Beschluss
4 L 720/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0919.4L720.22.NW.00
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Leitsätze
1. Ein Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden.(Rn.17)
2. Das Aufstellen eines Containers zum Betreiben einer Corona-Teststation auf einem öffentlichen Parkplatz ist eine Sondernutzung.(Rn.28)
3. Das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis berechtigt die Straßenbaubehörde regelmäßig zu den nach § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG (juris: StrG RP) getroffenen Maßnahmen. Im Einzelfall ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch auf die materielle Illegalität abzustellen.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden.(Rn.17) 2. Das Aufstellen eines Containers zum Betreiben einer Corona-Teststation auf einem öffentlichen Parkplatz ist eine Sondernutzung.(Rn.28) 3. Das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis berechtigt die Straßenbaubehörde regelmäßig zu den nach § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG (juris: StrG RP) getroffenen Maßnahmen. Im Einzelfall ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch auf die materielle Illegalität abzustellen.(Rn.33) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, mit der ihm aufgegeben wurde, einen Container von einer Verkehrsfläche zu entfernen. Der Antragsteller betreibt seit Dezember 2021 in einem Container in B eine Corona-Teststation, die er auf dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück Flurstück-Nr. ….., auf dem sich neben dem Gebäude der Sparkasse ein öffentlicher Parkplatz befindet, aufgestellt hat. Den vom Antragsteller nachträglich gestellten Antrag vom 16. August 2022 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Betreiben der Corona-Teststation auf dem Parkplatz vor der Sparkasse in B lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. August 2022 ab. Zugleich forderte diese den Antragsteller als Betreiber der Teststation auf, den genannten Container bis zum 31. August 2022 abzubauen. Nach Fristablauf werde der rechtswidrige Zustand (Container ohne Sondernutzungserlaubnis) im Rahmen des sofortigen Vollzugs von Amts wegen beseitigt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, die öffentlichen Parkplätze, auf denen derzeit die Teststation betrieben werde, sollten wieder der ursprünglichen Verwendung zugeführt werden. Daraus ergebe sich auch zwangläufig, dass einem Antrag auf Sondernutzung auf Weiterbetrieb der Teststation nicht entsprochen werden könne. Der Antragsteller werde aufgefordert, die bisher ohne Sondernutzungserlaubnis betriebene Teststation abzubauen. Im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensbeurteilung werde das öffentliche Interesse zur uneingeschränkten Nutzung des Parkplatzes höher angesehen als der Weiterbetrieb der Teststation. Da der Betrieb der Teststation nicht an den Standort auf öffentlichem Gelände gebunden sei, sei die Ablehnung auch verhältnismäßig. Im Rahmen des Sofortvollzuges (§ 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG, § 80 VwGO) werde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist der Container ohne weitere Aufforderung durch die Behörde beseitigt werde. Am 22. August 2022 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. August 2022 ein. Den ferner gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. August 2022 mit der Begründung ab, das öffentliche Interesse zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche (Parkfläche) sei höher anzusehen als das private Interesse für den Betrieb der Teststation. Dieser sei nicht an die Nutzung einer öffentlichen Fläche gebunden. Es bestehe hierauf kein Rechtsanspruch des Betreibers. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Aufforderungen nicht den Eindruck vermittelt, den Container beseitigen zu wollen. Der Antragsteller hat am 30. August 2022 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt aus, die Beseitigungsverfügung sei nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet worden. Damit sei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Im Übrigen stehe nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse, sondern das Betreiben einer Teststation. Denn dieses sei sinnvoll und diene dem Allgemeinwohl. Dagegen sei der betroffene Parkplatz durch den Betrieb lediglich minimal betroffen. Lediglich zwei Parkplätze seien von dem Container für die Nutzung als Parkplatz ausgeschlossen. Die Beseitigung des Containers und damit die Einstellung der Testungen bedeute eine wesentlich härtere Einschränkung der Öffentlichkeit in B. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. August 2022 gegen die Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Betrieb einer Teststation diene gewiss auch öffentlichen Interessen. Dadurch entstehe jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Fläche. Die Corona-Teststation könnte auch auf einem Privatgrundstück betrieben werden. Ein Umzug von Teststellen innerhalb von B sei möglich. Da die Teststation dort nun schon seit längerer Zeit betrieben werde und der Betreiber durch sein Verhalten letztlich keineswegs den Eindruck vermittelt habe, diese beseitigen zu wollen, sei die sofortige Vollziehung der Beseitigungsaufforderung angeordnet worden. Dies sei erfolgt, um die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende, zeitnahe Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung als öffentliche Parkfläche zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung in dem Bescheid vom 19. August 2022 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag aber unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 1.1. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der genannten Verfügung formell im Ergebnis ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. 1.1.1. Danach ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht. 1.1.2. Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 19. August 2022 zwar nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn darin fehlen ausreichende Ausführungen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 8 Satz 2 Landesstraßengesetz – LStrG – lediglich angegeben, es werde im Rahmen des Sofortvollzuges darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist der Container ohne weitere Aufforderung durch die Behörde beseitigt werde. Dies stellt keine ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses dar. Insbesondere geht der Verweis auf § 41 Abs. 8 Satz 2 LStrG fehl. Denn diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn gerade keine Grundverfügung nach § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG erlassen wird (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 2007 – 1 A 10865/06.OVG –; VG Mainz, Urteil vom 12. März 2020 – 1 K 461/19.MZ –, BeckRS 2020, 9780). Eine solche Grundverfügung hat die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 19. August 2022 aber gerade angeordnet. 1.1.3. Die Antragsgegnerin hat den Verstoß gegen die Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allerdings durch Nachholen der Begründung geheilt. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob bereits die Begründung in dem Schreiben vom 29. August 2022, mit dem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller am 25. August 2022 begehrte Aussetzung der Vollziehung der Beseitigungsverfügung abgelehnt hat, den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin den Begründungsmangel in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 14. September 2022 geheilt. Darin hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die sofortige Vollziehung der Beseitigungsaufforderung sei angeordnet worden, da die Teststation dort nun schon seit längerer Zeit betrieben werde und der Antragsteller durch sein Verhalten letztlich keineswegs den Eindruck vermittelt habe, diese beseitigen zu wollen. Dies sei erfolgt, um die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende, zeitnahe Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung als öffentliche Parkfläche zu gewährleisten. Damit hat die Antragsgegnerin der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion ausreichend Genüge getan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 9 VR 3/14 –, juris). Ob die angeführten Aspekte das besondere Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragen, spielt für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs keine Rolle (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2022 – 7 B 10587/22.OVG –). Die Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderungsschrift vom 14. September 2022 konnte die Kammer im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigen. Zwar verneint eine Ansicht (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 –, VBlBW 2019, 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2013 – 1 M 19/13 –, juris; Schoch/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Februar 2022, § 80 Rn. 249) die Heilungsmöglichkeit mit der Begründung, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 – 7 ME 121/13 –, NdsVBl 2014, 286; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017 Rn. 750) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt die Kammer (s. z.B. Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 L 378/16.NW –, juris; vgl. auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 6. Mai 2020 – 5 L 371/20.NW –, juris). Da nach § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten, denn auch die Ansicht, die ein Nachholen der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnt, vertritt die Auffassung, die Behörde könne nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Sofortvollzug mit nunmehr ordnungsgemäßer Begründung erneut anordnen, ohne einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen zu müssen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht nicht an die – ordnungsgemäße – Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist, gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise nicht unzumutbar in seinen Rechten verletzt, denn er kann hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass der Hoheitsträger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hiervon hat der Antragsteller vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht. 1.2. Die Antragsgegnerin hat ferner nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil sie vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die sofort wirksame Anordnung einer Beseitigungsverfügung erheblichen Tatsachen zu äußern. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14 –, NVwZ-RR 2014, 721; Puttler, in: Sodan, Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 81). II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. 1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). 2. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Beseitigungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. 3. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 ist die Vorschrift des § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG. Danach kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn die Straße ohne die nach Abs. 1 erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt wird. 4. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 bestehen nicht. Insbesondere ist die Beseitigungsverfügung nicht aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht rechtswidrig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsteller mit den beiden Mails vom 23. Juni 2022 und vom 12. Juli 2022 den Anforderungen des § 1 LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechend angehört worden ist. Selbst wenn man dies verneinen würde, läge zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht kein diesbezüglicher Verfahrensfehler (mehr) vor. Denn dieser (vermeintliche) Verfahrensfehler wurde gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG jedenfalls dadurch geheilt, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis und Würdigung der von dem Antragsteller mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2022 gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 19. August 2022 vorgetragenen Argumente an der Verfügung nach erneuter Prüfung festgehalten hat (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 B 11431/20 –, juris und vom 22. Februar 2022 – 1 B 11506/21.OVG –; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –, juris; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 70). Maßgebend ist letztlich die materielle Gleichwertigkeit mit einer Anhörung im gesonderten Verwaltungsverfahren. 5. In materieller Hinsicht erweist sich die Beseitigungsverfügung vom 19. August 2022 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Das Aufstellen eines Containers zum Betreiben einer Corona-Teststation auf dem Parkplatz vor der Sparkasse in B ist eine Sondernutzung (5.1.), für die der Antragsteller verantwortlich ist (5.2.). Die Antragsgegnerin hat ihm auch ermessensfehlerfrei die Beseitigung und Unterlassung aufgegeben (5.3.). 5.1. Eine Sondernutzung liegt immer dann vor, wenn der Rahmen des Gemeingebrauchs überschritten wird. Der Gemeingebrauch umfasst die Nutzung der öffentlichen Straße zum Verkehr im weitesten Sinne. Wird die Straße nicht zum Verkehr, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt, liegt eine Sondernutzung vor (s. § 34 Abs. 3 LStrG). Dies ist hier der Fall. Der Container steht auf einem öffentlichen Parkplatz vor der Sparkasse Südpfalz in B und damit auf einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 Abs. 2 LStrG (s. auch Bitterwolf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum LStrG, Januar 2020, § 1 Ziffer 2.2). Mit dem Aufstellen und der bestimmungsgemäßen Nutzung des Containers als Corona-Teststelle und damit zu gewerblichen Zwecken kann der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 566/13 –, juris zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern). 5.2. Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Verfügung. Er ist inzwischen Eigentümer des Containers und hat diesen auf dem Messplatz in B aufgestellt. Folglich ist er sowohl Verhaltensstörer i.S.d. § 4 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – als auch Zustandsstörer i.S.d. § 5 Abs. 1 und 2 POG. 5.3. Die Entfernungsanordnung ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. 5.3.1. Allein das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die Straßenbaubehörde regelmäßig zu den nach § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG getroffenen Maßnahmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2020 – 11 B 1459/20 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 11. September 2014 – 6 L 1605/14.TR –, ESOVG; Bitterwolf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O., § 41 Ziffer 8.4). Im Einzelfall ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch auf die materielle Illegalität abzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 23 B 2398/96 –, NVwZ-RR 1997, 384) –). 5.3.2. Da der Antragsteller die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach § 41 Abs. 1 LStrG nicht besitzt, ist das Betreiben der Corona-Teststelle auf dem Parkplatz vor der Sparkasse Südpfalz in B formell illegal. Es sind auch keine Gründe erkennbar, aufgrund derer die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung im vorliegenden Fall für den Erlass der Beseitigungsanordnung nicht als ausreichend zu erachten wäre. Zwar wurde dem Antragsteller in der Vergangenheit eine Sondernutzungserlaubnis für einen anderen Standort in B erteilt. Der Umstand, dass der Container aufgrund von technischen Problemen beim Aufbauen an dem dortigen Standort nicht aufgestellt werden konnte, führt jedoch nicht notwendig dazu, dass der Antragsteller stattdessen einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen des Containers an dem jetzt beanstandeten Standort hat. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass es ermessensfehlerhaft wäre, einen Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung des Containers an dem hier beanstandeten Standort abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung darauf abgestellt, die betroffene Parkplatzfläche solle wieder ihrer ursprünglichen, öffentlichen Nutzung zugeführt werden. Sie sehe das öffentliche Interesse an der Nutzung der beanstandeten Fläche als öffentliche Parkfläche als gewichtiger an als das private Interesse des Antragstellers am weiteren, noch länger andauernden Betrieb der Corona-Teststation. Hiergegen ist aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern. Das „knappe Gut des öffentlichen Straßenraums“, das in Innenstädten faktisch nicht vermehrbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 – 11 B 24/96 –, NJW 1997, 408), kann nur durch die Vergabe oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis sinnvoll bewirtschaftet werden. Mit der Begründung, der Sondernutzung stehe entgegen, dass sie zum Wegfall von öffentlichen Parkplätzen führe, hat die Antragsgegnerin in ihrer Ermessensentscheidung auch Erwägungen zugrunde gelegt, die den erforderlichen Bezug zur Straße aufweisen. Die Überlegung, die Inanspruchnahme von Parkplätzen unter Berufung auf einen nicht hinnehmbaren Wegfall von Parkplätzen abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 11. September 2015 – 4 K 179/15.NW –, juris; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2012 – 6 K 1625/10 –, juris). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, der Betrieb einer Corona-Teststation diene öffentlichen Interessen, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn das Sondernutzungsrecht ist wirtschafts- und wettbewerbsneutral (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris). Ungeachtet dessen gibt es im Falle der Beseitigung des Containers des Antragstellers in B weiterhin Corona-Teststellen an anderen Standorten (s. https://www.bad-bergzabern.de/service/corona-wegweiser/, abgerufen am 19. September 2022), so dass es keine Anhaltspunkte für einen Versorgungsengpass gibt. Außerdem steht es dem Antragsteller frei, mit seiner Teststation innerhalb von B an einen anderen Standort umzuziehen (s. die Mitteilung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung vom 31. August 2022. 6. Das besondere Vollzugsinteresse ist vorliegend gegeben. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung spricht, dass der Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, eine unerlaubte Sondernutzung zu unterbinden, leer liefe, wenn der jeweilige Sondernutzer die Sondernutzung aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs letztlich ohne Erlaubnis fortführen könnte und zugleich für Dritte der Eindruck entsteht, es lohne sich, mit einer Nutzung ohne die erforderliche Erlaubnis zu beginnen, da man auf diese Weise gegenüber gesetzestreuen Bürgern sich Vorteile verschaffen kann (VG Neustadt, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 4 L 90/13. NW –, juris; VG Trier, Beschluss vom 25. September 2003 – 5 L 1321/03. TR –; Bitterwolf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O., § 41 Ziffer 8.4). Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Hauptsachestreitwert ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig – und so auch hier – um die Hälfte zu reduzieren.