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Urteil

4 K 501/14.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:1127.4K501.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt einen Kostenzuschuss für seine Betreuung in einer privaten Kinderkrippe. 2 Die sorgeberechtigten Eltern des am ... September 2012 geborenen Klägers sind beide als Ärzte im Schichtdienst an Krankenhäusern berufstätig und bemühten sich ohne Erfolg um einen Betreuungsplatz für ihren Sohn ab Herbst 2013 in den kirchlichen Kindergärten St. P., X. und St. J. in J.. Nachdem ihnen von einem privaten Trägerverein einer Elterninitiative in der Kinderkrippe „K.“ in J. ein Betreuungsplatz angeboten worden war, beantragten sie am 15. Oktober 2013 einen Kostenzuschuss für die Betreuung ihres Sohnes in dieser Einrichtung. Zudem sahen sie einen weiteren Betreuungsbedarf durch eine Tagesmutter als gegeben an, da auch die flexiblen Öffnungszeiten der „K.“ (von 7.00 bis 18.00 Uhr werktäglich) nicht ausreichten, um den zeitlichen Betreuungsbedarf für ihren Sohn wegen ihrer Beanspruchung im Schichtdienst voll abzudecken. 3 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass ihr Sohn erst mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres ab September 2014 einen kostenfreien Betreuungsplatz in einer Kindestagesstätte beanspruchen könne. Man bot aber ab 11. November 2013 einen beitragspflichtigen Ganztageskrippenplatz in der kommunalen Kinderkrippe „Le Quartier Hornbach“ und eine Tagespflegeperson über den städtischen Kinderbetreuungsservice an. 4 Nachdem die Eltern des Klägers ihren Sohn zum 4. November 2013 zur Betreuung in der Kindergrippe „K.“ angemeldet hatten, legten sie am 15. November 2013 gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Beklagte keinen geeigneten Betreuungsplatz angeboten habe, der auch ihren Bedürfnissen im Hinblick auf ihre zeitliche Beanspruchung durch ihre Erwerbstätigkeit Rechnung trage. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Nach Zustellung am 7. Mai 2014 haben die Eltern des Klägers am 6. Juni 2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten dahingehend geändert, dass nun der Kläger statt ihnen die Klage verfolgt. 6 Der Kläger trägt vor: 7 Wegen der beruflichen Beanspruchung seiner Eltern im Schichtdienst bestehe ein über das Regelangebot der kommunalen Kindertagesstätten hinausgehender zeitlicher Betreuungsbedarf für ihn, der zum größten Teil nur von der privaten Einrichtung „K.“ abgedeckt werden könne. Darüber hinaus bedürfe er aber auch weiterer Fremdbetreuung, weil seine Eltern auch an manchen Tagen länger arbeiten müssten. Mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Einrichtung erfülle die Beklagte seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder im Rahmen der Kindertagespflege nicht. Insoweit bestünde an zwei bis drei Tagen in der Woche ein erhöhter zeitlicher Betreuungsbedarf, der weder von einer kommunalen Einrichtung noch von einer zusätzlich einzusetzenden Tagesmutter abgedeckt werden könne. So könne eine Tagesmutter ihn nicht von der Wohnung in die angebotene Kindertagesstätte ohne Einsatz eines Pkws und dann auch noch nicht ohne Risiko für ihn verbringen. Andere kommunale Jugendhilfeträger hätten im Gegensatz zur Beklagten bei der Inanspruchnahme dieser privaten Einrichtung einen Kostenzuschuss von 611,20 € gewährt. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Betreuung in der Einrichtung „K.“ ab 1. Januar 2014 einen Kostenzuschuss von 400,-- € monatlich zu gewähren, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt vertiefend dazu aus: 15 Durch das Angebot der Aufnahme des Klägers in eine städtische Kinderkrippe und die zusätzliche Betreuung durch eine Tagesmutter könne auch der Betreuungsbedarf an bis zu drei Tagen in der Woche über einen längeren täglichen Zeitraum abgedeckt werden. Es bestünde auch die Möglichkeit, das Kind ganztägig durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen, so dass er weder in eine Kindertagesstätte gebracht noch abgeholt werden müsste. Zudem ergebe sich aus der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 2 SGB VIII kein Anspruch auf Ausweitung des vorhandenen Betreuungsangebots bzw. auf Schaffung neuer Betreuungsplätze. Es bestehe auch kein Anspruch auf einen optimal geeigneten Betreuungsplatz, der den Wünschen seiner Eltern in vollem Umfang entspreche. Das gelte besonders, wenn wie hier ein Betreuungsplatz in einer kommunalen Einrichtung angeboten werde, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der ausgewählten privaten Einrichtung (50 m) befinde. 16 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die nach § 91 VwGO zulässig mit Einwilligung der Beklagten geänderte, nun vom Kläger verfolgte Klage ist unbegründet. 18 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung eines Kostenzuschusses für seine Betreuung in der privaten Kinderkrippe „K.“ in N. noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Kostenübernahme. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2013 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Als Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch kommt allein § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog in Betracht. Zwar greift diese Vorschrift nur für eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte jugendhilferechtliche Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 SGB VIII ein, wozu das Angebot einer frühkindlichen Förderung durch Kindestageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII gerade nicht gehört. Jedoch besteht insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris), der das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14.OVG –, BeckRS 2014, 53254) und auch die erkennende Kammer hier folgen, durch die analoge Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII zu schließen ist. 20 Die Voraussetzungen dieses Rechtsanspruchs liegen jedoch nicht vor. Eine Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte, also nicht gemäß § 36 a Abs. 1 und 2 SGB VIII auf der Grundlage einer verantwortlichen Entscheidung des Jugendhilfeträgers gewährte Hilfe bzw. Förderung in einer Tageseinrichtung, besteht nur, wenn 21 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfsbedarf in Kenntnis gesetzt hat, 22 2. die Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 23 3. die Deckung des Bedarfs 24 a) bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung 25 keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. 26 Während der Hilfebedarf bzw. der Bedarf nach einer Betreuung des Klägers in einer Kindertageseinrichtung vor der Selbstbeschaffung zweifellos von den Eltern an die Beklagte mit ihrem Antrag vom 15. Oktober 2013 herangetragen worden ist, fehlt es aber an der Anspruchsvoraussetzung nach § 36 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII analog. 27 So ist nicht erkennbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung im November 2014 einen primären Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der in Anspruch genommenen privaten Kinderkrippe „K.“ in N. hatte, die hier allein von ihm verfolgt wird, da er das Angebot eines Betreuungsplatzes in der kommunalen Kinderkrippe „Le Quartier Hornbach“ abgelehnt hatte. 28 Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ist § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung. Danach hat ein Kind ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Anspruchsberechtigt ist insoweit allein das betreffende Kind, nicht aber seine Eltern (BVerwG, a. a. O., und ihm nun in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung folgend das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Der Kläger, der nun nach zulässiger Klageänderung allein die Klage betreibt, war daher im November 2013 nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigt, da er am 4. September 2013 das 1. Lebensjahr vollendet hatte. Sein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird dem Grunde nach auch von der Beklagten gar nicht bezweifelt (siehe Widerspruchsbescheid). 29 Allerdings ist der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII dadurch untergegangen, dass der Kläger bzw. seine Eltern für ihn das Angebot einer Betreuung in der kommunalen Einrichtung „Le Quartier Hornbach“ abgelehnt haben. Mit dieser Ablehnung des angebotenen Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte verzichtete man nämlich auf die Erfüllung des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, so dass die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer privaten Betreuungseinrichtung zu übernehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2014, a. a. O.). 30 Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Kläger aufgrund seines auch im Rahmen des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voll bestehenden Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch darauf hatte, ihm eine Betreuung gerade in der privaten Einrichtung „K.“ zu verschaffen, den die Beklagte dann eben nicht erfüllt hätte. Das ist aber nicht der Fall. 31 Zwar haben der Kläger und seine Eltern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Recht, auch zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe bzw. der Pflege zu äußern, sofern dies nicht mit unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 SGB VIII). Für eine generell eingeschränkte Geltung dieses Wunsch- und Wahlrechts in Bezug auf den Betreuungsanspruch in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bestehen keine Anhaltspunkte im Gesetz. Allerdings verschafft auch dieses Wunsch- und Wahlrecht keinen Anspruch auf Schaffung neuer Dienste oder Einrichtungen und damit auf eine Erweiterung des vorgehaltenen Angebots; vielmehr bleibt es auf das tatsächlich vorhandene Angebot beschränkt. Darum ist dieses Wunsch- und Wahlrecht bei der Inanspruchnahme von frühkindlicher Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gerade auf solche Einrichtungen beschränkt, auf die ein Träger der Jugendhilfe in einer Weise zurückgreifen kann, dass er seine Verpflichtung auch gegenüber dem Träger der Einrichtung durchsetzen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2013 – 12 A 55/13 –, juris). Eine solche Möglichkeit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes hat der Beklagte aber nur in Bezug auf solche Einrichtungen privater Träger, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, da diese in einen entsprechenden Bedarfsplan aufgenommen werden. Mit solchen Trägern der freien Jugendhilfe trifft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78b SGB VIII ff., die ihm gerade eine Einflussnahme auf das Leistungsangebot verschaffen und es daher erlauben, das Wunsch- und Wahlrecht auch auf Einrichtungen von privaten Trägern auszudehnen, weil der Träger der Jugendhilfe über die abzuschließenden Verträge Einfluss auf das Betreuungsangebot nehmen kann (vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 5 Rn. 9). In Rheinland-Pfalz wirkt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) das Jugendamt gerade darauf hin, dass die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet und betrieben werden. Dabei können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KitaG Elterninitiativen im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertageseinrichtungen auch betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Beim Träger der hier in Anspruch genommenen privaten Kinderkrippe „K.“ handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der aus einer Elterninitiative hervorgegangen ist, aber gerade nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt wurde. Zwischen dem Trägerverein und der Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auch keine Leistungs- und Entgeltvereinbarungen oder Förderungsbedingungen vertraglich vereinbart worden, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte zur Erfüllung eines Anspruchs auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durchsetzbar auf die Einrichtung „K.“ zugreift. Daher besteht auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 SGB VIII kein Rechtsanspruch des Klägers auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der im Bedarfsplan offenkundig nicht ausgewiesenen Kinderkrippe „K.“, so dass er auch nicht die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung von der Beklagten verlangen kann. 32 Eine Ausdehnung des Wunsch- und Wahlrechts auf nicht im Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen privater (auch gewerblicher) Träger würde letztlich auch zu einem untragbaren Ergebnis führen: 33 Einerseits ist ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nämlich verpflichtet, die erforderlichen Kapazitäten an Betreuungsplätzen für die frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durch den Ausbau eigener Kindertageseinrichtungen und die Vorhaltungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bedarfsgerecht zu schaffen. Andererseits müsste er dann aber auch darüber hinaus gehende Kapazitäten anderer Träger durch einen Kostenzuschuss für eine von Eltern ausgewählte Einrichtung solcher Träger zusätzlich finanzieren, ohne insoweit auf das Leistungsangebot und die Preisgestaltung einer solchen Einrichtung im Wege der vertraglichen Vereinbarungen nach §§ 78b SGB VIII Einfluss nehmen zu können. In der Konsequenz lässt dies dann aber auch eine Vorhaltung ungenutzter Kapazitäten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Einrichtungen befürchten, wenn Eltern uneingeschränkt je nach der persönlichen Einschätzung ihrer vielgestaltig möglichen Bedürfnisse auf die Einrichtungen privater Träger unter entsprechender Freistellung von den Kosten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückgreifen könnten. Auf Dauer ist dann aber eine bedarfsgerechte Sicherstellung von Kapazitäten an Betreuungsplätzen letztlich nicht mehr gewährleistet. Anstatt die gesetzlich gewollte, durchsetzbare Vorhaltung von Betreuungsplätzen zu schaffen, liegt dann nämlich näher, von vorneherein schlicht nur ein Minderangebot zu schaffen und erforderlichenfalls im Wege der Kostenübernahme nach § 36a III SGB VIII nur noch selbstbeschaffte Betreuungsplätze zu finanzieren. Das lag aber ersichtlich nicht in der Intention des Gesetzgebers. 34 Ob letztlich dann etwas anderes gilt, wenn die dem Kläger angebotene Betreuung in der kommunalen Kinderkrippe „Le Quartier Hornbach“ ihm nicht zumutbar ist, kann hier dahingestellt bleiben (so auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Denn es ist dem Kläger und seinen Eltern zuzumuten, den angebotenen Betreuungsplatz anzunehmen. 35 Soweit der Kläger darauf verweist, dass der angebotene Krippenplatz in der kommunalen Einrichtung für ihn unzumutbar sei, weil man ihn dorthin mit einem Kraftfahrzeug bringen und von dort abholen müsse und dabei auch Risiken für ihn bestünden, greift dieser Einwand schon deswegen nicht durch, weil seine Eltern sich mit der Inanspruchnahme der Kinderkrippe „K.“ für eine Einrichtung entschieden haben, die nur 50 m von der angebotenen kommunalen Einrichtung auf dem Gelände des Quartier Hornbach liegt und damit ersichtlich einen vergleichbaren Bring- und Abholaufwand sowie damit verursachte Risiken mit sich bringt. Erachten aber die Eltern des Klägers diesen Aufwand und die damit verbundenen Risiken offenkundig für zumutbar, weil sie sich für die Kindertageseinrichtung „K.“ entschieden haben, so können sie nicht auf eine unzumutbare Erreichbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes einer nur 50 m entfernt liegenden kommunalen Einrichtung verweisen. 36 Auch soweit der Kläger einwendet, dass die Betreuungszeiten in der angebotenen kommunalen Einrichtung nicht seinem persönlichen Bedarf an Betreuungszeiten entspreche, folgt hieraus keine Unzumutbarkeit der Annahme des Angebots einer kommunalen Einrichtung. So mag die werktäglich in der Kinderkrippe „Le Quartier Hornbach“ angebotene Betreuungszeit von 7.15 Uhr bis 17.00 Uhr (Angaben der Eltern des Klägers im Widerspruchsverfahren, bestätigt vom Kläger-Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung) seinem individuellen durch die Arbeitszeiten seiner Eltern bedingten Betreuungsbedarf nicht vollständig entsprechen. Das ist aber auch bei der von seinen Eltern ausgewählten privaten Einrichtung letztlich nicht der Fall, die eine Betreuungszeit von 7.15 Uhr bis 18.00 Uhr abdeckt. So gaben seine Eltern schon in ihrem Antrag vom 15. Oktober 2013 an, dass die Besonderheiten ihrer beruflichen Beanspruchung als Ärzte im Schichtdienst es mit sich brächten, dass auch über die Betreuung in der „K.“ hinaus der Einsatz einer Tagesmutter notwendig sei. Auch ihr Bevollmächtigter bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass gerade die Beanspruchung der Kindesmutter als Intensivmedizinerin oft zeitlich nicht kalkulierbar sei und damit auch die in Anspruch genommene private Einrichtung den Betreuungsbedarf nicht vollständig abdecken könne, so dass eine weitergehende Fremdbetreuung ihres Sohnes erforderlich sei. Mithin ist es für den Kläger und seine Eltern aber auch zumutbar, neben der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung auch auf eine weitere Betreuung durch eine Tagespflegeperson zurückzugreifen, wenn dies von ihnen selbst von Anfang an so beabsichtigt war und inzwischen auch so gehandhabt wird. 37 Das Angebot der Beklagten, den Kläger in einer kommunalen Einrichtung zu betreuen und den darüber hinausgehenden zeitlichen Betreuungsbedarf durch eine Tagesmutter, die über den städtischen Kinderbetreuungsservice vermittelt werden könne, abzudecken, ist auch nicht deswegen unzumutbar, weil aufgrund der Öffnungszeiten der kommunalen Einrichtung die Betreuung durch eine Tagesmutter eine Stunde länger erforderlich wird, als dies bei der gewählten privaten Einrichtung „K.“ der Fall ist. Das von der Beklagten gemachte Betreuungsangebot genügt auch in Ansehung des maßgeblichen individuellen Bedarfs nach § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII mit einer fast 10-stündigen Betreuungszeit in einer städtischen Tageseinrichtung und einer zusätzlich einzusetzenden Tagesmutter damit auch dem individuellen Betreuungsbedarf, der bei dem Kläger und seinen Eltern besteht. 38 Der Kläger kann auch nicht auf die Gewährung eines Kostenzuschusses für die Betreuung in der K. durch einen anderen Jugendhilfeträger verweisen. Diese „ausnahmsweise“ vom Kreisjugendamt Bad Dürkheim als Gewährung von Tagespflege bewilligte Kostenübernahme bindet zum einen nicht die Beklagte in ihrer Entscheidungspraxis und eröffnet zum anderen auch keinen Rechtsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG außerhalb der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. 39 Hat damit der Kläger bzw. seine Eltern durch die Ablehnung dieses zumutbaren und bedarfsgerechten Angebots auf die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII letztlich verzichtet, ist der insoweit bestehende Primäranspruch untergegangen und damit auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog entfallen. Damit ist aber die Ablehnung des Kostenübernahmeanspruchs durch die Beklagte rechtmäßig, so dass weder ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme noch auf die hilfsweise hier verfolgte Neubescheidung des Kostenübernahmeantrags besteht. 40 Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.