Urteil
3 K 452/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:1027.3K452.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Eine Stadtratsfraktion verliert mit dem Ablauf der Wahlperiode ihre Existenz und ist deshalb im Verwaltungsprozess nicht mehr beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO (im Anschluss an OVG RP, Beschluss vom 04.02.2010, 2 A 11246/09.OVG ).(Rn.50)
2. Einem Mitglied des Gemeinderats steht gegen den Bürgermeister ein Anspruch auf Beantwortung seiner Anfragen nach § 33 Abs. 4 GemO (juris: GemO RP 1994) in angemessener Zeit zu. (Rn.61)
3. Unsachliche oder rhetorische Fragen bedürfen keiner Antwort des Bürgermeisters.(Rn.60)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Stadtratsfraktion verliert mit dem Ablauf der Wahlperiode ihre Existenz und ist deshalb im Verwaltungsprozess nicht mehr beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO (im Anschluss an OVG RP, Beschluss vom 04.02.2010, 2 A 11246/09.OVG ).(Rn.50) 2. Einem Mitglied des Gemeinderats steht gegen den Bürgermeister ein Anspruch auf Beantwortung seiner Anfragen nach § 33 Abs. 4 GemO (juris: GemO RP 1994) in angemessener Zeit zu. (Rn.61) 3. Unsachliche oder rhetorische Fragen bedürfen keiner Antwort des Bürgermeisters.(Rn.60) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die gegen den beklagten Oberbürgermeister der Stadt P. (I.) gerichteten Klagen haben keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin ist unzulässig (II.), die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet (III.). I. Der Oberbürgermeister der Stadt P. ist der richtige Beklagte. Die Klagen, mit denen die Kläger einen Anspruch auf vollständige Beantwortung der Anfrage vom 14. September 2012 und vom 20. Februar 2013 begehren, waren zunächst gegen die falsche Beklagte, nämlich die Stadt P., gerichtet. Der Beklagtenwechsel, den die Kläger im Anschluss an den richterlichen Hinweis erklärt haben, ist zulässig. Weder die ursprünglich beklagte Stadt P. noch der Oberbürgermeister der Stadt P. als neuer Beklagter haben dieser Änderung der Klage widersprochen. Gemäß § 91 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist nach dem Schriftsatz der ursprünglich beklagten Stadt P. vom 22. September 2014 von ihrer Einwilligung in den Beklagtenwechsel auszugehen. Außerdem ist der Beklagtenwechsel sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, da der Streitstoff derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Erledigung des Rechtsstreits fördert. Der nunmehr beklagte Oberbürgermeister ist der richtige Klagegegner. Gemäß § 33 Abs. 4 GemO obliegt dem Bürgermeister die Beantwortung schriftlich oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündlich gestellter Anfragen eines Ratsmitglieds über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung. Hierbei handelt der Bürgermeister nicht als Organwalter des Stadtrats, sondern kraft einer eigenen organschaftlichen Rechtsstellung. Der behauptete Anspruch auf Beantwortung von Anfragen gemäß § 33 Abs. 4 GemO richtet sich daher gegen den Bürgermeister als Ratsvorsitzenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juni 2010 –2 A 11318/09.OVG –, DVBl 2010, 1186 und esovgrp). II. Die Klage der Klägerin ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die zur Klageerhebung erforderliche Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO, die von Amts wegen in jedem Stadium des Klageverfahrens zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1986 – II ZR 300/85 –, NJW 1987, 383 und juris). Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verwaltungsprozess beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zugestanden werden kann. Hierzu zählen im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens grundsätzlich auch Fraktionen im Sinne des § 30a Abs. 1 GemO. Allerdings bestehen die aufgrund einer Fraktionsvereinbarung zu Beginn und für die Dauer einer Wahlperiode gebildeten Fraktionen nur für die Dauer der Wahlperiode des Rates. Sie können als Gliederung des Gemeinderates nicht das "Ganze" (Gemeinderat) "überleben". Für Fraktionen gilt somit der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09.OVG –, m. w. Nachw., AS 38, 297ff. und juris). Wendet man den Grundsatz der formellen Diskontinuität von Gemeinderatsfraktionen auf die Klägerin an, ist ihre Existenz mit dem Ablauf der Kommunalwahlperiode 2009 bis Mai 2014 erloschen. Deshalb ist sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO und ihre Klage ist als unzulässig abzuweisen. II. Die Klage des Klägers ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Anders als der Klägerin fehlt dem Kläger nicht die Beteiligungsfähigkeit. Für ihn ergibt sie sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO. Denn als – altes und neues – Mitglied des Stadtrates P. macht er innerorganisatorische Rechte eines mit Rechten ausgestatteten Gemeindeorgans (Gemeinderatsmitglied) geltend (s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 61 Rn. 5). 2. Die Klage ist unbegründet, weil der beklagte Oberbürgermeister die Fragen 1, 3 und 6 der Anfrage vom 14. September 2012 und die Fragen 1 – 5 der Anfrage vom 20. Februar 2013 nicht mehr beantworten muss. a. Dies folgt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daraus, dass nicht der Kläger, sondern die Klägerin die Anfragen gestellt hatte und ihre Beantwortung daher nicht von dem Kläger beansprucht werden könnte. Die Anfragen vom 14. September 2012 und 20. Februar 2013 wurden zwar nicht von dem Kläger als Ratsmitglied gestellt, sondern von der Stadtratsfraktion „Die Republikaner“. Der Kläger hatte lediglich als Fraktionsvorsitzender die schriftlichen Anfragen unterschrieben. Anfragen des Klägers als Stadtratsmitglieds lagen damit nicht vor. Der Umstand, dass er die Fragen ausgearbeitet, eingereicht und im Rat verlesen hat, ändert nichts daran, dass es Fragen der Fraktion waren. Hatte der Kläger aber in der vergangenen Kommunalwahlperiode die hier in Rede stehenden Fragen nicht als Ratsmitglied nach § 33 Abs. 4 GemO an den Bürgermeister gerichtet, so kann er grundsätzlich nicht die Beantwortung der Fragen der Fraktion, deren Mitglied er war, mit der er aber nicht identisch war, in eigenem Namen verlangen. Da aber der Beklagte die Anfragen als solche des Ratsmitglieds ... behandelt hat (s. Stellungnahme vom 13. November 2012 und vom 30. September 2013), muss er sich nunmehr an dieser Wertung der Anfragen festhalten lassen. Durch diese Wertung des Beklagten kann nämlich der Kläger als Ratsmitglied davon abgehalten worden sein, die Fragen in seinem eigenen Namen (nochmals) zu stellen. b. Der Anspruch des Klägers dürfte auch nicht bereits wegen des Grundsatzes der Diskontinuität ausgeschlossen sein. Zwar geht der Status als Mitglied des Gemeinderates formell mit der Einheit, d. h. dem Gemeinderat, unter (formelle Diskontinuität). Mit der erneuten Wahl in einer Kommunalwahl beginnt eine neue Mitgliedschaft im Rat. Anders als bei einer Fraktion könnte sich bei einem Ratsmitglied aber durchaus die Frage stellen, ob das neue und alte Ratsmitglied an seine bisherigen Rechte anknüpfen kann oder ob diese bereits mit dem Ende der abgelaufenen Kommunalwahlperiode untergegangen sind und mit der neuen Kommunalwahlperiode neu entstehen. Im letzteren Fall müsste eine während der abgelaufenen Kommunalwahlperiode unbeantwortet gebliebene Frage neu an den Bürgermeister gerichtet werden, während im ersteren Fall das Ratsmitglied lediglich an seiner bereits gestellten Anfrage festhalten müsste. Hier könnte entscheidend sein, dass für einen Gemeinderat, der kein Parlament ist, anders als für Parlamente nicht der Grundsatz der materiellen Diskontinuität gilt. Dieser Grundsatz bezieht sich in seiner ursprünglichen Form auf das Parlament und betrifft hier alle bei Ende einer Legislaturperiode noch nicht erledigten Gesetzesvorlagen, Anträge und Anfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 – 1 BvR 337/92 –, BVerfGE 91, 148-176). Im vorliegenden Fall kann diese Frage aber dahinstehen. c. Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger sein Recht, Antworten auf die Anfrage vom 14. September 2012 und vom 20. Februar 2013 zu erhalten, verwirkt hat, indem mit der klageweise Geltendmachung des Rechts aus § 33 Abs. 4 GemO bis zum 14. Mai 2014 und damit über ein Jahr nach der letzten – zumindest schriftlichen – Nachfrage am 29. April 2013 zugewartet worden war. Die Verwirkung materieller wie prozessualer Rechte ist nach allgemein anerkannter Auffassung der Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 –, BVerfGE 32, 305, 308f.; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 – III C 115.71 –, BVerwGE 44, 339, 343f.). Ob der Grundsatz der Verwirkung auch im Rahmen des § 33 Abs. 4 GemO Gültigkeit beanspruchen kann – wie der Beklagte meint –, scheint im Hinblick auf die Bedeutung des jedem Ratsmitglied gesetzlich eingeräumten Fragerechts diskussionswürdig, kann hier aber letztlich dahinstehen. Das Fragerecht der einzelnen Ratsmitglieder wurde ebenso wie das dem Gemeinderat seiner Funktion als Hauptorgan entsprechende umfassende Unterrichtungsrecht nach § 33 Abs. 1 – 3 GemO mit der Einführung der Urwahl der Bürgermeister in der Gemeindeordnung gesetzlich verankert. Das Auskunftsrecht eines jeden Ratsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister ist Folge der Stellung des Gemeinderats als Kontrollorgan (s. LT-Drs. 12/2796, S. 65, S. 74). Es bezieht sich demzufolge auf alle Angelegenheiten der Gebietskörperschaft und ihrer Verwaltung. Diese Angelegenheiten betreffend soll das Ratsmitglied Auskunft über Fakten gewinnen, damit die Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde effektiv wahrgenommen werden kann, d.h. das Fragerecht dient der sachlichen Aufgabenerfüllung des Ratsmitglieds. Soll das Ratsmitglied sein Mandat nach seiner freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung ausüben, muss es selbst darüber befinden können, welcher Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Dem Fragerecht auf Seiten des Ratsmitglieds entspricht auf Seiten des Bürgermeisters dessen Auskunftspflicht. Damit das Fragerecht jedoch nicht zum Selbstzweck wird, muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Informations- oder Kontrollwunsch und der aus einer wahrheitsgemäßen und im gebotenen Umfang gegebenen Auskunft resultierenden politischen Reaktionsmöglichkeit existieren. Das bestehende Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds auf Informationen aus der Verwaltung beschränkt sich demzufolge auf den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sowie auf die Gegenstände, mit denen der Stadtrat entsprechend der Aufgabenverteilung innerhalb der Gemeinde betraut ist. Unzulässig sind jedoch Scheinfragen oder rein theoretische oder hypothetische Unterstellungen sowie in Fragen verkleidete Annahmen ohne jeglichen realen Hintergrund. Soll das Fragerecht nach § 33 Abs. 4 GemO das einzelne Ratsmitglied also in die Lage versetzen, sich für seine Aufgaben im Rat Informationen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung zu beschaffen, so entspricht dem spiegelbildlich die Pflicht des Bürgermeisters die Anfrage eines Ratsmitglieds binnen angemessener Frist zu beantworten. Die Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz definiert nicht, was eine angemessene Frist ist, sondern überlässt es den Räten, dies in ihren Geschäftsordnungen durch Setzung einer angemessenen Frist zu regeln (§ 33 Abs. 4 Satz 2 GemO). Ist die nach der Geschäftsordnung angemessene Frist zur Beantwortung einer Anfrage verstrichen und fordert das anfragende Ratsmitglied nicht eine Antwort ein, so stellt sich die Frage, ob es die begehrte Auskunft noch benötigt, um seine Aufgaben als Ratsmitglied erfüllen zu können. Dient das Auskunftsrecht aber neben der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Ratsmitglieds, so versteht sich von selbst, dass Antworten auf Anfragen nach § 33 Abs. 4 GemO nicht bis zum Ende der Kommunalwahlperiode geschoben werden dürfen, um dann ihre Beantwortung mit dem Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Kommunalwahlperiode ablehnen zu können. Es sprechen somit durchaus Umstände sowohl dafür als auch dagegen, das Recht, auf eine Anfrage an den Bürgermeister eine Antwort zu erhalten, verwirken zu können. Letztlich kann dies im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. d. Die Klage hat deshalb keinen Erfolg, weil die Anfragen des Klägers entweder beantwortet sind oder es sich um polemische bzw. rhetorische Fragen handelt, die von dem Beklagten nicht beantwortet werden müssen. aa. Aus der Anfrage vom 14. September 2012 wurden die Fragen 1 und 6 beantwortet, die Frage 3 muss nicht beantwortet werden. Hinsichtlich der Frage 1 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Verwaltung keine Veranlassung sehe, die Stellungnahme des Deutschen Städtetages zu kommentieren. Damit blieb die Frage 1 entgegen der klägerischen Auffassung nicht unbeantwortet, auch wenn die Antwort für ihn nicht befriedigend sein mag. Die Frage 6, ob seitens der Verwaltung über die gesetzlich festgelegten Leistungen hinaus weitere Hilfen jeglicher Art auf freiwilliger Basis an Asylbewerber gewährt würden, und wenn ja, welche Hilfen dies seien und wie hoch die hierfür anfallenden Kosten gewesen seien, wurde am 30. September 2013 dahingehend beantwortet, dass seitens der Verwaltung über die gesetzlichen Leistungen hinaus grundsätzlich keine finanziellen Hilfen geleistet würden. Bei Frage 3, wie viele Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung P. seit 1993 verhungert, verdurstet oder erfroren seien, weil sie zu geringe Leistungen erhalten hätten, handelt es sich offensichtlich um eine Frage, die hier wegen ihrer sich aus der Einleitung der Anfrage vom 14. September 2012 und der Gesamtschau der Fragen erkennbaren Unsachlichkeit und ihrem damit verbundenen polemischen Charakter nicht beantwortet werden muss. bb. Die mit der Anfrage vom 20. Februar 2013 gestellten Fragen 1 – 5 wurden entweder beantwortet – wenn auch nicht zur Zufriedenheit des Klägers – oder bedurften wegen ihres rhetorischen Charakters keiner Antwort. Die Antwort auf die Frage 1 der Anfrage vom 20. Februar 2013, ob der Verwaltung die Tatsache bekannt sei, dass die ADD ihrer Dienstaufsicht in Bezug auf die Annahme von Spenden überhaupt nicht nachkomme, und auf die Frage 2, welche Auswirkungen dies auf die besagte anonyme Spende, deren Annahme ausdrücklich unter den Vorbehalt einer Prüfung durch die ADD gestellt worden sei, habe, lautete, dass die Verwaltung sich regelkonform verhalten und die nach der Anzeige erforderliche Frist vor Beschlussfassung des Hauptausschusses eingehalten habe. Einwendungen während dieser Frist seien von der ADD nicht erhoben worden. Beantwortet sind damit die Fragen 1 und 2, auch wenn diese Antworten den Kläger nicht zufrieden stellen. Eine Bewertung der Arbeit der ADD (Frage 1) kann der Kläger von dem Beklagten aber nicht verlangen, da damit das kommunale Aufsichtsverhältnis (vgl. hier § 94 Abs. 3 GemO) quasi umgekehrt würde. Die Antwort auf die Frage 3 der Anfrage vom 20. Februar 2013, welchen konkreten Gesetzestext die Verwaltung ihrer Entscheidung, den Namen des Spenders nicht zu benennen, zugrunde gelegt habe, und auf die Frage 4, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der dritte Absatz des § 94 GemO, in dem festgeschrieben sei, dass den Ratsmitgliedern sämtliche maßgeblichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Spendenannahme offen zu legen seien, habe, ergibt sich aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses am 21. Januar 2013. Dort wird hinsichtlich der Spendenannahme ausdrücklich auf § 94 Abs. 3 GemO abgestellt und ausgeführt, dass zwischen der Stadt P. und dem Spender weder eine geschäftliche noch eine persönliche Beziehung bestehe. Damit wird deutlich, welche Gesetzesbestimmung die Verwaltung ihrer Entscheidung, den Namen des Spenders nicht zu nennen, zugrunde gelegt hat und wie sie diese Gesetzesnorm interpretiert. Beantwortet sind damit die gestellten Fragen 3 und 4, ohne dass allerdings die von dem Kläger geäußerten Zweifel an dem rechtmäßigen Verhalten der Stadt bzw. des Stadtrates bei der Annahme der anonymen Spende damit ausgeräumt wären. Bei der Frage 5 in der Anfrage vom 20. Februar 2013, wie ein Ratsmitglied seiner ihm gesetzlich aufgetragenen Kontrollpflicht gegenüber der Verwaltung nachkommen und in diesem konkreten Fall überprüfen solle, ob ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Stadt und dem Spendengeber vorliege, wenn sich die Verwaltung weigere, den Namen des Spenders offenzulegen, handelt es sich um eine rhetorische Frage, die daher nicht dem Informationsgewinn dient. Rhetorische Fragen bedürfen keiner Antwort. Denn mit solchen Fragen drückt der Fragende seine eigene in das Gewand einer Frage gekleidete Meinung aus. Dies ist hier die zutreffende Ansicht des Klägers, dass, ohne die Identität eines Spenders zu kennen, der zur Entscheidung über die Annahme einer Zuwendung nach § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO berufene Gemeinderat nicht prüfen könne, ob ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Stadt und dem Spendengeber existiere (vgl. § 94 Abs. 3 Satz 6 und 7 GemO; wegen der Höhe nicht zustimmungsbedürftiger Zuwendungen, die hier mit 2.000,-- € überschritten ist, siehe § 24 Abs. 3 Gemeindehaushausverordnung – GemHVO – ). Die Klagen waren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs.2, 63 Abs. 2 GKG; Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013, Beilage 58). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten, ihre Anfrage vom 14. September 2012 betreffend die „Erhöhung der Leistungen für Asylbewerber“, Ziffern 1, 3 und 6, sowie ihre Anfrage vom 20. Februar 2013 betreffend „Annahme von anonymen Spenden durch die Verwaltung“, Ziffern 1 bis 5, vollumfänglich zu beantworten. Die strittigen Fragen aus der Anfrage der Stadtratsfraktion „Die Republikaner“ im Stadtrat P. vom 14. September 2012 lauten: 1. Teilt die Verwaltung die Ansicht des Städtetages, wonach die kommende Erhöhung der Leistungen an Asylbewerber gerechtfertigt ist? Wenn ja, warum? 3. Wie viele Asylbewerber sind im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung P. seit 1993 verhungert, verdurstet oder erfroren, weil sie zu geringe Leistungen erhielten? 6. Werden seitens der Verwaltung über die gesetzlich festgelegten Leistungen hinaus weitere Hilfen jeglicher Art auf freiwilliger Basis an Asylbewerber gewährt? Wenn ja, welche Hilfen sind dies und wie hoch beliefen sich die hierfür anfallenden Kosten? Die Fragen 1 bis 3 wurden am 13. November 2012 wie folgt beantwortet: „Die Verwaltung sieht keine Veranlassung die Stellungnahme des Deutschen Städtetages zu kommentieren. Insofern erübrigt sich auch eine Beantwortung der Fragen 2 und 3.“ Die Antwort auf die Frage 6 lautete: „Aus der Frage erschließt sich nicht, welche Hilfen damit gemeint sind.“ Ergänzt wurde diese Antwort unter dem 30. September 2013 dahingehend: „Seitens der Verwaltung werden über die gesetzlichen Leistungen hinaus grundsätzlich keine finanziellen Hilfen geleistet.“ Der Anfrage vom 20. Februar 2013 liegt eine anonyme Spende über einen Betrag von 2.000,-- € für die Anschaffung einer Küche für das Haus M.. (Seniorenclub) zugrunde, deren Annahme unter dem Vorbehalt der Prüfung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – in der öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses am 21. Januar 2013 mit einer Gegenstimme angenommen wurde. Aus der Beschlussvorlage zu dieser Sitzung ergibt sich, dass es um eine „Spendenannahme gemäß § 94 Abs. 3 GemO“ ging. Festgehalten ist weiter: „Zwischen der Stadt P. und dem Spender besteht weder eine geschäftliche noch persönliche Beziehung (Spender wohnt außerhalb von P.).“ Der Sitzungsniederschrift über die öffentliche Hauptausschusssitzung vom 21. Januar 2013 ist weiter zu entnehmen, dass der Vorsitzende des Ausschusses erklärte, alle Spenden über 100,-- € seien der ADD zur Überprüfung zu melden. Erhebe die ADD keine Einwände, sei das Verfahren in Ordnung. Der Kläger erhob gegen diese Vorgehensweise Einwände. Die strittigen Fragen aus der Anfrage der Stadtratsfraktion „Die Republikaner“ im Stadtrat P. vom 20. Februar 2013 aus dem Komplex anonyme Spende lauten: 1. Ist der Verwaltung die Tatsache bekannt, dass die ADD ihrer Dienstaufsicht in Bezug auf die Annahme von Spenden überhaupt nicht nachkommt? 2. Welche Auswirkungen hat dies auf die besagte anonyme Spende, deren Annahme ausdrücklich unter den Vorbehalt einer Prüfung durch die ADD gestellt wurde? 3. Welchen konkreten Gesetzestext hat die Verwaltung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, den Namen des Spenders nicht zu benennen? 4. Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der dritte Absatz des § 94 GemO, in dem festgeschrieben ist, dass den Ratsmitgliedern sämtliche maßgeblichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Spendenannahme offen zu legen sind? 5. Wie soll ein Ratsmitglied seiner ihm gesetzlich aufgetragenen Kontrollpflicht gegenüber der Verwaltung nachkommen und in diesem konkreten Fall etwa überprüfen, ob ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Stadt und dem Spendengeber vorliegt, wenn sich die Verwaltung weigert, den Namen des Spenders zu benennen? Zu dieser Anfrage nahm die Verwaltung am 30. September 2013 wie folgt Stellung: „Die Verwaltung hat sich regelkonform verhalten und die nach der Anzeige erforderliche Frist vor Beschlussfassung des Hauptausschusses eingehalten. Einwendungen während dieser Frist wurden seitens der ADD nicht erhoben.“ Am 14. Mai 2014 hat die Klägerin gegen die Stadt P. Klage erhoben. Der Kläger trat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, eingegangen am 27. Juni 2014, der Klage bei. Dies begründete er damit, dass er derjenige gewesen sei, der die Fragen ausgearbeitet, eingereicht und im Rat verlesen habe. Eine lebensnahe Sachverhaltsauslegung führe dazu, das streitgegenständliche Fragerecht als sein Fragerecht anzusehen, wenn man es nicht als Fragerecht der Fraktion gelten lasse. Deswegen trete er nunmehr als Streitgenosse der Klage bei. Zur Klagebegründung wird vorgetragen, die Anfragen seien ordnungsgemäß in den Stadtrat P. eingebracht, und zwar wie es die Geschäftsordnung für den Stadtrat vorsehe, auch unmittelbar an den Oberbürgermeister gerichtet worden. Die Fragen seien teilweise beantwortet, aber nicht in den Unterpunkten 1, 3 und 6 der Anfrage vom 14. September 2012 und in den Unterpunkten 1 bis 5 der Anfrage vom 20. Februar 2013. Die erste Anfrage betreffe finanzielle Zuwendungen an Asylbewerber bzw. die politische Haltung der Stadt zu diesem Thema. Die zweite Anfrage betreffe den Umgang der Stadt mit Spendern, die im Widerspruch zu § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – stehe. Der Oberbürgermeister habe insoweit nur auf die Kontrollfunktion der Kommunalaufsicht bei der ADD verwiesen, die jedoch die Beachtung des § 94 GemO nicht obsolet mache. Am 29. April 2013 habe man nochmals nachgefragt, aber bis jetzt keine Antwort erhalten. Ihr Anspruch auf Beantwortung der gestellten Fragen folge, so die Kläger, aus § 33 Abs. 4 GemO sowie § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates der Stadt P.. In der Geschäftsordnung werde festgelegt, dass die Antwort in angemessener Frist zu geben sei. Angemessen sei eine Frist aber nur dann, wenn sie den Fragenden in den Stand versetze, aus der Antwort Konsequenzen für seine Arbeit in der gewählten Vertretungskörperschaft zu ziehen, also zum Beispiel Anträge zu stellen oder die Bürger über Sachverhalte oder Missstände zu informieren. Die streitgegenständlichen Fragen lägen der Verwaltung seit mehr als einem Jahr vor. Es sei nicht ersichtlich, dass so lange Zeit zur Beantwortung erforderlich sei. Mit Sicherheit dürfte nicht der Ablauf der Wahlperiode abgewartet werden. Sie hegten den Verdacht, der Beklagte wolle den gesetzlich verbrieften Informationsanspruch still und leise unterlaufen oder hoffe wohl, dass die Kläger nach der Kommunalwahl 2014 nicht mehr im Stadtrat vertreten seien. Mit Schriftsatz vom 18. September 2014 haben die Kläger erklärt, die Klage solle sich nach dem Hinweis des Gerichts nunmehr unmittelbar gegen den Oberbürgermeister der Stadt P. richten. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, folgende gemäß § 19 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt P. an den Oberbürgermeister eingebrachten Fragen zu beantworten: - Anfrage „Erhöhung der Leistungen für Asylbewerber“ vom 14. September 2012, Ziffern 1, 3 und 6, sowie - Anfrage „Annahme von anonymen Spenden durch die Verwaltung“ vom 20. Februar 2013, Ziffern 1 bis 5. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hält die Klage der Klägerin bereits für unzulässig. Zunächst sei fraglich, woraus sich das Recht der hier klagenden Fraktion auf Beantwortung der Anfragen ergebe. Die Klägerin würde auf § 33 Abs. 4 GemO abheben, der allerdings die Rechte einzelner Ratsmitglieder betreffe. Die Gemeindeordnung differenziere in § 33 zwischen den Rechten der Fraktionen und den Rechten einzelner Ratsmitglieder. Der Beklagte sehe dabei durchaus, dass die Anfragen trotz der zweifelhaften Zulässigkeit ihrer Vorab-Einreichung beantwortet worden seien. Es sei allerdings ausweislich der Unterlagen der Verwaltung darauf hinzuweisen, dass nach den Sitzungsformalien die Anfragen unter dem Tagesordnungspunkt ,,Anfragen der Ratsmitglieder“ behandelt worden seien. Die Anfragen mögen damit zwar schriftlich von der Klägerin vorab der Verwaltung zur Sitzungsvorbereitung eingereicht worden sein, würden aber in der Regel mündlich von einem Ratsmitglied – und damit einem anderen Träger von Rechten – formell erst im Rahmen der Sitzung selbst eingebracht. Die Antwort erfolge daher auch unter der Überschrift "Antwort auf die Anfrage des Ratsmitglieds ... " und nicht bezogen auf die Fraktion. Auch wenn die Handhabung in der Praxis an diesem Punkt nicht allzu eng sei, solle dieser Punkt nicht unerörtert bleiben, da es hier um ein rechtsförmiges Verfahren vor Gericht gehe, bei dem rechtliche Formenstrenge gelte. Weiterhin müsse gesehen werden, dass inzwischen die Kommunalwahl 2014 stattgefunden habe. Nach dem Grundsatz der Diskontinuität bei Fraktionen seien die Rechte der Fraktionen und damit auch der Klägerin mit Ende der Wahlzeit 2014 erloschen. Dieser Punkt sei dabei nicht mit dem Kontinuitätsgrundsatz der materiellen Arbeit des Rates zu verwechseln. Es müsse insofern differenziert werden in den materiellen Gehalt der Befassung des Rates und der formellen Frage, welche Rechte welchem Kommunalverfassungsorgan wie lange zukommen würden. Da die Rechte der Klägerin gemäß § 71 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für Rheinland-Pfalz – KWG – unter dem 31. Mai 2014 erloschen seien, sei die Klage im streitentscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen. Auf Grund des Erlöschens seien auch eine Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder eine präjudizielle Wirkung der hier in Rede stehenden Vorgänge ausgeschlossen. Weiterhin sei das Rechtschutzinteresse der Klägerin zweifelhaft, da sehr wohl Stellung bezogen worden sei. Die Klägerin habe nicht weiter darauf hingewiesen, dass die Anfragen als nicht beantwortet angesehen würden. Vielmehr habe sie unmittelbar den Rechtsweg beschritten. Es wäre der einfachere Weg gewesen, zunächst bei der Verwaltung zu präzisieren, welche Fragen noch immer nicht als beantwortet angesehen würden und abzuwarten, wie der Beklagte reagiere. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass zwischen der Anfrage vom 14. September 2012 und der Klage gut eineinhalb Jahre lägen. Selbst die letzte Monierung sei am 29. April 2013 erfolgt und damit vor mehr als einem Jahr. Auch die Beantwortung der Anfrage vom 20. Februar 2013 sei am 29. April 2013 letztmals beanstandet worden. Es stelle sich hier die Frage, ob die Klage nicht ebenfalls auf Grund zeitlicher Verwirkung unzulässig sei. Jedenfalls werde der „Beitritt zum Verfahren durch Ratsmitglied ...“ als unzulässige, alternative Klagehäufung gerügt. Die Klage der Klägerin hätte zurückgenommen werden müssen, da sie offensichtlich unschlüssig und unzulässig sei. Zur Vervollständigung des Sachvortrages werde ausgeführt, dass der Kläger zwar auch dem neu gewählten Stadtrat angehöre, aber nach der Wahl parteilos geworden sei. Es sei insofern angekündigt, dass sich eine neue Ratsfraktion „Die Republikaner" bilden werde, die aber auf Grund des Wahlergebnisses der Republikaner nur noch aus zwei statt wie bislang drei Ratsmitgliedern bestehen werde und der auch der Kläger weiter angehören solle. Umso deutlicher werde damit, dass die Klägerin durch die Kommunalwahl rechtlich untergegangen und als Rechtsträger nicht mehr existent sei. Hilfsweise sei ausführen, dass die Klage unbegründet sei. Bei der Anfrage zu Leistungen für Asylbewerber ziele die Frage 1 auf eine Kommentierung der Wertung eines Dritten. Frage 3 sei im Kern eine rein polemische Frage, die nicht auf eine ernsthafte Beantwortung ziele. Frage 6 sei mit Schreiben vom 30. September 2013 beantwortet worden. Im Kern gehe es hier um eine Provokation, indem versucht werde, eine juristisch komplexe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts so zu simplifizieren, dass sich daraus eine politische Aussage herleiten lasse. Dieses Ziel sei mit der Stellung der Anfrage bereits erreicht und bedürfe keiner Antwort. Zu der Anfrage zur Spendenannahme für das Haus M.. habe die Verwaltung am 30. September 2013 Stellung genommen. Ebenfalls sei der Vorgang umfänglich in nichtöffentlicher und öffentlicher Stadtratssitzung diskutiert worden. Die Kläger verfügten daher durch die Sitzungen bereits über die später mit der Anfrage nochmals abgefragten Informationen. Von Anfang an sei darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer anderen Ansicht ein Gericht angerufen werden könne. Betrachte man die gestellten Fragen, so zeige sich, dass eine über die gegebene Stellungnahme hinausgehende Beantwortung nicht angezeigt erscheine. Frage 1 beinhalte einen logischen Zirkelschluss. Bei Frage 2 verstehe sich von selbst, dass ohne Rüge der ADD die Spende angenommen sei, die Annahme sei vom Stadtrat beschlossen worden. Fragen 3 und 4 zeigten auf, dass den Klägern die einschlägigen Gesetze bekannt seien. Es gehe hier vielmehr um die Frage der korrekten rechtlichen Anwendung der Normen in einem besonderen Ausnahmefall. Die Fragen 5 und 6 seien rein polemische und rhetorische Fragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen; des Weiteren wird auf die Niederschrift vom 27. Oktober 2014 verwiesen.