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Beschluss

15 E 599/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.15E599.22.00
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Leitsätze

§ 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt keinen Anspruch auf Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer Rechtsprechungsdatenbank (entgegen VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt keinen Anspruch auf Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer Rechtsprechungsdatenbank (entgegen VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des angekündigten Klageantrags, den Antragsgegner zu verpflichten, den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise ihn unter Berücksichtigung der eigenen Mittellosigkeit zu übersenden, nicht erfüllt. Der Antrag hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. 1. Dies gilt zunächst für das Begehren auf Einstellung des vorgenannten Beschlusses in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. a) Die insofern vom Antragsteller benannte Vorschrift des § 4 Abs. 1 IFG NRW gibt hierfür nichts her. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, zielt diese Regelung nicht auf die Veröffentlichung von Informationen gegenüber einem allgemeinen Personenkreis ab, sondern auf die Übermittlung derselben an einen bestimmten Antragsteller. Wurde die Information bereits veröffentlicht, kann dies allenfalls dazu führen, dass der zusätzlich gestellte Antrag auf Zugang deswegen gemäß § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW abgelehnt werden kann. Veröffentlichungspflichten gegenüber einem allgemeinen Personenkreis sind im Informationsfreiheitsgesetz NRW nur in § 12 geregelt. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49, wonach es an einer gesetzlichen Regelung für einen Anspruch auf Einstellungen von Gerichtsentscheidungen in NRWE fehlt; abweichend, jedoch ohne ausreichende Differenzierung zwischen Veröffentlichungspflicht und Anspruch auf Informationszugang, VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris Rn. 51 f. Im Übrigen ist hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen auch der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht eröffnet. Denn dieses Gesetz findet nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf die Gerichte nur dann Anwendung, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Gerichtliche Entscheidungen stellen jedoch keine Verwaltungstätigkeit dar, sondern sind Kernstück der justiziellen Aufgaben der dritten Gewalt. Dass demgegenüber die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen als Verwaltungstätigkeit einzuordnen ist, dazu VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris Rn. 18, ändert hieran nichts. Denn der Antragsteller will keine Informationen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, sondern begehrt diese selbst. Vgl. zu Geschäftsverteilungsplänen auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 und 15 A 760/20 -, juris Rn. 67 ff. bzw. Rn. 62 ff. b) Auch ein Anspruch auf Einstellung der begehrten Entscheidung in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE mit Blick auf die ministeriellen Vorgaben für diese Datenbank und der hierauf bezogenen Verwaltungspraxis aus Art. 3 GG, zu dieser Anspruchsgrundlage OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49, ist zugunsten des Antragstellers nicht hinreichend wahrscheinlich. Der für das Justizverwaltungsrecht zuständige 4. Senat hat jüngst in einem anderen den Antragsteller betreffenden Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren entschieden, dass ausgehend von der bereits bestehenden höchstrichterlichen und seiner eigenen Rechtsprechung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten grundsätzlich kein Anspruch auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in NRWE besteht, weil der Erlass, auf dem die Veröffentlichungspraxis des Antragsgegners beruht, nicht im Interesse einzelner, sondern im Allgemeininteresse besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, Seite 5 f. des Umdrucks. Allenfalls dann kann ausnahmsweise ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris, Rn. 57 ff., m. w. N. Dies ist mit Blick auf den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners ersichtlich nicht der Fall. Das Oberlandesgericht L. hat das Fehlen eines öffentlichen Interesses an einer Einstellung der Entscheidung in NRWE zum einen damit begründet, dass die Entscheidung über 10 Jahre alt sei, ohne dass in der Vergangenheit eine Veröffentlichung bzw. Übersendung verlangt worden wäre. Zum anderen hat es darauf hingewiesen, dass die begehrte Entscheidung noch unter der Geltung des alten FGG ergangen sei. Dass diese Begründung willkürlich wäre, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ebenfalls ändert sein Vortrag, dass die Entscheidung nachfolgend seitens des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden sei, nichts daran, dass der ursprüngliche Beschluss älter als 10 Jahre ist. Soweit er schließlich darauf verweist, dass andere Behörden des Antragsgegners auf seinen Antrag hin auch Entscheidungen veröffentlicht hätten, die älter als 10 Jahre alt sind, stellt dies die Vertretbarkeit der Begründung des Oberlandesgerichts L. gleichfalls nicht in Frage. 2. Auch der hilfsweise angekündigte Klageantrag auf Übersendung des begehrten Beschlusses „unter Berücksichtigung der eigenen Mittellosigkeit“ hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Übersendung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidung gegen Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 12,50 Euro nach § 124 Satz 3 JustG NRW i. V. m. Nr. 4 der Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) zu § 124 JustG NRW i. V. m. § 8 Abs. 2 JVKostG bereits im streitgegenständlichen Bescheid angeboten hat. (Rechts-)Gründe, die zu einer Befreiung von der vorgenannten Gebühr führen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er die gerichtliche Entscheidung für Zwecke begehrt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 4 Unterziffer 2 der Anlage 2 zu § 124 JustG NRW). Auch der Tatbestand einer Gebührenbefreiung nach § 122 JustG NRW oder eine Konstellation nach § 124 JustG NRW i. V. m. § 2 Abs. 4 JVKostG, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X liegt ersichtlich nicht vor. Vor diesem Hintergrund stellt die behauptete „Mittellosigkeit“ des Antragstellers keinen Grund dafür dar, von einer Gebührenforderung Abstand zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).