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Urteil

2 A 10078/22

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0713.2A10078.22.00
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Leitsätze
1. Bis zum Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Neuregelung sind dienstliche Beurteilungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten in Rheinland-Pfalz, die auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LBG (juris: BG RP) in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Laufbahnverordnungen sowie den im jeweiligen Personalführungsbereich geltenden Verwaltungsvorschriften erstellt worden sind, nicht allein wegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) angenommenen normativen Minderregelung rechtswidrig.(Rn.32) 2. Aus dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) lässt sich nicht zwingend ableiten, dass jede dienstliche Beurteilung ein Gesamturteil aufweisen muss, in das sämtliche Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG, also auch die Befähigungsmerkmale, eingeflossen sind; unabhängig davon ist der Gesetzgeber aber befugt, dies für die in seinem Personalführungsbereich zu erstellenden Beurteilungen entsprechend zu regeln.(Rn.33) 3. Bis zum Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Neuregelung, die für künftige dienstliche Beurteilungen ein Gesamturteil unter Einbeziehung der Befähigungsmerkmale möglicherweise vorschreibt, sind die ohne ein derartiges zusammenfassendes Gesamturteil erstellten dienstlichen Beurteilungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten wegen der ansonsten drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) grundsätzlich nicht allein deswegen rechtswidrig.(Rn.46) (Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zum Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Neuregelung sind dienstliche Beurteilungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten in Rheinland-Pfalz, die auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LBG (juris: BG RP) in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Laufbahnverordnungen sowie den im jeweiligen Personalführungsbereich geltenden Verwaltungsvorschriften erstellt worden sind, nicht allein wegen der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) angenommenen normativen Minderregelung rechtswidrig.(Rn.32) 2. Aus dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) lässt sich nicht zwingend ableiten, dass jede dienstliche Beurteilung ein Gesamturteil aufweisen muss, in das sämtliche Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG, also auch die Befähigungsmerkmale, eingeflossen sind; unabhängig davon ist der Gesetzgeber aber befugt, dies für die in seinem Personalführungsbereich zu erstellenden Beurteilungen entsprechend zu regeln.(Rn.33) 3. Bis zum Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Neuregelung, die für künftige dienstliche Beurteilungen ein Gesamturteil unter Einbeziehung der Befähigungsmerkmale möglicherweise vorschreibt, sind die ohne ein derartiges zusammenfassendes Gesamturteil erstellten dienstlichen Beurteilungen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten wegen der ansonsten drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) grundsätzlich nicht allein deswegen rechtswidrig.(Rn.46) (Rn.47) Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Bescheide des Beklagten vom 10. Juni 2020 und 13. November 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Fertigung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die dem Kläger am 6. Februar 2020 eröffnete Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019 ist zunächst nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht auf der Grundlage einer ausreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage erstellt wurde (I.). Unschädlich ist weiter, dass das Gesamturteil ohne Einbeziehung der Bewertungen zu den einzelnen Befähigungsmerkmalen gebildet wurde (II.). Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus in formeller Hinsicht fehlerfrei gefertigt worden (III.). Schließlich weist sie auch materiell keine der Überprüfungskompetenz des Senats unterliegende Fehler auf (IV.). I. Auf das Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung für die Beurteilungsrichtlinien, auf deren Grundlage die streitgegenständliche Beurteilung über den Kläger erstellt worden ist, kann die Klage nicht mit Erfolg gestützt werden. 1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers verstößt zunächst nicht gegen einfaches Recht, da sie in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Landesbeamtengesetz – LBG – und § 15 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung – LbVO – sowie den auf diesen gesetzlichen Grundlagen erlassenen Beurteilungsrichtlinien der in der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz eingesetzten Beamten (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2016, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Mai 2019 – im Folgenden: BeurteilungsVV –) gefertigt worden ist. Das gilt auch für die in der Beurteilung erfolgte Bildung des Gesamturteils, das nach den einfach-gesetzlichen Vorgaben und den auf dieser Grundlage erlassenen Beurteilungsrichtlinien nicht unter Einbeziehung der Bewertungen der Befähigungsmerkmale gebildet werden muss (vgl. Nr. 3.2.4.1 Satz 1 BeurteilungsVV). Das Vorliegen derartiger Fehler beim Zustandekommen der angefochtenen Beurteilung hatte der Kläger im Übrigen erstinstanzlich auch nicht gerügt. 2. Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie auf einer nicht ausreichenden gesetzlichen Rechtsgrundlage erstellt wurde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung (die u.a. die rheinland-pfälzischen gesetzlichen Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LBG sowie § 15 Abs. 1 Satz 1 LbVO betraf) entschieden, dass die Erstellung dienstlicher Beurteilungen allein auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften mit dem Grundgesetz, namentlich mit Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, nicht vereinbar sei; vielmehr müssten die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen der Beamten unmittelbar in Gesetzen selbst festgelegt werden (Urteile vom 8. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 32 und Leitsatz 1; vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 –, juris Rn. 14 sowie vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 –, juris Rn. 15). Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage. Zwar ist diese Rechtsprechung im zu entscheidenden Fall grundsätzlich beachtlich (a). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dieser neuen Rechtsprechung zu folgen ist (b). Diese Frage muss der erkennende Senat im zu entscheidenden Fall und damit jedenfalls derzeit nicht abschließend beantworten, weil das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Vorgaben, auf deren Grundlage die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien ergangen sind, insoweit zutreffend für einen Übergangszeitraum bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hat (c). a) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Urteilserlasses einer Pressemitteilung entnommen hatte – auf die angegriffene Beurteilung anwendbar, auch wenn diese Rechtsprechung weder bei Erlass der Beurteilungsrichtlinien noch zum Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung existent war. Denn maßgebend für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in einem Verwaltungsstreitverfahren, das die Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung zum Gegenstand hat, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urteile vom 6. November 1989 – 7 C 46.88 –, juris Rn. 5; und vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354 und juris, dort Rn. 8). b) Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass ihn die neue – und ohne eine Entsprechung in vorherigen erst- oder zweitinstanzlichen Entscheidungen ergangene – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvorbereitet traf. Seit Inkrafttreten von Art. 33 Abs. 2 GG im Jahr 1949 gab es auch, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der gesetzliche Grundlagen für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen oder für die ihnen zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinien mit der vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich unabdingbar betrachteten Regelungsdichte (Festlegung des Beurteilungssystems, Bildung des Gesamturteils) gefordert wurden. Es gab, soweit ersichtlich, zuvor auch keine obergerichtlichen Entscheidungen oder begründete Meinungen in der Rechtslehre, die dies unter dem genannten Aspekt des sog. Wesentlichkeitsgrundsatzes auch nur problematisiert hätten. Die Verfassung selbst gibt für eine solches Postulat jedenfalls nichts her; die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 8. Juli 2021 (2 C 2.21) vom Gesetzgeber ohne jeden legislativen Entscheidungsspielraum verlangte gesetzliche Normierung in der vom Gericht geforderten Regelungsdichte erscheint im Wege der extensiven Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GG danach zwar vertretbar, ist aber keinesfalls zwingend. Da das Beurteilungswesen in erster Linie die bestmögliche Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes gewährleisten und so die Qualität der öffentlichen Aufgabenerfüllung sichern und erst in zweiter Linie den in der Rechtsprechung entwickelten „berechtigten Interessen des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen“ dienen soll (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 10; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 27. August 2020 – 2 B 10849/20.OVG –, juris Rn. 17 m.w.N.), ist den Dienstherren in Bund, Ländern und Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen Beamte ihren Dienst verrichten, aus den in diesen Regelungsbereichen jeweils eigenen – sich teils gravierend unterscheidenden – Besonderheiten in der Aufgabenwahrnehmung und Personalführung richtigerweise ein weiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Innerhalb dieses Organisationsrechts sollte es den Gesetzgebern überlassen bleiben, ob sie gesetzliche Grundlagen mit der vom Bundesverwaltungsgericht jetzt geforderten Regelungsdichte schaffen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Entscheidungen, namentlich zu der vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr erhobenen Forderung nach einer Regelung der wesentlichen Grundlagen von dienstlichen Beurteilungen durch Rechtsnormen, geändert hätten. Dies kann insbesondere nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21, juris Rn. 32) herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet werden. Diese befassen sich nämlich nicht mit dienstlichen Beurteilungen, sondern mit den Vorgaben des sog. Wesentlichkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Rechtschreibung (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, BVerfGE 98, 218), mit den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung von Beamten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19) sowie der amtsangemessenen Alimentation von Beamten (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363). Da sich die legislativen Vorgaben des materiellen Beurteilungswesens in den letzten Jahren nicht geändert oder gar verschärft haben, lässt sich die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht aus einem geänderten Verständnis zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen herleiten. Das Gegenteil ist der Fall. In den letzten Jahren hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren und dienstlichen Beurteilungen beschäftigten. In keiner einzigen dieser Entscheidungen wird die Frage eines Gesetzesvorbehaltes für dienstliche Beurteilungen auch nur angesprochen. Dass ausgerechnet das höchste deutsche Gericht – dessen originäre Aufgabe es unter anderem ist, beamtenrechtliche Sachverhalte bei Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Dienstherren auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu untersuchen – es tatsächlich übersehen haben sollte, dass für die weit überwiegende Anzahl der in den letzten sieben Jahrzehnten in Deutschland erstellten dienstlichen Beurteilungen eine ausreichende gesetzliche Regelung fehlt, dürfte nach Auffassung des erkennenden Senats auszuschließen sein. Unabhängig davon ist der rheinland-pfälzische Gesetzgeber – aus dem vorgenannten Grund des weiten legislativen Gestaltungsspielraums – aber selbstverständlich dazu befugt, das Landesbeamtengesetz und die Laufbahnverordnungen entsprechend zu ändern und so das vom Bundesverwaltungsgericht „entdeckte“ Regelungsdefizit zu beseitigen. c) Die Frage, ob in Rheinland-Pfalz eine verfassungsrechtlich ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass von Beurteilungsrichtlinien (und daran anschließend für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen) vorliegt, muss für die Entscheidung des vorliegenden Falles allerdings nicht abschließend beantwortet werden. Denn das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vorhandenen Rechtsnormen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen – insoweit zutreffend – für einen Übergangszeitraum für anwendbar, um einen „der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand“ zu vermeiden (Urteil vom 8. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 40 und Leitsatz 2: „für einen Übergangszeitraum hinzunehmen“; ebenso die Urteile vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 –, und vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 –, jeweils a.a.O.). Auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung für die Beurteilungsrichtlinien, auf deren Grundlage die streitgegenständliche Beurteilung über den Kläger erstellt worden ist, kann seine Klage mithin zumindest wegen der vorstehenden „Übergangsregelung“ nicht erfolgreich gestützt werden (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2022 – 1 A 75/21 –, NVwZ-RR 2022, 587 [589]; Lorse, ZBR 2022, 73 [74]). II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist des Weiteren nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Leistungs-Gesamtergebnis ohne Einbeziehung der Bewertungen der Befähigungsmerkmale gebildet wurde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung zugleich entschieden, aus Art. 33 Abs. 2 GG folge, dass jede dienstliche Beurteilung ein zusammenfassendes Gesamturteil aufweisen müsse, das sämtliche Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG, also auch die Einzelmerkmale der Befähigung, einbeziehe (Urteil vom 8. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 41 und Leitsatz 3). Auch dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage. Zum einen erscheint auch insoweit zweifelhaft, ob der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist (a). Auch diese Frage muss der erkennende Senat aber vorliegend nicht abschließend beantworten, weil dienstliche Beurteilungen, die auf der Grundlage von entsprechenden Beurteilungsrichtlinien mit einem Leistungs-Gesamtergebnis ohne Einbeziehung der Bewertung der einzelnen Befähigungsmerkmale ergehen, für einen Übergangszeitraum bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zulässig sind (b). a) Dass eine dienstliche Beurteilung nur dann verfassungsgemäß sein kann, wenn sie ein zusammenfassendes Gesamturteil aufweist, das sämtliche Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG, also auch die Einzelmerkmale der Befähigung, einbezieht, ist der Verfassung – ebenso wie vorstehend ausgeführt die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage mit der vom Bundesverwaltungsgericht als unabdingbar erachteten Regelungsdichte – nicht unmittelbar zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedenfalls bis jetzt nicht als verfassungsrechtlich erforderlich angesehen. Dessen ständige Rechtsprechung legt den Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Beförderungsentscheidungen, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen ergehen, vielmehr auf den Vergleich der Noten für die im Beurteilungszeitraum vom Beamten erbrachten Leistungen, nicht aber auf die Befähigungsbewertungen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. In der grundlegenden Entscheidung, die hierfür (auch vom Bundesverfassungsgericht) regelmäßig herangezogen wird, heißt es wörtlich: „Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.“ (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, BVerfGK 20, 77 [81] und juris, dort Rn. 12; Hervorhebung nur hier) Wenige Jahre später hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit eines Beurteilungssystems zu prüfen, in dem sich Anlass- sowie Regelbeurteilungen in eine Leistungsbeurteilung, in der die einzelnen Leistungsmerkmale mit Punkten ermittelt und anschließend einer Bewertungsstufe zugeordnet wurden, und eine Befähigungsbeurteilung, in der die Befähigungsmerkmale mit fünf Ausprägungsgraden beurteilt wurden, untergliederten. Als Gesamtbeurteilung war jeweils eine Beurteilungsstufe und ein unter Angabe einer Dezimalstelle hinter dem Komma zu vergebender Punktwert zu bilden, ohne dass die Befähigungsmerkmale mit ihren Ausprägungsgraden einbezogen wurden. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus: „Der Einwand, dass neben dem fehlenden Anforderungsprofil auch die Beurteilungen nicht darauf überprüft worden seien, ob die Anforderungen an das Amt eines Regierungsamtsrates erfüllt worden seien, greift nicht durch. Ausgehend von den unter I. dargelegten Maßstäben war die von der Bundesanstalt vorgenommene Dienstpostenbündelung rechtmäßig. Es war daher auch zulässig, aus der Leistungsbeurteilung sogleich auf die bessere Eignung für das höhere Statusamt zu schließen, da sämtliche in die Beförderungsauswahl einbezogenen Beamten dasselbe Statusamt innehaben und auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind.“ (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56 Rn. 62 – Beschluss zur sog. Topfwirtschaft; Hervorhebungen nur hier) In mehreren weiteren Entscheidungen wurde erneut die Frage der Gesamtbewertung von dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage des Leistungsvergleichs als verfassungsrechtlich ausreichend angesehen: „Die Beurteilungen sind, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 79; Hervorhebung nur hier) „Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie das abschließende Gesamturteil der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden Beurteilungen ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris Rn. 20; Hervorhebung nur hier) „In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 [108]). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil.“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris Rn. 10; Hervorhebungen nur hier) Bei der Auswertung der vorstehend auszugsweise wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung kann sich der Senat nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung anschließen, wonach das Bundesverfassungsgericht in diesen und weiteren Entscheidungen den Begriff der „Leistung“ auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG als solchen bezogen verstanden wissen will (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 4 S 27/21 –, juris Rn. 9). Ausgehend von den vorstehend zitierten Entscheidungsauszügen erscheint diese Annahme eher fernliegend, da die Begriffe der „Leistung“ und „Eignung“ dort durchgehend trennscharf verwendet werden. Es trifft auch schon im Ansatz nicht zu, wenn das Bundesverwaltungsgericht meint, die Befähigung lasse sich nur dann erfassen, wenn sie im Gesamturteil enthalten sei. Zwar ist es richtig, dass Art. 33 Abs. 2 GG die Berücksichtigung sämtlicher der dort genannten Merkmale („Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“) verlangt. Dieses Postulat wird indessen auch dann erfüllt, wenn diejenigen Merkmale, die der Dienstherr der Befähigung zuordnet, in der Beurteilung in den einzelnen Bewertungen aufgeführt werden. Art. 33 Abs. 2 GG fordert nicht zwingend, dass die einzelnen Befähigungen eines Beamten auch einer Gesamtnote zugeführt werden müssten (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Stand Juni 2022, Rn. 257). Vielmehr werden die Befähigungen auch dann erfasst, wenn sie einzeln (ohne zusammenfassendes Gesamtergebnis) dargestellt und sodann vom Dienstherrn bei anstehenden Personalentscheidungen berücksichtigt werden. Nach der gerichtsbekannten Praxis im Land ist das der Fall. Denn diese Merkmale werden regelmäßig, etwa bei der sog. Ausschärfung im Fall eines im wesentlichen vorliegenden Leistungsgleichstandes oder im Rahmen eines Ranking-Verfahrens mit Einzelgewichtungen, erfasst und für Personalentscheidungen verwendet. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Befähigungsmerkmale blieben ohne Einbeziehung in die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt, ist also tatsächlich nicht zutreffend. Richtig ist allerdings, dass die Auswahlentscheidungen in Beförderungsverfahren in erster Linie bereits auf der Ebene des Vergleichs der Gesamtergebnisse der Beurteilungen fallen, die, wie dargelegt, bislang nur aus Einzelmerkmalen der Leistungsbewertungen bestehen (vgl. wie vorstehend zitiert nach dem Bundesverfassungsgericht: „maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie das abschließende Gesamturteil der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden Beurteilungen ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde“). Dies ist bei Regelbeurteilungen, die unabhängig vom Anlass erstellt werden und vor allem einer Art „Leistungskontrolle“ (und der Rückmeldung hiervon an den Beamten) dienen, auch sachgerecht. Dies galt bislang auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das noch im Jahr 2016 entschieden hat, dass den Befähigungsmerkmalen, die von den Leistungsmerkmalen ohnehin nicht scharf zu trennen seien, bei einer Regelbeurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Denn eine Regelbeurteilung beschränke sich anders als eine Anlassbeurteilung, die eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers im angestrebten höheren Statusamt umfasse, auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt und auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris Rn. 37). Warum diese Rechtssätze nur fünf Jahre später nicht mehr gelten sollen, erschließt sich dem Senat – jedenfalls auf der Grundlage der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht. b) Die Frage der Vereinbarkeit der für die angefochtene Beurteilung maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien mit Art. 33 Abs. 2 GG kann aber letztlich auch insoweit dahinstehen. Denn selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen das Verfassungsrecht in diesem Punkt müssen sämtliche dienstlichen Beurteilungen im Bereich des Beklagten – und damit auch die des Klägers – auch ohne ein Gesamturteil unter Einbeziehung der Befähigungsmerkmale zumindest bis zu einer Neuregelung durch das Landesbeamtenrecht wirksam bleiben. Andernfalls drohte in Rheinland-Pfalz eine schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung der öffentlichen Verwaltung. aa) Insoweit gilt der vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend herangezogene Grundsatz, wonach dem Gesetzgeber auch bei einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (mehr) genügenden gesetzlichen Grundlage ausnahmsweise ein Übergangszeitraum einzuräumen ist, während dessen Maßnahmen der Verwaltung (hier: die Erstellung dienstlicher Beurteilungen) bis zum Inkrafttreten von verfassungsrechtlich ausreichenden gesetzlichen Grundlagen in Kraft bleiben dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn andernfalls eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen oder sogar deren Funktionsunfähigkeit eintreten würde. Denn ein solcher Zustand stünde der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner als die vorübergehende Hinnahme gesetzlich nicht ausreichend legitimierter, aber durch den Gesetzgeber legitimierbarer Maßnahmen. Berechtigt zur Feststellung eines solchen Übergangszeitraums wie auch zur Bestimmung seiner Dauer sind neben den Verfassungsgerichten auch die Fachgerichte im Rahmen der ihnen übertragenen rechtsprechenden Gewalt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 – 5 A 607/11 –, juris Rn. 98 ff.). bb) Eine derartige Ausnahmekonstellation ist hier gegeben. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen, die diesen Personenkreis betreffen. Sowohl für die den Lebenszeiternennungen vorausgehenden Einschätzungen der Qualifikation von Beamten auf Probe wie auch für deren Einstellung als Beamte auf Lebenszeit und nicht zuletzt für Beförderungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen ein zentrales Instrument der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O. Rn. 31). Vor diesem Hintergrund müssen zur Vermeidung schwerer Funktionsbeeinträchtigungen der öffentlichen Hand, insbesondere wegen der Gefahr sonst unterbleibender Besetzungen von höherbewerteten Dienstposten und Beförderungen, die bisherigen Beurteilungsrichtlinien für einen Übergangszeitraum weiterhin anwendbar bleiben (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 –, juris Rn. 50 f.). cc) Die Notwendigkeit hierfür belegt eindrucksvoll der vorliegende Fall. Es ist das erklärte Ziel des Klägers, die Stelle einer Fachbereichsleitung im Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation zu erhalten. Er weiß, anwaltlich vertreten, dass die Entscheidung hierüber nach der ihm bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage von aktuellen dienstlichen Beurteilungen gefällt wird. Würde nun auf die vorliegende Klage für ihn eine Neubeurteilung unter Einbeziehung der Befähigungsmerkmale im Gesamturteil erfolgen, so würde er bei der nächsten anstehenden Personalentscheidung, namentlich der Entscheidung über die Besetzung der Fachbereichsleitung, de facto konkurrenzlos gestellt. Denn alle seine Mitbewerber hätten nur Beurteilungen ohne das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Gesamturteil mit vollständiger Einbeziehung der Befähigungseinzelmerkmale. Diese Beurteilungen wären damit sämtlich rechtswidrig und folglich für die anstehende Beförderungsentscheidung von vornherein untauglich. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, bliebe dem Beklagten nur, sämtliche oder doch den überwiegenden Teil der Beamten des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation sofort neu zu beurteilen. Nach den hierzu von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Informationen müssten so im ungünstigsten Fall alle über 600 Beamte in dem Landesamt unmittelbar neu beurteilt werden. Da dies personell nicht zu leisten sei, werde schon der nächste Regelbeurteilungstermin im laufenden Jahr ausgesetzt. dd) Die gleiche Problematik tritt aber auch – was ungleich schwerer wiegt – bei allen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten auf, für die gemäß § 1 Abs. 1 LBG die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unverzüglich anzuwenden wäre. Würde hier ein leistungsschwacher Beamter nach entsprechender Klage mit dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Gesamturteil unter Einbeziehung seiner Befähigungsbewertungen neu beurteilt, so würde auch dieser faktisch konkurrenzlos gestellt – oder sämtliche seiner Mitbewerber müssten ebenfalls neu beurteilt werden. Dies beträfe etwa im Bereich der Polizei, im Schulwesen und in der Kommunalverwaltung schon bei der nächsten Beförderungskampagne mehrere tausend Beurteilungen, die sofort unter Einbeziehung eines „umfassenden“ Gesamturteils zu fertigen wären. Damit müssten sich alle Personalverwaltungen des Landes wie auch sämtliche Kommunen, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts in Rheinland-Pfalz über einen unabsehbar langen Zeitraum zunächst mit der Erstellung neuer Beurteilungsrichtlinien (unter Mitwirkung der Personalvertretungen, vgl. § 79 Abs. 3 Nr. 2 Personalvertretungsgesetz) befassen und sodann für alle Beamten neue dienstliche Beurteilungen fertigen. Die damit zwangsläufig einhergehende „Selbstbeschäftigung“ des öffentlichen Dienstes, die durch die erhebliche Bindung von Arbeitskraft bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 43), und die aufgrund der seit Jahren maßgeblich auch vom Bundesverwaltungsgericht verschärften formellen und materiellen Anforderungen des Beförderungs- und Beurteilungswesens schon jetzt von Rechtsanwendern überwiegend als belastend geschildert werden, würde ein Ausmaß erreichen, das nicht nur keinem der öffentlichen Verwaltung Außenstehendem zu vermitteln, sondern auch ohne jede innere Rechtfertigung wäre. Es ist bereits jetzt der „Normalzustand“, dass etwa im Bereich der Polizei die Beförderungskampagnen für den 18. Mai eines jeden Jahres im Oktober des jeweiligen Vorjahres beginnt und bis weit nach dem 18. Mai des Folgejahres (bis zum Ergehen der letzten Entscheidungen über eingelegte Beschwerden) andauern. Dieser, vor dem Hintergrund des Vorrangs der Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlicher Dienstherren nur schwer erträgliche Zustand würde durch den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Aufwand in nicht mehr zu rechtfertigender Weise verstärkt. Die Erstellung einer Neubeurteilung unter Einbeziehung der Befähigungsmerkmale in das Gesamturteil der Beurteilung ist auch nicht erforderlich, um dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Es muss lediglich gewährleistet werden, dass bei der nächsten Beförderungsentscheidung bei einem Leistungsgleichstand die Auswahl im Wege der sog. Ausschärfung der Beurteilungen unter Einbeziehung der Befähigungsmerkmale erfolgt. Sollte sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber entschließen, die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Forderung nach einer Einbeziehung der Befähigung im Gesamturteil umzusetzen (wozu er, wie bereits dargelegt, berechtigt ist), so muss zugleich gewährleistet sein, dass alle um höherwertige Dienstposten oder Beförderungsstellen konkurrierende Bewerber unter gleichen Bedingungen beurteilt werden. Um hierbei bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung eine faktische Beförderungssperre zu verhindern, erfordert es einen zeitlichen Vorlauf, um die jeweiligen Beurteilungssysteme an die neuen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen. Mit der Zubilligung eines Übergangszeitraumes, der sich auch wegen der für den Beklagten nicht vorhersehbaren Abkehr des Bundesverwaltungsgerichts von seiner früheren ständigen Rechtsprechung innerhalb nur weniger Jahre rechtfertigt, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung dieses Gerichts. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits angesprochenen Urteil vom 7. Juli 2021 ausgeführt: „Ohne die vorübergehende Weitergeltung der aufgrund der landesrechtlichen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften, an der sich auch die Beklagte bei der Erstellung der Anlassbeurteilung der Klägerin orientiert hat, könnten die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden.“ (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 40) Dieser – zutreffende – Gesichtspunkt beansprucht aus den vorgenannten Gründen in gleichem Maße Beachtung im Hinblick auf die übergangsweise Weitergeltung der vom Beklagten unter ausdrücklicher Berufung auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung erlassenen Beurteilungsrichtlinien der in der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz eingesetzten Beamten (hier Nr. 3.2.4.1 BeurteilungsVV). III. Die danach auf der Grundlage von – jedenfalls übergangsweise – gültigen Beurteilungsrichtlinien erstellte dienstliche Beurteilung vom 6. Februar 2020 leidet in formeller Hinsicht an keinem rechtserheblichen Fehler. 1. Sie wurde von den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation zuständigen Vorgesetzten des Klägers auf dem dafür vorgesehenen Beurteilungsbogen gefertigt und ordnungsgemäß eröffnet. Der nach Nr. 4.1.2 BeurteilungsVV erforderliche Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten des Klägers (Vermessungsdirektor A.) wurde eingeholt und liegt schriftlich vor. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Erstbeurteiler zum Zeitpunkt der Fertigung des Beurteilungsvorschlags nicht befangen. a) Die bloße Besorgnis der Befangenheit reicht hierfür nicht aus. Vielmehr müssen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Voreingenommenheit vorliegen. Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen lässt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler voreingenommen war und dadurch die Beurteilung beeinflusst und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. Die Vorgaben von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, wonach im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 36.86 –, juris Rn. 14). Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318 [320 f.] und juris, dort Rn. 13; Beschluss vom 14. Juli 2020 – 2 B 23.20 –, juris Rn. 14). In diesem Sinne liegt eine tatsächliche Voreingenommenheit vor, wenn der Beurteiler – wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten – nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318 [320 f.]; Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 10). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige dienstliche Zusammenarbeit sowie die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen für sich genommen Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318 und juris, dort Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 13). b) Der einzige vom Kläger insofern angegebene tatsächliche Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ist die von diesem während der Eröffnung der Beurteilung am 6. Februar 2020 verneinte Frage, ob er wisse, dass sich seine Ehefrau auf die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Fachbereichs beworben habe. Die Verneinung dieser Frage, die der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2022 auf Frage des Senats bestätigte, könnte für sich besehen für eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers sprechen, weil die von ihm hierzu gegebene Erklärung, es sei ihm zum Zeitpunkt der Fragestellung tatsächlich nicht bekannt oder jedenfalls nicht präsent gewesen, nur schwer nachvollziehbar ist. Allein aus diesem Verhalten auf eine Befangenheit des Erstbeurteilers zu schließen, griffe jedoch zu kurz. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und das gesamte Verhalten des Erstbeurteilers in den Blick zu nehmen. Hier zeigt sich, dass er den Kläger, wiewohl er ihn nur in den letzten (allerdings besonders zu gewichtenden) Monaten des Beurteilungszeitraums im dienstlichen Umgang als Vorgesetzter kannte, gegenüber dem vom vorherigen Vorgesetzten abgegebenen Beurteilungsbeitrag in einigen Einzelmerkmalen besser beurteilte. Auch hat er nicht die im Beurteilungsbeitrag von Vermessungsdirektor A. enthaltene Wertung („nicht für eine Führungsfunktion geeignet“) übernommen. Wäre der Erstbeurteiler tatsächlich befangen, so hätte es für ihn nahegelegen, die erheblich schlechteren Bewertungen sowie das Verdikt der Ungeeignetheit für Führungsfunktionen schlicht zu übernehmen. Dass er dies nicht getan hat, belegt seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger. Hinzu kommt, dass eine Voreingenommenheit anhand des vorstehend aufgezeigten Maßstabes nur angenommen werden kann, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten davon auszugehen ist, der Beurteilende bewerte die Leistungen des Beurteilten an sich besser und werde nur durch den Umstand, dass seine Ehefrau möglicherweise in Konkurrenz zu dem Beurteilten um einen Beförderungsdienstposten treten könnte, dazu veranlasst, wider besseren Wissens eine unzutreffende schlechtere Beurteilung zu erstellen. Aber auch insoweit liegen objektive tatsächliche Anhaltspunkte nicht vor. Vielmehr haben beide Beurteiler die Leistungen und die Befähigung des Antragstellers übereinstimmend bewertet. Da mithin der Zweitbeurteiler bei der Bewertung der Leistungen des Klägers zum gleichen Ergebnis gekommen ist wie der Erstbeurteiler, lässt dieser Umstand nur den Schluss zu, dass sich der Erstbeurteiler bei seinen Bewertungen nicht von sachfremden, seine Voreingenommenheit begründenden Tatsachen bei der Leistungsbewertung hat beeinflussen lassen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Erstbeurteiler bei der gemeinsamen Erstellung der Beurteilung mit dem Zweitbeurteiler den Inhalt der Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst hätte. Nur in diesem Fall ließe sich eine tatsächliche Voreingenommenheit objektiv feststellen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318 und juris, dort Rn. 20). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, der Beklagte verletze als Dienstherr seine Verpflichtung, Beamte möglichst objektiv zu beurteilen, wenn er Vorgesetzte dienstliche Beurteilungen vornehmen lasse, die Familienangehörigen des Vorgesetzten Vorteile in Stellenbesetzungsverfahren verschaffen könnten, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Der Dienstherr ist seiner Pflicht zur möglichst objektiven Beurteilung seiner Beamten auch im vorliegenden Fall nachgekommen. Insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Beurteilerzuständigkeit nach allgemeinen Kriterien der Vorgesetztenstellung festgelegt wird. Hierbei ist der Dienstherr nicht verpflichtet, für die Fälle der vorliegenden Art durch Ausnahmeregelungen diejenigen Beurteiler von ihrer Beurteilungsaufgabe auszunehmen, deren Familienangehörige möglicherweise in einem zukünftigen Stellenbesetzungsverfahren in Konkurrenz zu dem zu beurteilenden Beamten treten können. Eine solche Regelung hätte im Ergebnis zur Folge, dass bereits die Besorgnis der Befangenheit (wie sie in § 21 VwVfG zum Ausdruck kommt) ausreichen würde, um einen an sich zur Beurteilung berufenen Vorgesetzten von dieser Aufgabe vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ist aber nicht nur abzulehnen, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anwendung von § 21 VwVfG im Beurteilungsverfahren grundsätzlich abgelehnt hat. Es würde vor allem unterstellen, dass der Dienstherr von vornherein bei seinen Beamten mit Vorgesetztenfunktionen davon ausginge, sie wären nicht in der Lage, in diesen Fällen eine objektive Beurteilung zu erstellen. Ein solch grundsätzliches Misstrauen des Dienstherrn in die Vorgesetzten erachtet der Senat aber wegen der bestehenden Pflichtenstellung der Beamten nicht für gerechtfertigt. Im Sinne der Pflicht des Dienstherrn zur möglichst objektiven Beurteilung seiner Beamten ist vielmehr auch angesichts der bestehenden eingeschränkten richterlichen Kontrolldichte von Beurteilungen anzunehmen, dass diese nur dann verletzt ist, wenn der zur Beurteilungserstellung berufene Beurteiler durch den Inhalt der Beurteilung oder mit seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens seine Voreingenommenheit offenbart hat. Ein weiterer Gesichtspunkt, der zusätzlich gegen eine tatsächliche Voreingenommenheit des Erstbeurteilers spricht, ist die Bestätigung und Übernahme seiner Bewertungen durch den Zweitbeurteiler. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die Bewertungen des Zweitbeurteilers denen des Erstbeurteilers vorgehen. Um die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung wegen tatsächlicher Voreingenommenheit von Beurteilern begründen zu können, müssen in Beurteilungssystemen mit zwei Beurteilern bei untereinander nicht abweichenden Erst- und Zweitbeurteilungen zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers vorliegen. Derartige Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor; sie werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. IV. Die danach in formeller Hinsicht fehlerfrei erstellte dienstliche Regelbeurteilung vom 6. Februar 2020 enthält auch materiell keine innerhalb des Überprüfungsrahmens des Senats liegende Mängel. 1. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nach ständiger verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, BVerfGK 12, 106 [109]; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 9). Aus dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgt, dass Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen sind. Eine Bindung an die von der Behörde getroffenen Feststellungen und Wertungen ist damit grundsätzlich nicht vereinbar. Eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ergibt sich jedoch dort, wo der Gesetzgeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume für die Verwaltung eröffnet hat. Wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Spielräume belässt, muss dieses behördliche Letztentscheidungsrecht auch von den Gerichten respektiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1 [22]; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, BVerwGE 157, 366 Rn. 16). Eine derartige Beurteilungsermächtigung ist in § 15 Abs. 1 Satz 1LbVO enthalten. Die dort angeordnete Beurteilung setzt notwendigerweise Bewertungen und hinsichtlich künftiger Verwendungseinschätzungen auch Prognosen voraus. Anders als etwa bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, die einer (medizinischen) Sachverständigenbeurteilung zugänglich ist, kann diese Feststellung nicht durch eine Einschätzung der Gerichte ersetzt werden. Da das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn besteht, muss auch die Einschätzung, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entsprochen hat, dem Dienstherrn vorbehalten sein. Die gesetzliche Bestimmung spricht dem Dienstherrn somit auch eine immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, BVerwGE 157, 366, Rn. 17). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Regelbeurteilung des Klägers vom Beklagten im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren sowohl im Gesamtergebnis (a) als auch hinsichtlich der Einzelbewertungen (b) hinreichend plausibilisiert worden. a) Die Rüge des Klägers, das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung werde nicht dem für Gesamturteile Geltung beanspruchenden Begründungserfordernis gerecht, begründet keinen Mangel der Beurteilung. Denn der angefochtenen Regelbeurteilung haftet ein solcher Fehler nicht an. Das insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgende formelle Begründungserfordernis für Gesamturteile korrespondiert mit den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Gesamturteilsbildung. Materiell-rechtlich ist erforderlich, dass das die dienstliche Beurteilung abschließende Gesamturteil mit den in der dienstlichen Beurteilung getroffenen Einzelbewertungen vereinbar ist, das heißt die Teilelemente der dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Die Begründung des Gesamturteils muss diesen Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil widerspiegeln. Der Begründungsbedarf für das Gesamturteil wird dabei durch das Bild der Qualifikation gesteuert, das sich im Rahmen der jeweiligen Einzelbewertungen ergibt. Je homogener das Qualifikationsbild nach den Einzelbewertungen ausfällt, desto geringer ist der Begründungsbedarf für das Gesamturteil. Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. zum Vorstehenden: HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 –, juris Rn. 61; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Stand Juni 2022, Rn. 398 ff.). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung eine Begründung des Gesamturteils unter Umständen sogar für entbehrlich gehalten hat (Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 64). Es sei nicht mehr notwendig, in den Fällen mit unterschiedlicher Gewichtung der Einzelergebnisse das daraus resultierende Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Es reiche, wenn die Herleitung des Gesamtergebnisses „erkennbar“ werde (BVerwG, a.a.O. Rn. 65). aa) Dieser (reduzierten) Begründungspflicht ist der Beklagte durch die nach Nr. 3.2.4.2 Abs. 4 Satz 1 BeurteilungsVV vorgeschriebene prozentuale Gewichtung der Einzelmerkmale für einen Beamten im dritten Einstiegsamt in ausreichendem Maße nachgekommen. Danach ergibt sich folgende Gewichtung des Verhältnisses der Einzelnoten zum Gesamtergebnis: Einzelmerkmale: Arbeitsqualität: 10 Punkte (x 30 % =) gewichtet 3 Punkte Arbeitsmenge: 15 Punkte (x 20 % =) gewichtet 3 Punkte Arbeitsweise: 9 Punkte (x 30 % =) gewichtet 2,7 Punkte Kommunikation/Interaktion: 7 Punkte (x 20 % =) gewichtet 1,4 Punkte Aus der Addition der gewichteten vier einzelnen Leistungsmerkmale ergibt sich eine Gesamtpunkzahl von 10,1 Punkte; dies macht die in der Gesamtbewertung vergebene Gesamtnote (10 Punkte) aus sich heraus in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Ermittlung des Gesamtergebnisses macht die dienstliche Beurteilung auch insgesamt plausibel, da hier lediglich die Nachvollziehbarkeit des Gesamtergebnisses anhand der Ergebnisse der Einzelmerkmale zu untersuchen ist. Die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebene prozentuale Gewichtung ist damit zugleich die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 Rn. 37) geforderte Begründung des Gesamturteils. Ob die Einzelbewertungen ihrerseits plausibel sind, ist erst – wie nachfolgend – in einem weiteren Prüfungsschritt zu untersuchen. bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt ein über diese bestehende Plausibilität hinausgehendes Begründungserfordernis auch nicht aus der Tatsache, dass er in seiner vorherigen Beurteilung besser beurteilt worden ist. Zunächst ist schon fraglich, ob überhaupt ein derart erheblicher Leistungsabfall vorliegt, dass dieser gesondert zu begründen gewesen wäre. Ob in einer dienstlichen Beurteilung ein begründungsbedürftiger Leistungsabfall oder ein – ebenso begründungsbedürftiger – Leistungssprung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierzu gehören insbesondere der Umfang des attestierten Leistungsabfalls bzw. Leistungssprungs sowie die Dauer des Beurteilungszeitraums (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 39 ff.). Der Kläger erzielte in der vorhergehenden Beurteilung als Gesamtergebnis zwölf Punkte. In der streitbefangenen Beurteilung sind es zehn Punkte. Dies bedeutet eine Herabsetzung von lediglich zwei Punkten bei einem 16-stufigen Benotungssystem (allerdings gelangt der Kläger dadurch in die nächstniedrigere Bewertungsstufe). Insofern ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass sich die Verschlechterung der Leistungsgesamtbewertung in einem vollständig neuen und drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraum vollzog und durch einen neuen Erstbeurteiler erfolgte. Ob diese Verschlechterung als „erheblich“ anzusehen ist, kann aber auch offenbleiben. Denn es entspricht den anzuwenden Beurteilungsrichtlinien (Nr. 5.1.1) und ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dienstliche Beurteilungen unabhängig von vorherigen zu erstellen und somit nicht „fortzuschreiben“ sind. Nur so vermitteln sie ein möglichst unbefangenes und zutreffendes Bild von der beruflichen und persönlichen Entwicklung des Beamten. Dies beruht darauf, dass – nicht nur bei einer Änderung in den Beurteilungsrichtlinien – den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (z. B. strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Zudem können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unter (zulässiger) Ausnutzung ihres Beurteilungsspielraum ohne Weiteres unterschiedlich bewertet werden. Auch insoweit ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung bei der betreffenden dienstlichen Beurteilung auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 13. Juni 1995 – 4 S 598/95 –, juris Rn. 9). cc) Hinzu kommt, dass das Gesamtergebnis keiner weiteren Begründung (schon) in der Beurteilung bedurfte. Die Entscheidung, die der Kläger für seine diesbezüglich vertretene Rechtsauffassung heranzieht (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 5.14 –) ist durch die spätere Rechtsprechung dieses Gerichts überholt. Danach steht die Verpflichtung des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240 Rn. 37, sowie Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris Rn. 34). Dasselbe gilt erst recht für ein etwaiges Begründungs- oder Plausibilisierungserfordernis bei der Absenkung von Einzelbewertungen oder der Gesamtbewertung im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Konkrete Einwände gegen die Benotung bzw. die Verschlechterung im Gesamtergebnis hat der Kläger vorliegend aber erst nach Eröffnung der Beurteilung erhoben; soweit er die Absenkungen im Eröffnungsgespräch (nach seiner Darstellung) als nicht nachvollziehbar rügte, hat der Erstbeurteiler – der dieses Gespräch führte – ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass er dem Kläger auf dessen Einwände die Zusammensetzung der Gesamtnote erläutert hatte. Nachdem der Erstbeurteiler die Absenkungen dem Kläger in einem persönlichen Gespräch erläutert und dieser hierauf keine konkreten Einwände erhoben hat (dies geschah erst im Schreiben vom 30. Juni 2020), gab es deshalb auch keine Notwendigkeit einer weitergehenden Begründung oder Plausibilisierung der Absenkung in der dienstlichen Beurteilung selbst. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Beurteiler für nicht hinreichend plausibel, liegt es nämlich an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Beurteiler seinen Standpunkt in Gesprächen dargestellt, genügt es nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil schlicht als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation muss vielmehr der Beamte klarstellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240, Rn. 37). dd) Unerheblich ist weiter, ob der Kläger schon vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung in einem Gespräch auf einen Leistungsabfall hingewiesen worden ist. Zum einen wird dies vom Erstbeurteiler im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2020 (auf Seite 11) substantiiert und deshalb nachvollziehbar als geschehen dargelegt. Zum anderen führen unterbliebene Personalgespräche während des Beurteilungszeitraumes nicht zur Rechtswidrigkeit der anschließend erstellten dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris Rn. 16). b) Zu den vom Kläger des Weiteren gerügten Verschlechterungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sind die von den Beurteilern im Verwaltungsverfahren gegebenen Erläuterungen maßgeblich. Diese sind insgesamt so beschaffen, dass sich aus ihnen nachvollziehbar die vergebene Einzelbewertung herleiten lässt. Die insgesamt ausreichend erfolgte Plausibilisierung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: aa) In dem Merkmal „Arbeitsqualität“ erhielt der Kläger 11 Punkte. Dies entspricht dem unteren Bereich der Leistungsstufe II. Nach den in Nr. 3.2.3.2 BeurteilungsVV gegebenen textlichen Erläuterungen wird das Merkmal dabei „erheblich über den Anforderungen oder besonders gut erfüllt“ (untere Grenze). Hiergegen wendet der Kläger ein, dass er seit dem Jahr 2009 in der Arbeitsqualität je 15 Punkte erhalten habe (Stufe I: das Merkmal wird „in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt“). Seine Arbeitsqualität sei bisher nicht in Frage gestellt worden und das Land Rheinland-Pfalz habe in seinem Fachgebiet (Geodateninformation) aufgrund seiner Leistungen selbst im internationalen Vergleich eine Spitzenposition inne. Gegenüber seiner Aufgabenbeschreibung von 2005 seien Aufgaben hinzugekommen und es sei ihm nie vermittelt worden, dass sich seine Leistungen im Vergleich zu den letzten Beurteilungen stark verschlechtert hätten; in Mitarbeitergesprächen habe man ihm gegenüber vielmehr die hohe Arbeitsqualität stets anerkannt. Deswegen begehrt er eine Heraufsetzung der Bewertung von 11 auf mindestens 15 Punkte. Gegenüber diesem Ansinnen des Klägers führt der Beklagte im Abänderungsbescheid vom 10. Juni 2020 aus, dass sich das Leistungsmerkmal „Arbeitsqualität“ neben der Beachtung von Vorschriften, Termin- und Formgerechtigkeit auch an der Verwendbarkeit der Ergebnisse zu orientieren habe. Dabei unterliege die Verwendbarkeit nicht den eigenen Maßstäben des Klägers, sondern den von den Vorgesetzten festgelegten Prioritäten. Da der Kläger häufig ohne Abstimmung mit seinen Dienstvorgesetzten über Entwicklungslinien und Arbeitsaufträge entscheide, erfülle die Verwendbarkeit seiner Ergebnisse nur teilweise die Anforderungen. Dies habe auch Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung, bei der festzustellen sei, dass die selbst gesetzten Ziele und Aufgaben häufig zu Lasten anderer, von der Dienststelle priorisierter Aufgaben gingen. Die Stellungnahme des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2020 führt auf die im Verwaltungsverfahren weiter geltend gemachten Einwände – vor allem in Bezug auf seine Rüge, seine Vorgesetzten hätten mit ihm zuvor Mitarbeitergespräche nach den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien führen müssen – ergänzend aus, es sei nicht richtig, dass man gegenüber dem Kläger eine Minderleistung nicht gerügt hätte bzw. ein bestimmtes Verhalten nicht abgemahnt worden sei. Vielmehr habe der Erstbeurteiler in zahlreichen Gesprächen auf Mängel in der Leistungserbringung hingewiesen. Vielfach sei der Kläger auf ihn zugekommen und habe auf Defizite aufmerksam gemacht und Forderungen gestellt, worauf der Erstbeurteiler ihm Wege aufgezeigt habe, wie insbesondere durch Verstärkung von Kommunikation und der konsequenten Arbeit an erhöhter Transparenz Verbesserungen möglich seien. Hierzu seien auch mehrere Diskussionen geführt worden. Die Vergabe der Einzelbenotung des Leistungsmerkmals „Arbeitsqualität“ ergebe sich des Weiteren aus den einzelnen Submerkmalen. So sei das Submerkmal „Grad der Sorgfalt, Gründlichkeit und Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse“ mit 13 Punkten in die Gesamtbewertung eingeflossen. Die Arbeitsergebnisse des Klägers seien danach gleichbleibend überdurchschnittlich, gut ausgewogen und detailliert. Eine darüberhinausgehende bessere Bewertung sei nicht dargetan, da die Arbeiten in dieser Hinsicht nicht in jedem Fall hinreichend vorher konzeptionell durchdacht, abgestimmt und im Sinne der Dienststelle ausreichend dokumentiert worden seien. Zudem habe sich die Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse an den Vorgaben der Vorgesetzten messen lassen müssen, die von dem Kläger nicht in jedem Fall hinreichend beachtet worden seien. Zu nennen sei als Beispiel im Rahmen des Relaunch des GeoPortal.rlp das ausgewählte WebApplikationFramework, zu dem zunächst ein Konzept erstellt und abgestimmt werden sollte. Dies sei nicht erfolgt, sodass ein Vermerk über die Schulung des Klägers und weiteren Mitarbeitern im nunmehr eingesetzten Framework „D.“ vom vorherigen Vorgesetzten nicht habe mitgetragen werden können. Ein weiterer Punkt sei die Nutzerfreundlichkeit bzw. einfache Bedienung des GeoPortal.rlp, die durch den Lenkungsausschuss der Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz (LA GDI-RP) mehrfach eingefordert worden seien. Diesen Forderungen sei der Kläger auch in der neuen Version des GeoPortal.rlp bisher nicht nachgekommen. Insofern gebe es in diesen Fällen geringfügige Abstriche bei der Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse im internen wie auch im externen Bereich, die einer noch besseren Bewertung entgegenstünden. Das weitere Submerkmal „Beachtung von Vorschriften, Termin- und Formgerechtigkeit“, gehe mit neun Punkten in die Bewertung des Leistungsmerkmals ein. Der Kläger zeige bei diesem Submerkmal eine in jeder Hinsicht anforderungs- und situationsgerechte Aufgabenerfüllung. Hierbei sei besonders zu bewerten, inwieweit Termine, die im Aufgabengebiet des Klägers aus diversen Vorschriften und von unterschiedlichen Stellen gesetzt worden seien, eingehalten würden. Es handele sich somit um Termine, die von Gesetzes wegen von außerhalb oder aber von Seiten der Dienststelle vereinbart worden seien. Die gesetzlichen Vorgaben aus dem INSPIRE-Umfeld („Infrastructure for spatial Information in Europe“), insbesondere der zugrundeliegende Zeitplan, würden vom Kläger frühzeitig in Angriff genommen und regelmäßig erfüllt. Die dazu notwendigen technischen Arbeiten würden von ihm federführend begleitet und umgesetzt. Die Umsetzung von Vorgaben bzw. Arbeitsanweisungen der Vorgesetzten komme der Kläger jedoch manchmal nur dann nach, wenn sie sein Einverständnis fänden; in anderen Fällen ignoriere der Kläger manchmal die Aufforderung. Beispielsweise seien folgende Arbeitsaufträge nicht form- und fristgesetzt umgesetzt worden: • Überarbeitung des Leitfadens für Bereitstellung kommunaler Pläne und Satzungen im Rahmen der GDI-RP für verschiedene Maßnahmen, u.a. Ausbau des GeoPortal.rlp als zentrales Internetportal des Landes zur Bereitstellung von Bauleitplänen, Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Aufstellungsverfahrens und die Berichtspflichten im Rahmen der Umsetzung der europäischen UVP-Richtlinie, • Erarbeitung einer Beschlussvorlage für den LA zur Bildung einer unter Arbeitsgruppe für technische Fragestellungen. Dabei sollten von dem Kläger eine Reihe von geeigneten Mitgliedern aus anderen Landesverwaltung benannt werden. • Erarbeitung eines Konzeptes zum Relaunch des GeoPortal.rlp. In seiner Funktion als stellvertretender Fachbereichsleiter habe der Kläger seine obliegenden Pflichten daher nicht überdurchschnittlich form- und fristgerecht erfüllt. Im Zuge der Umsetzung der Neuarchitektur habe der Erstbeurteiler auch darauf hingewiesen, dass vor der Produktivschaltung der neuen Benutzeroberfläche zumindest eine Abstimmung über das Design mit LA GDI-RP zu erfolgen habe und entsprechend mit Vorlauf eine Ankündigung der geodatenhaltenden Stellen und der Nutzer zu erfolgen hätte. Diese mündliche Anweisung ignorierend habe der Kläger am 15. April 2019 die neue Benutzeroberfläche online geschaltet. Gerade gegenüber den Nutzern wäre eine angemessene Form erforderlich gewesen. Aus Sicht der Beurteiler sei das Terminmanagement situationsgerechter, wenn sich der Kläger mit den Terminen identifizieren könne. Das Submerkmal „Wirtschaftlichkeit“ sei mit 12 Punkten im Leistungsmerkmal „Arbeitsqualität“ berücksichtigt worden. Die Wirtschaftlichkeit des Klägers zu bemessen sei insofern sehr schwierig, als ein enger Zusammenhang mit seiner erbrachten Arbeitsmenge bestehe. Zwar sei diese überdurchschnittlich hoch zu beurteilen. Der vom Kläger hergestellte Bezug aller erbrachten Leistungen der GDI-RP allein auf seine Person sei allerdings nicht richtig. Auch seine Argumentation über den geringen Personaleinsatz, Einsparung von Sachmitteln und geringen Investitionskosten werde nicht geteilt: Einerseits argumentiere der Kläger, dass es nichts Vergleichbares in der technischen Realisierung der GDI-RP gebe, andererseits führe er einen Vergleich über Personal- und Sachmittel an. Er bringe damit selbst zum Ausdruck, dass es sehr schwierig sei, die GDI verschiedener Länder zu vergleichen. Zudem sei im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung die individuelle Wirtschaftlichkeit seiner Leistung zu bewerten und nicht der Personal- und Sachmitteleinsatz der GDI-RP. Abschließend könne festgestellt werden, dass die Arbeitsqualität, insbesondere die Verwendbarkeit der Arbeitsergebnisse und die Wirtschaftlichkeit des Handels erheblich über den Anforderungen liege. Eine Erfüllung jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise liege dagegen nicht vor, da die Abstimmung mit dem Vorgesetzten und der Erfüllungsgrad der Weisungen des Vorgesetzten dies nicht rechtfertigten. Insbesondere habe die Arbeitsqualität abgenommen, da sie zunehmend ohne Abstimmung mit den Vorgesetzten und den Vorgaben des Vorsitzenden Mitglieds des Gremiums, dem LA GDI-RP, die nach dem Landesgeodateninfrastrukturgesetz (LGDIG) alle Aufgaben der GDI-RP oblägen, vorgenommen worden seien. Die zentrale Stelle, das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation als Ganzes und nicht etwa nur der Kläger allein habe den Lenkungsausschuss der GDI-RP in der Umsetzung des Gesetzes zu unterstützen. Der Kläger sei zwar Sachbearbeiter mit einer besonderen fachlichen Funktion; in dieser habe er jedoch nicht über Konzeptionen und Inhalte zu entscheiden. Seine stark fachlich ausgeprägten Kenntnisse im Bereich der GDI, die er sich seit seinem Eintritt ins Beamtenverhältnis angeeignet habe, befähigten ihn dabei grundsätzlich, fachliche Entscheidungen nach Weisungen zu setzen, strategische Entscheidungen vorzubereiten und darauf aufbauende Lösungsansätze zu erarbeiten. Die strategischen Entscheidungen zur Ausführung des LGDIG oblägen jedoch allein dem Lenkungsausschuss der GDI-RP, die Vorbereitung der Beschlüsse sowie die operative Umsetzung seien Aufgaben des Landesamtes, für die u.a. der Kläger als Sachbearbeiter tätig sei. Die von ihm angeführte Argumentation eines eigenen Bewertungsrahmens für die dienstliche Beurteilung sei insofern unzutreffend, als sie suggeriere, dass ihm persönlich diese Aufgabe oblägen. Zusammenfassend könne für das Leistungsmerkmal „Arbeitsqualität“ festgestellt werden, dass die Gewichtung der einzelnen Submerkmale im Ergebnis zu der Bewertung der Arbeitsqualität mit „II/11“ führe; dies stelle damit trotz der genannten Abstriche in der Arbeitsqualität eine überdurchschnittliche Bewertung dar. Mit diesen Erläuterungen wird die Bewertung der Arbeitsweise des Klägers, die mit der ihm zuerkannten Bewertungsstufe „erheblich über den Anforderungen“ liegt, hinreichend plausibilisiert. Die Forderung des Klägers nach einer noch besseren Bewertung (Stufe I: „in jeder Hinsicht herausragend“) hat dieser dagegen auch in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2022 gegenüber dem Senat nicht dargetan. Im Übrigen beruht die Verschlechterung in dem Einzelmerkmal erkennbar auf einem Beurteilerwechsel und den im aktuellen Beurteilungszeitraum offensichtlich nicht in der zuvor gezeigten Güte erbrachten Leistungen des Klägers. Der Überprüfungskompetenz des Senats unterfallende rechtliche Beurteilungsmängel im vorstehend dargelegten Sinne sind damit nicht dargetan. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung gegenüber einzelnen, vom Beklagten benannten Beispielen der Auffassung ist, er habe dort seine Dienstpflichten herausragend erfüllt, steht dies der Plausibilität der insgesamt überdurchschnittlich ausgefallenen Einzelmerkmale nicht entgegen. Insofern hat der Kläger lediglich seine Einschätzung dargelegt, auf die es für die Feststellung der Plausibilität der dem Kläger von seinen Beurteilern im Beurteilungszeitraum zuerkannten Leistungsbewertungen jedoch nicht entscheidend ankommt. Einer Beweiserhebung über diese Einzelfälle bedarf es nicht, da hierdurch die Plausibilität der Wertungen, für die keine konkreten Vorfälle, sondern nur einzelne Beispiele angeführt werden, nicht in Zweifel gezogen wird. Dies gilt insbesondere für die erstinstanzlich vom Kläger als Auskunftspersonen benannten früheren unmittelbaren Vorgesetzten E. und F. bb) In dem Merkmal „Arbeitsweise“ erhielt der Kläger 9 Punkte. Dies entspricht dem mittleren bis oberen Bereich der Leistungsstufe III. Danach genügt die Erfüllung des Merkmals „in jeder Hinsicht den Anforderungen oder übersteigt diese“. Hiergegen wendet der Kläger ein, dass die Qualität der von ihm geleisteten Arbeit, die weit über seine Dienststelle hinaus Beachtung finde, eine Heraufsetzung der Bewertung von 9 auf mindestens 13 Punkte rechtfertige. Dies entspräche dem mittleren bis oberen Bereich der Leistungsstufe II (Merkmal wird „erheblich über den Anforderungen oder besonders gut erfüllt“). Dies könnten insbesondere seine früheren unmittelbaren Vorgesetzten bestätigen. Gegenüber dieser Forderung führt der Beklagte im Abänderungsbescheid vom 10. Juni 2020 aus, das Leistungsmerkmal „Arbeitsweise“ sei beim Kläger geprägt von einer strukturierten Arbeitsplanung sowie Eigenständigkeit des Handelns und andererseits von der Vertretung des Verantwortungsbereichs. Während festzustellen sei, dass er durchaus einen ausgeprägten Sinn für selbstständiges Handeln besitze und seine selbst gesetzten Aufgaben und Ziele systematisch plane und zielgerecht verfolge – unabhängig davon, ob diese Ziele im Interesse der Dienststelle liegen –, vertrete er seinen Verantwortungsbereich – auch in seiner Funktion als stellvertretender Fachbereichsleiter – nicht überzeugend, ab und an mit verbal lauten Verfehlungen gegenüber Vorgesetzten im Hinblick auf die Erfordernisse der anstehenden Arbeiten und der Dienststelle im Allgemeinen. Entsprechend sei dieses Submerkmal daher nur als „mitunter nicht situationsgerecht“ zu beurteilen. In der Gesamtbetrachtung des Leistungsmerkmals erfülle er die Anforderungen trotzdem in jeder Hinsicht, jedoch nicht entsprechend seinem von ihm formulierten Abänderungsbegehren. Die Stellungnahme des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2020 führt auf die im Verwaltungsverfahren weiter geltend gemachten Einwände des Klägers ergänzend aus, das Submerkmal „Systematische Arbeitsplanung und rationelle Aufgabenerledigung“ sei mit 8 Punkten gewichtet worden. Der Kläger plane und strukturiere Arbeitsabläufe angemessen und sei stets um eine rationelle Aufgabenerledigung bemüht. Von ihm selbst als wichtig beurteilte Arbeiten würden regelmäßig geplant und rationell erledigt. Er könnte sich hier noch steigern, wenn er auch an die von den Vorgesetzten eingeforderten und priorisierten Arbeiten stärker, nämlich mit ausgeprägter systematischer Planung herangehen und diese dann in überdurchschnittlich rationeller Weise erledigen würde. Die Priorisierung der Aufgaben und die Bewertung der Bedeutung könnten so noch stärker im Einklang mit den Vorstellungen der Vorgesetzten stehen. Da die gesetzlichen Anforderungen in der Regel jedoch eingehalten würden, erfülle der Kläger in diesem Submerkmal die Anforderung für die Bewertung mit acht Punkten. Das Submerkmal „Eigenständigkeit des Handelns“ sei mit 12 Punkten bewertet worden. Der Kläger bringe von sich aus viele Ideen ein und zeige einen Sinn für selbstständiges Handeln. Die Eigenständigkeit seines Handelns sei sehr ausgeprägt, zuweilen jedoch überausgeprägt, dann jedoch nicht im Sinne der Zielerfüllung, die im Einklang mit den Vorgaben der Dienststelle stehe. Dennoch seien seine eingebrachten Ideen und die Form der Aufgabenerledigung in dem Umfeld so hoch ausgeprägt, dass sie die Bewertung mit 12 Punkten rechtfertige. Das Submerkmal „Vertretung des Verantwortungsbereichs“ sei aufgrund des Verhaltens des Klägers deutlich schwächer zu bewerten als die anderen Submerkmale und erhalte den Ausprägungsgrad 6 Punkte. Der Kläger zeige nicht immer gelungene Argumentation, sein Auftreten sei mitunter nicht situationsgerecht. Zu den allgemeinen Wohlverhaltenspflichten eines Beamten, die in die Beurteilung des Verhaltens einflössen, gehöre auch der respektvolle und wertschätzende Umgang mit den Arbeitskollegen sowie den Vorgesetzten entsprechend dem Leitbild der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz. Insofern sei in jeder Situation, auch dann, wenn unterschiedliche Ansichten aufeinandertreffen, ein vernünftiger Umgang miteinander zu wahren. Diesen Mindestanspruch an einen normalen und fairen Umgang habe der Kläger im Beurteilungszeitraum nicht immer erfüllt. Mitunter träten in Konfliktsituationen mangelhafte Argumentationen und fahriges Auftreten zutage. Insbesondere wenn der Kläger auf Unverständnis seiner eigenen Argumentation treffe, werde er mitunter emotional ausfallend und abwertend und fahre anderen Beteiligten über den Mund. Seine Argumentation sei dabei unsachlich und nicht wertschätzend; er gehe nicht auf die Belange des Gegenübers ein. Dass der Kläger mangelnde Wertschätzung formuliere, sei mehr als ungewöhnlich, da seine fachliche Expertise sehr wohl geschätzt werde. Allerdings erfülle seine Art und Weise im Umgang mit Hierarchien und Funktionsträgern die Anforderungen nicht. Er respektiere die Vorgesetzten und Entscheidungsträger in deren Funktion nicht. In Gremiensitzungen und Besprechungen offenbare er manchmal eine ausfallende und geringschätzige Kommunikation. Ein Beispiel für das Auftreten des Klägers sei der Vorfall zur Beteiligung des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation bei der Ausarbeitung der Digitalstrategie des Landes Rheinland-Pfalz, das e-Government-Konzept „Digitale Verwaltung Rheinland-Pfalz 2021“. Hier habe der Kläger an den Entscheidungsträgern (Vorgesetzten) vorbei unmittelbaren Einfluss auf die Ergebnisse genommen und seine Vorgesetzten in ein zwielichtiges Licht gestellt. Das am 7. Februar 2018 vom ehemaligen Vorgesetzten dazu geführte Kritikgespräch sowie die Erwiderung des Klägers hierzu seien aktenkundig. Die Argumentation des Klägers leide oft daran, dass von ihm ein gewisser Alleinvertretungsanspruch geltend gemacht werde, was die gesetzlichen Grundlagen der GDI angehe und wie diese richtig umzusetzen seien. Seine Ausführungen spiegelten wider, dass er die GDI-RP durch seine eigene Person verwirklicht sehe, was sich auf die Beurteilung der Arbeitsweise auswirke. Grundlegender Ressourceneinsatz werde dabei unzureichend gerechtfertigt oder dokumentiert. Umgesetzt würden dabei auch nicht stringent ihm obliegende Aufgaben wie beispielsweise die Umsetzung der europaweiten Metadatensuche. Unter Berücksichtigung der einzelnen Bewertungen der Submerkmale sei die Beurteilung des Leistungsmerkmals zur Arbeitsweise mit „III/9“ folgerichtig. Dass der Erstbeurteiler keine zu strengen Bewertung vorgenommen habe sei daran zu erkennen, dass der Beurteilungsbeitrag des vorherigen Erstbeurteilers für die Arbeitsweise des Klägers sowie für weitere Submerkmale eine noch schlechtere Bewertung vorgesehen habe. Der Erstbeurteiler habe sich mit diesem Beurteilungsbeitrag auch auseinandergesetzt, sei dieser wesentlich schlechteren Bewertung jedoch nicht gefolgt. Dies liege im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Bei der Arbeitsweise sei der Unterschied zwischen der Bewertung des vorherigen Vorgesetzten und der dienstlichen Beurteilung am größten, eine Auseinandersetzung mit dem Beitrag sei bei diesem Merkmal daher besonders angezeigt. Bei der Arbeitsweise und insbesondere beim Submerkmal „Vertretung des Verantwortungsbereichs“ seien bei der Bewertung die beobachteten schwierigen Situationen jedoch vor dem Hintergrund der gesamten Tätigkeit des Klägers eingeordnet. Dazu seien die auf dem wahrgenommenen Dienstposten insgesamt gezeigten Leistungen entsprechend den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien gewürdigt und so zu einem Beurteilungsergebnis geführt worden, das sich zutreffend auf den gesamten Beurteilungszeitraum beziehe. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Der Kläger bemängelt zur sachgemäßen Bewertung dieses Merkmals unter anderem die aus seiner Sicht fehlenden Rückfragen bei den Ländern Hessen und Saarland, den Mitgliedern des Bund/Länder Arbeitskreises sowie im Fachbereich selbst. Für eine solche Befragung bestand jedoch keine Pflicht. Verpflichtende Beurteilungsbeiträge sind nach den Beurteilungsrichtlinien nur von vorherigen Vorgesetzten einzuholen. Der Erstbeurteiler hat sich der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bedient, und dazu gehörten zulässigerweise auch alle Beobachtungen und Erkenntnisse, die diesem durch den täglichen Umgang oder die Sichtung der Arbeitsergebnisse zugänglich gewesen seien. Eine Verpflichtung zur umfassenden Befragung aller Personen, die mit dem Kläger im Beurteilungszeitraum in Kontakt getreten sind, ist nicht erforderlich, um das zuerkannte Werturteil zu plausibilisieren. cc) In dem Leistungsmerkmal „Kommunikation/Interaktion“ erhielt der Kläger 7 Punkte. Dies entspricht dem unteren Bereich der Leistungsstufe III. Danach „genügt die Erfüllung des Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen oder übersteigt diese“ (untere Grenze). Hiergegen wendet der Kläger ein, dass die Kooperation im Team sowie die Zusammenarbeit mit Kollegen aus anderen Organisationen ein für seine Aufgabenwahrnehmung besonders wichtiges Leistungsmerkmal gewesen sei und er mit mehr als hundert verschiedenen Personen und Institutionen zu tun gehabt habe. Diese konstruktive Zusammenarbeit sei die Basis für den Erfolg und die Funktionsfähigkeit der Geodateninfrastruktur gewesen. Die demgegenüber eingetretene Verschlechterung in der Bewertung könne er nicht nachvollziehen und begehre deshalb eine Heraufsetzung um 5 Punkte von 7 auf mindestens 12 Punkte. Dies entspräche dem unteren Bereich der Leistungsstufe III (die Erfüllung des Merkmals „genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen oder übersteigt diese“). Der Beklagte führt hierzu im Abänderungsbescheid aus, das Leistungsmerkmal „Kommunikation/Interaktion“ sei beim Kläger sehr ambivalent zu beurteilen. Sofern die sachlichen und fachlichen Inhalte der Kommunikation in seinem Sinne diskutiert würden, erfülle er die Anforderungen im Allgemeinen. Auch sei in seinem Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen eine hohe Hilfsbereitschaft für Probleme in den von ihm favorisierten Aufgabenbereichen festzustellen. Träten jedoch Widersprüche bzw. andere Meinungen und Ansichten auf, sei die gewählte Form der Kommunikation stets vorwurfsvoll, einseitig bewertend und zuweilen verbal aggressiv. Daher sei eine konstruktive Zusammenarbeit mit ihm bei unterschiedlichen Auffassungen nur sehr eingeschränkt möglich. In der Gesamtbetrachtung des Leistungsmerkmals erfülle er die Anforderungen trotz der wahrzunehmenden Mängel gerade noch in jeder Hinsicht. Die Stellungnahme im Widerspruchsbescheid ergänzt, das Leistungsmerkmal „Kommunikation und Interaktion“ sei mit insgesamt „III/7“ zutreffend beurteilt. Es sei anzumerken, dass dem Erstbeurteiler bei der Erstellung der Beurteilung bekannt gewesen sei, in welchen Konstellationen und mit welchen Akteuren bzw. in welchen Teams der Kläger im Beurteilungszeitraum kommuniziert habe. Dies sei auch in den Bewertungsansatz genommen worden. Bei seinen Ausführungen setze der Kläger seine Einschätzung an die Stelle derjenigen seiner Beurteiler. Entscheidend sei hier der Quervergleich mit anderen Beamten, die sich im gleichen Statusamt befänden. Bei der Bewertung des Submerkmals sei auf der einen Seite festzustellen, dass der Kläger sowohl gegenüber Mitarbeitern seines Fachbereichs als auch denjenigen anderer Fachbereiche durchaus kooperativ wirke, wenn er sein Fachwissen und seine eigenen Zielvorstellungen in seinem Sinn gewinnbringend einsetzen könne. Hierbei sei eine hohe Hilfsbereitschaft und Teamfähigkeit zu erkennen. Auf der anderen Seite sei Mitarbeitern, die längerfristig unmittelbar mit dem Kläger zusammengearbeitet hätten, aber nicht auf demselben fachlichen Niveau wie er unterwegs gewesen seien, nicht die Wertschätzung entgegengebracht worden, die eine höhere Bewertung rechtfertigen würde. Außerdem sei das Verhalten des Klägers gegenüber den Vorgesetzten und die Kooperation mit ihnen insbesondere dann schlechter als sonst, wenn er Aufgaben gegen die eigenen Zielvorstellungen habe erledigen sollen. Abstimmungen mit den Vorgesetzten hätten dann verstärkt werden sollen. Beispielsweise sei der Fachbereichsleiter G. bei der Ausübung seiner Leitungsaufgabe, in der er einer anderen Mitarbeiterin des Fachbereichs einen Arbeitsauftrag erteilt habe, die dem Kläger offensichtlich widerstrebte, im Flur lauthals angebrüllt worden mit den Sätzen „Das haben wir noch nie so gemacht“. Diese lauten Unmutsbekundungen seien dabei kein Einzelfall gewesen. Auch der Erstbeurteiler habe mehrere Situationen erlebt, in denen er sich lauthals vorgetragener Beschuldigungen über für den Kläger unbefriedigende Arbeitsumstände ausgesetzt gesehen habe und dadurch in eine Rechtsfertigungsposition gebracht worden sei. Der Kläger bezeichne seine Kommunikation als besonders sachlich. Das Leitbild fordere jedoch auch ein partnerschaftliches Miteinander, und dieses fehle beispielsweise, wenn ein Vorgesetzter im Beisein anderer lauthals über den Flur angebrüllt werde. Die Zusammenarbeit hätte noch verbessert werden können in den Fällen, in denen entgegen den Vorstellungen des Klägers Dinge geplant, bearbeitet oder entschieden werden sollten. Seine Kommunikation hätte dann verbal und nonverbal so erfolgen können, dass sie dann weniger aggressiv und vorwurfsvoll und mehr kooperativ sei; Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme hätten so verstärkt werden können. Es gebe zwar auch positive Beispiele in der Kommunikation des Klägers, insbesondere zu seiner Kommunikation in Situationen, in denen er nicht auf Gegenwind gestoßen sei, andererseits sei ihm jedoch beispielsweise die Teilnahme an den Sitzungen des LAG GDI-RP untersagt worden, weil er sich im Gremium gegenüber dem Vorsitzenden und mehreren anderen Mitgliedern abschätzig verhalten habe. Wortbeiträge seien dabei weder eingefordert noch zugelassen oder vorher abgesprochen worden. Auch die Wahrnehmung und Wertung des ehemaligen Erstbeurteilers teile diese Auffassung. Dass keine bessere Beurteilung gerechtfertigt sei, belege auch der Vorfall zur Beteiligung des Landesamtes zur Erarbeitung der eGovernment-Strategie des Landes. Dieser habe dazu geführt, dass der Kläger den Präsidenten C. und den Abteilungsleiter A. nicht mehr zurückgegrüßt habe. Das Submerkmal „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern“ gehe mit 8 Punkten in die Bewertung ein. Der Kläger sei einfühlend und hilfsbereit. Er begegne fachlichen Fragen externer Stellen zur GDI-RP in der Regel höflich und sachgemäß. In der Organisation der Vermessungs- und Katasterverwaltung werde jedoch der Erstkontakt zum GeoPortal des Landes in einem anderen Fachbereich durch eine telefonische Beratung abgefangen, sodass vom Kläger nur fachlich tiefergehende Fragen zu beantworten gewesen seien. Dies sei bei der Bewertung des Submerkmals zu beachten. Insgesamt sei in der täglichen Arbeit festzustellen, dass der Kläger die Vorgesetzten in einzelnen Fällen noch mehr hätte einbinden müssen. Da seine Kommunikation und Interaktion im Allgemeinen in jeder Hinsicht den Anforderungen genüge, sei eine Bewertung des Leistungsmerkmals „Kommunikation und Interaktion“ mit insgesamt „III/7“ gerechtfertigt. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen hinreichend plausibilisiert worden. Soweit der Kläger in der Klagebegründung darstellt, welche Aufgaben er mit welchen Erfolgen im Beurteilungszeitraum erfüllt habe, setzt er lediglich seine Einschätzung an die Stelle derjenigen seiner Beurteiler. Durch den fehlenden Quervergleich, aber auch durch Verkennung der einzelnen Ausprägungsgrad-Umschreibungen geht er unzutreffend davon aus, dass die Leistungsmerkmale höher bewertet werden müssten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger die im Widerspruchsbescheid als Beispiele angeführten Situationen als solche nicht bestreitet; er bewertet sein eigenes Verhalten lediglich als gerechtfertigt. Auch hier setzt er erneut seine eigene Sicht der Dinge an die Stelle der Bewertung des Verhaltens durch seine Beurteiler. Eine dem rechtlichen Prüfungsrahmen des Senats unterliegende Fehlerhaftigkeit ist damit nicht dargetan. Eine weitere Plausibilisierung der dem Kläger zuerkannten Bewertung in dem Leistungsmerkmal „Kommunikation/Interaktion“ ergibt sich zudem aus dem Verfahrensablauf bei Eröffnung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung. Ausweislich der Angaben auf dem Beurteilungsformular hat dieser sich geweigert, schriftlich zu bestätigen, dass er von der dienstlichen Beurteilung Kenntnis genommen hat. Diese Verweigerung der Mitwirkung bei dem formellen Zustandekommen der Beurteilung erfolgte zwar außerhalb des Beurteilungszeitraums, sie lässt jedoch deutliche Rückschlüsse auf das vom Beklagten vor allem im Widerspruchsbescheid geschilderte Verhalten des Klägers in Bezug auf dienstliche Verpflichtungen zu. Die ihm in diesem Beurteilungsmerkmal zuerkannte Bewertung („Die Erfüllung des Merkmals genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen oder übersteigt diese“) wird – ergänzend zu den während des Beurteilungszeitraums vom Kläger nach den Angaben seiner Beurteiler gezeigten Defiziten im dienstlichen Umgang – in jeder Hinsicht ausreichend plausibilisiert. dd) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Fach- und Sachkompetenz in dem Einzelmerkmal „Fachwissen und Sachkompetenz“ die Bewertung II („stark ausgeprägt“) zuerkannt. Der Kläger begehrt insofern die Heraufsetzung der Bewertung von II auf I („besonders stark ausgeprägt“) und damit, eine Bewertungsstufe höher beurteilt zu werden. Der Beklagte hat die Befähigungsbewertung in diesem Einzelmerkmal dahingehend erläutert, dass der Kläger zwar in den vergangenen zwölf Jahren, in denen er in der GDI-RP arbeite, ein unvergleichlich hohes Fachwissen aufgebaut habe. Dieses Erfahrungswissen in einem sehr speziellen Fachgebiet führe jedoch nicht automatisch zu einer besonders stark ausgeprägten Befähigungsbewertung. Vielmehr sei hierbei ein Vergleich mit seiner Gruppe anzustellen, ob seine Befähigungen in ähnlichen Situationen wirklich außergewöhnlich hoch seien. Während seine Fach- und Sachkompetenz durchweg stark ausgeprägt sei, sei seine Methodenkompetenz, also die Art, wie er Aufgaben angehe und verwirkliche, nicht durchweg außergewöhnlich stark ausgeprägt, weil die ihm innewohnende Arbeitsmethodik die für eine Verwaltung übliche Herangehensweise in der Regel nicht erfülle. Das Verantwortungsbewusstsein, das im Hinblick auf die gemeinsame Zielorientierung und konsequentes gemeinsames Handeln insbesondere an das vierte Einstiegsamt gestellt werden müsse, sei bei ihm schwach ausgeprägt. Auch seine „Selbst- und Sozialkompetenz“ seien teils schwach ausgeprägt. Der Umgang mit ihm sei häufig von Vorwürfen geprägt. Eine wertschätzende Kommunikation sei so kaum möglich. Durch seine Kommunikationsformen baue er häufig Widerstände auf, Kompromisse seien ihm in dienstlich-fachlichem Kontext nicht abzuringen. Die von ihm geäußerte Kritik sei immer konfrontativ. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. In der Klagebegründung 25. Februar 2021 verweist der Kläger hierzu lediglich auf die von ihm für sich beanspruchten „Erfolge“ im Geodateninformationsbereich. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob diese – insofern unterstellten – „Erfolge“ ihm zuzuordnen sind, handelt es sich bei diesen Ausführungen um reine Selbstbewertungen seiner Befähigung. Die Ein- und Zuordnung der „Erfolge“ in der GDI-Abteilung, in der der Kläger als Sachbearbeiter und stellvertretenden Fachbereichsleiter mitgewirkt hat unterfällt indessen dem vorstehend dargestellten Beurteilungsspielraum seiner Beurteiler. Rechtlich relevante Beurteilungsfehler sind insoweit deshalb nicht gegeben. ee) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Fach- und Sachkompetenz in dem Einzelmerkmal „Sachbezogene Auffassungsgabe“ die Bewertung II („stark ausgeprägt“) zuerkannt. Der Kläger begehrt insofern die Heraufsetzung der Bewertung von II auf I („besonders stark ausgeprägt“) und damit, eine Bewertungsstufe höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, dass mit „Sachbezogener Auffassungsgabe“ die Fähigkeit bewertet werde, Sachverhalte, Sachzusammenhänge und Probleme schnell, richtig und vollständig aufzunehmen, zu verstehen und zu analysieren sowie daraus die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen und sich sodann ein zutreffendes Urteil zu bilden. Beide Fähigkeiten seien bei dem Kläger stark ausgeprägt. Im Umgang mit jüngeren Mitarbeitern mit IT-wissenschaftlichem Abschluss habe sich jedoch gezeigt, dass diese Kompetenzen noch stärker ausgeprägt sein könnten und insofern die Vergabe der höchsten Wertung nicht gerechtfertigt sei. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Auch insofern bewertet sich der Kläger selbst besser als es seine Beurteiler machen, was wie bereits dargelegt keinen rechtlich erheblichen Beurteilungsfehler begründen kann. Zudem enthält die Klagebegründung keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde nur mit der höchsten Bewertungsstufe zutreffend beurteilt. ff) Des Weiteren erhielt der Kläger bei den Befähigungsmerkmalen in der Gruppe Methodenkompetenz in dem Einzelmerkmal „Organisationsfähigkeit“ die Bewertung III („normal ausgeprägt“). Der Kläger begehrt hier die Heraufsetzung der Bewertung von „III“ auf „II“ und damit, eine Bewertungsstufe höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, dass mit diesem Merkmal die Fähigkeit beschrieben werde, vorausschauend zu planen, Arbeitsabläufe rationell und zielgerecht vorzubereiten, zu koordinieren und durchzuführen. Der Kläger habe die Fähigkeit, Aufgaben geordnet, planvoll und umsichtig in sachlicher und zeitlicher Folge in Angriff zu nehmen und zweckmäßig und angemessen durchzuführen. Bei Arbeitsaufträgen, die seine Zustimmung finden, sei der Kläger jedoch besser organisiert als bei den Arbeitsaufträgen, die für ihn eine nachgeordnete Rolle spielten oder mit denen er sich nicht identifizieren könne. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Der Kläger führt demgegenüber aus, er habe seit Jahren je nach Aufgabenbereich unterschiedlichste Methoden und Technologien eingesetzt und „unzählige“ Sitzungen geleitet. Sodann begründet er die begehrte Anhebung der Befähigungsmerkmale mit Beispielen. Auch insofern bewertet sich der Kläger selbst besser als es seine Beurteiler machen. Da die Beurteilung insofern nicht auf einzelne Vorkommnisse abstellt, sondern lediglich einige Beispiele zur Plausibilisierung anführt geht der Beklagte nicht von einer falschen Tatsachengrundlage aus. Auch wenn der Kläger diese Sachverhalte anders wahrgenommen hat als seine Beurteiler, handelt es sich dennoch um einem Beweis nicht zugängliche (subjektive) Wahrnehmungen, die ihrem Beurteilungsspielraum unterfallen. gg) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Selbstkompetenz in dem Einzelmerkmal „Einfallsreichtum, Initiative“ die Bewertung II („stark ausgeprägt“). Der Kläger begehrt dazu die Heraufsetzung der Bewertung von „II“ auf „I“ und damit, eine Bewertungsstufe höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, mit dem Befähigungsmerkmal „Einfallsreichtum und Initiative“ werde die Fähigkeit, eigene konstruktive Ideen und Vorschläge in die Arbeit einzubringen sowie aus eigenem Antrieb neue Aufgaben in Angriff zu nehmen und sich für deren Verwirklichung nachhaltig einzusetzen, umschrieben und bewertet. Es gebe also Aufschluss über das Bestreben des Beamten, eigene Vorstellungen zu entwickeln. Dieses Merkmal sei bei dem Kläger stark ausgeprägt. Unbestritten sei er sehr aktiv und bringe sich und sein Wissen in die tägliche Arbeit ein, dies jedoch nur insoweit, als die Aufgaben für ihn auch Sinn machten bzw. für ihn selbst eine gewisse Richtigkeit hätten. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Soweit der Kläger demgegenüber in der Klagebegründung vom 25. Februar 2021 ausführt, er arbeite teilweise überobligatorisch und bringe sich in herausragender Weise in die Umsetzung der Vorgaben ein, wird wiederum nur seine eigene Befähigungseinschätzung dargetan. Ein Beurteilungsfehler im vorgenannten Sinne kann hieraus nicht hergeleitet werden. hh) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Selbstkompetenz in dem Einzelmerkmal „Entschlusskraft“ die Bewertung II („stark ausgeprägt“). Der Kläger begehrt die Heraufsetzung der Bewertung von „II“ auf „I“ und damit, eine Bewertungsstufe höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, das Befähigungsmerkmal „Entschlusskraft“ gebe Auskunft über die Befähigung, eine klare Entscheidung eigenständig, klar und sicher zu treffen. Die Fähigkeit des Klägers, eigene Vorstellungen zu entwickeln und Probleme aus eigenem Antrieb zu lösen sowie die Fähigkeit, selbstständig zu handeln und zu entscheiden, könne der Erstbeurteiler bescheinigen und er habe auch das Merkmal Entschlusskraft mit „II“ bewertet. Damit verfüge der Kläger über eine stark ausgeprägte Befähigung. Er zeige dabei für die von ihm priorisierten Aufgaben eine noch größere Entschlussfreundlichkeit als bei den übrigen Aufgaben. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Soweit der Kläger demgegenüber ausführt, er sehe seine Entschlusskraft selbst als herausragend an, enthalten seine Darlegungen in der Klagebegründung keine schlüssigen Angaben, aus denen sich eine herausragende Befähigung ergeben könnte. Im Übrigen handelt es sich auch hierbei um eine rechtlich nicht erhebliche Selbstbewertung. ii) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Selbstkompetenz in dem Einzelmerkmal „Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft“ die Bewertung IV („schwach ausgeprägt“). Der Kläger begehrt hier die Heraufsetzung der Bewertung von „IV“ auf „I“ und damit, um drei Bewertungsstufen höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, das Befähigungsmerkmal „Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft“ beschreibe die Fähigkeit, sich der Tragweite und Bedeutung von Entscheidungen und Handlungen bewusst zu sein sowie die Bereitschaft, innerhalb der Entscheidungskompetenz Verantwortung zu übernehmen. Bei diesem Merkmal begründe der Kläger seinen Widerspruch insbesondere mit der Tragweite der von ihm getroffenen Entscheidungen. Anders als die technische Realisierung des GeoPortals, das eigenverantwortlich und mit großer Verantwortungsbereitschaft bearbeitet worden sei, würden Arbeitsaufträge von für den Kläger nachrangiger Bedeutung auch entsprechend weniger stark vertreten. Auch mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Der Kläger hält auch hier der Bewertung durch seine Beurteiler seine Eigeneinschätzung in Bezug auf sein Verantwortungsbewusstsein und seine Verantwortungsbereitschaft entgegen. Vor allem wegen der von ihm begehrten Heraufsetzung der Bewertung um ganze drei Stufen ist diese Einschätzung nicht schlüssig dargetan. jj) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Selbstkompetenz in dem Einzelmerkmal „Reflexionsfähigkeit“ die Bewertung V („besonders schwach ausgeprägt“). Der Kläger begehrt insofern die Heraufsetzung der Bewertung von „V“ auf „II“ und damit, um drei Bewertungsstufen höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, das Befähigungsmerkmal „Reflexionsfähigkeit“ beschreibe die Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik, um aus eigenen Fehlern zu lernen und damit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Vorbild zu geben. Dieses Merkmal sei beim Kläger besonders schwach ausgeprägt. Insbesondere sei die Bereitschaft zur Selbstkritik besonders schwach ausgeprägt. Als Mitarbeiter des vierten Einstiegsamtes habe der Kläger eine Vorbildfunktion einnehmen sollen und nicht über Vorgesetzte offen und lauthals lästern. Dies habe auch negativen Einfluss auf alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich. Soweit der Kläger Verwunderung über unterlassene explizite Vorwarnungen zu einer Absenkung der Beurteilung geltend mache, sei gerade hier die fehlende Wahrnehmung dafür auf die vom Erstbeurteiler wahrgenommenen besonders schwach ausgeprägte Reflexionsfähigkeit zurückzuführen. Der Erstbeurteiler habe den Kläger dies in Gesprächen mehrfach widergespiegelt. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Der Beklagte hat dieses Werturteil, das von allen Einzelmerkmalen die schlechteste Bewertung darstellt, beispielhaft mit Vorfällen plausibilisiert, in denen der Kläger gegenüber einer Kollegin und einem Fachvorgesetzten laut geworden ist. Der Kläger hat die Vorfälle als solche nicht bestritten (siehe seinen Schriftsatz vom 25. Februar 2021, S. 17). Er meint jedoch, sein Verhalten sei wegen persönlicher Bekanntschaft zu der Kollegin bzw. aufgrund bestimmter Umstände in einem positiveren Licht zu betrachten. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Weder aus der persönlichen Beziehung zu der Kollegin noch in Anbetracht der konkreten Umstände im Zusammenhang mit der vom Kläger als notwendig erachteten Höhergruppierung eines Kollegen sind seine Verhaltensweisen, die durch lautes Brüllen und dem Zuschlagen einer Bürotür gekennzeichnet werden, zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund dieser als solche nicht bestrittenen Vorfälle sind auch die weiteren Ausführungen des Erstbeurteilers, es habe über diese konkreten Beispiele weitere Verhaltensweisen in der geschilderten Art gegeben, nachvollziehbar. Das Werturteil, wonach das Verantwortungsbewusstsein und die Verantwortungsbereitschaft des Klägers nur schwach ausgeprägt sei, ist damit hinreichend plausibilisiert worden. kk) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Selbstkompetenz in dem Einzelmerkmal „Veränderungskompetenz/Flexibilität“ die Bewertung III („normal ausgeprägt“). Der Kläger begehrt die Heraufsetzung der Bewertung von „III“ auf „I“ und damit, um zwei Bewertungsstufen höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, das Befähigungsmerkmal „Veränderungskompetenz/Flexibilität“ beschreibe die Fähigkeit, sich flexibel und schnell auf verändernde Aufgabenstellungen einzustellen. Dieses Merkmal sei bei dem Kläger normal ausgeprägt. Er finde sich in neue Aufgaben ein, ein noch stärker ausgeprägtes Potenzial sei jedoch nicht zu beobachten, da er auch hier gegenüber anderen neuen Aufgaben stärker solchen Aufgaben gegenüber offen sei, die ihm wichtig erschienen. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Denn die Beurteiler verweisen dadurch auf die auch an anderer Stelle beschriebene Verhaltensweise des Klägers in Bezug auf von seinen Beurteilern priorisierten Aufgaben. Insoweit bemängeln sie die beim Kläger aus ihrer Sicht nicht ausgeprägte Bereitschaft, sich flexibel und schnell auf von Vorgesetzten vorgegebene Aufgabenstellungen einzustellen. Soweit der Kläger demgegenüber der Auffassung ist, er besitze eine solche Kompetenz in erhöhtem Maße, bleibt er wiederum im Bereich der insofern von der seiner Beurteiler abweichenden Selbsteinschätzung. ll) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Sozialkompetenz in dem Einzelmerkmal „Verhandlungsgeschick/Beratungskompetenz“ die Bewertung IV („schwach ausgeprägt“). Der Kläger begehrt hier die Heraufsetzung der Bewertung von „IV“ auf „II“ und damit, um zwei Bewertungsstufen höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird insofern erläutert, dass mit den Befähigungsmerkmalen „Verhandlungsgeschick/Beratungskompetenz“ die Fähigkeit beschrieben werde, ein angestrebtes Verhandlungsziel durch methodische Gesprächsführung sowie individuelles Einfühlungsvermögen in angemessener Zeit zu erreichen; hierzu gehöre auch Beratung, auch in Konfliktfällen. Im Bereich dieses Merkmals wie in den beiden folgenden Befähigungsmerkmalen verweise der Kläger auf seine Aufgabenbeschreibung; mindestens die Hälfte seiner Tätigkeit entfalle seit 2005 auf Beratung, Kooperation und Verhandlung in Gruppen unterschiedlichster Zusammenstellung. Insofern sei berücksichtigt worden, dass der Kläger in besonders schwierigen Situation, wenn das Gespräch aus seiner Sicht nicht zum richtigen Ergebnis führe, ohne große Vorrede direkt auf den Punkt komme und so seine Gesprächspartner damit teils vor den Kopf stoße, indem er sie unter Druck setze, herabsetze oder beleidige. Während der Kläger selbst diese Kommunikationsform als offen, direkt und transparent bezeichne, seien die Gesprächspartner hiervon dann überrumpelt und enttäuscht. Die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal sind mit diesen Erläuterungen hinreichend plausibilisiert worden. Der Kläger stellt auch insoweit erneut seine Eigeneinschätzung gegenüber, was nicht ausreicht, um die Nachvollziehbarkeit der Bewertung in diesem Befähigungsmerkmal in Zweifel zu ziehen. mm) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Sozialkompetenz in dem Einzelmerkmal „Kooperationskompetenz/Teamfähigkeit“ die Bewertung IV („schwach ausgeprägt“). Der Kläger begehrt insofern die Heraufsetzung der Bewertung von „IV“ auf „II“ und damit, um zwei Bewertungsstufen höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, das Befähigungsmerkmal „Kooperationskompetenz/Teamfähigkeit“ beschreibe, inwieweit ein Beamter in der Lage sei, auf andere zuzugehen, sich auf andere einzustellen und sich abzustimmen, bei Bedarf Kompromisse zu schließen und gemeinsame Ergebnisse zu erzielen. Einfühlungsvermögen für diese Situation trete bei dem Kläger gerade bei fachlichen Gesprächen weniger zutage als es bei einem Beamten in seinem Statusamt normalerweise der Fall ist oder von diesem erwartet werden könnte. Der Kläger bleibe bei der Fähigkeit zu Kompromissen im beruflichen Kontext hinter dem, was normal zu erwarten sei, zurück. Insbesondere sei die Fähigkeit, Kompromisse zu schließen, nur schwach ausgeprägt und dies trete zutage in Situationen, in denen Vorgesetzte versuchten, andere strategisch erforderliche oder grundsätzliche Schwerpunkte in dem Aufgabengebiet zu setzen. Der Kläger blocke solche Versuche in manchen Situationen lieber ab, statt sein Wissen gewinnbringend einzusetzen und Kompromisse zu schließen. In diesen Situationen seien Änderungen gegen seinen Willen schwierig durchzusetzen. Versuche der Vorgesetzten, Prioritäten zu setzen, könnten besser aufgenommen werden. Die Fähigkeit, Kompromisse zu schließen, könnte zugunsten einer besseren Zusammenarbeit verbessert werden bei Sachverhalten, die der Meinung des Klägers zuwiderlaufen würden. Dass seine Fähigkeit, sich abzustimmen und bei Bedarf Kompromisse zu schließen, nur schwach ausgeprägt sei, werde nicht nur durch den Erstbeurteiler so bewertet, sondern auch von anderen Vorgesetzten. Diese Schlüsse seien beispielsweise daraus gezogen, dass es Arbeitsaufträge gegeben haben, die an den Kläger herangetragen worden seien und nicht im Einklang mit seinen Vorstellungen stünden. Diese seien dann von ihm mit mangelnden personellen Kapazitäten weggewischt worden. Auch hier sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal damit hinreichend plausibilisiert worden. Die Einwände des Klägers sind demgegenüber wiederum als reine Selbsteinschätzung zu qualifizieren, die keine der oben genannten rechtlich erheblichen Beurteilungsfehler beinhalten. Der Kläger hält sich selbst für besonders teamfähig; seine hierzu von ihm gegebenen Beispiele und Hinweise betreffen vornehmlich die Zusammenarbeit mit einigen seiner Kollegen, mit denen er sich offenbar gut versteht. Diese Hinweise sind aber untunlich, da sie die vom Erstbeurteiler beispielhaft dargestellten Probleme mit einzelnen Mitarbeitern und den Angehörigen des Lenkungsausschusses ausblenden. Deshalb sind sie auch nicht geeignet, die insgesamt nachvollziehbare Bewertung dieses Befähigungsmerkmals rechtlich fehlerhaft anzusehen. nn) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Sozialkompetenz in dem Einzelmerkmal „Kommunikationsfähigkeit“ die Bewertung III („normal ausgeprägt“). Der Kläger begehrt insofern die Heraufsetzung der Bewertung von „III“ auf „II“ und damit, eine Bewertungsstufe höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, das mit dem Befähigungsmerkmal „Kommunikationsfähigkeit“ die Fähigkeit beschrieben werde, mit Menschen verbal und nonverbal Kontakt aufzunehmen und diesen zu halten, sich auf unterschiedliche Gesprächssituation und Gesprächspartner einzustellen. Die üblichen Kommunikationsfähigkeiten seien bei dem Kläger normal ausgeprägt. Dabei könne er sich in die unterschiedlichsten Lebenssituationen seiner Kollegen gut reinversetzen. Weniger ausgeprägt sei die Kommunikationsfähigkeit hingegen, sofern es um fachliche Themen gehe, die von den Gesprächspartnern unterschiedlich bewertet würden. Es habe Situation gegeben, da sei der Kläger laut geworden und habe die Ebene des leitbildorientierten Verhaltens der Kommunikation verlassen. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Soweit der Kläger demgegenüber ausführt, der Beklagte habe die – nach Auffassung des Klägers zu niedrig angesetzte – Bewertung nicht durch aussagekräftige Beispiele plausibilisiert, trifft dies nicht zu. Der Kläger blendet auch hier die von seinen Beurteilern als problematisch angesehenen Situationen aus und beschränkt sich in der Art von „Gegenbeispielen“ auf andere Sachverhalte, in denen er seine Kommunikationsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. Diese Gegenbeispiele ändern allerdings nichts an der Nachvollziehbarkeit der von seinen Beurteilern als „normal ausgeprägt“ angesehenen Befähigung in diesem Merkmal. oo) Bei den Befähigungsmerkmalen erhielt der Kläger in der Gruppe Sozialkompetenz in dem Einzelmerkmal „Konflikt- und Kritikfähigkeit“ die Bewertung IV („schwach ausgeprägt“). Der Kläger begehrt insofern die Heraufsetzung der Bewertung von „IV“ auf „II“ und damit, um zwei Bewertungsstufen höher beurteilt zu werden. Im Widerspruchsbescheid wird hierzu erläutert, das Befähigungsmerkmal betreffe die Fähigkeit, eine Auseinandersetzung aufzunehmen, konstruktiv zu bewältigen und nach Möglichkeit bereits im Vorfeld zu vermeiden. Es sei zudem die Fähigkeit, konstruktiv zu kritisieren und kritisiertes eigenes Verhalten ergebnisoffen zu prüfen mit umfasst. Dies sei bei dem Kläger nur schwach ausgeprägt. In manchen Situationen suche er die Konfrontation und schrecke vor abwertender Sprach- und Tonwahl nicht zurück, sofern eine Unterhaltung nicht so verlaufe, wie er sich dies vorstelle. Insofern sei dieses Befähigungsmerkmal bei ihm schwach ausgeprägt. Mit diesen Erläuterungen sind die Bewertungen in diesem Einzelmerkmal hinreichend plausibilisiert worden. Wie sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie den (Gegen)Äußerungen des Klägers in seiner Klagebegründung ergibt, handelt es sich bei den von den Beurteilern insoweit angegebenen Sachverhalten um identische Situationen. Die Auffassung des Klägers, es habe sich um „emotional geführte Diskussionen unter Freunden“ bzw. um in der Sache „gerechtfertigtes“ Türenschlagen und Lautwerden gehandelt, ist eine zulässige Sichtweise. Ebenso zulässig sind aber auch die sich hiervon unterscheidenden Wertungen der Vorfälle durch seine Beurteiler, die diese Auffassung – in für den Senat uneingeschränkt nachvollziehbarer Weise – eben nicht teilen. c) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass dem Kläger von seinen Beurteilern sehr gute und für die Vermessungs- und Katasterverwaltung sehr wertvolle Arbeit attestiert wird. Andererseits gab es jedoch offenbar ebenso Situationen, in denen Defizite im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten aufgetreten sind. Dies sowie die ihm bescheinigte „eigene Art“ bei der Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben rechtfertigen die ihm zuerkannten Bewertungen und zwingen nicht zu einer besseren Bewertung der Leistungs- oder Befähigungsmerkmale. Mit all den vorstehend dargestellten Ausführungen hat der Dienstherr, vertreten durch seine Amtswalter – die Beurteiler – die dem Kläger zuerkannten Bewertungen der Befähigungsmerkmale für die gerichtliche Überprüfung hinreichend plausibilisiert. Dies gilt insbesondere für die besonders schlecht bewerteten Merkmale Reflexionsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft, Verhandlungsgeschick und Beratungskompetenz sowie Kooperationskompetenz und Teamfähigkeit in der Gruppe. Hier wurde ihm jeweils der zweitniedrigste bzw. niedrigste Ausprägungsgrad zuerkannt. Diese schlechten Bewertungen sind indes aufgrund von Vorfällen nachvollziehbar, die vom Kläger als solche nicht substantiiert bestritten werden. Soweit der Kläger diese Vorfälle in seiner Klagebegründung anders darstellt, versucht er lediglich, diese zu relativieren bzw. ihnen von der Sichtweise des Beklagten abweichende Erklärungen gegenüberzustellen. Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Beurteilung, da damit die oben beschriebenen Beurteilungsfehler nicht dargetan werden; es handelt sich lediglich um die Mitteilung seiner Sichtweise zu den – als solche weitgehend unstreitigen – Vorfällen. Indem der Beklagte die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowohl im Abänderungs- und Widerspruchsverfahren als auch im sich daran anschließenden Klageverfahren jeweils hinreichend plausibilisiert hat, wird auch die Gesamtbewertung nachvollziehbar. Eine bessere Bewertung müsste demgegenüber vom Kläger im Wege einer durchgreifend nachvollziehbaren Darstellung einer besseren Leistung bzw. Befähigung erfolgen. Dies hat er zwar mit seiner Klage wortreich geltend gemacht; im Wesentlichen allerdings nur in der Form einer Selbstbewertung seiner gezeigten Leistungen und seines Verhaltens. Insofern weicht seine Eigenwahrnehmung in erheblichem Umfang von der Fremdwahrnehmung durch seine Beurteiler ab. Ein rechtlich erheblicher Beurteilungsfehler im Sinne der eingangs dargestellten (eingeschränkten) Überprüfung durch den Senat ist damit allerdings nicht dargetan. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. VI. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. VII. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, der als Obervermessungsrat im Dienst des beklagten Landes steht und als Sachbearbeiter und Abwesenheitsvertreter des Fachbereichsleiters in der Abteilung, Fachbereich – Geodateninfrastruktur – des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz eingesetzt ist, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung, die über ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2019 erstellt worden ist. Die Regelbeurteilung, die – nach Einholung eines Beurteilungsbeitrags des früheren Vorgesetzten (Vermessungsdirektor A.) – der Abteilungsleiter der Abteilung, Vermessungsdirektor B., als Erstbeurteiler und der Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz, C., als Zweitbeurteiler am 16. Dezember 2019 erstellten, wurde dem Kläger am 6. Februar 2020 eröffnet. Sie schließt mit einer Gesamtleistungsbewertung im oberen Bereich der dritthöchsten Bewertungsstufe III mit insgesamt zehn Leistungspunkten (III/10). In den Einzelmerkmalen dazu erhielt der Kläger im Merkmal „Arbeitsmenge“ innerhalb der Stufe I fünfzehn Leistungspunkte (I/15), im Merkmal „Arbeitsqualität“ innerhalb der Stufe II elf Leistungspunkte (II/11), im Merkmal „Arbeitsweise“ innerhalb der Stufe III neun Leistungspunkte (III/9) und im Merkmal „Kommunikation/Interaktion“ innerhalb der Stufe III sieben Leistungspunkte (III/7) zuerkannt. In der Begründung der Gesamtleistungsbewertung wird hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtleistungsurteils auf die nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vorgegebene prozentuale Gewichtung der jeweiligen Einzelmerkmale (jeweils 30 % bzw. 20 %) verwiesen. In der Befähigungsbeurteilung erzielte der Kläger einmal den Ausprägungsgrad I („besonders stark ausgeprägt“), siebenmal den Ausprägungsgrad II („stark ausgeprägt“), dreimal den Ausprägungsgrad III („normal ausgeprägt“), viermal den Ausprägungsgrad IV („schwach ausgeprägt“) und einmal den Ausprägungsgrad V („besonders schwach ausgeprägt“). Zuvor war der Kläger am 15. Februar 2017 dienstlich beurteilt worden. Diese Beurteilung schloss innerhalb der zweithöchsten Bewertungsstufe II mit insgesamt zwölf Leistungspunkten (II/12). Gegenüber dieser Beurteilung verschlechterten sich die Leistungsbewertungen des Klägers in der streitgegenständlichen Beurteilung in dem Einzelmerkmal „Arbeitsqualität“ um vier, in dem Einzelmerkmal „Arbeitsweise“ um drei und in dem Einzelmerkmal „Kommunikation/Interaktion“ um zwei Leistungspunkte. Nachdem sich der Kläger mit der Beurteilung vom 6. Februar 2020 bereits im Rahmen des Eröffnungsverfahrens nicht einverstanden erklärt hatte, stellte er am 5. März 2020 einen förmlichen Abänderungsantrag, mit dem er ohne nähere Begründung eine Anhebung der Bewertung von drei Leistungsmerkmalen sowie von zwölf Befähigungsmerkmalen um jeweils mehrere Punkte begehrte. Nach erneuter Überprüfung der Beurteilung unter Einbeziehung der Beurteiler lehnte der Beklagte den Abänderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Juni 2020 ab. Den hiergegen am 2. Juli 2020 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2020 zurück. Zur Begründung der vom Kläger am 11. Dezember 2020 erhobenen Klage hat dieser zunächst die Auffassung vertreten, seine Beurteilung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil das Gesamtergebnis nicht begründet worden sei. Darüber hinaus sei die im Vergleich zur Vorbeurteilung niedrigere Gesamtleistungsbewertung nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien die Leistungsmerkmale „Arbeitsqualität“, „Arbeitsweise“ und „Kommunikation/Interaktion“ zu schlecht bewertet worden. Auch sei die Bewertung der Befähigungskompetenz „Reflexionsfähigkeit“ mit dem Ausprägungsgrad „V“ nicht gerechtfertigt. Ferner habe sich der Erstbeurteiler kein hinreichend tragfähiges Bild über seine im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen machen können und es sei auch nicht ersichtlich, wie sich der schriftliche Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Abteilungsleiters auf die dienstliche Beurteilung ausgewirkt habe. Schließlich seien der Erstbeurteiler und der Ersteller des Beurteilungsbeitrags voreingenommen gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2020 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 16. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2019 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtbewertung seiner Leistungen ergebe sich aus der prozentualen Gewichtung der jeweiligen Einzelmerkmale, wie sie in der für den Bereich der Vermessungs- und Katasterverwaltung geltenden Beurteilungsrichtlinie vorgegeben sei. Daher sei eine zusätzliche Begründung der Gesamtleistungsbewertung, auch hinsichtlich der darin zum Ausdruck kommenden Verschlechterung im Vergleich zur Vorbeurteilung, nicht erforderlich. Zudem habe der Erstbeurteiler den Kläger in mehreren Gesprächen auf Mängel in der Leistungserbringung hingewiesen. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers. Schließlich seien auch die Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht zu beanstanden. Insoweit sei auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. August 2021 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie nicht mit einem Gesamturteil abschließe, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale eingeflossen seien. Dies sei aus Rechtsgründen unverzichtbar, was sich aus einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe. Außerdem enthalte die Beurteilung keine Begründung für die im Vergleich zur Vorbeurteilung erhebliche Verschlechterung im Gesamturteil. Da die Beurteilung bereits aus diesen Gründen rechtswidrig sei, komme es auf die weiteren Einwände des Klägers nicht an. Die Kammer weise jedoch darauf hin, dass das dienstliche Konkurrenzverhältnis zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Erstbeurteilers zumindest Fragen an dessen Objektivität aufwerfen könne. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er hält die Rechtsausführungen der Vorinstanz für nicht überzeugend. Die vom Kläger angefochtene dienstliche Beurteilung entbehre weder einer hinreichenden normativen Grundlage noch führe das Fehlen eines auch die Befähigungsmerkmale einschließenden Gesamturteils zu ihrer Rechtswidrigkeit. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht im Übrigen nur einer Pressemitteilung entnommen habe, sei auf die angegriffene Beurteilung nicht anwendbar, weil diese Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Erstellung der angefochtenen Beurteilung noch gar nicht existent gewesen sei. Darüber hinaus sei das Fehlen einer hinreichenden normativen Grundlage gerade nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für einen Übergangszeitraum hinzunehmen. Gleiches müsse für die Forderung nach einem auch die Befähigungsmerkmale berücksichtigenden Gesamturteil gelten. Bei einer auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hypothetisch vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung der Befähigungsmerkmale zeige sich, dass das hierbei ermittelte Gesamtergebnis mit demjenigen der Leistungsbeurteilung übereinstimme. Schließlich sei die im Vergleich zur Vorbeurteilung eingetretene Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren plausibilisiert worden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2021 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Die Auffassung des Beklagten, der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für nicht anwendbar halte und die bisherige Rechtslage für einen Übergangszeitraum beibehalten wolle, sei nicht tragfähig. Es komme für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt des Urteilsspruchs an. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Beklagte den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen habe. Dies ergebe sich auch aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zubilligung eines Übergangszeitraums, in dem der verfassungswidrige Zustand geduldet werden solle, obliege allein den Gerichten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass einige Obergerichte sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angeschlossen hätten. Vielmehr müsse der Beklagte auf der Basis des aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts jederzeit in der Lage sein, eine tragfähige und begründete dienstliche Beurteilung zu erstellen. Demgemäß seien auch Spekulationen bezüglich eines potenziellen Übergangszeitraums nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des mit der Berufung angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Der Beklagte müsse jetzt schlicht allen Beamten rechtskonforme dienstliche Beurteilungen erteilen. Darüber hinaus seien die Verschlechterungen seines Gesamtergebnisses wie auch der Teilergebnisse in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar. Hier sei von erheblicher Bedeutung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem ehemaligen Erstbeurteiler stark zerrüttet gewesen sei. Die Aussage des Beklagten, wonach sein sich stark verändertes Aufgabengebiet nicht geeignet gewesen sei, gegenüber der Vorbeurteilung einen Vergleich der Gesamtbewertung der Leistungen vorzugeben, werde in Abrede gestellt. Gegenstand der dienstlichen Beurteilung müsse das Statusamt und nicht der wahrgenommene Dienstposten sein. Es werde des Weiteren bestritten, dass ihm gegenüber Erkenntnisse über eine angebliche Verschlechterung in einer Schlussbesprechung kenntlich gemacht worden seien. Der angebliche Leistungsabfall sei vielmehr im Eröffnungsverfahren trotz seiner Nachfrage nicht konkretisiert worden. Letztlich hätte im Eröffnungstermin zumindest eine mündliche Begründung des Leistungsabfalls erfolgen müssen. In diesem Termin sei jedoch vom Erstbeurteiler immer nur der Hinweis gegeben worden, die Beurteilung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der von Dritten nicht nachvollzogen werden könne. Damit habe dieser dokumentiert, dass er eine konkrete Erläuterung seiner Wertungen nicht für notwendig erachte. Weiter aufgeworfene Fragen wie etwa die des Beurteilerwechsels, die unterschiedlichen Beurteilungsbeiträge und des Aufgabengebietes hätten als Argumente bereits im Rahmen eines begründeten Gesamturteils aufgeführt werden müssen. Dass nach dem Vortrag des Beklagten lediglich für die Leistungen ein Gesamturteil vorgesehen sei, exkulpiere ihn nicht. Die Begründung des Gesamturteils habe nämlich in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen genüge es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig sei allenfalls die Intensivierung einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Schließlich sei die seitens des Beklagten erstmals im Berufungsverfahren vorgenommene arithmetische Ermittlung der Bewertung seiner Befähigung nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Weder seine Eignung noch seine Befähigung seien Gegenstand einer umfassenden und vollständigen Gesamtbewertung geworden. Unter Zugrundelegung der Beurteilungsrichtlinie sei es auch auszuschließen, dass Kriterien der Eignung und Befähigung in der Leistungsbewertung enthalten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Personalakten (5 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.