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Urteil

OVG 10 A 11.08

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1027.OVG10A11.08.0A
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Leitsätze
1. Zu den unterschiedlichen Erlassvoraussetzungen von Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen.(Rn.17) 2. Mit dem Erlass einer Klarstellungssatzung, deren Geltungsbereichsgrenze den Innenbereich eines historisch gewachsenen dörflichen Siedlungstyps umschließt, stehen die charakteristischen und die nähere Umgebung prägenden Bauerngärten in den hinteren Grundstücksbereichen nicht ohne weiteres für eine Wohnbebauung zur Verfügung. Für ein solches Planungsziel besteht ein Planbedürfnis.(Rn.47)
Tenor
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortskern von G... vom 14. Juni 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt B... vom 12. Dezember 2007, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den unterschiedlichen Erlassvoraussetzungen von Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen.(Rn.17) 2. Mit dem Erlass einer Klarstellungssatzung, deren Geltungsbereichsgrenze den Innenbereich eines historisch gewachsenen dörflichen Siedlungstyps umschließt, stehen die charakteristischen und die nähere Umgebung prägenden Bauerngärten in den hinteren Grundstücksbereichen nicht ohne weiteres für eine Wohnbebauung zur Verfügung. Für ein solches Planungsziel besteht ein Planbedürfnis.(Rn.47) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortskern von G... vom 14. Juni 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt B... vom 12. Dezember 2007, ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der am 20. Mai 2008 gestellte Normenkontrollantrag gegen die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortskern von G... vom 14. Juni 2007, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt B... vom 12. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, wahrt die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) eingeführten und seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, die gemäß § 195 Abs. 7 VwGO hier Anwendung findet. 2. Eine Präklusion der Einwendungen des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO ist nicht eingetreten. Diese Vorschrift ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Zwar werden nach den allgemeinen Überleitungsvorschriften des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB Verfahren, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss vom 28. September 2006), grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Die Fortführung des Verfahrens nach den „alten“ Vorschriften steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass „nachfolgend nichts anderes bestimmt ist“, was nach der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 1 BauGB aber der Fall ist. Denn diese sieht eine Weiterführung noch nicht abgeschlossener Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der durch Art. 1 des vorgenannten Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte geänderten und seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung vor, wenn die förmliche Einleitung nach dem 20. Juli 2004 oder der Abschluss des Verfahrens nach dem 20. Juli 2006 erfolgt ist, wobei die jeweiligen Stichtage nur alternativ erfüllt sein müssen. Da der erste Stichtag bereits bei dem zweiten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren vom 12. April bis 14. Mai 2007 eingehalten war, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 BauGB dem Verfahren ab diesem Verfahrensschritt das ab dem 1. Januar 2007 geltende Recht zugrunde gelegt, wie aus der Präambel des ausgelegten Planentwurfs 3/2007 ersichtlich ist. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO scheidet jedoch aus, weil der Antragsteller fristgemäß Einwendungen erhoben und im Normenkontrollverfahren wiederholt hat und überdies bei der Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt B...) vom 4. April 2007 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BauGB auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer möglichen Präklusion hätte hingewiesen werden müssen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. März 2011, § 34 RNr. 122, 110). Hieran fehlt es. 3. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er klagt als „Plannachbar“, denn es geht ihm um die Abwehr der Ausdehnung der Geltungsbereichsgrenzen der Satzung bis an seine landwirtschaftliche Nebenerwerbsfläche heran, die ihrerseits nicht im Innenbereich liegt, weil davon nach der ersten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgesehen worden ist (vgl. Planentwürfe Stand 9/2006 und Stand 3/2007). Der Antragsteller macht auch Abwägungsmängel hinsichtlich der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Immissionen und der damit möglichen Beeinträchtigungen eines benachbarten Wohngebiets sowie einen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot geltend. Dabei ist sein Interesse an der Abwehr einer durch die Satzung ermöglichten heranrückenden Wohnbebauung ein wesentlicher abwägungserheblicher Belang (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 95). a) Die abwägungsbezogenen Einwendungen können sich aus Rechtsgründen jedoch nur auf die Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) beziehen, weil die durch eine solche Satzung bewirkte Einbeziehung von Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein Vorgang bodenrechtlicher Planung ist, der eine Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der berührten öffentlichen und privaten Belange voraussetzt. Vor Erlass einer Ergänzungssatzung muss dementsprechend gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 -, BauR 2011, 225, juris RNr. 15 m.w.N.). b) Eine Klarstellungssatzung legt demgegenüber nur die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest. Die Überprüfung der Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich deshalb auf die Feststellung, ob die Gemeinde diese Grenzen im Ergebnis fehlerhaft festgelegt hat, denn sie ist bei Erlass einer solchen Satzung an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden und nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Aus diesem Grunde haben Klarstellungssatzungen nur deklaratorische Wirkung, denn den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke verändern sie nicht (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., juris RNr. 14, 19 m.w.N.). Deshalb sieht § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB auch kein Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren für Klarstellungssatzungen vor, so dass bei deren Erlass auch keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Belange der betroffenen Grundstückseigentümer und deren Abwägung besteht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 99). Dennoch sind in einem gegen eine Klarstellungssatzung gerichteten Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO diejenigen antragsbefugt, die befugt wären, eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid für ein im Satzungsgebiet gelegenes Vorhaben anzufechten, denn deren Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob das Satzungsgebiet noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., juris RNr. 19 m.w.N.) 4. Der Umstand, dass Klarstellungssatzungen den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke mit der Grenzziehung nicht verändern, berührt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung von Klarstellungssatzungen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., juris RNr. 19). Dieses ist auch nicht auf eine Teilanfechtung der südlich des Grundstücks des Antragstellers (Flurstücks 101) gelegenen Flurstücke 85/3, 336, 337, 339 und 85/6 sowie 102, 103 und 104/1 beschränkt. Dies gilt nach der für das Planungsverfahren entwickelten Rechtsprechung selbst dann, wenn eine Satzung hinsichtlich bestimmter Festsetzungen teilbar sein sollte, weil das restliche Plangefüge nicht in einem so engen Zusammenhang mit den strittigen Festsetzungen steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54/08 -, BauR 2009, 1102; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 A 13.07 -, juris RNr. 18 und vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, BRS 70 Nr. 14, juris RNr. 56). Entsprechendes gilt auch für Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen. Zwar ist ein Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine Teilunwirksamkeitserklärung zu beschränken. Er dürfte aber mit der Abschätzung, ob ein Mangel zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein, denn dies würde voraussetzen, dass er anhand des zu Grunde liegenden Gesamtkonzepts Erkenntnisse hinsichtlich der Abhängigkeit der einzelnen Festsetzungen voneinander sowie auch über den für die Teilbarkeit der Festsetzungen der Satzung erheblichen hypothetischen Willen des Satzungsgebers gewinnt. Ein umfassend gestellter Normenkontrollantrag ist deshalb nicht als teilweise unzulässig zu verwerfen oder mit einer nachteiligen Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückzuweisen, wenn eine Satzung vom Gericht nur für teilunwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1/07 -, NVwZ 2008, 899, juris RNr. 13; Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66/09 -, BauR 2010, 1034, 1035). II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Die Satzung ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. a) Für das Verfahren zum Erlass der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung maßgebend. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 47 Abs. 2 a VwGO Bezug genommen. b) Eine etwaige Verletzung rügeabhängiger bundesrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne der Planerhaltungsvorschriften des § 215 Abs. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB, die auf die angefochtene Satzung gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., juris RNr. 18), liegt nicht vor. Der Antragsteller hat zwar mit dem Normenkontrollantrag ausgeführt, dass die angefochtene Satzung auch „aus formellen Gründen“ unwirksam sei, dies aber nicht weiter ausgeführt und insofern auch nicht die Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in der Sache gerügt. Für das vorliegende Verfahren gilt gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB die einjährige Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die im Hinblick auf die Bekanntmachung der Satzung am 12. Dezember 2007 verstrichen ist. Hieran ändert auch die im Bekanntmachungstext fälschlicherweise genannte zweijährige Anfechtungsfrist nichts. Solche Mängel sind damit - sollten sie vorliegen - unbeachtlich. Der fehlende Hinweis in der Bekanntmachung der Auslegung der Satzung auf die Möglichkeit der Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO wäre unabhängig davon schon nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs., 3. Alt. BauGB ( …. „oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 …. gefehlt hat") irrelevant (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 122, 110). c) Eine Verletzung rügeunabhängiger Verfahrens- oder Formvorschriften i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB liegt nicht vor. Solche Mängel wären als „absolut“ beachtliche Mängel von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Satzungsbeschluss wurde am 14. Juni 2007 von der Gemeindevertretung gefasst. Einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 BauGB) bedurfte die Satzung nicht, auch wenn deren § 3 dies vermuten lassen könnte, weil danach das Inkrafttreten der Satzung „am Tage ihrer Bekanntmachung über die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde“ vorgesehen ist, denn § 10 Abs. 2 BauGB findet nach den Verweisungen in § 34 Abs. 6 VwGO auf Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB keine Anwendung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 122). Eine Genehmigung durch die höheren Verwaltungsbehörde ist dementsprechend weder beantragt noch erteilt worden. Es liegt auch keine Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor. Zu einer „absolut“ beachtlichen Verfehlung des Hinweiszwecks der Bekanntmachung zählen Mängel der schlagwortartigen Kennzeichnung des Geltungsbereichs sowie andere irreführende Zusätze, die verunklarend wirken und so den notwendigen Rückschluss auf das maßgebende Plangebiet eher erschweren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 26. Oktober 2010, a.a.O., juris RNr. 33 m.w.N., vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 -, juris RNr. 35 und vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 -, LKV 2009, 469, juris RNr. 34, m.w.N.). Mit der Bezeichnung der Satzung im Amtsblatt für das Amt B... vom 12. Dezember 2007 als Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortskern von G... kann im vorliegenden Fall bei dieser kleinen, langgezogenen Gemeinde, die ein brandenburgisches „Straßendorf“ mit (nach Wikipedia) 558 Einwohnern am 31. Dezember 2010 darstellt, nur ein Gebiet entlang der in der Mitte der Gemeinde verlaufenden Hauptverkehrsstraße (im Wesentlichen L... Straße und Südweg) gemeint sein. Insofern ist es unschädlich, dass ein entsprechender Kartenausschnitt in der Bekanntmachung - im Gegensatz zu der Bekanntmachung der zweiten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Amtsblatt vom 4. April 2007 - fehlt, der dem Leser eine Lokalisierung des Satzungsgebiets erleichtert hätte. Bei der Ortsbezeichnung handelt es sich um eine dem Hinweiszweck noch genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen Bezeichnung, die ausreicht, um das Informationsinteresse des Bürgers anzuregen. Jedenfalls in diesem vergleichsweise kleinen Ort dürfte der (Kern)Bereich den Anwohnern vertraut sein, so dass der gewählte Begriff noch den Anforderungen an eine Anstoßfunktion genügt (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteile vom 26. Oktober 2010, a.a.O, juris RNr. 34, vom 10. August 2010, a.a.O., juris RNr. 36 sowie Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris RNr. 25). d) Es liegt jedoch ein landesrechtlicher, zur Unwirksamkeit der Satzung führender Verfahrens- bzw. Bekanntmachungsmangel vor. Für die Bekanntmachung der Satzung gilt gemäß § 34 Abs. 6 BauGB der § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist eine ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Satzung durch die Gemeinde vorgeschrieben. Soweit das Bundesrecht keine weiteren Regelungen trifft, bestimmt sich das Verfahren nach dem Landesrecht. Die bundesrechtliche Regelung setzt dem Landesrecht insoweit nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 BN 26/90 -, BRS 52 Nr. 32, juris RNr. 14). Für das Bekanntmachungsverfahren gelten deshalb die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, wie für das vorliegende Verfahren noch § 5 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - und die auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassene Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV -. Darüber hinaus finden auch die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung einer Gemeinde Anwendung, weil die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. Diesen Anforderungen genügt das Verfahren im vorliegenden Fall nicht. aa) Es liegt ein Ausfertigungsmangel vor. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung). Den Planaufstellungsvorgängen ist zwar kein gesonderter Ausfertigungsvermerk zu entnehmen, auf der Planurkunde befindet sich jedoch der Verfahrensvermerk „Die Satzung, bestehend aus der Karte (Planzeichnung) und den darauf befindlichen Festsetzungen, wird hiermit ausgefertigt“. Die Bestätigung der Satzung auf der Planurkunde selbst genügt den Anforderungen, weil dadurch die inhaltliche Verbindung und der Bezug zwischen beiden deutlich wird und jedenfalls hinreichend zum Ausdruck kommt, dass mit der Unterschrift die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem vom Satzungsgeber beschlossenen Satzungsinhalt bestätigt werden soll (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 26. Oktober 2010, a.a.O., juris RNr. 37 und vom 10. August 2010, a.a.O., juris RNr. 39). Der Verfahrensvermerk ist von der hauptamtlichen Bürgermeisterin mit Datum vom 20. Februar 2008 - und damit weit nach der Bekanntmachung am 12. Dezember 2007 - gestempelt und unterschrieben worden. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ist die Ausfertigung unwirksam, denn bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlichen Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität von Satzung und Planurkunde dienen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Die Ausfertigung muss deshalb vor der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 26. Oktober 2010, a.a.O., juris RNr. 38, vom 10. August 2010, a.a.O., juris RNr. 39 und vom 12. Mai 2009, a.a.O., juris RNr. 40) und darüber hinaus zeitnah zu dieser (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 - ZMR 2010, 491, juris RNr. 40 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. Auf den Ausfertigungsmangel (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GO) lassen sich eventuelle Unbeachtlichkeitsvorschriften der Gemeindeordnung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GO) oder der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (§ 3 Abs. 4 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf) in Bezug auf Verfahrens- oder Formfehler bei verfassungskonformer Auslegung nicht anwenden. Denn bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtsetzungsverfahrens, das zur Rechtsstaatlichkeit gehört, da Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Dies verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt einen Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis und damit stets einen beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeits-regelungen keine Anwendung finden können (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 4.08 -, juris RNr. 36 und vom 25. Oktober 2007 - OVG 10 A 3.06 - UA S. 14, 15). Entsprechendes gilt für eine verspätete Ausfertigung. bb) Es liegt auch ein Bekanntmachungsmangel vor. Die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV sind allerdings erfüllt. Danach bedarf es vor der Bekanntmachung einer Satzung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten (hier: hauptamtliche Bürgermeisterin) gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (§§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan, die Bekanntmachung erfolgen soll. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 26. Oktober 2010, a.a.O., juris RNr. 39, vom 10. August 2010, a.a.O., juris RNr. 40, vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 - a.a.O., juris RNr. 42 und vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, BRS 71 Nr. 118). Die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten liegt hier vor. Der Amtsdirektor hat in einem „Verfahrensvermerk“ am 12. November 2007 sowohl die Bekanntmachung durch Aushang im Bekanntmachungskasten als auch durch Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt B... vom 12. Dezember 2007 angeordnet. Dieser Vermerk kann auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung als „Bekanntmachungsanordnung“ als eine solche i.S.d. § 1 Abs. 4 BekanntmV angesehen werden. cc) Die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt für das Amt B... vom 12. Dezember 2007 entspricht indes nur formal den Anforderungen des § 34 Abs. 6, § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung, denn sie stimmt in Bezug auf den Tag ihres Inkrafttretens inhaltlich nicht mit dem Satzungstext auf der Planurkunde überein. Dieser nennt in § 3 als Zeitpunkt des Inkrafttretens den Tag „ihrer Bekanntmachung über die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde“, während es im Text der Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt B... vom 12. Dezember 2007 heißt: „Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in Kraft." Die sich daraus ergebende inhaltliche Unbestimmtheit in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung selbst. Im Hinblick darauf bedarf es einer Klärung, ob die zusätzlich erfolgte Bekanntmachung der Satzung durch Aushang im Bekanntmachungskasten, die gemäß § 7 Abs. 5 der Hauptsatzung nur für Sitzungen der Gemeindevertretung und nicht „fakultativ“ auch für Satzungen vorgesehen ist, ein weiterer Unwirksamkeitsgrund sein könnte oder jedenfalls als zusätzliche Bekanntmachung rechtlich unbedenklich ist. 2. Unabhängig davon bestehen auch materiell-rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Satzung. Diese betreffen nicht die Klarstellungssatzung (a), aber die Ergänzungssatzung (b). a) Der Anwendungsbereich von Klarstellungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB) beschränkt sich darauf, die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen. Voraussetzung ist, dass sich die Grenzen bereits aus einem bestehenden Bebauungszusammenhang ergeben, so dass die Satzung hinsichtlich der Grenzziehung an den tatsächlich vorhandenen Innenbereich gebunden ist. Die Festlegung der Grenzen beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Reichweite des Bebauungszusammenhangs, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zum Außenbereich (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RNr. 96). Die Vorschrift hebt die planungsrechtliche Dreiteilung von „Plangebiet” (§ 30 BauGB), „Innenbereich” (§ 34 BauGB) und „Außenbereich” (§ 35 BauGB) nicht auf, sondern knüpft an sie an, so dass solche Satzungen nicht auf beplante Gebiete erstreckt werden können. Während die Grenzen zwischen Plangebiet und Innenbereich sowie zwischen Plangebiet und Außenbereich durch den Geltungsbereich eines Bebauungsplans bestimmt werden, wird die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich durch die vorhandene Bebauung bestimmt. Nur für diese Grenze gilt die Ermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. März 2002 - 1 N 01.2851 -, NVwZ 2003, 326). Die Gemeinde ist - wie bereits ausgeführt - nicht ermächtigt, im Wege einer Klarstellungssatzung planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden, so dass die Wirkung der Grenzfestlegung lediglich deklaratorischer Natur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., juris RNr. 14). Deshalb kommt Klarstellungssatzungen auch keine Ausschlusswirkung für Grundstücke zu, die nach den allgemeinen Regeln dem Innenbereich zuzuordnen gewesen wären, aber diesem nicht zugeordnet worden sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 99). Weitergehende Möglichkeiten sind einer Gemeinde nur durch die gleichzeitige Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Innenbereich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eröffnet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 96). Klarstellungssatzungen haben den Zweck, Zweifel an der Reichweite des Innenbereichs in Abgrenzung zum Außenbereich für die am Vollzug beteiligten Stellen vorab normativ auszuräumen und dadurch die Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 91). Sie werden zur Erleichterung des Vollzuges erlassen und entfalten Bindungswirkungen gegenüber öffentlichen Planungsträgern und sonstigen öffentlichen Stellen. Insbesondere Baugenehmigungsbehörden sind an die Festlegung der Grenzen von Klarstellungssatzungen gebunden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Juni 2010 - OVG 10 S 45.09 - BA S. 3). Die Überprüfung einer Klarstellungssatzung im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich deshalb - wie bereits ausgeführt - auf die Feststellung, ob die Gemeinde die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt hat (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., juris RNr. 14). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es in materiell-rechtlicher Hinsicht (lediglich) darauf ankommt, ob die Grenzziehung durch die Klarstellungssatzung die Grenze des Innenbereichs i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend nachzeichnet oder diese verkennt und damit den Rahmen einer Klarstellungssatzung überschreitet, indem ihr schon ein planender Akt zugrunde liegt. Aufgrund der oben festgestellten Unwirksamkeit der Satzung schon aus formell-rechtlichen Gründen beschränkt sich die Betrachtung auf den den Antragsteller im Wesentlichen “interessierenden“ Bereich südlich seines Flurstücks 101. Danach ist der Grenzverlauf der Klarstellungssatzung nicht zu beanstanden. Betrachtet man die Flurstücke 96 bis 101, so fällt auf, dass in der Satzung die Grenzziehung zum Innenbereich hinter den im vorderen Teil der Grundstücke entlang der Lindenallee befindlichen Gebäuden der Hauptnutzung mit ihren Nebengebäuden erfolgt ist, sich aber nicht auf den gleichgroßen und in gleicher Weise bebauten Flurstücken 102 bis 104/1 fortsetzt. Dies erläutert die Antragsgegnerin im Abwägungsprotokoll damit, dass die Einbeziehung der vorhandenen Gehöfte und Wohngebäude entlang der G... Straße nur in dem Bereich erfolgt sei, wo bereits eine beidseitige Bebauung bestanden habe - also im Bereich der Flurstücke 85/3, 336, 337 und 339. Dieser Umstand habe es erlaubt, die „gegenüberliegenden“ Hausgärten der Flurstücke 102, 103 und 104/1 (teilweise) als Innenbereich anzusehen. Auf das ebenfalls im Geltungsbereich der Satzung liegende Flurstück 85/6 trifft diese Argumentation jedoch nicht zu, denn dieses liegt - ebenso wie das „herausgenommene" (vgl. Planentwurf Stand 9/2006 mit Planentwurf Stand 3/2007) Flurstück 85/2 - westlich der G... Straße und ist unbebaut. Das Flurstück 85/6 muss jedoch unter dem Aspekt der Baulücke als dem Innenbereich zugehörig angesehen und diesem „zugeschlagen“ werden, weil es in der Nord-Süd-Betrachtung zwischen zwei bebauten Flurstücken, nämlich den Flurstücken 339 und 85/7, liegt und von diesen geprägt wird, wobei es für die Zugehörigkeit eines unbebauten Flurstücks zum Innenbereich aufgrund einer entsprechenden Prägung durch die Nachbargrundstücke weder maßgebend noch allein ausreichend ist, wenn die benachbarte Fläche überplant worden ist, denn diese kann erst durch eine vorhandene Bebauung prägend wirken. Dies ist bei dem im benachbarten Plangebiet liegenden bebauten Flurstück 85/7 der Fall. Der Grenzverlauf in der Klarstellungssatzung ist somit in diesem Bereich nicht zu beanstanden. Auf die die Grenzziehung betreffende Abrundungs- und Begradigungs-Argumentation des Antragstellers kommt es - wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat - nicht an. Sie ist durch die Neufassung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB überholt, weil die eine „Abrundung der Gebiete“ fordernde Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) nur bis zum 31. Dezember 1997 galt. Seit dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches i.d.F. vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) am 1. Januar 1998 kommt es nur noch auf die Prägung durch den angrenzenden Bereich an. Im Übrigen bezog sich das Abrundungserfordernis ohnehin nur auf Ergänzungssatzungen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ebenso kommt es auf die vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht an, weil in Bezug auf die von dem klarstellenden Teil der Satzung erfassten Flurstücke - wie im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) ausgeführt - keine Abwägung stattzufinden hatte. Denn die Antragsgegnerin hat hier nicht „geplant“, sondern mit der Umgrenzung des Innenbereichs nur klarstellend den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf den Bebauungszusammenhang mit Innenbereichsqualität Rechnung tragen wollen. Dementsprechend konnte sie sich im Abwägungsprotokoll bei den unter Ziffer 20 behandelten Einwendungen des Antragstellers auf Grenzziehungsfragen beschränken. b) Der Anwendungsbereich von Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB) betrifft dagegen die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dies ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung, der eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., RNr. 15). Die Ergänzungssatzung muss dementsprechend mit § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar sein und es ist vor der Abwägung gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB durchzuführen, die hier auch erfolgt ist. Materiell-rechtlich setzt § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Einbeziehung von Außenbereichsflächen voraus und macht diese davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile die im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und insoweit eine planersetzende Maßstabsfunktion entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - BVerwG 4 BN 31.09 -, BauR 2010, 444, 445). In dem den Antragsteller „interessierenden“ Bereich südlich seines Flurstücks 101 erstreckt sich dieser Satzungstyp nur auf das Flurstück 104/1, das in der Satzungsurkunde grau-weiß schraffiert dargestellt ist. Dass dieses zum Außenbereich zählen soll, ist nach den allgemeinen Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich jedoch nicht nachvollziehbar. Denn es handelt sich - zusammen mit dem Flurstück 173/11 - lediglich um eines von zwei unbebauten Flurstücken in diesem Bereich, die von Wohnbauten an der L... Straße und an der G... Straße teilweise flankiert werden und deren Größe nach dem in der Satzungsurkunde angegebenen Maßstab (1:2 500) zusammen unter 4 000 m² betragen dürfte. Dies ist jedenfalls im ländlichen Raum keine Besonderheit, die zur Annahme einer Außenbereichsinsel berechtigen könnte. Das Flurstück 104/1 ist deshalb als Baulücke im Innenbereich zu bewerten. Auch unbebaute Flächen können die Eigenart der näheren Umgebung prägen, ohne den Bebauungszusammenhang aufzuheben. Dies kann insbesondere bei der charakteristischen Siedlungsstruktur des ländlichen Raums angenommen werden, die durch eine lockere Bebauung mit einzelnen Häusern auf großen Grundstücken gekennzeichnet ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 RNr. 22). Charakteristisch ist eine solche Siedlungsstruktur dann, wenn sie den räumlichen Bereich maßgebend prägt. Üblicherweise wird dies der Fall sein, wenn es sich um eine herkömmliche, gewachsene Siedlungsform in dem betreffenden Bereich handelt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 34/78 -, BRS 38 Nr. 70, juris RNr. 21). So liegt der Fall hier, denn bei dem Ort G... handelt es sich um ein typisches brandenburgisches Straßendorf, dessen Innenbereich den siedlungsstrukturellen Charakter eines gewachsenen Dorfgebietes aufweist, indem die Wohngebäude der landwirtschaftlichen Anwesen üblicherweise an der Straße errichtet worden sind, während in der Tiefe der Grundstücke nur landwirtschaftliche oder gewerbliche Nebengebäude stehen, so dass das Flurstück 104/1 Teil eines unbeplanten Innenbereichs mit dieser Charakteristik ist. Es zum Gegenstand einer Ergänzungssatzung zu machen, verbietet sich, weil es sich nicht um ein Außenbereichsgrundstück handelt. Im Falle der Aufnahme des Flurstücks 104/1 in den Geltungsbereich der Klarstellungssatzung würde das Flurstück zwar Teil des unbeplanten Innenbereichs, wäre aber nicht ohne weiteres bebaubar. Hierzu bedarf es einer Bewertung des tatsächlichen Gebietscharakters. In diesem Zusammenhang wäre zu klären, inwieweit die zuvor beschriebene charakteristische Siedlungsweise noch prägend ist oder möglicherweise infolge eines strukturellen Wandels bei den kleineren landwirtschaftlichen Betrieben inzwischen weitgehend aufgegeben worden ist, weil die von der Straße zurückgesetzten Grundstücksbereiche nicht mehr für ihre ursprüngliche Aufgabe benötigt werden. Sollte dies zu verneinen sein, könnte es sich unter Umständen um eine die Zulässigkeit einer Wohnbebauung sogar hindernde Siedlungsstruktur handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981, a.a.O., RNr. 25). Immerhin strebt die Antragsgegnerin nach den im Umweltbericht beschriebenen Zielen der Bauleitplanung (dort unter 1.1.1) an, dass sich die Standorte der Wohnbebauung in den „historisch gewachsenen Siedlungstyp“ einfügen. Sollte sie dagegen - wie es nach der Planbegründung (dort Seite 2) zu vermuten ist - mit der „Einbeziehung“ der Bauerngärten eine Wohnbebauung ermöglichen wollen, bestünde hierfür ein Planbedürfnis. Die Antragsgegnerin müsste in diesem Fall für den betreffenden Bereich einen Bebauungsplan erlassen und die nachbarlichen Belange abwägen. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets unmittelbar neben einer Fläche für die Landwirtschaft würde jedenfalls ein Nebeneinander unverträglicher Nutzungen darstellen, und die sich daraus möglicherweise für die Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung ergebenden Folgen müssten in die Abwägung eingestellt werden, weil das schon bei der Planung absehbare Konfliktpotenzial Gegenstand der Abwägung sein muss (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom zur 14. Februar 2006, a.a.O., juris RNr. 50). Abwägungserheblich wäre dann nicht nur das Interesse des Antragstellers als Nebenerwerbslandwirt an der weiteren Nutzung des Betriebs, sondern auch ein möglicher Bedarf an einer künftigen Betriebserweiterung, die allerdings schon hinreichend konkret sein muss. Das Interesse sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, würde dabei ebenso wenig ausreichen wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche Absichtserklärung (OVG NW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris RNr. 13 m.w.N.). Ob eine abweichende Abgrenzung zwischen der Klarstellungssatzung und der Ergänzungssatzung als die in der Satzungsurkunde vorgenommene im Auslegungswege möglich wäre oder die beschriebenen verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen beiden Satzungstypen möglicherweise zwingend zur Unwirksamkeit der in einem anderen Sinne ausgelegten Satzung schon aus formell-rechtlichen Gründen führen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., RNr. 17), kann im Hinblick auf die bereits festgestellte Unwirksamkeit der angefochtenen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung aus formell-rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mögliche Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L... Straße 4 (Flur 3, Flurstück 101) in G.... Sein 2.500 m² großes Grundstück erstreckt sich von der L... Straße bis an die G... Straße, die in nordsüdlicher Richtung parallel verlaufen. Der Antragsteller ist Landwirt im Nebenerwerb. Auf dem an die L... Straße angrenzenden vorderen Teil seines Grundstücks befindet sich sein Wohnhaus mit Nebengebäuden und auf dem an die G... Straße angrenzenden hinteren Teil eine Scheune mit Nebengelass. Dort lagert und reinigt er Getreide und hält die dafür erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinen vor. Die nördlich seines Grundstücks gelegenen Flurstücke 96 bis 100 und die südlich davon gelegenen Flurstücke 102 bis 104/1 liegen ebenfalls zwischen der L... Straße und der G... Straße. Sie sind annähernd gleich tief und - wie das Grundstück des Antragstellers - im vorderen, an die L... Straße angrenzenden Teil mit Wohn- und Nebengebäuden und im hinteren, an die G... Straße angrenzenden Teil vereinzelt mit Scheunen bebaut. Der vordere Teil der vorgenannten Grundstücke lag bisher im Geltungsbereich der Abrundungssatzung für den Ortskern von G... vom 18. August 1997. Diese wurde durch die angefochtene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortskern von G... vom 14. Juni 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt B...(...vom 12. Dezember 2007 - nachfolgend: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung -, abgelöst. Mit dieser Satzung will die Antragsgegnerin die Grenzen des unbeplanten Innenbereichs der städtebaulichen Entwicklung in den Jahren seit 1997 anpassen und auch einzelne Bauerngärten zwischen den Gehöften und Wohngebäuden in den Innenbereich einbeziehen. Am 28. September 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Auslegung des Planentwurfs (Stand 9/2006) für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Dieser sah zunächst die Klarstellung sämtlicher hinterer Teile der Flurstücke 96 bis 104/1 als Innenbereichsgrundstücke vor, die östlich der G... Straße liegen, sowie auch der westlich der G... Straße gelegenen Flurstücke 85/2, 85/3, 336, 337, 339 und 85/6. Nach der Auslegung des Planentwurfs im ersten Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren vom 9. November bis 11. Dezember 2006 wurde der Entwurf geändert. Der neue Planentwurf (Stand 3/2007), der Grundlage der zweiten Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 12. April bis 14. Mai 2007 war, schloss die hinteren Grundstücksteile der nördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen Flurstücke 96 bis 100 sowie auch des Flurstücks des Antragstellers nicht mehr in den unbeplanten Innenbereich ein. Auch das westlich der G... Straße gegenüber dem Grundstück des Antragstellers gelegene Flurstück 85/2 wurde hiervon ausgenommen. Es blieb jedoch bei der Klarstellung der südlich des Grundstücks des Antragstellers liegenden Flurstücke beidseits der G... Straße als zum Innenbereich gehörig, wobei das Flurstück 104/1 dem Innenbereich im Wege der Einbeziehung durch die Ergänzungssatzung zugeordnet wurde. Daran hat sich in der festgesetzten Planfassung (Stand 6/2007) nichts geändert. Die am 14. Juni 2007 beschlossene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist am 12. Dezember 2007 im Amtsblatt für das Amt B... bekannt gemacht worden und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antragsteller hat während der beiden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 und vom 8. Mai 2007 Einwendungen erhoben. Diese betrafen vor allem mögliche Nutzungskonflikte zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Wohnbebauung im Falle der Zugehörigkeit der südlich des Grundstücks des Antragstellers liegenden Flurstücke zum unbeplanten Innenbereich. Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Antragsteller insbesondere gegen die Ausdehnung der Geltungsbereichsgrenze der Klarstellungssatzung auf die Flurstücke 85/3, 336, 337, 339, 85/6, 102, 103 sowie gegen die Einbeziehung des Flurstücks 104/1 im Wege der Ergänzungssatzung. Er hält die Grenzziehung für abwägungsfehlerhaft, weil keine planerische Konfliktbewältigung stattgefunden habe. Es sei das Entstehen einer Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebes und damit einer konfliktträchtigen Situation zu erwarten, die aufgrund der Immissionen (Lärm, Staub und Geruch) nachträgliche Betriebsbeschränkungen befürchten lasse. Die Satzung verstoße gegen den bauplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatz. Unabhängig davon werde der Zweck einer „Abrundungssatzung“ mit der Planung nicht erreicht, denn mit einer Klarstellungssatzung solle die räumliche Grenzziehung vereinfacht und „begradigt“ werden. Der treppenartige Grenzverlauf stelle jedoch das Gegenteil einer Begradigung oder Grenzvereinfachung dar, ohne dass dieser durch topographische oder sonstige Besonderheiten bedingt wäre. Mit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sollten offenbar bestimmte Grundstücke unter erleichterten Bedingungen dem unbeplanten Innenbereich zugeschlagen und die Grenze des Innenbereichs um eine Baureihe weiter nach Westen verschoben werden. Der Antragsteller beantragt, die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortskern von G... vom 14. Juni 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt B...(... vom 12. Dezember 2007, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie begründet die Neufestlegung der Grenzen des Innenbereichs gegenüber dem Außenbereich damit, dass der Ort G... im Grenzbereich des Biosphärenreservates „Spreewald“ liege und seine Entwicklungsmöglichkeiten dadurch stark eingeschränkt seien. Die vorhandenen Siedlungsräume müssten deshalb effektiv nutzbar gemacht werden. Es würden die Möglichkeiten der Verdichtung im Siedlungsgebiet unter Beachtung des historischen Ortsbildes und der vorhandenen Ansiedlungsformen sowie unter Beibehaltung des Verhältnisses von Höfen und Gartenanteilen im ländlichen Raum genutzt, um eine Zersiedlung der Landschaft zu verhindern. Die Einwände des Antragstellers seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Soweit Nutzungen mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammenträfen, bestehe ohnehin die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers sei bereits von Wohnbebauung umgeben, so dass das Hinzutreten weiterer Wohnbebauung nicht ausschlaggebend für eventuelle Betriebsbeschränkungen sein könne, sofern sich die Immissionen in den Grenzen des der Wohnnutzung Zumutbaren hielten. Die von dem Antragsteller in Bezug auf die „Abrundung“ vorgebrachten rechtlichen Bedenken seien überholt, denn sie stammten noch aus der Zeit vor der Änderung des Baugesetzbuchs im Jahr 1998. Im Zuge der Neufassung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei das Abrundungserfordernis weggefallen. Die Grenzlinien zwischen Innen- und Außenbereich müssten nicht mehr begradigt oder in sonstiger Weise vereinfacht werden. Vielmehr komme es allein darauf an, inwieweit die Flächen bereits durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt seien. Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Leitzordner) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.