OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 7407/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0503.20K7407.16.00
9mal zitiert
45Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

54 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 4.800 € und begehrt die Herausgabe. Der am 00.00.0000 in C. geborene Kläger beendete seine Schulzeit im Sommer 2015 mit der mittleren Reife. Der Kläger hat seitdem zwei Ausbildungen begonnen, wurde jedoch jeweils in der Probezeit gekündigt. Seit März 2017 arbeitet er nach eigenen Angaben als Parkraumkontrolleur für die Firma Q. -D. . Er lebt noch im elterlichen Haushalt. Strafrechtlich ist der Kläger bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 31.08.2015 (602 Ds – 783 Js 227/14 – 150/15) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl vom 03.10.2013 (Laptop, Mobiltelefon, Tresor mit Bargeld in Höhe von 5.056 €) sowie Leistungserschleichung und versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom 12.02.2015 (ursprüngliches Az. 772 Js 131/15) zu einem Warnschussarrest von zwei Wochen und einer Einheitsjugendstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Bonn das Verfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und durch Urteil vom 15.03.2016 wegen der Verurteilung im Übrigen (nur) einen Dauerarrest von drei Wochen und 30 Sozialstunden verhängt. Darüber hinaus wurden gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Bonn zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren vornehmlich wegen Eigentumsdelikten geführt, die aus unterschiedlichen Gründen eingestellt wurden; u.a. Folgende: Unter dem Aktenzeichen 781 Js 660/14 wurde gegen den Kläger ein Verfahren wegen des Verdachts des versuchten schweren Raubes vom 01.02.2014 geführt. Ihm wurde zur Last gelegt, sich mit dem Geschädigten unter dem Namen „G. “ über Facebook zu einem Handykauf verabredet zu haben, um ihn in eine Falle zu locken. Denn erschienen sei zum verabredeten Treffpunkt in C. -U. nach Angaben des Geschädigten nicht der Kläger, sondern eine unbekannte Person, die mitgeteilt habe, dass „G. “ wohl um die Ecke warte“ und die dann zusammen mit einer weiteren Person unter Einsatz von Pfefferspray und körperlicher Gewalt versucht habe, ihn seiner Wertsachen bzw. des Pkw zu berauben. Der Kläger gab dazu an, er habe ein Handy verkaufen wollen, sei aber zum vereinbarten Termin nicht erschienen. Das Verfahren wurde am 15.10.2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises eingestellt, mit der Begründung, die Vermutung, dass der Kläger sich an der eigentlichen Tat beteiligt habe oder zumindest der Hinweisgeber für die unbekannten Täter sei, liege zwar nahe, könne jedoch mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht mit ausreichender Gewissheit nachgewiesen werden, da die genauen Umstände nicht aufzuklären seien. Das Verfahren 772 Js 379/15 betraf den Vorwurf der Hehlerei. Am 17.12.2014 wurde ein am 07.12.2014 in L. gestohlenes Handy von dem Kläger verkauft. Die Erwerberin gab dazu an, ihr sei mitgeteilt worden, dass der Kläger das Handy für einen Freund bzw. Verwandten – Vater oder Onkel – verkaufe. Der Kläger habe ihr das Handy am vereinbarten Treffpunkt auf der Straße direkt in die Hand drücken wollen. Das sei ihr komisch vorgekommen. Der Kläger selbst ließ sich dahingehend ein, das Handy in gutem Glauben von einem Straßenhändler in C. -U. erworben zu haben. Das ebenfalls gegen den Kläger geführte Verfahren wegen Raubes (772 Js 81/15) wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren wegen Hehlerei wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, im Hinblick auf die im Verfahren 772 Js 131/15 zu erwartende Strafe. Ein Verfahren wegen räuberischen Diebstahls vom 16.09.2015 (775 Js 1615/15) wurde in Bezug auf den Kläger am 12.11.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem Festzelt auf Q1. Markt wurden aus der Handtasche der Geschädigten Bargeld und ein Handy entwendet. Der Kläger war von dem weiteren Beschuldigten und von der Geschädigten belastet worden. Der weitere Beschuldigte, bei dem das Handy der Geschädigten aufgefunden wurde, wurde in der Sache verurteilt. Ein Verfahren wegen Ladendiebstahls vom 14.03.2016 in einem Nike-Store in L1. wurde unter dem Aktenzeichen 790 Js 61/16 geführt. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, nur einzelne Sachen bezahlt und im Zuge dessen andere Sachen entwendet zu haben. Der Kläger wurde nach Zeugenangaben dabei beobachtet, wie er sich über einen längeren Zeitraum im Geschäft aufgehalten und zwischendurch immer wieder mit einer Tüte das Geschäft verlassen, sich zu einem Pkw begeben und das Geschäft dann wieder betreten habe. Anschließend wurden in dem Pkw noch original etikettierte Gegenstände sichergestellt, die am 14.03.2016 nicht vom Kläger gekauft worden waren. Auch sei der Fahrer des Pkw dort schon mehrfach dadurch aufgefallen, dass er im Pkw auf Kunden gewartet habe, die sich gleichermaßen verhielten. Auf den Pkw angesprochen habe der Kläger erklärt, dass er den Fahrer rein zufällig im Geschäft getroffen habe. Eine polizeiliche Überprüfung zum Pkw ergab, dass es sich um einen Mietwagen der Firma Sixt handelte, der vom 11. bis 15.03.2016 an die Mutter des Klägers vermietet war. Das Verfahren wurde am 15.12.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels für die Überführung geeigneter Beweismittel eingestellt. Am 15.07.2016 wurde der Kläger in C. -U. gegen 17:00 Uhr in Höhe der P. Straße 00 mit einem Pkw, Marke Audi A6, angetroffen. Die Beamten des Beklagten, u.a. der Zeuge PK T. , nahmen eine Kontrolle des Klägers und des von ihm geführten Pkw vor. Anhand eines Mietvertrages konnte der Kläger belegen, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen von seiner Mutter gemieteten Pkw handelte. Der Kläger selbst gab an, dass er arbeitslos sei, jedoch bald eine Ausbildung bei Aldi beginnen würde. Im Rahmen der nachfolgenden Durchsuchung des Pkw wurde im verschlossenen Handschuhfach in einer Ledertasche ein Bündel Geldscheine aufgefunden. Der Kläger wurde zur Herkunft des Geldes befragt. Die nachfolgende Zählung ergab, dass es sich dabei um einen Betrag in Höhe von 4.800 € handelte. Dieser war wie folgt gestückelt: 3 × 200 €, 15 × 100 €, 24 × 50 €, 16 × 20 €, 92 × 10 € und 52 × 5 €. Nach Anhörung des Klägers erfolgte eine Sicherstellung des gesamten Bargeldbetrages auf der Grundlage von § 43 PolG NRW. Durch seinen Prozessbevollmächtigten machte der Kläger drei Tage später mit Schreiben vom 18.07.2016 gegenüber dem Beklagten ein Herausgabeverlangen geltend und führte (nur) aus, das Geld sei nicht inkriminiert, es stamme nicht aus einer Straftat, sondern sei dem Kläger „vor dem Hintergrund einer kurz bevorstehenden Reise auf deren Kosten und Auslagen leihweise zur Verfügung gestellt worden“. Der Beklagte erließ einen am 01.08.2016 zugestellten Bescheid, mit dem er dem Kläger in Ergänzung/zur Erläuterung der am 15.07.2016 ergangenen mündlichen Verfügung mitteilte, dass das in Anwendung des § 43 Nr. 2 PolG NRW und des § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW sichergestellte Bargeld in amtlicher Verwahrung bleibe. Zugleich erließ der Beklagte ein Verfügungsverbot und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer des Geldes. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB sei widerlegt. Dafür spreche, dass der Kläger auf die Frage zur Herkunft des Bargeldes drei verschiedene Varianten präsentiert habe, widersprüchliche Angaben gemacht und detaillierte und überprüfbare Angaben verweigert habe. So habe der Kläger zunächst – noch vor Öffnung der Ledertasche und vor entsprechenden Nachfragen – erklärt, dass er das Geld von seiner ehemaligen Chefin geliehen habe. Diese Erklärung habe vorschnell abgegeben und vorher zurechtgelegt gewirkt. Auf Nachfrage habe der Kläger weder den Namen noch die Handynummer der Person benennen können. Zudem habe er zunehmend unsicher gewirkt und keine plausiblen und nachprüfbare Angaben machen können. Es werde als unwahrscheinlich bewertet, dass dem Kläger als ehemaligen Mitarbeiter ein solch hoher Geldbetrag leihweise zur Verfügung gestellt worden sein soll, zumal er gerade über keine geregelten Einkünfte verfüge. Wofür er diesen hohen Bargeldbetrag benötige, habe der Kläger auf Nachfrage vor Ort ebenfalls nicht angegeben. Ein Verwendungszweck sei erst im Rahmen der anwaltlichen Einlassung vorgebracht worden. Auch habe der Kläger vor Ort nicht gewusst, welchen Bargeldbetrag er mit sich führte, denn vor der Zählung habe er auf Nachfrage einen Betrag in Höhe von nur 3.000 € angegeben. Dies spreche dafür, dass es sich bei der abgegebenen Erklärung um eine Schutzbehauptung handele. Auf weitere Nachfrage habe der Kläger eine zweite Variante zur Herkunft des Bargeldes präsentiert. Er habe angegeben, die Hälfte des Geldes (aus seiner Sicht also 1.500 €) in einer Spielothek gewonnen zu haben. Den Namen der Spielothek habe er auf Nachfrage nicht nennen und eine Erklärung, woher die zweite Hälfte des Geldes stamme, nicht geben können. Die Antworten des Klägers hätten insgesamt sehr zögerlich gewirkt und sein Verhalten sei im Laufe der Kontrolle zunehmend nervöser geworden. Dies habe sich unter anderem dadurch gezeigt, dass er begonnen habe zu zittern und immer eine vergleichsweise lange Zeit, auch für die Beantwortung einfacher Fragen, gebraucht habe. Nachdem dem Kläger angekündigt worden sei, dass das Geld sichergestellt werde, habe der Kläger unvermittelt angegeben, dass er 300 € soeben an einem Geldautomaten abgeholt habe. Auf den Hinweis, dass er nunmehr drei verschiedene Erklärungsvarianten zur Herkunft des Geldes abgegeben habe, habe der Kläger angekündigt, einen Eigentumsnachweis zu erbringen und fortan jede weitere Gesprächsführung blockiert. Die anwaltlichen Ausführungen führten zu keiner anderen Beurteilung, zumal unverändert keine detaillierte Erklärung zur Herkunft des Geldes gegeben worden sei. Auch die Einkommenssituation des Klägers sei nicht geeignet die Herkunft des aufgefundenen Geldes zu erklären, denn er habe angegeben keiner geregelten Arbeit nachzugehen. Darüber hinaus sei der Kläger in den vergangenen Jahren mehrfach im Zusammenhang mit Raub-, Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten kriminalpolizeilichen in Erscheinung getreten und häufiger in Personengruppen in C. -U. im Bereich der dort bekannten Drogenumschlagplätze angetroffen worden. Bei der Einsatzörtlichkeit an der P. Straße handele es sich um einen solchen Drogenumschlagplatz. Dort sei der Kläger im Übrigen auch am 25.7.2016 in einer Personengruppe mit einem Audi Q5 festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass der Bargeldbetrag aus Straftaten, bzw. BtM-Handel erzielt worden sei und möglicherweise auch wieder dafür verwendet werden sollte. Auch die Stückelung des Geldbetrages dürfe auf eine Herkunft aus BtM-Geschäften hindeuten. Dass ein für eine Reise zu Verfügung gestellter Gesamtbetrag, wie der Kläger behauptet habe, in einer solchen Stückelung zu Verfügung gestellt worden sei, sei nicht plausibel. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Gesamtbetrag durch eine Vielzahl einzeln hinzugekommener und aus BtM-Geschäften erzielter Teilbeträge entstanden sei, zumal der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die Gesamthöhe des Betrages auch nur annähernd einzuschätzen. Danach sei die Sicherstellung geboten gewesen. Die anschließende Verwahrung sei gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW zwingende Folge der Sicherstellung. Das Verfügungsverbot finde seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 PolG NRW. Ein Herausgabeanspruch sei gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 PolG NRW gegeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da davon auszugehen sei, dass der Kläger weder Eigentümer sei, noch den Besitz rechtmäßig erworben habe. Ein Wegfall der Voraussetzung komme demnach nur in Betracht, wenn der Kläger das Eigentum oder den rechtmäßigen Erwerb des Besitzes nachgewiesen habe. Der Kläger hat am 24.08.2016 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (20 L 1999/16). Zur Begründung führt der Kläger aus, er habe sich am 15.07.2016 mehr oder weniger zufällig mit dem von seiner Mutter gemieteten Fahrzeug in C. -U. aufgehalten. Verurteilt worden sei er bislang nur in dem Verfahren 783 Js 227/14, das keinen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffe. Eintragungen im Bundeszentralregister lägen nicht vor. Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf sei im Zusammenhang mit der Sicherstellung nicht erhoben worden. Die Maßnahme sei rechtswidrig. Die Verfügung lasse sich weder auf den Schutz des Eigentums Dritter stützen noch auf die benannte Begründung, dass die Sicherstellung als notwendige Maßnahme anzusehen sei, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu seinen Gunsten streite die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Er handele nicht mit Drogen, sei nicht Teil einer Szene der P. Straße und die Annahme einer dealertypischen Stückelung sei ein Scheinargument. Der Kläger bestreitet im Weiteren, drei voneinander abgegrenzte Varianten zur Herkunft des Geldes präsentiert zu haben und gibt dazu an, er habe sich die Summe in Höhe von 4.500 € kurz zuvor für einen beabsichtigten Urlaub von Frau N. T1. aus X. geliehen, 300 € stammten von ihm selbst sowie „in einem untergeordneten Maße als Spielgewinn“. Eine Sicherstellung sei im Übrigen unzulässig, wenn die Ermittlung des wahren Eigentümers von vornherein ausgeschlossen erscheine oder jedenfalls die konkrete Verwendung des Geldbetrages für Straftaten. Zudem begegne eine „präventive Gewinnabschöpfung“ im Hinblick auf die §§ 73 ff. StGB Bedenken. Soweit der Beklagte nunmehr mit einem weiteren Vorfall argumentiere, habe sich dieser erst viele Monate später ereignet. Der Kläger befinde sich in dieser Sache nicht mehr in Haft. Der Kläger beantragt, die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 01.08.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Sicherstellungsbetrag in Höhe von 4.800 € an den Kläger – zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten – herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, die vorgefundene Stückelung des Geldbetrages und die unterschiedlichen, nicht glaubhaften Erklärungsversuche zur Herkunft des Geldes führten zu der Annahme, dass das Geld für kriminelle Zwecke, insbesondere Drogengeschäfte, eingesetzt werden sollte. Das neue Vorbringen, 4.500 € seien von einer Freundin für eine kurz bevorstehende Urlaubsreise zu Verfügung gestellt worden, sei nicht plausibel. Es sei zu erwarten gewesen, dass eine solche Herkunft schon im Zeitpunkt der Sicherstellung benannt worden wäre. Darüber hinaus habe der Kläger in jüngster Zeit mehrere Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln begangen. Der Beklagte verweist dazu auf einen im Strafverfahren 920 Js 446/17 gegen N1. u.a. ergangenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.06.2017 wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Aus diesem gehe hervor, dass der Kläger an umfangreichen Drogengeschäften beteiligt sei, denn darin werde ausgeführt, die Beschuldigten C1. und B. seien verdächtig, spätestens seit Ende Januar 2017 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei teilweise bandenmäßig gehandelt zu haben. Aus den Ermittlungen der Kriminalpolizei ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten C1. und B. mit Unterstützung der Beschuldigten…N1. und L2. aus Wohnungen im C2. X1. arbeitsteilig größere Mengen Marihuana im Straßenverkauf veräußerten. In dem Verfahren 920 Js 446/17 erließ das Amtsgericht Bonn unter dem 22.06.2017 auch in Bezug auf den Kläger einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss. Ein Zeuge gab an, der Kläger sei (wie u.a. auch O. N1. ) Straßenverkäufer für U1. C1. und nutze einen PKW Citroën als Bunkerfahrzeug für Kokain und Haschisch. Im Rahmen der Durchsuchung an der Wohnanschrift des Klägers wurde am 27.06.2017 in seinem Zimmer eine größere Menge Haschisch sowie Kokain aufgefunden. Das Verfahren gegen den Kläger wurde daraufhin abgetrennt und unter dem Az. 930 Js 656/17 weiter geführt. Zuvor ist der Kläger bereits am 05.04.2017 von Polizeibeamten auf frischer Tat beim Drogenhandel im Zentrum von C. -U. – hinter dem Sparkassengebäude in der P. Straße – angetroffen worden (930 Js 399/17). Beim Kläger, in dem von ihm genutzten Fahrzeug der Marke Citroën und in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung wurden u.a. Marihuana, 900 € Bargeld in kleinen Scheinen, Feinwaagen, Verpackungsmaterial und mehrere Handys aufgefunden. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.08.2017 (603 Ls – 930 Js 656/17 – 51/17) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall gewerbsmäßig und in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Ein sichergestellter Geldbetrag in Höhe von 600 € wurde eingezogen. Die Drogen seien zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen. Der Kläger habe sich durch den Verkauf der Drogen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollen. Das Gericht hat zur Verhängung der Jugendstrafe ausgeführt, dass beim Kläger schädliche Neigungen festzustellen seien, die die Begehung weiterer Straftaten befürchten ließen. Der Kläger habe binnen kürzester Zeit eine Reihe von schwerwiegenden Straftaten begangen und sich auch durch vorläufige Festnahmen bzw. Haftbefehle nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Insoweit handele es sich bei der Begehung von Straftaten im mittleren bis oberen Kriminalitätsbereich um eine verfestigte Verhaltensweise des Klägers. Mit Beschluss vom 29.08.2017 erließ das Amtsgericht Bonn eine Anordnung nach § 81 g StPO (DNA-Analyse) und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der Persönlichkeit des Klägers und seiner strafrechtlichen Vorbelastungen Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn auch zukünftig Strafverfahren wegen einschlägiger oder anderer schwerwiegender Taten zu führen sein werden. Der Beklagte hat, über die jüngsten Strafanzeigen und aktuellen polizeilichen Berichte zum Kläger ergänzend Unterlagen vorgelegt. Auch der Vater und der Bruder des Klägers sind bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, der Bruder des Klägers auch wegen Drogen- und Eigentumsdelikten. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 26.09.2016 (20 L 1999/16) abgelehnt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind Herr PK T. und Frau N. T1. als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.03. und 03.05.2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 20 L 1999/16, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn mit den Aktenzeichen 783 Js 227/14, 781 Js 425/14, 781 Js 660/14, 771 Js 31/15, 772 Js 81/15, 772 Js 379/15, 775 Js 1615/15, 790 Js 61/16, 930 Js 656/17 und 930 Js 399/17 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung des Beklagte ist begründet 1.), die Klage gerichtet auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrages ist hingegen unbegründet 2.). 1.) Die am 15.07.2016 mündlich verfügte und am 01.08.2016 schriftlich bestätigte Sicherstellung des Bargeldes durch den Beklagten ist rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld kommen in der hier vorliegenden Fallkonstellation nur § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 43 Nr. 2 PolG NRW in Betracht. Gegen die Sicherstellung von Bargeld auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bargeld ist eine Sache und damit tauglicher Gegenstand einer Sicherstellung nach § 43 PolG NRW. Der Anwendung der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsvorschriften stehen zur Überzeugung der Kammer die strafrechtlichen Vorschriften über die Sicherstellung zur Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB i.V.m. § 111 b StPO nicht entgegen. So auch VG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2017 – 17 E 7585/16 –, juris, Rn. 44 ff.; BayVGH, Urteil vom 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 –, juris, Rn. 49; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2015 – 11 LB 34/14 –, juris, Rn. 27. Zwar verfolgen auch die strafrechtlichen Vorschriften über die Einziehung einen präventiven Zweck. Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Vorschriften über die Gewinnabschöpfung in der bisherigen Fassung klargestellt, dass eine vermögens-abschöpfende Anordnung nach den §§ 73 ff. StGB eine Maßnahme eigener Art ohne Strafcharakter sei, die präventive und nicht repressive Zwecke verfolge (so insbesondere zu der Regelung des § 73 d StGB über den erweiterten Verfall in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung). BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 BvR 564/95 –, juris, Rn. 70, 76. Dies gilt auch nach der Neuregelung der Vorschriften über die Gewinnabschöpfung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017, in Kraft getreten am 01.07.2017 (BGBl. I S. 872). Diese verfolgt in erster Linie das Ziel, die bisher bestehenden Regelungen zu vereinfachen und zu vervollständigen. So sollten u.a. auch sogenannte Abschöpfungslücken in Bezug auf deliktisch erlangten Vermögens unklarer Herkunft geschlossen werden (vgl. u.a. die Bestimmung über selbständige Einziehung, § 76 a StGB). Trotz umfassender Neuregelung und Veränderung von Begrifflichkeiten ist der Rechtscharakter vermögensabschöpfender Anordnungen unverändert geblieben. vgl. BT-Drucks. 18/9525 , S. 47, 48, 55; so auch OLG Hamburg, Urteil vom 19.04.2018 – 2 Rev 6/18, 2 Rev 6/18 - 1 Ss 10/18 –, juris, Rn. 14. Die Kammer teilt – auch in Ansehung dessen – nicht die zum Teil vertretene Ansicht, dass die Vorschriften über die Einziehung nach dem StGB eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung ausschließen. So aber: OVG Bremen, Urteil vom 24.06.2014 – 1 A 255/12 – und vom 19.04.2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 42; vgl. auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.06.2016 – 2 L 431/16.Wi –, juris, Rn. 38 ff. m.w.N. Im vorliegenden Fall ist ein Konkurrenzverhältnis rein faktisch bereits deshalb nicht gegeben, da kein Neben- oder Nacheinander in der Anwendung von Strafrecht und Polizeirecht vorliegt. Im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Bargeldes wurde gegen den Kläger kein Strafverfahren eingeleitet. Darüber hinaus besteht auch dem Grunde nach kein Konflikt- oder Konkurrenz-verhältnis zwischen den einschlägigen Vorschriften des Strafrechts und des Polizeirechts. Die Sicherstellung auf der Grundlage des Polizeigesetzes soll verhindern, dass mit Hilfe der tatsächlich oder vermutlich illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden bzw. sie soll den Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung seines Eigentums gewährleisten. Zwar zielt auch das Strafrecht mit der selbständigen Einziehung nach § 76 a StGB auf eine Beseitigung der Störung der Vermögensordnung ab. Anders als im Strafverfahren geht es im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung nach dem Polizeigesetz jedoch nicht darum, dass Sachen bzw. Geldbeträge letztlich an den Staat fallen. Es besteht auch kein Vorrangverhältnis zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen in dem Sinne, dass die einen die anderen ausschließen. Insbesondere erstreckt sich die Weisungsbefugnis der Staatsan-waltschaft grundsätzlich nicht auf polizeiliche Präventivmaßnahmen. Zwar sind nach § 152 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, den Anordnungen der zuständigen Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Auch ergibt sich aus § 161 Abs. 1 S. 2 StPO , dass die Behörden und Beamten des Polizeidienstes einem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen verpflichtet sind. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch als Strafverfolgungsorgan für außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen der Polizei nicht zuständig. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2008 – 18 K 4188/08 –, juris, Rn. 17 m.w.N., und Beschluss vom 02.11.2017 – 18 L 3114/17 –, juris, Rn. 30 ff., VG Aachen, Beschluss vom 10.02.2005 – 6 L 825/04 –, juris, Rn. 8 m.w.N. Das bedeutet, dass staatsanwaltschaftlichen Freigabeverfügungen insoweit keine Bindungswirkung zukommt. Entsprechendes gilt für staatsanwaltschaftliche Rückgabeverfügungen, die verbunden sind mit der Bitte, die Polizei möge – mangels strafrechtlicher Einziehungsmöglichkeit – nach § 43 PolG NRW verfahren. Auch einer solchen Verfügung kommt keine Bindungswirkung zu; sie macht folglich eine eigene Ermessensentscheidung des Beklagten nicht entbehrlich. Eine gesetzliche Regelung, wie es sie beispielsweise im Bereich des Fahrerlaubnisrechts mit § 3 Abs. 4 StVG gibt, die sich ausdrücklich zur Bindung der Ordnungsbehörde an die Feststellungen im Strafverfahren - insbesondere in Bezug auf die Frage der Fahreignung - verhält, existiert im Verhältnis strafrechtlicher Einziehung und gefahrenabwehrrechtlicher Sicherstellung unverändert nicht. Die eingangs erwähnte gesetzliche Neuordnung der strafrechtlichen Vermögens-abschöpfung durch Gesetz vom 13.04.2017 wurde nicht zum Anlass genommen, eine Regelung zur Bindungswirkung staatsanwaltschaftlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen bzw. zum Rangverhältnis der Vorschriften über die strafrechtliche Einziehung und die polizeirechtliche Sicherstellung aufzunehmen. Auch wenn diese Neuregelungen (insbesondere über die selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 4 StGB i.V.m. § 437 StPO), die Zahl der Fälle, in denen § 43 PolG NRW als Rechtsgrundlage herangezogen wird, wohl verringern dürften, schließen sie polizeiliche Maßnahmen auf dieser Grundlage nicht aus. Der Beklagte hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der Kläger Eigentümer des Geldes ist und diese Person vor dem Verlust des Geldes geschützt werden soll. Zur Beurteilung ist dabei auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 2 ff., vom 22.02.2010 – 5 A 1189/08 – und Beschluss vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 – 18 K 3377/14 –, juris, Rn. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 19.12.2017 – 6 K 3136/17 -, juris, Rn. 31; so auch BayVGH, Urteil vom 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 – sowie VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.06.2016 – 2 L 431/16.WI -, juris, Rn. 32 und HessVGH, Beschluss vom 30.06.2015 – 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19 unter Verweis auf die Gesetzessystematik; VG Berlin, Urteil vom 28.02.2008 – 1 A 137/06 -, juris, Rn. 33; anders: VG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.2008 – 2 A 969/07, juris, Rn. 3 mit der Begründung Dauerverwaltungsakt. Ausgehend davon ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge PK T. im Zeitpunkt der Sicherstellungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen musste, dass der Kläger weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer des mitgeführten Bargeldes ist. Grundsätzlich wird gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zu Gunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer geworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eigentumsvermutung zu Gunsten des Klägers hier überhaupt greift, soweit der Kläger vorgetragen hat, sich die sichergestellten Geldscheine geliehen zu haben; denn grundsätzlich greift die Eigentumsvermutung nur dann, wenn das Eigentum zeitgleich mit dem Besitz erlangt wurde. Jedenfalls aber kann die Eigentumsvermutung durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis eines Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers – des Besitzers – abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 –, juris, Rn. 29-33 m.w.N.; VG L. , Urteil vom 02.10.2014 - 20 K 4013/12 -, juris, Rn. 36 ff. Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien, die geeignet sind, die Eigentumsvermutung zu widerlegen. Der Kläger wurde mit einem Bargeldbetrag in Höhe von 4.800 €, der sich in einer Ledertasche im Handschuhfach des von ihm geführten Pkw befand, in der P. Straße in Höhe Nr. 00 in C. -U. – einem bekannten Drogenumschlagplatz - angetroffen. Das Geld war derart kleinteilig in Scheinen gestückelt (3 × 200 €, 15 × 100 €, 24 × 50 €, 16 × 20 €, 92 × 10 € und 52 × 5 €), wie es für den Drogenhandel (insbesondere den Verkauf an den Konsumenten) als typisch angesehen werden kann. Der Sicherstellung liegen zur Überzeugung der Kammer ferner die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen PK T. zu Grunde. Die von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhaltsdarstellung entspricht den Angaben in der Sicherstellungsverfügung vom 01.08.2016. Dabei war im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussage insbesondere zu berücksichtige, dass der Zeuge PK T. seinerzeit durchgängig mit dem Fall persönlich befasst war. So hat er nicht nur am 15.07.2016 vor Ort die Befragung des Klägers durchgeführt und die Sicherstellung des Bargeldes vorgenommen, sondern im Nachgang auch die ausführlich begründete, ergänzende schriftliche Verfügung vom 01.08.2016 gefertigt. In Ansehung dessen vermochte der Umstand, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bei der Beantwortung von Nachfragen vereinzelt auch seine schriftlichen Aufzeichnungen herangezogen hat, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht in Frage zu stellen. Nach den schlüssigen Angaben des Zeugen konnte der Kläger, der seinerzeit angab arbeitslos zu sein, vor Ort weder den mitgeführten hohen Bargeldbetrag zutreffend benennen (3.000 € anstatt der tatsächlichen 4.800 €), noch überprüfbare Angaben zur angeblichen Verleiherin, zum Verwendungszweck oder zu der weiteren von ihm benannten Geldquelle (Spielothek) machen. Nachvollziehbare Gründe für die unterbliebenen Angaben hat der Kläger weder schriftsätzlich während des Laufs des Klageverfahrens noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung benannt. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen PK T. spricht ferner die anschauliche Schilderung des persönlichen Eindrucks, den der Zeuge vom Kläger gewonnen hat. So führte der Zeuge aus, die ersten Angaben („er habe das Geld von seiner ehemaligen Chefin geliehen“) habe der Kläger noch vor der Öffnung der Ledertasche und noch vor etwaigen Nachfragen der Beamten getätigt. Diese Angaben hätten vorschnell und zurechtgelegt gewirkt. Im Zusammenhang mit den polizeilichen Nachfragen habe der Kläger dann unsicher gewirkt, sei zunehmend nervöser geworden und habe schließlich angefangen zu zittern. Soweit der Kläger dann noch Angaben gemacht habe, habe er für diese immer eine lange Zeit benötigt. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermochte diese Angaben des Zeugen PK T. nicht zu widerlegen. Der Kläger hat sich mit seinem Vorbringen vom 26.03.2018 primär darauf beschränkt, in Ergänzung des Klagevorbringens nur einige – ebenfalls wenig konkrete und nicht schlüssige - weitere Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck zu machen, die zur Überzeugung der Kammer im Zeitpunkt der Sicherstellung von ihm so nicht getätigt worden sind. Letzteres hat der Kläger selbst auch nicht behauptet. Sein Aussageverhalten vom 15.07.2016, insbesondere seine Nervosität anlässlich der Polizeimaßnahme, vermochte der Kläger vor dem Hintergrund seiner Behauptung, das Geld habe er für einen USA-Urlaub von der Zeugin T1. geliehen, nicht zu erklären. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass der Kläger auch mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.07.2016 – also drei Tage nach der Polizeimaßnahme - die im Rahmen der polizeilichen Befragung offen gebliebenen Fragen nicht vollumfänglich beantwortet hat. Zudem hätte es nahe gelegen, dass sich eine vermeintliche Verleiherin umgehend an die Polizei gewandt hätte, um die Herausgabe des Geldes zu verlangen bzw. die Angaben jedenfalls zeitnah zu belegen. Daher vermochte der Beklagte auch zum Zeitpunkt des Erlasses der ergänzenden schriftlichen Sicherstellungsverfügung vom 01.08.2016 zu keiner anderen Entscheidung zu gelangen. Neben der Antrefförtlichkeit, dem vom Zeugen PK T. benannten Aussageverhalten und der Einkommenssituation des Klägers hat der Beklagte darüber hinaus zutreffend mit berücksichtigt, dass der Kläger bis dahin bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist bzw. strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurden, und zwar vornehmlich wegen Eigentumsdelikten. Vor diesem Hintergrund ist - bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung - in nicht zu beanstandender Weise eine Widerlegung der Eigentumsvermutung angenommen worden. Dennoch kann die Verfügung im vorliegenden Fall nicht auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt werden. Ausgehend davon, dass das sichergestellte Geld aus Drogengeschäften stammt – wovon der Beklagte zur Überzeugung der Kammer zutreffend ausgegangen ist – kommt eine Sicherstellung des Bargeldes zum Schutz des tatsächlich Berechtigten nicht in Betracht. Zwar verlangt die Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW keine eindeutige Klärung der Eigentumslage im Zeitpunkt der Sicherstellung; ausreichend ist, wenn eine Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen ist, so die ständige Rspr. des OVG NRW mit Beschluss vom 12.02.2007 – 5 A 1056/06 -, Beschluss vom 22.02.2010 - 5 A 1189/08 –, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 –, juris, Rn. 38 und Urteil vom 13.09.2016 – 5 A 667/16 -, juris, Rn. 38 ff.; anders wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2015 – 18 K 5630/14 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf das Fehlen konkreter Ermittlungs-ansätze des Landes. Im vorliegenden Fall scheidet jedoch eine Rückführung des Geldes an den tatsächlich Berechtigten aus. Zwar ist ein Drogenverkäufer nicht Eigentümer des zum Zwecke des Drogenkonsums hingegebenen Geldes geworden, denn sowohl das schuldrechtliche als auch das sachenrechtliche Rechtsgeschäft sind als nichtig anzusehen. Jedoch wird sich kein Drogenkäufer bei der Polizei melden, um unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Übereignungsvorganges gem. § 134 BGB die Herausgabe des Kaufpreises zu verlangen. Danach muss angenommen werden, dass der wahre Eigentümer von Anfang an als nicht ermittelbar anzusehen ist, wenn darauf abgestellt wird, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt. Die Verfügung stellt sich folglich als ermessensfehlerhaft dar, da sie nicht gem. § 43 Nr. 2 PolG NRW als zum Schutz privater Rechte erfolgt angesehen werden kann. So auch OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2010 – 5 A 1189/08 –, juris, Rn. 15 ff.; VG L. , Urteil vom 30.07.2009 – 20 K 1696/09 –; VG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2017 – 17 E 7585/16 –, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; anders wohl VG Aachen, Urteil vom 08.05.2017 – 6 K 1405/15 –, juris, Rn. 38 ff. ohne nähere Begründung. Der Beklagte hat die Sicherstellungsverfügung nicht zugleich auch auf § 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr) gestützt. Denn der Beklagte hat diese Rechtsgrundlage weder in der Verfügung benannt, noch erkennbar konkrete Erwägungen zu diesem Aspekt der Verfügung zu Grunde gelegt. Er kann die Verfügung auch nicht nachträglich auf § 43 Nr. 1 PolG NRW stützen. Denn der Behörde ist es verwehrt, die getroffene Ermessensentscheidung durch eine nachträgliche Zweckänderung bzw. -erweiterung auf eine im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht in Betracht gezogene Rechtsgrundlage zu stützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 –. Der Austausch der Rechtsgrundlage für diese Maßnahme geht über das (zulässige) Nachschieben von Gründen hinaus. Denn es stellt einen Wesensunterschied dar, ob eine Sicherstellung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Eigentumsschutzes erfolgt. Danach kann die angefochtene Sicherstellungsverfügung keinen Bestand haben. Da der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, muss eine Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgehoben werden, wenn diese durch die herangezogene Ermächtigungs-grundlage nicht gedeckt ist. 2.) Die Klage hat hingegen keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldes begehrt. Der Kläger hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Herausgabe. Im Falle einer von Anfang an rechtswidrigen Sicherstellung ist die Sache grundsätzlich an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Grundlage dafür ist der allgemeine (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch, der mit dem Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO verfolgbar ist. Das Polizeigesetz NRW trifft für den Fall des nachträglichen Wegfalls der – ursprünglich gegebenen – Sicherstellungsvoraussetzungen im Übrigen mit § 46 Abs. 1 PolG NRW eine gleichlautende Regelung. Die Herausgabe ist nach Satz 3 jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im vorliegenden Fall steht einer Herausgabe § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW entgegen, denn mit der Herausgabe an den Kläger würden erneut die Voraussetzung für eine Sicherstellung eintreten und zwar für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW. Nach § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzung lag in in dem für die Beurteilung des Herausgabeverlangens maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Unter einer polizeilichen Gefahr ist nach allgemeiner Anschauung eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Angesichts der vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfassten Unverletzlichkeit der Rechtsordnung bedeutet insbesondere jede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. § 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem Sinne, wenn ein Schaden sofort oder in nächster Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Qualifizierung des Gefahrenbegriffs markiert daher eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.12.2017 – 6 K 3136/17 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. Auch bei der Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist nach allgemeiner Anschauung hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahren-verwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Die damit im Einzelfall verfassungsrechtlich unter Umständen gebotene Senkung des Wahrscheinlich-keitsgrades darf andererseits nicht dazu führen, dass in diesen Fällen ein polizeiliches Einschreiten auf reine Spekulation oder lediglich hypothetische Erwägungen gestützt wird. Bezogen auf die Sicherstellung von Bargeld aus präventiv-polizeilichen Gründen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet dies, dass eine solche Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geldbetrag unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten Verwendung finden soll. Der bloße Verdacht, das Geld solle in illegale Geschäfte fließen, reicht für eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. VG Aachen, Urteil vom 19.12.2017 – 6 K 3136/17 -, juris, Rn. 27 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Denn bei der Aushändigung des Geldes an den Kläger ist davon auszugehen, dass dieser das sichergestellte Bargeld in allernächster Zukunft für illegale Drogengeschäfte verwenden würde. Dem liegt zu Grunde, dass zur Überzeugung der Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme unverändert davon auszugehen ist, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften stammt und der Kläger dementsprechend nicht Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer des Geldes ist. Die dem entgegenstehenden Angaben des Klägers und der Zeugin T1. vermochten die Kammer nicht zu überzeugen. Wie unter 1.) ausgeführt, ist der Beklagte im Zeitpunkt der Sicherstellung zutreffend von einer Widerlegung der Eigentumsvermutung ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch den weiteren Angaben, die der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes gemacht hat, ist nicht zu folgen. Die Angaben des Klägers sind zur Überzeugung der Kammer vielmehr insgesamt als nicht glaubhaft zu bewerten. Der Kläger hat Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes nur sukzessive und verfahrensangepasst gemacht. Nachdem der Kläger vor Ort am 15.07.2016 zur Herkunftsvariante „Leihgabe“ nur angegeben hat, Geld von seiner ehemaligen Chefin geliehen zu haben und drei Tage später mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten lediglich zum Verwendungszweck ausführen ließ, das Geld sei ihm für eine kurz bevorstehende Reise leihweise zur Verfügung gestellt worden, hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift vom 24.08.2016 den Namen der angeblichen Leihgeberin benannt. Weitere Angaben hat der Kläger sodann erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2018 – also mehr als eineinhalb Jahre später - getätigt. Bereits dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers. Zur Überzeugung der Kammer sind die Angaben des Klägers zur Herkunft des Bargeldes unglaubhaft. Die Angaben des Klägers sind insoweit detailarm und unschlüssig. Der Kläger konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum ihm die Zeugin T1. , die seinerzeit als Franchisenehmerin eine Bäckerei der Firma L3. im C3. in C. -C4. führte, in Kenntnis seiner finanziellen Situation einen Bargeldbetrag in Höhe von jedenfalls 4.500 € in kleinen Scheinen für einen Urlaub geliehen haben soll. Denn der Kläger will nach eigenen Angaben bei der Zeugin nur als Aushilfskraft gearbeitet haben. An der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers vermag der Umstand, dass die Zeugin T1. im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018 die Geldleihe an den Kläger bestätigt hat, nichts zu ändern. Die Zeugin vermochte ihrerseits nicht zu erklären woher das angeblich verliehene Bargeld stammt. Denn die Zeugin selbst befand sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum in einer schwierigen finanziellen Situation, die ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen letztlich zu einem Eintrag ins Vermögensverzeichnis führte („Gläubigerbe-friedigung ausgeschlossen, § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO“). Auch musste die Zeugin Ende August 2016 ihre Tätigkeit als Franchisenehmerin der Bäckerei in C. -C4. beenden. Ihre nachfolgende Beschäftigung als Angestellte einer Bäckerei in C. -C5. H. währte nur kurz; sie wurde durch fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens zum 18.10.2016 bereits wieder beendet. Soweit die Zeugin dazu angibt, dass es sich bei dem Geldbetrag um Ersparnisse gehandelt habe, die aus Trinkgeldern stammten, die sie früher als angestellte Restaurantfachfrau erhalten habe, wird ihren Angaben keinen Glauben geschenkt. Denn diese sind - nicht zuletzt aufgrund der aufgefundenen Stückelung des Bargeldes - weder schlüssig, noch lassen sie sich zur Überzeugung der Kammer mit der finanziellen Situation der Zeugin in Einklang bringen. Dabei war schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 19.04.2017 (920 Js 876/16) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (u.a. über 300 g Amphetamin sowie über 14 g Haschisch) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden und dazu den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, dass die Zeugin angegeben hat, seit dem 12. bzw. 13 Lebensjahr regelmäßig Marihuana und seit ihrem 25. bzw. 26. Lebensjahr Amphetamine konsumiert zu haben, im Jahr 2016 ca. 3-4 g pro Tag. Diese Angaben, an denen sich die Zeugin festhalten lassen muss, lassen keinen Raum für die Annahme, dass größere Bargeldbeträge angespart wurden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, weitere 300 € habe er von seinem Konto von der Postbank abgehoben, wird den Angaben ebenfalls kein Glauben geschenkt. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass Teile des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 4.800 € aus verschiedenen Quellen stammen. Einen möglichen Beleg in Gestalt eines Kontoauszuges hat der Kläger zudem nicht vorgelegt. Den Angaben des Klägers zur beabsichtigen Verwendung wird ebenfalls nicht gefolgt. Soweit der Kläger zum Verwendungszweck im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, er habe sich das Geld für eine Urlaubsreise in die USA geliehen, die er mit seiner Verlobten aus U. habe machen wollen, so bleibt auch dieses Vorbringen nach Auffassung der Kammer unkonkret und inhaltsleer. Der Kläger vermochte die behauptete Planung einer solch teuren Urlaubsreise im Wert von 4.500 € - vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht schlüssig zu erklären. Denn gegenüber dem Zeugen PK T. hatte der Kläger seinerzeit angegeben arbeitslos zu sein. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte, davon abweichende Behauptung, er habe seinerzeit als Aushilfskraft für die Zeugin T1. in deren Backshop gearbeitet, die weder der Kläger noch die Zeugin belegen konnten, führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Darüber hinaus stimmen die Angaben des Klägers und der Zeugin T1. zum Verwendungszweck nicht überein. Die Zeugin T1. gab an, der Kläger habe das Geld gebraucht, um nach Tunesien zu seinem kranken Onkel zu fahren. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB ist danach unverändert als widerlegt anzusehen. Dafür, dass das Geld aus dem Handel mit Drogen stammte und dafür auch wieder Verwendung finden sollte, spricht auch die jüngste Veruteilung des Klägers. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.08.2017 (603 Ls - 930 Js 656/17 - 51/17) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall gewerbsmäßig und in einem Fall in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Ein sichergestellter Geldbetrag i.H.v. 600 € wurde eingezogen. Dem liegt zugrunde, dass der Kläger am 05./06.04.2017 in C. -U. in der P. Straße von Polizeibeamten auf frischer Tat beim Drogenhandel angetroffen wurde. Der Kläger verfügte über 23,48 g Marihuana; an seiner Wohnanschrift wurden Feinwaagen, Verpackungsmaterial und mehrere Handys sowie das Bargeld aufgefunden. Im Rahmen einer Durchsuchung vom 28.06.2017 wurden im Zimmer des Klägers weitere 140,678 g Haschisch sowie 8,039 g Kokain aufgefunden. Grundlage der Durchsuchungsanordnung war die Aussage eines Zeugen im Verfahren 920 Js 446/17 (Verdacht des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise bandenmäßig), dass der Kläger – neben anderen – Straßenverkäufer für weitere Beschuldigte dieses Verfahrens sei. Aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 28.08.2017 geht hervor, dass die aufgefundenen Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und der Kläger sich durch den Verkauf der Drogen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte. Das Amtsgericht hat das Vorliegen schädlicher Neigungen, die die Begehung weiterer Straftaten befürchten ließen, beim Kläger festgestellt, mit der Begründung, der Kläger habe binnen kürzester Zeit eine Reihe von schwerwiegenden Straftaten begangen und sich auch durch vorläufige Festnahmen bzw. Haftbefehle nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Insoweit handele es sich bei der Begehung von Straftaten im mittleren bis oberen Kriminalitätsbereich um eine verfestigte Verhaltensweise des Klägers. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 29.08.2017 - unter Verweis auf zukünftig zu erwartende Strafverfahren wegen einschlägiger oder anderer schwerwiegender Taten – auch eine DNA-Analyse zum Kläger angeordnet. Der Beklagte hat darüber hinaus weitere Erkenntnisse zum Kläger offen gelegt. Diese sprechen dafür, dass sich der Kläger nach der vorgenannten Verurteilung nicht nur weiterhin in der Drogenszene in C. -U. aufgehalten hat, sondern auch unverändert im Drogenhandel aktiv war. Nach Angaben des Beklagten wurde der Kläger am 23.12.2017 in C. -U. , im Bereich der Sparkasse angetroffen, zusammen mit anderen, aus der dortigen Drogenszene polizeibekannten Personen. Im Umfeld des Klägers wurde eine Tüte mit 42,51 g Marihuana aufgefunden. Wegen dieser Sache sowie eines weiteren Vorfalls vom 01.02.2018 wurde gegen den Kläger am 19.04.2018 durch das Amtsgericht Bonn (50 Gs 665/18 900 Js 924/17) ein Haftbefehl erlassen wegen des dringenden Tatverdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger am 01.02.2018 einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten 50 g Marihuana zum Preis von 350 € zum Kauf ernsthaft angeboten habe; der polizeiliche Scheinkäufer habe den Kläger identifiziert. Nach Angaben des Beklagten wurde dieser Haftbefehl am 08.05.2018 vollstreckt. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der angenommenen gegenwärtigen Gefahr. Denn es ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das aus Drogengeschäften herrührende Geld im Falle einer Herausgabe an den Kläger alsbald erneut in Drogengeschäfte investiert würde. Ungeachtet dessen stellt sich das Herausgabeverlangen des Klägers auch bereits als rechtsmissbräuchlich dar. Weil nach obigen Ausführungen unverändert davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger weder Eigentümer noch berechtigter Besitzer des sichergestellten Geldes ist und er Gegenteiliges auch nicht nachgewiesen hat, kommt eine Herausgabe an ihn nicht in Betracht. Denn der Kläger kann sich nicht darauf berufen, ein berechtigter Dritter sei bislang nicht ermittelt worden. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2016 – 5 A 667/16 –, juris, Rn. 46 m.w.N. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein. Dieser im verfassungsrechtlichen Rechts-staatsprinzip wurzelnde Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustands gerichtet. Die Folgenbeseitigung kann nicht beansprucht werden, wenn der damit angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widersprechen würde. Dem steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2015 – 6 B 33/15 –, juris, Rn. 14; VG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2017 – 17 E 7585/16 –, juris, Rn. 34, m.w.N. Das wird gleichermaßen auch unmittelbar aus §§ 45, 46 PolG NRW gefolgert. Zwar wäre die sichergestellte Sache gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW - den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung unterstellt - grundsätzlich an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist. Der Polizei soll danach nicht zugemutet werden, die Berechtigung (Eigentum bzw. Besitz) an der Sache zu prüfen. Eines Eigentumsnachweises bedarf es grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Nichtberechtigung desjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist, konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Denn aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass eine Herausgabepflicht nur gegenüber einem Berechtigten besteht (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 PolG NRW, § 46 Abs. 1 S. 2 PolG NRW) So BayVGH, Urteil vom 15.11.2016 – 10 BV 15.1049 –, juris, Rn. 45 zu den gleichlautenden Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 2 PAG , Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bedeutung der Aufhebung der Sicherstellungsverfügung im Verhältnis zu begehrten Herausgabe des Geldes für den Kläger geringer ist. Aus diesem Grunde wurde ein Unterliegen von 75 % und ein Obsiegen von 25 % angenommen. So schon VG L. , Urteil vom 10.12.2009 – 20 K 1696/09 –. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe des streitigen Geldbetrages (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.