Beschluss
5 K 75/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:1107.5K75.23.NW.00
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Leitsätze
1. Nach § 12a Abs. 1 LMG sind die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, denn die Frage der Gewährung von Auskünften an die Presse ist behördliche Verwaltungsaufgabe und insofern keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, in dessen Rahmen die speziellen Auskunfts- und Akteneinsichtsregelungen nach § 474 ff Strafprozessordnung – StPO – zu beachten wären.(Rn.33)
2. Grundsätzlich kann § 12a Abs. 1 LMG ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur einen Auskunftsanspruch vermitteln, wobei die Art der Beantwortung hinsichtlich der Form der Auskunftserteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Der Anspruch ist erfüllt, wenn die Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig erteilt wurde. Grundsätzlich erfolgt dies durch die Beantwortung konkreter Fragen.(Rn.37)
3. Darüber hinaus ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass ein presserechtlicher Anspruch auf Einsicht in Akten von Justizbehörden nur bestehen kann, soweit darin enthaltene personenbezogene Daten in geeigneter Weise unkenntlich gemacht worden sind.(Rn.42)
4. Die widerstreitenden Grundrechtspositionen sind dabei in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; im Wege praktischer Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist.(Rn.51)
5. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen.(Rn.68)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Im Übrigen, d. h. soweit das Begehren noch Gegenstand des Verfahrens ist, wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in die neun Bände Ermittlungsakten Az. … in Form von Kopien zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 12a Abs. 1 LMG sind die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, denn die Frage der Gewährung von Auskünften an die Presse ist behördliche Verwaltungsaufgabe und insofern keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, in dessen Rahmen die speziellen Auskunfts- und Akteneinsichtsregelungen nach § 474 ff Strafprozessordnung – StPO – zu beachten wären.(Rn.33) 2. Grundsätzlich kann § 12a Abs. 1 LMG ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur einen Auskunftsanspruch vermitteln, wobei die Art der Beantwortung hinsichtlich der Form der Auskunftserteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Der Anspruch ist erfüllt, wenn die Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig erteilt wurde. Grundsätzlich erfolgt dies durch die Beantwortung konkreter Fragen.(Rn.37) 3. Darüber hinaus ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass ein presserechtlicher Anspruch auf Einsicht in Akten von Justizbehörden nur bestehen kann, soweit darin enthaltene personenbezogene Daten in geeigneter Weise unkenntlich gemacht worden sind.(Rn.42) 4. Die widerstreitenden Grundrechtspositionen sind dabei in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; im Wege praktischer Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist.(Rn.51) 5. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen.(Rn.68) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen, d. h. soweit das Begehren noch Gegenstand des Verfahrens ist, wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in die neun Bände Ermittlungsakten Az. … in Form von Kopien zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog). Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für das im Klagewege verfolgte, hier auf § 12a Landesmediengesetz – LMG – gestützte presserechtliche Akteneinsichtsbegehren eröffnet, da es sich insofern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. 2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein presserechtlicher Auskunftsanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 –, BVerwGE 174, 66-72, Rn. 22 - 24). Dies gilt auch für einen presserechtlichen Anspruch auf Aktennutzung, wie das Bundesverwaltungsgericht gerade in Abgrenzung zum archivrechtlichen Nutzungsanspruch dargelegt hat, der – weil die ablehnende Entscheidung der Archivbehörde einen Verwaltungsakt darstellt – gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 A 5/13 –, Rn. 10, juris). 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist insbesondere analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn eine Verletzung in eigenen Rechten aus § 12a LMG bzw. Art. 5 Grundgesetz – GG – ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist aufgrund der vorherigen Anfrage bei dem Beklagten ohne Weiteres zu bejahen. II. Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger macht zu Recht einen Anspruch auf Überlassung einer – grundsätzlich zu anonymisierenden – Kopie der umstrittenen Ermittlungsakte des Beklagten betreffend die Morde an drei Mitgliedern der Familie Einstein im Zweiten Weltkrieg am 3. August 1944 in der Toskana geltend. 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Ermittlungsakte in Form der Überlassung einer Kopie ist § 12a LMG, mit dem der presserechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einfachgesetzlich verankert ist (vgl. zur bayrischen Parallelregelung: Bayrischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 –, juris, Rn.8; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 2020 – 2 B 11397/20.OVG –, juris, Rn. 11). Nach § 12a Abs. 1 LMG sind die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, denn die Frage der Gewährung von Auskünften an die Presse ist behördliche Verwaltungsaufgabe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 15 E 599/22 – juris Rn. 7 f. betreff. Auskünfte zu gerichtlichen Entscheidungen) und insofern keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, in dessen Rahmen die speziellen Auskunfts- und Akteneinsichtsregelungen nach § 474 ff Strafprozessordnung – StPO – zu beachten wären (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, Rn. 19 - 22, juris). Dabei erstreckt sich die presserechtliche Auskunftsberechtigung auch auf den Kläger, der britischer Journalist des „Guardian“ ist und einen Presseausweis der „British Association of Journalists“ vorgelegt hat. a) Es steht außer Frage, dass die in Rede stehende Presserecherche zum Thema „Strafverfolgung der Mörder der Familie Einstein“ eine Angelegenheit der öffentlichen Aufgabenerfüllung betrifft, wobei die Bewertung grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Das Gebot staatlicher Inhaltsneutralität gilt insoweit nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche. Die Presse muss nach ihren publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 –, BVerwGE 169, 350-375, Rn. 37, m.w.N.) Dass es sich nicht um ein aktuell abgeschlossenes Verfahren handelt, schmälert das öffentliche Interesse aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht. Zwar kommt dem Zeitmoment unter dem Aspekt „aktuelle“ Recherche bzw. Berichterstattung zu einem konkreten Verfahren, auf das sich das presserechtliches Begehren bezieht, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41/18 – juris, Rn. 17). Trotz des Umstands, dass die Einstellung des hier betreffenden Ermittlungsverfahrens bereits fast 10 Jahre zurückliegt, ist das öffentliche Interesse aufgrund der historischen Dimension nicht entfallen, denn die bereits Jahre zurückliegenden Versuche einer strafrechtlichen Aufarbeitung von Verbrechen aus der NS-Zeit sind heute zweifellos noch Gegenstand eines herausgehobenen öffentlichen Interesses. b) Grundsätzlich kann § 12a Abs. 1 LMG ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur einen Auskunftsanspruch vermitteln, wobei die Art der Beantwortung hinsichtlich der Form der Auskunftserteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Der Anspruch ist erfüllt, wenn die Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig erteilt wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 76, m. w. N.). Grundsätzlich erfolgt dies durch die Beantwortung konkreter Fragen (vgl. VG München, Beschluss vom 14. März 2023 – M 10 E 22.6192 – juris, Rn. 38). Der insoweit eröffnete Ermessensspielraum kann sich lediglich im Einzelfall zu dem Anspruch eines Pressevertreters auf Akteneinsicht oder Aktenvorlage verdichten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, Rn. 18, juris; Bayrischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 –, juris, Rn.8). Dies ist dann der Fall, wenn die Funktion des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausnahmsweise nur auf diese Art und Weise wirksam verwirklicht werden kann (vgl. VG Mainz, Urteil vom 14. September 2016 – 3 K 1021/15.MZ –, Rn. 30, juris, m.w.N.). c) Auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten sind von einem im Einzelfall bestehenden Anspruch auf Einsichtnahme durch die Presse nicht von vornherein ausgenommen, zumal für schwebende Verfahren der Verweigerungsgrund des § 12a Abs. 2 Nr. 1 LMG geschaffen wurde. Soweit die Beantwortung konkreter Fragen ausnahmsweise nicht ausreichend erscheint, wird bei solchen Verfahren, die nicht zur Anklage kamen (vgl. zum Auskunftsanspruch bei Verfahrenseinstellung durch das Gericht: Bayrischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 – juris, Rn 16 ff), regelmäßig aber allenfalls die – vorliegend nicht mehr im Streit befindliche – Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in Betracht kommen, um den Auskunftsanspruch der Presse zu gewährleisten. In besonderen Ausnahmefällen erscheint jedoch auch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten möglich (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 20 K 2021/18 –, Rn. 117, juris). Bei der Gewährung von Einsicht in behördliche Verfahrensakten und insbesondere bei der Zugänglichmachung von Ermittlungsakten ist jedoch das verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten zu beachten. Insoweit regelt zunächst § 13 Abs. 1 LMG selbst, dass es Personen, die für Unternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, untersagt ist, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Darüber hinaus ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass ein presserechtlicher Anspruch auf Einsicht in Akten von Justizbehörden nur bestehen kann, soweit darin enthaltene personenbezogene Daten in geeigneter Weise unkenntlich gemacht worden sind (vgl. zur Pflicht zur Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, Rn. 21, juris). Das bedeutet, der relative Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Guckelberger, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 41. Edition, Stand 1. August 2023, zu § 5 IFG), ist auch im Rahmen der Prüfung presserechtlicher Auskunftsansprüche zu beachten. Denn die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG –, wonach der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse Dritter am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt (oder der Dritte einwilligt), verdeutlicht eine Vorgewichtung des Gesetzgebers selbst zugunsten des Schutzes personenbezogener Daten (vgl. Brink, in Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2017, zu § 5, Rn. 3). Dieser Rechtsgedanke hat gerade auch bei der Gewährung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs einzufließen. Im Hinblick auf Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft kommt der Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine besonders große Bedeutung insofern zu, als darin im Regelfall persönliche Daten von Zeugen enthalten sind, die gerade – bußgeldbewährt – verpflichtet waren, Angaben zu ihrer Person zu machen (vgl. § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –). Andererseits ist die vorzunehmende Abwägungsentscheidung daran auszurichten, dass die Pressefreiheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt ist, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist. Der Presse kommt danach neben einer Informationsfunktion insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu. Beide Funktionen sind berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren recherchiert. In diesem Verfahren wird staatliche Gewalt - überdies in besonders einschneidender Weise - ausgeübt. Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35/13 –, Rn. 22 - 26, juris, m. w. N. zur Rspr des BVerfG). Hiervon ausgehend ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ausnahmsweise Namensnennungen oder die Wahrscheinlichkeit, dass zusätzliche Informationen zu einer De-Anonymisierung der in einer Akte erfassten Namen führen können, zur Gewährleistung des grundrechtlich geschützten Informations- und Kontrollrechts der Presse hingenommen werden müssen, also das Einsichtsrecht dann nicht wegen schutzwürdiger privater Interessen versagt werden darf (siehe unten 4.a). 2. Um über das Begehren des Klägers unter den so skizzierten Prämissen zu entscheiden, hält es die Kammer aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls für nicht erforderlich, zunächst selbst Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Insbesondere die vorliegende, ausführlich begründete Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2014 (Bl. 115 ff GA) erlaubt bereits, den geltend gemachten Anspruch hinreichend zu beurteilen. Aufgrund mangelnder Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 98 VwGO in Verbindung mit § 398 Zivilprozessordnung – ZPO – erübrigt sich damit auch ein von den Beteiligten angesprochenes Verfahren nach § 99 VwGO zur Klärung der Vorlagepflicht des Beklagten (vgl. insoweit Hessischer VGH, Beschluss vom 5. September 2014 – 27 F 2244/13 –, Rn. 6, juris). 3. Die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise zu bejahenden presserechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme in eine behördliche Verfahrensakte liegen nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte ... vor, weil dem vom Kläger in Anspruch genommenen öffentlichen Interesse daran ein herausragendes Gewicht zukommt. Das Gericht nimmt eine Verdichtung des Auskunftsanspruchs im Sinne eines Anspruchs auf Überlassung einer Aktenkopie an, weil aufgrund des besonderen Kontexts des konkreten Verfahrens allein die Einsichtnahme dem verfassungsrechtlich geschützten Informations- und Kontrollinteresse des Klägers als Pressevertreter gerecht zu werden vermag. Der Kläger konnte überzeugend darlegen, dass allein die Sichtung der Akten der Staatsanwaltschaft geeignet erscheint, um die sehr verworrenen Ereignisse um die Morde an den Mitgliedern der Familie Einstein im August 1944 einschätzen und verstehen zu können. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Er weist selbst darauf hin, dass ein hohes Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit bestehe und es nachvollziehbar erscheine, dass aufgrund der Komplexität des Ereignisses eine vollständige Sachverhaltskenntnis nur durch Einsichtnahme möglich sei. Dies gilt erst recht unter Beachtung des klägerischen Anliegens, nicht nur zu den Umständen der Morde zu recherchieren, sondern auch in den Blick zu nehmen, wie die Staatsanwaltschaft das im Jahr 2013 eingeleitete Ermittlungsverfahren, das sich zunächst gegen den Hauptmann einer bestimmten Truppeneinheit mit (damaligem) Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbereich richtete, geführt hat, d.h. nicht nur welche Ermittlungen durchgeführt wurden, sondern auch welche Ergebnisse erzielt wurden und wie dann weiter verfahren wurde. Diesbezüglich ist auch relevant, welche Ermittlungsmaßnahmen im Sande verliefen oder wie etwa Zeugenaussagen und Hinweise nach der Ausstrahlung der „Aktenzeichen XY“-Sendung sortiert wurden. 4. Der Beklagte ist nicht berechtigt, die begehrte Akteneinsicht unter Berufung auf die Regelungen in § 12a Abs. 2 LMG zu versagen. a) Der Verweigerungsgrund des § 12a Abs. 2 Nr. 3 2.Alt. LMG besteht nicht. Danach können Auskünfte an die Presse verweigert werden, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die widerstreitenden Grundrechtspositionen sind dabei in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; im Wege praktischer Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5/17 –, Rn. 14, juris, m.w.N.). Die Entscheidung darüber, ob schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den konkret geltend gemachten presserechtlichen Informationsanspruch ausschließen, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 – 7 ZB 21.181 – juris, Rn. 9). Hier ist danach zu differenzieren, welcher Personenkreis im Fall der Kenntnisnahme des Klägers von dem Inhalt der Ermittlungsakte betroffen sein kann: aa) Soweit aus der Akte die persönlichen Daten von Soldaten der ins Blickfeld der Ermittlungsbehörden geratenen Truppeneinheiten hervorgehen, steht weder eine Namensnennung selbst noch die Gefahr der De-Anonymisierung etwa aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Truppeneinheit und der Angabe eines bestimmten Dienstgrades der Einsichtnahme durch den Kläger entgegen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, ob die betreffenden Soldaten verstorben sind oder noch leben. (1) Zunächst ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der im Zuge des Versuchs der Aufklärung der fast 80 Jahre zurückliegenden Morde an den Mitgliedern der Familie Einstein ermittelten Truppenangehörigen mittlerweile verstorben ist. Die Schutzwirkungen des verfassungsrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts sind jedoch nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Der postmortale Persönlichkeitsschutz erfasst zum einen postmortal den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht und den Verstorbenen insbesondere davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen erstreckt sich der postmortale Persönlichkeitsschutz auf den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, und schützt vor einer „Verfälschung“ des Lebensbildes. Beide Ausprägungen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes werden nicht durch die Offenlegung wahrer Tatsachen berührt, da hiermit weder eine herabwürdigende oder erniedrigende oder vergleichbare Behandlung noch eine Verfälschung des Lebensbildes verbunden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 S 2005/19 –, Rn. 110, juris, m.w.N.). Unter den gegebenen Umständen kann das postmortale Persönlichkeitsrecht verstorbener Angehöriger der Wehrmacht im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der Einstein-Morde nicht verletzt sein. Ausweislich der Einstellungsverfügung wurde das Verfahren gerade eingestellt, weil ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht bestand (§ 152 Abs. 2 StPO) Dass die Namen der Soldaten von den im Verfahren untersuchten konkreten Truppeneinheiten („II. Bataillons/104.Panzergranadier-Regiments“, „Fallschirm-Panzer-Division“ bzw. „I. Begleit-Regiment“, „Fallschirm-Sturmgeschützbrigade ... “, s. Bl. 115 ff der Gerichtsakte) aus der Akte ersichtlich sind bzw. ermittelbar sind, betrifft nur Tatsachen und ist insbesondere nicht geeignet, das Lebensbildes der einzelnen betroffenen Soldaten zu verfälschen. Bei der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Truppeneinheit handelt es sich um einen Umstand, der auf den weit überwiegenden Teil der im Zweiten Weltkrieg wehrdienstpflichtigen Jahrgänge zutrifft. Dem müssen sich letztlich sämtliche deutschen Soldaten stellen, und zwar auch eingedenk der von der Wehrmacht begangenen Kriegsverbrechen. (2) Hiervon ausgehend stellt auch die Nennung der Namen bzw. die Möglichkeit der De-Anonymisierung der allenfalls sehr wenigen noch lebenden Soldaten mit Bezug auf die Ermittlungen zu den Einstein-Morden keinen Belang dar, der dem klägerischen Einsichtnahmebegehren entgegenstehen könnte. Soweit der Beklagte geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass (noch lebende) ehemalige Verdächtige „in der Öffentlichkeit und der Yellow Press als Kriegsverbrecher gebrandmarkt“ würden, vermag dies nicht zu überzeugen, denn das in der Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2014 zusammengefasste Ermittlungsergebnis hat gerade nicht zu einem Anfangsverdacht für ein strafbares Verfahren geführt. Auch hinsichtlich möglicherweise noch lebender Soldaten ist allein die Ebene der Identifikation von Wehrmachtsangehörigen tangiert, die einen Versagungsgrund im Sinne des § 12a Abs. 2 Nr. 3 2.Alt. LMG nicht rechtfertigen kann, weil angesichts des hohen gesamtgesellschaftlichen Interesses an der Aufarbeitung der NS-Geschichte im Allgemeinen wie auch im Besonderen an der Frage des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Kriegsverbrechen der Wehrmacht das persönliche Interesse ehemaliger Soldaten daran, als solche nicht benannt bzw. identifiziert werden zu dürfen, zurückzutreten hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass die grundsätzlich umfassend zu gewährende Presserecherche als Korrelat der Informationsrechte der Presse die eigenen presserechtlichen Verhaltensregeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten neben den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 13 LMG zum Datengeheimnis) hat. Dies gilt speziell auch für den „Guardian“ als ausländisches Pressemedium. Die Zeitung hat in ihrem „Editorial code of practice and guidance“ (abgerufen unter: https://www.theguardian.com/about/2023/jul/07/guardian-editorial-code-of-practice-and-guidance-2023, zuletzt am 6. November 2023) in den Abschnitten „Privacy“ und „Data Protection“ umfassende Sorgfaltspflichten für Journalisten aufgestellt, ferner gelten strenge Datenschutzregeln unter dem „Statutory data protection and journalism code of practice“ des Information Commissioner’s Office (ICO) UK (abgerufen unter: https://ico.org.uk/media/for-organisations/documents/4025760/data-protection-and-journalism-code-202307.pdf, zuletzt am 6. November 2023). (3) In diesem Zusammenhang vermag dann weiterhin der Einwand des Beklagten nicht zu überzeugen, die Verwandten der betreffenden Soldaten könnten „von der Weltpresse in Sippenhaft genommen“ werden. Abgesehen davon, dass das Ermittlungsergebnis, wie dargelegt, hinsichtlich individualisierbarer Beteiligungen an den Morden keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet, kann der Beklagte bereits die Grundannahme seiner Argumentation, dass nämlich aufgrund der begangenen Kriegsverbrechen Familienangehörige von Wehrmachtsangehörigen per se eine gesellschaftliche Ächtung zu befürchten hätten, in keiner Weise belegen. Es gibt im Gegenteil zahlreiche Beispiele dafür, dass sich Kinder von Verantwortlichen des NS-Regimes, etwa im politischen oder kulturellen Raum hohes Ansehen erwerben konnten. (4) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht speziell im Hinblick auf die Identifizierbarkeit des Hauptmanns des II. Bataillons/104.Panzergranadier-Regiments, soweit dieser noch leben sollte. Zwar stand er zunächst im Zentrum der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankenthal, deren Zuständigkeit durch seinen damaligen Wohnsitz begründet wurde. Nach dem Ermittlungsergebnis gab es allerdings ohnehin nur einen vagen ursprünglichen Verdacht gegen den ehemaligen Hauptmann, der im Laufe des Verfahrens nochmals deutlich schwächer geworden sei. Es sprächen zahlreiche Gesichtspunkte gegen eine Täterschaft, wie im Einzelnen in der Einstellungsverfügung näher ausgeführt wurde (s. S. 116f der Gerichtsakte). Damit ist auch die Person des Hauptmanns, wie alle weiteren Namen von Wehrmachtsangehörigen, die in der Akte auftauchen, lediglich als Angehöriger einer bestimmten Truppeneinheit identifizierbar (s. o.). (5) Was die in den fraglichen Ermittlungsakten festgehaltenen Daten von Zeugen anbelangt, die nicht Wehrmachtssoldaten waren, dürfte es sich vor allem um deren Familienangehörige handeln, die danach befragt wurden, was ihnen aus den Erzählungen etwa des Ehemanns, Vaters oder Großvaters bekannt wurde, auch um darüber die Namen weiterer Militärangehöriger zu ermitteln, deren Angaben zur Aufklärung des Geschehens beitragen könnten. Die insoweit zu den Zeugen aufgenommenen Angaben zur Person stehen unter dem Vorrang des Selbstbestimmungsrechts (s. o. 1.c) und sind daher zur Vermeidung der Identifizierung unkenntlich zu machen, denn ein hervorgehobener historischer Kontext besteht im Hinblick auf diese Personen nicht. Die Gefahr einer De-Anonymisierung wird bei Familienangehörigen oder sonstigen Bezugspersonen von ehemaligen Soldaten zu vernachlässigen sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, er habe im Hinblick auf seine Recherche kein Interesse an der Einsicht in die persönlichen Daten der Zeugen. b) Schließlich kann sich der Beklagte nicht auf den Versagungsgrund des § 12a Abs. 2 Nr. 4 LMG stützen, wonach Auskünfte verweigert werden können, soweit ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. aa) Ausgangspunkt der Bewertung der Interessenlage ist insoweit, dass sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf verständigt haben, dass die vom Kläger begehrte Einsichtnahme die neun Bände Ermittlungsakten, nicht aber die zusätzlich angefallenen Sonderbände und Leitzordner betrifft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsätze der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit die Ermittlungsbehörden verpflichten, alle im Laufe ihrer Untersuchungen erlangten sachbezogenen Informationen zu den Ermittlungsakten zu bringen. Aus den – gegebenenfalls dem Gericht im Rahmen der Anklage zu unterbreitenden – Ermittlungsakten selbst muss sich ergeben, welche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und zu welchem Ergebnis sie geführt haben (vgl. Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, zu § 199, Rn. 10). bb) Die Unzumutbarkeit des Umfangs im Sinne des § 12a Abs. 2 Nr. 4 LMG bezieht sich hier auf die Unkenntlichmachung der in den Ermittlungsakten enthaltenen persönlichen Daten, die unter Beachtung der oben unter a) dargelegten Grundsätze zu erfolgen hat. Insoweit kann zunächst auf die Rechtsprechung zum IFG zurückgegriffen werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist ein dortiger Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört. Er schließt eine Teilstattgabe wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands daher nur aus, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Dabei ist der mit der Aufbereitung der Akten verbundene Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie im Personalaufwand niederschlägt, nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, BVerwGE 154, 231-247, Rn. 24, m.w.N.). cc) Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Unzumutbarkeit der Anonymisierung solcher Akten, auf die sich ein presserechtlicher Einsichtnahmeanspruch bezieht, unter Beachtung des diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Schutzes erst recht hoch sein müssen, zumal eine ohnehin nur sehr ausnahmsweise zu gewährende Akteneinsicht sich regelmäßig auf einen komplexen Sachverhalt richten wird, dem dann auch ein umfangreiches Aktenkonvolut entsprechen dürfte. Auch wenn die Staatsanwaltschaften – ausgehend von der obigen Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts – wegen der zu leistenden Pressearbeit allgemein eine gewisse Vorsorge im Hinblick auf den Aufwand für die Anonymisierung in Akten zu treffen haben, wird auf der anderen Seite nicht verkannt, dass die wohl nicht digital vorzunehmende Durchsuchung von Ermittlungsakten nach unkenntlich zu machenden persönlichen Daten im Einzelfall einen sehr hohen personellen Aufwand darstellt, der es durchaus rechtfertigen kann, die Einsichtnahme zu verweigern. Bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall sind vorliegend drei Umstände maßgeblich, die insgesamt betrachtet dazu führen müssen, dem Einsichtnahmebegehren des Klägers den Vorrang einzuräumen. Neben dem überragenden öffentlichen Interesse an der historischen Aufarbeitung der Morde an der Familie Einstein ist nämlich weiter zu sehen, dass dem konkreten Verfahren auch eine hohe Symbolkraft im Hinblick auf zahlreiche weitere Verbrechen durch die Wehrmacht in Italien zukommt, deren Opfer in der Öffentlichkeit namenlos geblieben sind. Nicht zuletzt muss den Ausschlag geben, dass es – auch international betrachtet – ein sehr hohes gesamtgesellschaftliches Interesse darstellt, die Vorgehensweise der Justizbehörden beim Versuch der Aufarbeitung von Wehrmachtsverbrechen am konkreten Beispiel transparent zu machen. Über die Kosten des gesamten Verfahrens ergeht nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung formal und sachlich eine einheitliche Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 5. Februar 2018 – 2 LC 139/17 –, NVwZ 2018, 913). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über die Klage streitig entschieden worden ist. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils trifft die Kammer gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Danach sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er dem Begehren des Klägers mit der Übersendung der Einstellungsverfügung bereits von sich aus teilweise entsprochen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Insofern folgt die Kammer der überwiegend vertretenen Ansicht, die Bestimmung des § 167 Abs. 2 VwGO müsse auch für Leistungsklagen gelten, die auf Vornahme oder Unterlassen schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns gerichtet seien (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 – 1 A 11843/17.OVG –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 − 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165). Die Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht sich lediglich auf die Kosten hinsichtlich des streitigen Teils der Klage. Bezüglich des übereinstimmend für erledigten erklärten Teils erfolgt die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Denn der Begünstigte darf nicht dadurch benachteiligt werden, dass über die Kosten einheitlich im Urteil entschieden wird und nicht wie bei einer reinen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 7 B 25.22 –, BeckRS 2023, 18299). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger ist britischer Journalist und Schriftsteller. Er beantragte mit Anwaltsschreiben vom 14. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal die Einsicht in die Ermittlungsakte ... und erklärte, er recherchiere zu den Umständen der Ermordung der Familie von Robert Einstein durch deutsche Soldaten am 3. August 1944 in der Nähe von Florenz. Die Morde an der Ehefrau und den beiden Töchtern von Robert Einstein, einem Cousin von Albert Einstein, waren Gegenstand des in Bezug genommenen Ermittlungsverfahrens, das sich gegen einen ehemaligen Hauptmann und unbekannte weitere Angehörige des II. Bataillons/104.Panzergranadier-Regiments richtete. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal stellte das Verfahren mit Verfügung vom 5. Januar 2014 (Bl. 115 ff der Gerichtsakte) mit der Begründung ein, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten bestehe. Dazu wurde im Einzelnen dargelegt, dass zahlreiche Gesichtspunkte gegen eine Täterschaft des ehemaligen Hauptmanns sprächen. der selbst nicht habe vernommen werden können. Es erscheine der Schluss naheliegend, dass die Morde nicht durch Angehörige seiner Truppeneinheit, sondern im Zuge einer Aktion der Fallschirm-Sturmgeschütz-Brigade ... begangen worden seien. Von dieser hätten nur noch wenige Soldaten ermittelt werden können, allerdings ohne konkrete Tatsachen zu einer individuellen Tatbeteiligung. Nach Vorlage eines aktuellen Presseausweises der „British Association of Journalists“ durch den Kläger erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Oktober 2022, ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Einblick in die Ermittlungsakte bestehe nicht. Er verwies darauf, dass die Akten eine Unmenge an personenbezogenen Daten enthielten. Eine ausreichende Bereinigung sei wegen des Umfangs der Akten (9 Bände Sachakten, 20 Leitzordner und weitere Sonderbände) mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Am 23. Januar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er legt dar, er sei ein bekannter britischer Journalist und Bestsellerautor („Hanns und Rudolf“, „Sommerhaus am See“). Nun recherchiere er zu den Umständen der Ermordung der Familie von Robert Einstein, die seitens der Staatsanwaltschaften Italiens und Deutschlands nie aufgeklärt worden seien, obwohl die Taten 1944 von den Alliierten bestens dokumentiert und sogar Gegenstand eines Kinofilms geworden seien. Zudem gehe es ihm um den Umgang des Beklagten mit diesem Verbrechen. Er, der Kläger, habe einen im Wege der Leistungsklage zu verfolgenden Anspruch aus § 12a Landesmediengesetz, der einem Anspruch aus § 478 Strafprozessordnung vorgehe. Insoweit sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das erkennende Gericht örtlich zuständig. Sein Begehren könne er auch auf Art 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz stützen, sowie auf dessen Abs. 3 Satz 1, denn er sei zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Journalist, u.a. für den „Guardian“, auch historischer Forscher, wie seine Bibliographie belege (vgl. Wikipedia-Ausdruck, Bl. 30ff der Gerichtsakte). Ihm stehe ein Anspruch auf Einsicht in die beantragten Unterlagen zu. Zwar liege die Art und Weise der Informationszugangserteilung im Ermessen der Behörde, hier habe sich sein Begehren aber zu einem Anspruch auf Einsichtnahme verdichtet, denn dies allein sei sachgerecht und auch mit geringerem Aufwand für den Beklagten verbunden. Er beabsichtige, in einem Buch die Ermordung von Frau und Kindern des Robert Einstein umfassend und dokumentenbasiert aufzuarbeiten. Um die sehr verworrenen Ereignisse um den 3. August 1944 ansatzweise einschätzen und verstehen zu können, müsse er sämtliches von den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Ereignis zusammengetragenes Material sichten. Dafür sei allein die Einsicht in den Fall zweckmäßig. Hinzu komme, dass eine umfassende Aufarbeitung und Evaluation des Vorgehens des Beklagten ohne Einsicht in die Originalakte nicht möglich sei. Insgesamt sei das Ermessen des Beklagten insoweit reduziert. Dies gelte auch hinsichtlich seiner Forschungsarbeit. Auf Verweigerungsgründe gemäß § 12a Landesmediengesetz könne sich der Beklagte nicht berufen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass schützenwerte private Interesse nicht entgegenstünden. Er gehe davon aus, dass die betreffenden Soldaten mittlerweile verstorben seien. Ihr postmortales Persönlichkeitsrecht müsse zurücktreten, weil die Pressefreiheit als für die freiheitlich demokratische Grundordnung konstituierendes Grundrecht betroffen sei, was einem öffentlichen Interesse entspreche. Ohnehin gehe es nicht um die Veröffentlichung der Auskünfte und Namen, sondern zunächst nur um die Recherche. Darüber hinaus bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen. Auch dieses öffentliche Interesse überwiege das postmortale Persönlichkeitsrecht etwaiger in der Akte benannter verstorbener Personen, denn sonst sei eine effektive Aufarbeitung schlichtweg nicht möglich. Wenn das Bundesverfassungsgericht von einem Anspruch auf Einsicht in anonymisierte Gerichtsentscheidungen ausgehe, bedeute dies nicht, dass sich ein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft nicht auch zu einem Anspruch auf Einsicht in Ermittlungsakten verdichten könne. Darüber hinaus könne er seinen Anspruch auf Einsichtnahme auch auf Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützen, wie er im Einzelnen darlegt. Schließlich könne er sich auf § 475 Strafprozessordnung berufen, da auch insoweit kein Verweigerungsgrund vorliege. Mit entgegenstehenden personenbezogenen Daten könne der Beklagte seine Verweigerung nicht begründen. Dass noch einige der von den Ermittlungen betroffenen Soldaten am Leben seien, lege der Beklagte in keine Weise dar, auch nicht, dass eine Vielzahl an personenbezogenen Daten ihrer noch lebenden Angehörigen aktenkundig sei. Die Ausführungen des Beklagten seien zu pauschal. Es fehle eine Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse. Diese Abwägung müsse hier zu seinen Gunsten ausfallen, denn der Beklagte verkenne die etablierte Abstufungssystematik bei presserechtlichen Auskunfts- bzw. Einsichtsgesuchen. Danach sei die behördliche Informationsweitergabe an die Medien noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Information gleichzusetzen. Die Verwertung der Auskünfte falle in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Er sei ein renommierter und respektierter Vertreter der Presse und habe zu keinem Zeitpunkt vermuten lassen können, dass er wahllos in der Akte enthaltene personenbezogene Daten veröffentlichen wolle. Eine Darstellung, weshalb die Gefahr einer diffamierenden Berichterstattung bestehe, bleibe der Beklagte schuldig. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Leitende Oberstaatsanwalt selbst in einer „Aktenzeichen XY“-Sendung aufgetreten und den Fall Einstein vorgestellt habe. Dabei seien auch Kinderaufnahmen der beiden getöteten Töchter gezeigt worden. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. März 2023 eine anonymisierte Fassung der Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2014 übersandt hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt den Beklagten zu verurteilen, soweit das Begehren noch Gegenstand des Verfahrens ist, Einsicht in die neun Bände der Ermittlungsakte Az. ... in Form von Kopien zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Er verneint weiter einen Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme, weil nach dem Landesmediengesetz lediglich ein Anspruch auf Erteilung von Auskünften bestehe und auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Satz 1 Grundgesetz grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten hergeleitet werden könne. Zudem habe er, der Beklagte, insoweit sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es liege dabei auf der Hand, dass Ermittlungs- oder Strafakten stets hochsensible personenbezogene Informationen enthielten. Auch noch lebenden Zeugen stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Der Schutz dieses Rechts wäre im Fall der Bejahung eines Anspruchs des Klägers auf vollständige Akteneinsicht nicht zu gewährleisten. Allerdings beziehe sich das Begehren auf Ermittlungen zu einem historischen Ereignis aus der NS-Diktatur, für das ein besonderes Interesse der Geschichtsforschung und der Öffentlichkeit vorliege. Es bestehe zweifelsohne auch ein hohes Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit. Zudem erscheine es nachvollziehbar, dass aufgrund der Komplexität des Ereignisses nur durch Einsichtnahme eine vollständige Sachverhaltskenntnis möglich sei. Gegen ein vollständiges Akteneinsichtsrecht sprächen aber grundsätzliche Erwägungen. Es sei davon auszugehen, dass noch einige von dem konkreten Ermittlungsverfahren betroffene ehemalige Soldaten lebten, denn der betreffende Mord im Jahr 1944 könnte von einem damals 20jährigen Soldaten begangen worden sein. Ausweislich der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts seien zahlreiche deutsche Männer im Alter von 98 Jahren noch am Leben. Ferner belegten Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen, dass auch bei Männern mit einer Alterserwartung von 110 und mehr Jahren gerechnet werden müsse. Jedenfalls sei sicher eine Vielzahl an personenbezogenen Daten der als Zeugen vernommenen nahen Angehörigen der ehemaligen Soldaten aktenkundig geworden. Deren Persönlichkeitsrecht spreche für eine Versagung der Akteneinsicht, denn es sei nicht auszuschließen, dass (noch lebende) ehemalige Verdächtige in der Öffentlichkeit und der Yellow Press als Kriegsverbrecher gebrandmarkt bzw. ihre Verwandten von der Weltpresse in Sippenhaft genommen würden. Obwohl im Zuge der Ermittlungen ein hinreichender Verdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten bestimmter Personen zu verneinen gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch Presseveröffentlichen nachhaltig geschädigt würden. Daher bestehe ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Eine ausreichende Datenbereinigung sei wegen des Umfangs der Akten mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Gemäß § 12a Abs. 2 Nr. 4 Landesmediengesetz könnten Auskünfte ausdrücklich verweigert werden, soweit ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Daran könne hier kein vernünftiger Zweifel bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Schriftwechsel der Beteiligten; der Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2023 gewesen ist.