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Urteil

4 K 590/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0116.4K590.23.NW.00
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Leitsätze
1. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) wird durch eine darauffolgende Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nicht verbraucht. Dies gilt erst recht, wenn die Beteiligten bei Erklärung des Einverständnisses bereits zu der beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter angehört worden waren.(Rn.18) 2. Eine Änderung der Prozesslage, hier: Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids durch die Behörde, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines bereits erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung; § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung.(Rn.19) 3. Die Bindungswirkung des bereits erklärten Verzichts entfällt jedoch, wenn die eingetretene Änderung der Prozesslage unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) wird durch eine darauffolgende Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nicht verbraucht. Dies gilt erst recht, wenn die Beteiligten bei Erklärung des Einverständnisses bereits zu der beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter angehört worden waren.(Rn.18) 2. Eine Änderung der Prozesslage, hier: Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids durch die Behörde, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines bereits erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung; § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung.(Rn.19) 3. Die Bindungswirkung des bereits erklärten Verzichts entfällt jedoch, wenn die eingetretene Änderung der Prozesslage unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das Gericht kann hierüber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dabei sind die am 8. August 2023 durch den Beklagten (vgl. Bl. 22 d. GA.) und am 31. August 2023 durch den Kläger (vgl. Bl. 26 d. GA.) abgegebenen Einverständniserklärungen zunächst nicht durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 22. September 2023 verbraucht worden. Zwar sind dem Verzicht auf mündliche Verhandlung Grenzen dadurch gesetzt, dass die Erklärung sich nur auf die jeweils nächste, anstehende Entscheidung des Gerichts bezieht und durch deren Ergehen verbraucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 C 49.82 - juris). Diese Wirkung hat aber nur eine Entscheidung, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, d.h. neue Gesichtspunkte einbringt, nicht aber eine solche, die - wie eine Übertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO - nur den Verfahrensablauf betrifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 4 L 156/18 - juris; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 44. Ergänzungslieferung [März 2023], § 101 VwGO Rn. 33). Hinzu kommt, das beide Beteiligte bereits durch das gerichtliche Schreiben vom 7. August 2023 zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angehört worden waren (vgl. Bl. 18-21 d. GA.) und daher bei der Erklärung des Verzichts auf die mündliche Verhandlung hiermit rechnen mussten. Auch die am 15. November 2023 erfolgte Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 22. März 2022 hat keinen Verbrauch des zuvor jeweils erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bewirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Änderung der Prozesslage nicht von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1980 - 2 CB 19.79 - juris; BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - juris; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris). Insbesondere findet im Verwaltungsprozess die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage der Verzicht auf mündliche Verhandlung widerruflich ist, keine Anwendung. Das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigenständige Regelung erfahren, so dass für eine Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über § 173 Satz 1 VwGO daneben kein Raum mehr ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris). Auch hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass die eingetretene Änderung der Prozesslage unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Durchführung der mündlichen Verhandlung erfordere, obschon er durch das gerichtliche Schreiben vom 16. November 2023 darauf hingewiesen worden war, dass eine Änderung der Prozesslage unter bestimmten Umständen gestatten oder sogar erfordern kann, vom einem vormals erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Abstand zu nehmen (vgl. Bl. 40 d. GA.). Hierzu hat sich der Kläger allerdings innerhalb der durch das Gericht gesetzten Frist und auch im weiteren Verfahrensgang nicht geäußert. II. Das verfolgte Klageziel war unter Anwendung von § 88 Satz 1 VwGO auf Grundlage des erkennbaren Klagebegehrens zu ermitteln. Dieses beschränkte sich nach dem Vortrag des Klägers auf eine Klage gegen den zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheid vom 22. März 2022 über die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 €. Zwar enthalten die weitgehend redundanten Ausführungen des anwaltlich nicht vertretenen Klägers auch Einwendungen gegen den Beseitigungs- und Entsorgungsbescheid vom 3. Februar 2022, der mit dem festsetzten Zwangsgeld im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt werden sollte. Die Klageschrift bezieht sich jedoch wiederholt ausschließlich auf den „Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2023“ (vgl. Bl. 1 d. GA.). Dieser hat seinerseits ausschließlich die Zwangsgeldfestsetzung vom 22. März 2022 zum Gegenstand, nachdem sich der Widerspruch des Klägers vom 25. April 2023 ausdrücklich nur auf diese Verfügung bezog (vgl. Bl. 33 d. VA1). Der Beseitigungs- und Entsorgungsbescheid vom 3. Februar 2022 war demgegenüber nicht durch Widerspruch angefochten worden, so dass er mit Ablauf der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 8. März 2023 in Bestandskraft erwachsen war (vgl. PZU, Bl. 23 d. VA1) und daher nicht mehr zulässig mit der Klage angefochten werden konnte. Auch bot die Klageschrift (einschließlich der Anlagen) keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kläger (auch) eine offensichtlich unzulässige Klage gegen die Grundverfügung zu erheben beabsichtigte. Entsprechend ist er durch die gerichtliche Verfügung vom 5. Dezember 2023 darauf hingewiesen worden (§ 86 Abs. 3 VwGO), dass der Bescheid vom 3. Februar 2023 nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist (vgl. Bl. 47 d. GA.) und daher die von dem Kläger als grundsätzlich erachteten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Erlass dieses Bescheids der Prüfung durch das Gericht entzogen sind. Diesen Hinweis hat der Kläger jedoch im weiteren Verfahrensgang außer Acht gelassen. III. In dieser Auslegung ist die Klage zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist. Durch die von dem Beklagten ausgesprochene Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2022 über die Festsetzung eines Zwangsgelds sind dessen Rechtswirkungen beseitigt worden, so dass der Kläger das Rechtsschutzziel seiner Anfechtungsklage erreicht hat. Ein Anlass für ein weiteres gerichtliches Tätigwerden ist nicht erkennbar. Insbesondere kann der Kläger die von ihm gestellten Sekundärforderungen (insbesondere Entschuldigung des Beklagten „bei Banken und Arbeitgebern“, Entschädigung für seinen Mehraufwand und Entfernung des Vorgangs aus den Akten) nicht im Rahmen einer verwaltungsprozessualen Anfechtungsklage erreichen. Auch ein vorbeugender Rechtsschutz gegen weitere Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wie ihn der Kläger offenbar wünscht, kann auf diesem Wege regelmäßig nicht statthaft geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - eine drohende konkrete Rechtsverletzung überhaupt nicht abzusehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03.OVG - juris). Der Beklagte hat dem Kläger lediglich in Aussicht gestellt, die bestandskräftige und daher gemäß § 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbare Beseitigungs- und Entsorgungsverfügung vom 3. Februar 2022 weiterhin durchsetzen zu wollen, wenn der Kläger diese nicht aus freien Stücken befolgt. Eine drohende konkrete Rechtsverletzung ist hierin nicht zu erkennen, auch wenn der Kläger aufgrund seines subjektiven Empfindens anderer Meinung sein sollte. Selbst bei absehbaren drohenden Rechtsverletzungen besteht zudem ein besonders schützenswertes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nur dann, wenn ausnahmsweise der reguläre nachgängige Rechtsschutz nicht ausreicht, etwa weil bei Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes notwendig bereits vollendete Tatsachen geschaffen oder sonst nicht wiedergutzumachende Schäden eintreten würden (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - juris). Dies ist vorliegend erst recht nicht der Fall. Aufgrund der veränderten prozessualen Lage durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids hätte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, was voraussichtlich zu einer zu seinen Gunsten ausfallenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO geführt hätte. Hierauf ist er in dem gerichtlichen Schreiben vom 16. November 2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Auch in den nachfolgenden gerichtlichen Schreiben vom 5. Dezember 2023 und 20. Dezember 2023 wurde klargestellt, dass die Ausführungen im Hinweis vom 16. November 2023 auch in Ansehung des ergänzenden Vorbringens vom 1. Dezember 2023 unverändert fortgelten. Gleichwohl hat der Kläger diese Anregungen - wie alle gerichtlichen Hinweise - beharrlich ignoriert, so dass die Klage nunmehr abzuweisen ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des beklagten Landkreises im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Anordnung. Durch Beseitigungs- und Entsorgungsbescheid vom 3. Februar 2022, zugestellt am 8. Februar 2022, forderte der Beklagte den Kläger auf, ein Fahrzeug, das auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung F…, Flurstücks-Nr. … abgestellt worden war, zu entfernen und gegen Nachweis zu entsorgen. Zugleich drohte der Beklagte dem Kläger bei Missachtung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an (vgl. Bl. 18-21 d. VA1). Bestandskraft trat mit Ablauf des 8. März 2023 ein (vgl. PZU, Bl. 23 d. VA1). Nachdem das Fahrzeug nicht beseitigt worden war, setzte der Beklagte gegen den Kläger mit angefochtenem Bescheid vom 22. März 2022, zugestellt am 25. März 2022, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € fest (vgl. Bl. 24-29 d. VA1). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2022 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 6. Januar 2023 zunächst als unzulässig zurückwies (vgl. Bl. 23-25 d. VA2). Im hierauf bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße geführten Klageverfahren 4 K 138/23.NW hob der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2023 auf, woraufhin das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde (vgl. Bl. 31 d. VA2). Mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2023, zugestellt am 3. Juni 2023, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers nunmehr als unbegründet zurück (vgl. Bl. 55-57 d. VA2). Hiergegen hat der Kläger am 3. Juli 2023 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, dass durch den angefochtenen Bescheid die Beseitigungs- und Entsorgungsverfügung vom 3. Februar 2022, die ihrerseits auf einem konstruierten Sachverhalt und mannigfaltigen Gesetzesübertretungen der Verwaltung beruhe, ohne Rücksicht auf seine Belange und ohne Interesse an einer gütlichen Einigung durchgesetzt werden solle. Das Fahrzeug befinde sich auf seinem Grundstück, für das er Grundsteuer bezahle und das nach seiner Ansicht als seine Hoffläche anzusehen sei. Bei dem Fahrzeug handele sich schon deshalb nicht um Abfall, weil es sich auf seinem eigenen Grund und Boden befinde und er sich des Fahrzeugs nicht entledigen wolle. Er habe den Mitarbeitern des Beklagten niemals sein Einverständnis mit dem Betreten seines Grundstücks erteilt. Diese hätten auch nicht das Recht zu beurteilen, ob es sich bei dem Fahrzeug um Abfall handele. Eine unsachgemäße Lagerung sei nicht gegeben, da er alle Betriebsstoffe entfernt und eine Plane unter das Fahrzeug gelegt habe (vgl. Bl. 1, 25-26 d. GA.). Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2022 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 2. Juni 2023 aufzuheben. Der Beklagte hat zunächst beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 8. August 2023 (Beklagter) und 31. August 2023 (Kläger) ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Durch Beschluss vom 22. September 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. März 2022 aufgehoben (vgl. Bl. 36 d. GA.). Das Gericht hat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2023, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er hierdurch sein Rechtsschutzziel erreicht habe und angeregt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da andernfalls eine kostenpflichtige Abweisung der Klage drohe (vgl. Bl. 39-40 d. GA.). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat der Kläger vorgebracht, dass sich der Rechtsstreit mit der angekündigten Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2022 nach seiner Einschätzung nicht erledigt habe. Er verlange, dass die Kreisverwaltung ihm Kosten und Gebühren erstatte, sich bei Banken und Arbeitgebern entschuldige, ihn für seinen Mehraufwand entschädige und den Vorgang aus der Akte nehme. Man habe sogar angekündigt demnächst eine neue Zwangsgeldfestsetzung erlassen zu wollen. Offenbar wolle man sich nur um eine inhaltliche Entscheidung drücken. Es gebe eindeutige Hinweise darauf, dass Kompetenzen systematisch überschritten worden seien. Seiner Ansicht nach müsse grundsätzlich geklärt werden, ob Mitarbeiter des Beklagten ohne Zustimmung sein Grundstück betreten und Fotos anfertigen dürften. Letztlich würden diese Lichtbilder aus einer Straftat stammen und nunmehr gegen ihn verwendet werden. Gleichzeitig werde der Täter durch die Behörde gedeckt. Auch habe man ihm Auskunft über die Daten, die über ihn bei der Behörde gespeichert seien, verweigert, weshalb er nunmehr Einsicht in die Verwaltungsakte begehre. Weitergehend hat er seine Ausführungen aus der Klagebegründung wiederholt und vertieft (vgl. Bl. 42-44 d. GA.). Am 5. Dezember 2023 hat das Gericht den Kläger erneut auf die zwischenzeitlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage sowie den Umstand hingewiesen, dass die ursprüngliche Beseitigungs- und Entsorgungsverfügung vom 3. Februar 2022 nicht Gegenstand des Klageverfahrens sei (vgl. Bl. 47-48 d. GA.). Der Kläger hat am 19. Dezember 2023 auf der Geschäftsstelle Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen (vgl. Bl. 50 d. GA.). Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Dezember 2023 erhielt er abschließende Gelegenheit zur Stellungnahme unter erneuter Bezugnahme auf die gerichtlichen Hinweise vom 16. November 2023 und 5. Dezember 2023 (vgl. Bl. 52 d GA.). Eine Reaktion des Klägers ist hierauf nicht mehr erfolgt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht gewesen sind.