatem W. steht es dem Antragsteller grundsätzlich frei, zu entscheiden, mit wem er einen Mietvertrag abschließt und mit wem nicht. Auch die Antragsgegnerin betont insofern, dass dem Antragsteller zweifellos das Recht auf eine freie durch die Privatautonomie geprägte Entscheidung zusteht, wem er Zutritt zu dem Wohnheim gewährt und welche Mietverhältnisse er verlängere (vgl. Bl. 65 GA). Aus den gleichen Gründen kann auch die weitere in dem Erfahrungsbericht enthaltene Aussage, wonach das Verhältnis zwischen den Mieterinnen und dem „deutlich älteren, männlichen W. sehr seltsam“ gewesen sei, die Bewertungen des B. nicht rechtfertigen. Auch hierbei handelt es sich um eine vage und von persönlichen Ansichten gefärbte Aussage ohne Tatsacheninformationen. Dem Erfahrungsbericht lassen sich darüber hinaus auch in seiner Gesamtheit keine Tatsachen entnehmen, die die von dem B. abgegebenen Bewertungen rechtfertigen könnten. Zwar kann bei unbefangenem Lesen des Berichts aufgrund der gewählten Formulierungen und des Gesamtarrangements der Eindruck entstehen, der Antragsteller habe als „deutlich älterer, männlicher W. “ seine Stellung gegenüber jungen Frauen missbraucht, indem er sie mit Kameras in rechtswidriger Weise gefilmt und nach seinen sexuellen Vorlieben ausgewählt habe. Wie vorstehend dargelegt, liegen jedoch bei genauerer Betrachtung bereits auf der Grundlage des Erfahrungsberichts und erst recht vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen des Antragstellers keine Tatsachen vor, auf die eine derartige Interpretation der Ausführungen gestützt werden kann. Die Antragsgegnerin hat auch keine über den Erfahrungsbericht hinausgehenden Tatsachen vorgetragen, die für ein derartiges Verständnis sprechen würden. An der Rechtswidrigkeit der von dem B. abgegebenen Bewertungen ändert es auch nichts, dass sich diese Bewertungen nicht nur auf den streitgegenständlichen Erfahrungsbericht, sondern darüber hinaus auch auf die beiden weiteren veröffentlichten und als „I. -T1. “ bezeichneten Erfahrungsberichte beziehen. Denn es ist hinreichend erkennbar, dass sich die Bewertungen jedenfalls auch auf das von dem Antragsteller betriebene Wohnheim beziehen sollen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin enthält die Titulierung des Erfahrungsberichts als „I. -T. “ auch ein konkretes und zudem drastisches Unwerturteil mit abschreckender Wirkung. Da der Erfahrungsbericht und die dazugehörigen Bewertungen durch den B. vorliegend eine Einheit bilden, kann offenbleiben, ob eine isolierte und unkommentierte Veröffentlichung des streitgegenständlichen Erfahrungsberichts durch den B. rechtmäßig wäre. Es ist insofern auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass (und ggf. in welchem Kontext) der B. den streitgegenständlichen Erfahrungsbericht außerhalb und losgelöst von der J. -Reihe „I. -T1. : Wohnen in N. “ veröffentlichen möchte. II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde die zu sichernden Rechte des Antragstellers irreversibel vereiteln, da der B. die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Fall vorerst auf der Plattform J. belassen könnte und die Äußerungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von zahlreichen Menschen zur Kenntnis genommen würden. Aus diesem Grund ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten. III. Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Unter den vorliegenden Umständen war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 890 ZPO war nicht geboten, da der Antragsgegnerin durch die tenorierte Anordnung kein Unterlassen, sondern ein aktives Tun (Entfernen der Äußerungen von der Plattform J. ) aufgegeben wird. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach wurde der Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung abgesehen. Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 -, juris, Rn. 65.