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Beschluss

2 L 621/24.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0815.2L621.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1800/24.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2024 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Zypern wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1800/24.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2024 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Zypern wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 1800/24.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2024 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Zypern anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung des Bundesamtes, mit der die Abschiebung nach Zypern angeordnet wird, voraussichtlich rechtswidrig. I. Rechtsgrundlage für die im Bescheid erlassene Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das Bundesamt ist zutreffend von einer Unzulässigkeit des Asylantrages des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ausgegangen, der eine Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach sich zieht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der von ihm am 9. April 2024 in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag nicht als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG zu werten. 1. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ( § 26a AsylG ), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, lehnt das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Prüfung eines Zweitantrag setzt gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens überhaupt zuständig ist. Ist dieses aber nicht der Fall, ist eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris Rn 18, und Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 – juris Rn. 20. Vorliegend ist Zypern gemäß der Dublin III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Zuständigkeit Zyperns für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers folgt aus Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO, da der Antragsteller nach eigenen Angaben auf Zypern bereits erfolglos ein Asylverfahren betrieben hat. Auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 11. April 2024 erklärten die zypriotischen Behörden nach zunächst erfolgter Ablehnung mit Schreiben vom 19. April 2024 ihre Zuständigkeit. Dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nunmehr einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bleibt es auch im Fall eines weiteren Antrags bei der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten zuständig war. Dies war nach Art. 3 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO unstreitig Zypern. Mithin ist der Asylantrag des Antragstellers schon wegen der fortbestehenden Zuständigkeit Zypern nach der Dublin III-VO nicht als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG einzuordnen. 2. Abgesehen davon ist darauf hingewiesen, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylG für den Antragsteller ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen. Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylVfG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - "sicheren" Dublin-Staat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG hätte hingegen zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 – juris Rn. 32 . II. Allerdings spricht Vieles dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns nach Art. 3 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO entfallen ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Zypern systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (systemische Mängel). Dabei genügen nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragstellerin tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 – juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – und vom 6. Juni 2014 –10 B 35.14 – juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14.A – juris. Das Erreichen der besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff., vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f. und vom 13. November 2019 – Rs. C-540, 541/17 –; jeweils juris Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88. Hinsichtlich des Prüfungsrahmens ist zu beachten, dass nicht nur die Situation für die Betroffenen nach Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat und während des Asylverfahrens zu beleuchten ist, sondern auch die nach dem Abschluss des Asylverfahrens. Denn aus dem absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der GR-Charta (Art. 3 EMRK) geht hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in den Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 der GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 87 ff juris; siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte sich die Abschiebungsanordnung gegenüber dem Antragsteller nach Zypern als rechtswidrig erweisen, weil die Aufnahmebedingungen in Zypern systemische Mängel aufweisen und anerkannte Schutzberechtigte im Hinblick auf die dort zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne des Art 4 EUGrdRCh zu erfahren. Zypern gehört zu den EU-​Ländern, in denen bezogen auf die Bevölkerungszahl die höchste Zahl von Flüchtenden Asylerstanträge stellt und dies mit steigender Tendenz. Auch wenn die Anzahl der um Asyl nachsuchenden Personen in 2023 im Gegensatz zu 2022 um die Hälfte sanken, ist die Zahl der Asylsuchenden in Zypern nach wie vor hoch. In den ersten Monaten diesen Jahres 2024 war die Ankunft der Bootsflüchtlinge erstmals höher als die, die über die grüne Grenze kamen. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, Update May 2024, S. 15. Die steigende Zahl von Asylsuchenden hat zu einer Verschärfung der bereits zuvor bestehenden Probleme bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen geführt. Ein Mangel an Aufnahmekapazitäten in dem einzigen Aufnahmezentrum Kofinou führt zusammen mit einer unzureichenden materiellen Versorgung dazu, dass viele Asylsuchende unter schlechten Bedingungen untergebracht oder aber obdachlos sind. Vgl. AIDA, a.a.O., S. 15. Nach ihrer Anerkennung haben international Schutzberechtigte grundsätzlich ebenso wie zypriotische Staatsbürger Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form des gesetzlich garantierten Mindesteinkommens (Guaranteed Minimum Income (GMI), sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können, was in den allermeisten Fällen nicht möglich ist. Von der Voraussetzung eines 5-​jährigen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Zypern wird dabei abgesehen. Es entstehen allerdings bei der Prüfung der Anträge in der Praxis erhebliche Verzögerungen, die bis zu 9 Monate dauern können. Für Schutzberechtigte ist dieser Übergangszeitraum extrem schwierig, da die Leistungen für Asylbewerber mit der Entscheidung über ihr Asylgesuch enden und es keine Übergangsleistungen gibt. Es kann lediglich eine Notfallhilfe zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse beantragt werden, die jedoch mit 100-​150 Euro im Monat/pro Person bzw. 150-​280 Euro im Monat/pro Familie extrem niedrig ist. Auch die Bewilligung einer solchen Nothilfe kann 1-​2 Wochen in Anspruch nehmen und sie ist jeden Monat neu zu beantragen. Vgl. AIDA, Country Report Cyprus, a.a.O., s. Das GMI sieht zudem keine Mittel für Unterbringung vor. Schutzberechtigte sind daher - sofern sie nicht noch weiter im Aufnahmezentrum verbleiben können - darauf angewiesen, sich selbständig private Unterkünfte zu suchen und diese durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Beides stößt in der Praxis infolge hoher Arbeitslosigkeit einerseits und deutlich gestiegenen Mietpreisen andererseits auf erhebliche Probleme. Hinzukommt eine Abneigung vieler Vermieter, ihr Eigentum an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein geregeltes Einkommen verfügen. In 2023 ist es zu einem erheblichen Anstieg an gewalttätigen Übergriffen gegenüber Migranten gekommen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung erfahren haben, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen. Sie haben kein Recht auf materielle Versorgung und können inhaftiert werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Zypern, vom 14.01.2022, S. 8 Seit dem 1. Juni 2019 wurde ein Nationales Gesundheitssystem (National Health System - GESY) etabliert, zu dem auch Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang haben. In der Praxis gibt es allerdings auch hier erhebliche Zugangshindernisse. Insbesondere besteht kein Zugang zum GESY, solange nach der Zuerkennung des Schutzes die Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Da die Wartezeiten auch für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis lang sind, ist hier der effektive Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung ernsthaft beeinträchtigt. VGl. AIDA, a.a.O., S. 160 Schutzberechtigte haben nach den obigen Ausführungen mindestens in einer Übergangszeit von bis zu 6 Monaten keinen effektiven Zugang zu Sozialleistungen, mit denen sie ihre grundlegenden Bedürfnisse sicherstellen könnten. Auch über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus und bei Bewilligung des GMI haben sie ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, da die Kosten für Unterbringung durch das GMI nicht berücksichtigt werden. Sie sind daher darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen, was schon vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-​Pandemie äußerst schwierig war. Infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-​Pandemie, deren Ausmaß noch gar nicht abschließend erfasst werden kann, muss dies derzeit als ausgeschlossen angesehen werden. Die wirtschaftliche Situation in Zypern und speziell auch die Lage von Flüchtlingen, Migranten und Asylsuchenden hat sich aufgrund der Auswirkungen der COVID-​19-​Pandemie massiv verschlechtert. Vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Briefing von Oktober 2020, A Systemic Analysis of the Impact of the Covid-​19 Pandemic on Refugees, Migrants and Asylum Seekers in Cyprus Aufgrund der vorstehenden Auskunftslage ist daher – von Besonderheiten im Einzelfall abgesehen – davon auszugehen, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und Schutzberechtigte in Zypern bestehen, die regelmäßig zu der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK führen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 3. Juli 2023 – 5 K 1864/23.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18. Juli 2022 – A 3 K 3246/21 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 26. August 2022 – 2 B 3362/22 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 V 187/22 –, juris; VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2021 – 20 K 14780/17.A –, juris; a.A.: VG Cottbus, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 5 L 8/23.A –, juris.