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Beschluss

OVG 10 S 29.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0624.OVG10S29.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Änderung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung während des Beschwerdeverfahrens führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn es sich lediglich um eine Modifizierung der Baugenehmigung und nicht um die Genehmigung eines anderen Vorhabens ("aliud") handelt.(Rn.5) (Rn.6) 2. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind zukunftsgerichtet, so dass es für dessen Erforderlichkeit genügt, wenn überhaupt die Möglichkeit der Verwirklichung besteht, wobei auch die Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen in den Blick zu nehmen sind.(Rn.16) 3. Die Regelung in § 36 BauGB über das Einvernehmen der Gemeinde hat keine nachbarschützende Funktion. Sie ist im Übrigen nicht anwendbar, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist, selbst wenn innerhalb der Gemeinde verschiedene Organe zuständig sind.(Rn.24) 4. Die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer "erdrückenden Wirkung" kommt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nur ausnahmsweise in Betracht. Bei der gebotenen Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls sind die schutzwürdigen Belange des Nachbarn einerseits und die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen andererseits in den Blick zu nehmen, wobei der Gebietscharakter, die Vorprägung der Grundstücke in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen sind.(Rn.27) (Rn.28) 5. Ein Grundstück, das in einem im Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesenen Bereich liegt, ist dadurch rechtlich geprägt und weist ein geringeres Schutzniveau in Bezug auf die städtebauliche Verdichtung auf.(Rn.31) 6. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen haben keine nachbarschützende Wirkung. Ist allerdings eine Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und deshalb die Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, führt dies im Regelfall zu ihrer Aufhebung.(Rn.35) 7. Die faktische Einziehung einer Parkfläche verletzt keine subjektiven Rechte des Straßennutzers unter dem Gesichtspunkt des Gemein- oder Anliegergebrauchs.(Rn.56)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf jeweils 6.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Änderung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung während des Beschwerdeverfahrens führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn es sich lediglich um eine Modifizierung der Baugenehmigung und nicht um die Genehmigung eines anderen Vorhabens ("aliud") handelt.(Rn.5) (Rn.6) 2. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind zukunftsgerichtet, so dass es für dessen Erforderlichkeit genügt, wenn überhaupt die Möglichkeit der Verwirklichung besteht, wobei auch die Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen in den Blick zu nehmen sind.(Rn.16) 3. Die Regelung in § 36 BauGB über das Einvernehmen der Gemeinde hat keine nachbarschützende Funktion. Sie ist im Übrigen nicht anwendbar, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist, selbst wenn innerhalb der Gemeinde verschiedene Organe zuständig sind.(Rn.24) 4. Die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer "erdrückenden Wirkung" kommt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nur ausnahmsweise in Betracht. Bei der gebotenen Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls sind die schutzwürdigen Belange des Nachbarn einerseits und die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen andererseits in den Blick zu nehmen, wobei der Gebietscharakter, die Vorprägung der Grundstücke in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen sind.(Rn.27) (Rn.28) 5. Ein Grundstück, das in einem im Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesenen Bereich liegt, ist dadurch rechtlich geprägt und weist ein geringeres Schutzniveau in Bezug auf die städtebauliche Verdichtung auf.(Rn.31) 6. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen haben keine nachbarschützende Wirkung. Ist allerdings eine Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und deshalb die Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, führt dies im Regelfall zu ihrer Aufhebung.(Rn.35) 7. Die faktische Einziehung einer Parkfläche verletzt keine subjektiven Rechte des Straßennutzers unter dem Gesichtspunkt des Gemein- oder Anliegergebrauchs.(Rn.56) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf jeweils 6.250 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und möchte die aufschiebende Wirkung seines dagegen eingelegten Widerspruchs erreichen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B... (Flurstück 4... / Flur 4... der Gemarkung Frankfurt [Oder]), das an der Ecke B... im südöstlichen Stadtzentrum gelegen ist. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem sich in den unteren beiden Etagen eine Anwaltskanzlei und in den oberen beiden Geschossen zwei Wohnungen befinden. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen unter dem 25. Februar 2013 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes als Agentur für Arbeit und eines Jobcenters erteilt. Das Vorhaben soll südlich und westlich des Grundstücks des Antragstellers auf den Flurstücken 4... der Gemarkung Frankfurt (Oder) verwirklicht werden. Die Fläche, die von den Straßen B... , G... , P... Straße und H... Straße umschlossen wird, ist zurzeit unbebaut und wird als Parkplatz genutzt. Baugrundstück und Grundstück des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum“ Frankfurt (Oder) und bilden ein Gebiet, das dort als Kerngebiet MK 3 ausgewiesen und für das eine geschlossene Bauweise mit zwei- bis viergeschossigen Gebäuden festgesetzt ist. Das genehmigte Bauvorhaben besteht aus einem Gebäudekomplex, der sich in der G... grenzständig an die südwestliche seitliche Außenwand des Gebäudes des Antragstellers anschließt und entlang der G... , der P... Straße, der H... Straße und der B... verläuft, wo er unter Wahrung eines Abstands zur nordwestlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers endet. Der dadurch gebildete, zur Straßenseite nahezu geschlossene Gebäudeblock wird im Innern ergänzt durch einen zusätzlichen Gebäudeteil, der die entlang der G... und der H... Straße verlaufenden Gebäuderiegel verbindet. Das Gebäude weist ein Flachdach auf und ist im Wesentlichen viergeschossig, eine Ausnahme bilden die zur P... Straße zeigende Eckfront, die teilweise auf drei Geschosse zurückspringt, sowie der unmittelbar an das Haus des Antragstellers angrenzende Gebäudeteil, der an dieser Stelle nur zwei Geschosse aufweist. Gegen die Baugenehmigung sowie die mittlerweile verfügten drei Änderungsgenehmigungen vom 22. April, 4. Juli und 28. November 2013 legte der Antragsteller jeweils Widerspruch ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen, hilfsweise ihm weiterhin Zugang zu dem Parkplatz auf dem Vorhabengrundstück zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere steht dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht entgegen, dass während des Beschwerdeverfahrens eine weitere Änderungsgenehmigung zur Baugenehmigung ergangen ist. Zwar ist eine Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 3 und vom 14. März 2014 - OVG 10 S 2.14 -, BA S. 3 m.w.N.), die dritte Änderungsgenehmigung vom 28. November 2013 stellt jedoch lediglich eine Modifizierung der vom Verwaltungsgericht beurteilten und zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Baugenehmigung dar und hat nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens („aliud“) zum Gegenstand. Während mit einer Nachtragsbaugenehmigung („Tekturgenehmigung“) kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen werden können, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, BRS 79 Nr. 224, juris Rn. 23 m.w.N.), ist ein aliud anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet, und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist (vgl. zur Abgrenzung etwa OVG NW, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 25 CS 06.1474 -, juris Rn. 3 ff.; HbgOVG, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 Bs 13/04 -, juris Rn. 4 f.). Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls stellt sich die dritte Änderungsgenehmigung vom 28. November 2013 hier als Nachtragsbaugenehmigung dar. Gegenstand dieser Genehmigung sind eine veränderte Gründung des Vorhabens, die teilweise Absenkung der Bodenplatte, die Ergänzung des Mittelbauteils um ein Erdgeschoss (zu den schon genehmigten drei oberen Geschossen) sowie die Neuordnung interner Nutzungen. Hierbei handelt es sich um Umstände, die bezogen auf das gesamte Bauvorhaben nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass die Identität des Vorhabens berührt würde. Dies hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2014 ausführlich und nachvollziehbar erläutert und entspricht auch der rechtlichen Einschätzung des Antragstellers. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist allein das (fristgerechte) Vorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dieses rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baugenehmigung abgelehnt, weil es keine Beeinträchtigung von den Antragsteller als Nachbarn schützenden Rechten feststellen konnte. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. aa) Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des Bebauungsplans BP-02-005 „Südöstliches Stadtzentrum“ Frankfurt (Oder), in Kraft seit dem 1. Oktober 2004, in der Fassung der seit dem 11. Juli 2007 geltenden ersten Änderung zu beurteilen, greift die Beschwerde nicht wirkungsvoll an. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der zugrundegelegte Bebauungsplan unwirksam sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans als solche ohne Bedeutung für einen nachbarlichen Abwehranspruch ist. Auch gegen eine Baugenehmigung, die rechtsfehlerhaft ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilt worden und daher objektiv rechtswidrig ist, kann sich ein Nachbar nur dann wenden, wenn er durch die Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - BVerwG 4 B 94.94 -, NVwZ 1995, 598, juris Rn. 4; OVG NW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, juris Rn. 11). In der Sache geht es dem Antragsteller darum, dass das Vorhaben planungsrechtlich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan, sondern - wegen dessen Unwirksamkeit - nach § 34 BauGB zu beurteilen sein soll, wobei er in seinem erstinstanzlichen Vortrag für diesen Fall eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen fehlenden Einfügens geltend gemacht hat. Diesem Ansatz ist jedoch nicht zu folgen, weil auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen ist (vgl. zur Inzidentkontrolle von Bebauungsplänen bei Klagen gegen Maßnahmen, die auf einen Bebauungsplan gestützt sind, BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 29.06 -, BRS 70 Nr. 63, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. November 2012 - OVG 2 A 8.10 -, NVwZ-RR 2013, 294, juris Rn. 9). (1) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil es an einer Bekanntmachungsanordnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) fehle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre ein etwaiger Fehler gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) unbeachtlich geworden. Soweit der Antragsteller demgegenüber vorbringt, das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung sei kein Fehler der Bekanntmachung, sondern ein Verfahrensfehler, der von der Überleitungsvorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf nicht erfasst werde und daher nach wie vor beachtlich sei, ist dies nicht zutreffend. Denn das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung stellt einen Fehler des Bekanntmachungsverfahrens und damit der Bekanntmachung dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang der Bekanntmachungsverordnung, die die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften betrifft. Die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV, wonach die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist, stellt eine wesentliche Vorschrift des Bekanntmachungsverfahrens dar, deren Missachtung dazu führt, dass die Bekanntmachung unwirksam ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, BRS 71 Nr. 118, juris Rn. 30 ff.). Bei Fehlen der Bekanntmachungsanordnung liegt somit eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung im Sinne der Überleitungsvorschrift des § 141 Abs. 3 BbgKVerf vor, so dass die Heilungsvorschrift des § 3 Abs. 4 BbgKVerf anwendbar ist (davon ersichtlich ausgehend etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009 - OVG 10 A 7.08 -, BRS 74 Nr. 115, juris Rn. 45 und Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 48). Ein etwaiger Fehler wäre daher hier mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden (vgl. allgemein zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 BbgKVerf auf das Erfordernis einer Bekanntmachungsanordnung OVG Bln-Bbg, Urteil vom 21. Februar 2013 - OVG 2 A 9.11 -, juris Rn. 36). (2) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, dass die frühere Hauptsatzung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 1994 unwirksam gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die neue Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei im Amtsblatt der Stadt vom 26. Mai 2004 veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten, gegen ihre Gültigkeit bestünden keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt vom 1. Oktober 2004 habe daher eine wirksame Hauptsatzung vorgelegen. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sei auf den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) am 18. September und 1. Oktober 2003 erfolgt, zum damaligen Zeitpunkt habe mangels wirksamer Hauptsatzung nicht wirksam zu einer Sitzung der Vertretungskörperschaft eingeladen und nicht wirksam Ortsrecht als Satzung beschlossen und veröffentlicht werden können, vermag dies nicht zu überzeugen. Aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen ergibt sich, dass die Stadtverordnetenversammlung des Antragsgegners den Bebauungsplan auf ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2003 (in Weiterführung der Sitzung vom 18. September 2003) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 der damals noch geltenden Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - als Satzung beschlossen hat. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt vom 15. Oktober 2003 (S. 212). Nachdem das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr den Bebauungsplan mit Maßgaben und Auflagen genehmigt hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung auf ihrer Sitzung vom 17. Juni 2004, den Satzungsbeschluss vom 1. Oktober 2003 durch Beitritt zu den Maßgaben des Ministeriums zu ändern. Punkt 2 des Beschlusses lautet: „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Bebauungsplan BP-02-005, 'Südöstliches Stadtzentrum von Frankfurt (Oder)' in der gemäß den Maßgaben und Auflagen des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr geänderten Fassung vom 01.04.2004. Es wird festgestellt, dass es sich bei den vorgenommenen Änderungen um rechtliche Klarstellungen handelt, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren…“. Zum Zeitpunkt dieser abschließenden Beschlussfassung verfügte die Stadt Frankfurt (Oder) über eine wirksame Hauptsatzung, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Bei dem Beschluss handelt es sich um einen Beitrittsbeschluss, der ebenfalls ein Satzungsbeschluss i.S.d. § 10 Abs. 1 BauGB ist (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 10 Rn. 34). Da auch der Inhalt des Beschlusses vom 1. Oktober 2003 zum Gegenstand der neuen Beschlussfassung gemacht worden ist, spricht bereits alles dafür, dass sich etwaige Fehler bei der Beschlussfassung vom 1. Oktober 2003 nicht (mehr) auswirken. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, warum das Fehlen einer wirksamen Hauptsatzung am 1. Oktober 2003 zur Unwirksamkeit des damaligen Beschlusses geführt haben sollte, insbesondere gegen welche zwingenden Vorschriften verstoßen worden wäre oder welche unabdingbaren Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung nicht erfüllt gewesen wären. Maßgebend für das Verfahren bei Erlass der Satzung ist das einschlägige Landesrecht. Dies gilt auch für die vom Antragsteller angesprochenen Gesichtspunkte der Ladung zu Sitzungen und Wahrung der Öffentlichkeit, deren Anforderungen sich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts beurteilen (vgl. auch hierzu Stock, a.a.O., Rn. 40). Sollten in dieser Hinsicht etwa bei der Ladung zur Sitzung am 1. Oktober 2003 oder der öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung Fehler eingetreten oder gegen das Öffentlichkeitsprinzip verstoßen worden sein, wären diese Fehler jedenfalls nach § 5 Abs. 4 GO geheilt, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist gerügt worden sind (vgl. Augustesen in: Schumacher u. a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juni 2008, § 5 GO Anm. 6.3; zur entsprechenden Regelung in § 3 Abs. 4 BbgKVerf Schumacher in: Schumacher u. a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Februar 2014, § 3 Anm. 9.6). (3) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Bebauungsplan wegen einer Fehlvorstellung zum Inkrafttreten der Entwicklungssatzung materiell unwirksam sein könnte. Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei unbeachtlich, dass die Entwicklungssatzung der Stadt Frankfurt (Oder) im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans noch nicht in Kraft gewesen sei, weil diese nur nachrichtlich übernommen worden sei, vermögen nicht zu überzeugen. Der Vortrag des Antragstellers, aus der Begründung des Bebauungsplans gehe hervor, dass die Beschlussfassung über den Plan von der Vorstellung getragen worden sei, dass der Entwicklungsmaßnahme eine besondere Bedeutung zukommen solle und diese Grundlage eines Gesamtkonzepts sei, zu dem der Bebauungsplan einen Bestandteil bilde, ist nicht nachvollziehbar. Aus der vorliegenden Planbegründung ist weder erkennbar, dass der Plangeber fehlerhaft davon ausgegangen sein könnte, dass die Entwicklungssatzung bereits in Kraft getreten sei, noch dass diesem Umstand eine besondere Bedeutung im Rahmen der Planung zugemessen werden sollte. So wird auf Seite 3 der Begründung zutreffend mitgeteilt, dass im Januar 1997 der Beschluss über die förmliche Festsetzung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Südöstliches Stadtzentrum“ gefasst worden sei, von einem Inkrafttreten dieser Entwicklungsmaßnahme ist keine Rede. Auf Seite 14 der Planbegründung wird dargestellt, welche Planungen und Gutachten im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme und im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bearbeitet worden seien. Daraus ergibt sich, dass die Stadtverordnetenversammlung, die im Übrigen auch für den Beschluss der Entwicklungssatzung zuständig war, über Inhalt und Verfahrensstand beider Planungen zutreffend informiert und sich dessen bewusst war. Die Grenzen des Entwicklungsgebietes „Südöstliches Stadtzentrum“ sind in dem Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt worden, vor diesen Grenzen ist - soweit ersichtlich - bei Inkrafttreten der Entwicklungssatzung im Jahr 2006 auch nicht abgewichen worden. (4) Der Antragsteller legt in der Beschwerde auch nicht schlüssig dar, dass der Bebauungsplan deshalb unwirksam sein könnte, weil darin für das Vorhabengrundstück und sein eigenes Grundstück eine geschlossene Bauweise festgesetzt worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Bauweise zur Sicherung einer kompakten städtischen Struktur „weitgehend“ als geschlossen festgesetzt werde, ergebe sich bereits, dass eine geschlossene Bauweise schon nach den Vorstellungen des Plangebers nicht flächendeckend und ausnahmslos gelten solle, weist der Antragsteller allerdings zutreffend darauf hin, dass dies nichts daran ändere, dass in Bezug auf sein Grundstück eine geschlossene Bauweise ohne Einschränkung festgesetzt worden sei. Die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans (S. 32) zur „weitgehenden“ Festsetzung dürften die Ausnahme im Baugebiet MI 1 (Index 1) betreffen, für das eine offene Bauweise festgesetzt worden ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Bebauungsplan materiell rechtswidrig, insbesondere vollzugsunfähig sein könnte. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die auch für seine nordwestliche Grundstücksgrenze festgesetzte geschlossene Bauweise könne dort nicht verwirklicht werden, weil kein anbaufähiger Giebel vorhanden sei; vielmehr sei sein Gebäude nicht grenzständig errichtet und weise an dieser Seite die einzigen Fenster für Räume auf der nördlichen Hausseite auf. Hinsichtlich dieser Festsetzung sei der Bebauungsplan daher nicht vollzugsfähig. Dies vermag nicht zu überzeugen. Zutreffend ist allerdings, dass ein Bebauungsplan, der nicht vollzugsfähig ist, an einem materiellen Fehler leidet, der zur Unwirksamkeit führt. Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bauleitplan nur dann, wenn er seinem städtebaulichen Gestaltungsauftrag auch gerecht werden kann. Daran fehlt es, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. Ein Plan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, der also in diesem Sinne generell oder absolut vollzugsunfähig ist, ist als solcher nicht erforderlich und wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 -, NVwZ 1991, 1074, juris Rn. 11 f.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. November 2012 - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Eine derartige generelle und absolute Vollzugsunfähigkeit ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind zukunftsgerichtet, so dass es für dessen Erforderlichkeit genügt, wenn überhaupt die Möglichkeit der Verwirklichung besteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Bauleitplanung auch der Befriedigung mittel- und langfristiger (baurechtlicher) Bedürfnisse dienen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2007 - 26 N 06.2031 -, juris Rn. 26). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Realisierung einer geschlossenen Bauweise im Gebiet MK 3 auf absehbare Zeit zwangsläufig scheitern muss. Abgesehen davon, dass eine zukünftige Änderung der Bebauung des Grundstücks des Antragstellers unter Ausnutzung des erweiterten Baurechts durchaus möglich ist, ist jedenfalls mit Ausnahme des Bereichs an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers im Übrigen eine geschlossene Bebauung im gesamten Block realisierbar, womit die vom Plangeber gewünschte kompakte städtebauliche Struktur erreicht wird. Dem stehen auch keine zwingenden rechtlichen Hindernisse entgegen, weil hinsichtlich des genannten Ausnahmebereichs eine Befreiung von der Festsetzung der geschlossenen Bebauung erteilt werden kann. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf artenschutzrechtliche Hindernisse ist anerkannt, dass für die Frage, inwieweit ein dauerhaftes rechtliches Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplans besteht, auch die Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen in den Blick zu nehmen sind und eine Vollzugsfähigkeit auch dann gegeben ist, wenn die Verwirklichung der vorgesehenen Festsetzungen gegebenenfalls über diese Regelungen ermöglicht werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). Entsprechende Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246, juris Rn. 24 zur Möglichkeit der Erteilung von Auflagen im Baugenehmigungsverfahren zur Überwindung rechtlicher Hindernisse). § 22 Abs. 3 BauNVO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in der geschlossenen Bauweise von der Errichtung von Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand abzuweichen, wenn die vorhandene Bebauung dies erfordert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Gebiet MK 3 abwägungsrelevante Belange des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten. Die auf seinem Grundstück vorhandene Bebauung wurde zutreffend ermittelt, da das vorhandene Gebäude in die Planzeichnung aufgenommen worden ist, woraus zu schließen ist, dass der Plangeber diesen Baubestand gesehen und berücksichtigt hat (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 750). Schützenswerte Belange des Antragstellers werden durch die Festsetzung nicht beeinträchtigt, da diese keine Einschränkung des vorhandenen Baurechts bewirkt, sondern sogar eine größere Ausnutzung des Baugrundstücks ermöglicht. Den nachbarlichen Interessen des Antragstellers, der im Übrigen im Bebauungsplanverfahren keine Einwendungen erhoben hat, an der sinnvollen Weiternutzung des vorhandenen Gebäudes kann im konkreten Genehmigungsverfahren Rechnung getragen werden, so wie es vorliegend auch geschehen ist. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, die Festsetzung würde wegen der zulässigen grenzständigen Errichtung von vier Vollgeschossen einen städtebaulichen Missstand hervorrufen, was zur Folge hätte, dass sein Gebäude einseitig eingehaust würde. Abgesehen davon, dass der Begriff des Einhausens eine Umhüllung oder Umgebung des Objekts beinhaltet, die einseitig nicht möglich ist, gilt auch insoweit, dass einer derartigen Wirkung durch entsprechende baurechtliche Regelungen und Beschränkungen im Genehmigungsverfahren - wie hier geschehen - begegnet werden kann. (5) Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit Abwägungsmängeln Ausführungen zur planungsrechtlichen Einordnung des Gebiets als Kerngebiet macht, ist bereits unklar, worauf sich diese Argumentation bezieht, da das Verwaltungsgericht den Gebietscharakter nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans erörtert hat. Insoweit ist das Vorbringen nicht geeignet, tragende Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Inhaltlich stellen sich diese Ausführungen als Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 31. Juli 2013 dar. Dort ging es um die Frage des Einfügens des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO, die jedoch nur dann relevant ist, wenn der Bebauungsplan als unwirksam anzusehen wäre. Mit dieser Fallkonstellation befassen sich auch die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2013, auf die der Antragsteller im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 reagiert hat. Wie dargelegt, ist vorliegend jedoch nach summarischer Prüfung nicht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 34 BauGB beurteilt. Sollte der Antragsteller geltend machen wollen, dass die Ausweisung des Kerngebiets MK 3 im Bebauungsplan fehlerhaft gewesen sei, fehlt hierfür eine hinreichende Begründung. Die von ihm aufgeworfene Frage, welche Bebauung für das Vorhabengrundstück „maßstabsbildend hinsichtlich der Art der Nutzung“ ist, nimmt Bezug auf Elemente der Prüfung nach § 34 BauGB und berücksichtigt nicht, dass es bei der Ausweisung von Baugebieten in einem Bebauungsplan nicht darum geht, die vorhandenen Arten der baulichen Nutzung festzuschreiben, sondern darum, zukunftsorientiert im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit städtebauliche Zielvorstellungen zu entwickeln und planungsrechtlich abzusichern. Zu den zu berücksichtigenden Belangen der Bauleitplanung gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB nicht nur die Erhaltung vorhandener Ortsteile, sondern auch deren Fortentwicklung und Anpassung an beabsichtigte städtebauliche Strukturen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 15 CS 07.430 -, juris Rn. 18). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die fragliche Gebietsausweisung Teil des Gesamtkonzepts des Bebauungsplans und die vom Antragsteller angesprochene Wohnbebauung südlich der Bachgasse durch die dortige Ausweisung von Mischgebietsnutzung berücksichtigt worden ist. Dass danach die Ausweisung eines Kerngebiets insbesondere zur Ermöglichung einer (neuen) Nutzung der größtenteils brachen Flächen im Bereich zwischen der B... , G... , P... Straße und H... Straße als Verwaltungsstandort rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. bb) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er werde nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass in der Baugenehmigung verschiedene Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden seien. (1) Hinsichtlich der Rüge, die Befreiungen seien fehlerhaft erteilt worden, weil insbesondere das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB fehle, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Vorschrift des § 36 BauGB keine nachbarschützende Funktion zukomme und sie im Übrigen nicht anwendbar sei, da die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig sei. Soweit die Beschwerde demgegenüber geltend macht, die gewährten Befreiungen von den planerischen Festsetzungen stellten eine Abweichung vom Planungswillen des Satzungsgebers dar, die einer Willensbekundung gerade durch den Plangeber bedürfe, die hier fehle, setzt sie sich schon nicht mit der selbständig tragenden Begründung auseinander, dass § 36 BauGB keine nachbarschützende Funktion habe. Die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient lediglich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit und nicht den Interessen einzelner Grundstückseigentümer und stellt daher keine Schutznorm für die Bürger der Gemeinde dar, so dass durch einen Verstoß Rechte des Nachbarn des Baubewerbers nicht verletzt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, juris Rn. 22; Beschluss vom 7. Mai 1997 - BVerwG 4 B 73.97 -, NVwZ 1997, 991, juris Rn. 6). Im Übrigen ist auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass § 36 Abs. 1 BauGB auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei, weil die Vorschrift auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten ist. Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Dieses Schutzes bedarf die Gemeinde, die mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist, nicht, weil sie den Zweck des Einvernehmens selbst erfüllen und der Gefahr begegnen kann, dass ein Bauvorhaben über ihren Kopf hinweg genehmigt wird. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass innerhalb der Gemeinde verschiedene Organe für die Erteilung der Baugenehmigung bzw. Erklärung des Einvernehmens zuständig sind, ist es zwar vorstellbar, dass eine Koordination unterbleibt und die Planungshoheit dadurch zu kurz kommen mag, es ist aber Sache der Gemeinde selbst oder des Landesgesetzgebers, durch kommunalverfassungsrechtliche Regelungen dafür zu sorgen, dass die Belange der Planungshoheit hinreichend gewahrt bleiben. Das Bundesrecht enthält in § 36 BauGB hierzu jedenfalls keine entsprechenden Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 17. Januar 2013 - BVerwG 8 B 50.12 -, juris Rn. 6). Der Antragsteller legt nicht dar, worauf sich seine abweichende Auffassung gründet, dass vor der Erteilung der Befreiung eine Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans des Antragsgegners hätte eingeholt werden müssen. Dies ergibt sich weder aus § 31 noch aus § 36 BauGB. (2) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit den in der Baugenehmigung erteilten einzelnen Befreiungen (bezüglich Baulinien, geschlossener Beweise und Traufhöhe) inhaltlich befasst hat, hat es jeweils die Verletzung des Antragstellers in eigenen nachbarschützenden Rechten verneint. Mit diesen konkreten Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung vom 22. Oktober 2013 nicht auseinander. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2014 auf die erteilten Abweichungen eingeht und insbesondere rügt, dass die Grundzüge der Planung „aus den Angeln gehoben“ seien, dürfte dieses Vorbringen bereits verspätet sein, weil es nicht (nur) zur Vertiefung fristgerecht vorgebrachter Gründe dient. Im Übrigen beschränkt sich der Antragsteller im Wesentlichen auf die Behauptung, die erteilten Befreiungen führten zu wesentlichen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, ohne auf die eingehenden Erörterungen des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen. Dieses hat hinsichtlich der teilweisen Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien ausgeführt, nach dessen Begründung komme diesen Festsetzungen keine nachbarschützende Funktion zu. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei der Erteilung der Befreiung nachbarliche Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Es handele sich ganz überwiegend um lediglich geringfügige Abweichungen mit Blick auf die vorgesehenen Eckausrundungen des Vorhabens bzw. um eine Abweichung von lediglich einem Meter von der festgesetzten „geknickten“ Baulinienfestsetzung. Berücksichtigungsfähige nachbarliche Interessen seien weder erkennbar noch vom Antragsteller geltend gemacht. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise ist das Verwaltungsgericht von einer nachbarschützenden Festsetzung ausgegangen, hat jedoch Fehler in der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB verneint, zumal die Abweichungen gerade im Hinblick auf die Situation des Grundstücks des Antragstellers erteilt worden seien, so dass jedenfalls keine Nachteile für diesen erkennbar seien. Hinsichtlich der teilweisen Befreiung von der Traufhöhenbegrenzung, die nur das niedrigere Höchstmaß von 9,50 m im südwestlich gelegenen, im Bebauungsplan durch eine sogenannte Knotenlinie abgetrennten Grundstücksteil 2 und damit den vom Grundstück des Antragstellers ca. 60 m entfernten, gegenüberliegenden Gebäudeteil an der P... Straße betrifft, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls von nicht nachbarschützenden Festsetzungen ausgegangen und hat die Verletzung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots durch die erteilte Befreiung verneint, weil nicht erkennbar sei, dass nachbarliche Interessen des Antragstellers in nennenswertem Umfang durch die Befreiung berührt würden. Diesen detaillierten Begründungen vermag die Beschwerde nichts entgegenzusetzen. cc) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nur unzureichend mit dem Vorbringen zur erdrückenden Wirkung des gesamten Vorhabens auseinandergesetzt, bezieht sich der Antragsteller auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur erteilten Befreiung von Festsetzungen zur Traufhöhe, wonach angesichts der Firsthöhe des Gebäudes des Antragstellers von 15,09 m von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens keine Rede sein könne. Weiter heißt es in dem Beschluss, inwieweit eine solche erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers mit Blick auf die sonstigen Ausmaße des Vorhabens gegeben sein solle, erschließe sich nicht, zumal der Antragsteller nach den gültigen Festsetzungen des Bebauungsplans, die insoweit ein Kerngebiet vorsähen, eine Wiederherstellung der historischen und kleinteiligen Bebauung auf dem Grundstück nicht erwarten könne. Der Antragsteller macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Wirkungen des Vorhabens in seiner Gesamtheit auf die umliegende Bebauung unter Berücksichtigung von Länge und Höhe der Baukörper und des Bauvolumens befasst. Auch wenn diese Erörterung im Zusammenhang mit der Prüfung der nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt, wird im Kern nicht die Anwendung dieser Vorschrift beanstandet, sondern eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen der Auswirkungen des Gesamtvorhabens beanstandet, und zwar auch, soweit dieses den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Dabei geht es unter dem Gesichtspunkt der „erdrückenden Wirkung“ insbesondere um die Ausmaße des Vorhabens und den umbauten Raum und damit um das Maß der baulichen Nutzung. Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang nicht dar, an welchen rechtlichen Vorschriften die behauptete Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu messen ist. Soweit sich der Antragsteller - von seinem Rechtstandpunkt aus, wonach der Bebauungsplan unwirksam sei, konsequent - auf das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung beziehen mag, ist dies hier jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil - wie dargelegt - im Beschwerdeverfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen ist. Es ist allerdings anerkannt, dass auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine „erdrückende Wirkung“ eines Bauvorhabens bestehen können. Als rechtlicher Anknüpfungspunkt dient in diesem Zusammenhang in der Regel die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, die eine Ausprägung des Rücksichtnahmegebots darstellt (vgl. allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 29. November 2011 - BVerwG 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, juris Rn. 16) und den Schutz vor (unzumutbaren) Belästigungen und Störungen betrifft, die einen Bezug zur Bodenordnung haben und städtebaulich beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118, juris Rn. 11). Inwieweit im Hinblick darauf, dass es in § 15 Abs. 1 BauNVO um die Art (und nicht das Maß) der baulichen Nutzung geht, zu verlangen ist, dass im Einzelfall „Quantität in Qualität umschlägt“ und damit die Größe einer baulichen Anlage auch die Art der baulichen Nutzung beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899, juris Rn. 16; vgl. aber auch Troidl, BauR 2008, 1829, 1835, wonach die [Un-]Zumutbarkeit einer „erdrückenden Wirkung“ nicht davon abhängen soll, ob im Einzelfall § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 15 Abs. 1 BauNVO anzuwenden sei; so auch BayVGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rn. 17; allgemein zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Zusammenhang mit der Frage einer erdrückenden Wirkung BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 15 CS 07.430 -, juris Rn. 37; VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 3 S 629/12 -, juris Rn. 8; Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 6. Aufl. 2010, S. 237), bedarf im vorliegenden summarischen Beschwerdeverfahren keiner weiteren Erörterung. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Rücksichtnahmegebot aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen verletzt sein könnte. Wie noch darzulegen ist (unten gg)), hält das Vorhaben die landesrechtlichen abstandflächenrechtlichen Vorschriften ein. Dies schließt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, juris Rn. 17 f.), allerdings dürfte im Regelfall zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein (vgl. zu § 34 BauGB BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879, juris Rn. 4). Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen ist in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine die Rechte des Nachbarn verletzende Beeinträchtigung der durch das Abstandflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten vorliegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, BRS 76 Nr. 182, juris Rn. 10 und Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, BauR 2012, 989, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 17). Das Abstandflächenrecht stellt in Bezug auf die genannten Belange eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl. Broy-Bülow in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 66 m.w.N.). Die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer „erdrückenden Wirkung“ kommt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften daher nur ausnahmsweise in Betracht (so auch BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 15 ZB 08.2934 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, BRS 71 Nr. 88, juris Rn. 14 und Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 ME 282/08 -, BRS 74 Nr. 182, juris Rn. 43 f.). Dabei genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert, eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009, a.a.O., Rn. 14 und Beschluss vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 17; VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2012, a.a.O., Rn. 8). Dies lässt sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986, a.a.O., Rn. 15). Bei der gebotenen Gesamtschau sind die schutzwürdigen Belange des Nachbarn einerseits und die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen andererseits in den Blick zu nehmen und abzuwägen, wobei der Gebietscharakter, die Vorprägung der Grundstücke in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen sind. Von Bedeutung sind dabei neben messbaren Kriterien wie Höhe und Länge des Gebäudes und die Entfernung zum Nachbar auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens, wobei dies auch in Beziehung zur Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, ÖffBauR 2005, 143, juris Rn. 50; BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2009, a.a.O., Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2012, a.a.O., Rn. 8; zu einzelnen Kriterien und Beispielsfällen auch Troidl, BauR 2008, 1829 ff.). Eine erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG NW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.; zu den üblichen beschreibenden „Schlagworten“ auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.). Eine derartige Wirkung ist nach Einschätzung des Senats vorliegend nicht gegeben. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben erhebliche Ausmaße hat und das auf seinem Grundstück vorhandene Gebäude hinsichtlich Länge und Bauvolumen um ein Vielfaches übersteigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - das zu bebauende Grundstück eine wesentlich höhere Grundfläche aufweist, so dass insoweit das Verhältnis zwischen Grundstücksfläche und Grundfläche des Gebäudes vergleichbar ist. Soweit der Antragsteller auf eine Länge des Bauvorhabens von über 200 m hinweist, ist zudem zu beachten, dass es insoweit nicht um einen geraden Riegel, sondern um einen Gebäudekomplex geht, der straßenbegleitend errichtet wird und ein ungleichmäßiges - durch das Grundstück des Antragstellers unterbrochenes - Viereck ergibt, dessen einzelne Seiten zwischen 34,5 m (an der P... Straße) und 82,5 m (an der G... ) lang sind. Dieser Gebäudekomplex ist vom Grundstück des Antragstellers aus nicht in seiner Gesamtheit wahrnehmbar. Die Höhe des Bauvorhabens übersteigt mit einer Traufhöhe von 14,90 m im viergeschossigen Bereich nicht das auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Gebäude mit einer Firsthöhe von 15,09 m, auch wenn das Bauvorhaben durch die Wahl eines Flachdachs ein größeres Bauvolumen erreicht. Im Hinblick auf dieses Bauvolumen und die überbaute Fläche ist zudem zu berücksichtigen, dass damit letztlich eine straßenbegleitende Blockbebauung realisiert wird, die auch dann im Wesentlichen die gleichen Ausmaße hätte, wenn sie aus einer Vielzahl einzelner Bauvorhaben bestünde. Das streitgegenständliche Vorhaben entspricht - mit nur geringfügigen Abweichungen - in der weitgehend geschlossenen, viergeschossigen Bebauung den Festsetzungen des Bebauungsplans, so dass sich insoweit die „Vorbelastung“ realisiert, die für den Antragsteller durch diesen Bebauungsplan vorgegeben ist. Der Umstand, dass das Vorhabengrundstück seit Jahren nicht (mehr) bebaut war, entsprach nicht der städtebaulich für diese Fläche geplanten und gewollten Nutzung, so dass der Antragsteller nicht darauf vertrauen konnte, dass die Freifläche, von der er jahrelang profitiert hat, unbegrenzt erhalten bleiben würde. Dass sein Gebäude sich nunmehr innerhalb eines geschlossenen Gebäudeblocks wiederfindet, entspricht einer für den Innenstadtbereich üblichen städtebaulichen Situation und ist daher als solches nicht unzumutbar. Eine rücksichtslose Wirkung des Bauvorhabens ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil das Bauvorhaben als zusammengehöriger Gebäudekomplex mit einheitlicher Fassadengestaltung optisch eine größere Dominanz aufweist, als es eine Mehrzahl einzelner Vorhaben an gleicher Stelle wohl getan hätte. Indem das Vorhaben an der (nord-)westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand wahrt und im Bereich des grenzständigen Anbaus an der südwestlichen Grundstücksgrenze im dritten und vierten Geschoss zurückspringt, bleibt um das Gebäude des Antragstellers herum ein Raum, der dessen Wahrnehmung als eigenständige, nicht zum Komplex des Verwaltungsgebäudes gehörende bauliche Anlage ermöglicht, zumal das Haus durch seine Ecklage an zwei Seiten frei sichtbar und zugänglich bleibt. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers aufgrund der Gebietsausweisung im (wirksamen) Bebauungsplan als Teil eines Kerngebiets rechtlich vorgeprägt ist. Kerngebiete dienen der Unterbringung von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO), so dass die Errichtung großer, einheitlicher Gebäudekomplexe durchaus typisch ist, wobei Kerngebiete im Grundsatz deutlich dichter bebaut werden dürfen als etwa Wohngebiete, wie sich aus den in § 17 BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ergibt. Insofern ist das Grundstück des Antragstellers durch seine Lage im Kerngebiet rechtlich „vorbelastet“ und weist ein geringeres Schutzniveau in Bezug auf die städtebauliche Verdichtung auf (vgl. entsprechend zu einer Vorprägung durch die Lage in einem Gewerbegebiet VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2012, a.a.O., Rn. 12). Auf die Frage, inwieweit die geplante Neubebauung konkret historischen Strukturen folgt, kommt es dabei nicht maßgeblich an, weil Charakter und Verdichtung des Baugebiets durch die Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass auf der anderen Seite der B... mit dem Gebäude der Staatsanwaltschaft bereits ein weiterer großflächiger Gebäudekomplex vorhanden ist. Denn auch insoweit entspricht die Bebauung den Vorgaben des Bebauungsplans und ist typisch für eine Kerngebietslage. Im Übrigen sind die „freien“ Grundstücksseiten des Antragstellers im Nordosten und Osten davon nicht berührt. Auf etwaige Auswirkungen des geplanten, aber bislang nicht genehmigten Parkhauses auf der dem Grundstück des Antragstellers direkt gegenüberliegenden Seite der B... kommt es vorliegend nicht an, weil das Parkhaus nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung ist. Dass der Antragsteller von den Fenstern auf der nordwestlichen Gebäudeseite nicht mehr auf eine Freifläche, sondern auf eine schräg zu seinem Haus stehende Gebäudewand in einem Abstand von mindestens über 7 m zu seiner Grundstücksgrenze blickt, ist der vorhandenen Grundstückssituation und der darauf befindlichen Bebauung geschuldet. Der Antragsteller musste angesichts der Innenstadtlage seines Hauses mit einer Bebauung der angrenzenden Freifläche rechnen, wobei der Umstand, dass sein Gebäude mit Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze errichtet worden ist, dazu führt, dass die zu erwartende Bebauung längs der Bachgasse ebenfalls in einem Abstand errichtet wird. dd) Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärmimmissionen ersichtlich. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit der Bauvorlagen und damit einen Verstoß gegen die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) rügt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen keine nachbarschützende Wirkung haben (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - OVG 2 B 8.01 -, BRS 66 Nr. 189, Orientierungssatz 1 auch in juris; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 S 2826/06 -, BRS 71 Nr. 176, juris Rn. 4). Allerdings kann ein Nachbar geltend machen, dass wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen die Verletzung von Nachbarrechten nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Denn zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen und sich auch das Ausmaß der Betroffenheit Dritter zweifelsfrei feststellen lässt. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und deshalb die Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, führt dies im Regelfall zu ihrer Aufhebung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2007, a.a.O., LS 2 und Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 15 CS 11.1858 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris Rn. 5 f.; OVG NW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640, juris Rn. 41). Dies macht der Antragsteller der Sache nach geltend, wenn er vorträgt, es sei nicht möglich, anhand der Genehmigungsunterlagen die vom Vorhaben ausgehenden Lärmemmissionen auf ihre (Un-)Zumutbarkeit hin zu beurteilen, weil nicht bekannt sei, wo und welche haustechnischen Anlagen installiert werden sollen, und auch bezüglich der genehmigten Cafeteria mit Außengastronomie die Lärmemmissionen nicht prognostisch ermittelt worden seien. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung zu rechtfertigen. Soweit der Antragsteller das Fehlen von Angaben zu haustechnischen Anlagen beanstandet, sind derartige Anlagen nicht Gegenstand der Baugenehmigung, in der insoweit lediglich angegeben ist, dass das Vorhaben an die Fernwärmeversorgung der Stadt angeschlossen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass derartige Anlagen gleichwohl noch errichtet werden sollen, insbesondere dass - wie vom Antragsteller befürchtet - konkret mit dem Einbau von Klima- oder Abgasanlagen zu rechnen wäre. Wie der Antragsgegner wiederholt vorgetragen hat, ist weder die Aufstellung von Klimaanlagen bzw. Klimageräten konkret geplant noch eine Abgasanlage nach dem Konzept des Vorhabens erforderlich, so dass insoweit prognostische Ermittlungen zu deren Immissionsverhalten von vornherein ausscheiden. Dass der Antragsteller diese Angaben als nicht nachvollziehbar bezeichnet, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil er seinerseits lediglich vermutet, dass haustechnische Anlagen noch installiert werden sollen. Hinsichtlich der Lüftung hat die Beigeladene mittlerweile einen Lüftungsplan vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass insoweit lediglich Dachventilatoren zur Entlüftung vorgesehen sind, die nicht in der Nähe zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden sollen. Im Übrigen ist dem (berechtigten) Interesse des Antragstellers an einem Schutz vor unzumutbaren Anlageemmissionen dadurch Rechnung getragen worden, dass in den Nebenbestimmungen Nr. 11 und 12 zur Baugenehmigung Einzelheiten zur Aufstellung und zum Betreiben von haustechnischen Anlagen geregelt worden sind. So ist in Nebenbestimmung Nr. 12 insbesondere die Errichtung im Nahbereich zur Grundstücksgrenze durch detaillierte räumliche Regelungen ausgeschlossen worden, während Nebenbestimmung Nr. 11 die Festlegung von Immissionsschutzrichtwerten für die Nachtzeit enthält. Dies genügt zur Sicherung der Nachbarrechte, da angesichts des Ausschlusses von Anlagen im sensiblen Grundstücksgrenzbereich und der beschränkten Betriebszeiten in dem geplanten Verwaltungsgebäude (werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr) nichts dafür spricht, dass die bei der Nutzung einer etwaigen Anlage entstehenden Emissionen schon bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten könnten (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BRS 74 Nr. 187, juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 8 A 2893/12 -, juris Rn. 25). Mit seinen Einwendungen bezüglich der von der Cafeteria ausgehenden Lärmbelastung wendet sich der Antragsteller der Sache nach nicht gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sei, weil der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft im Kerngebiet allgemein und erst recht als untergeordnete Einrichtung eines Verwaltungsgebäudes zulässig sei, sondern macht wohl einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme geltend. Das Verwaltungsgericht hat einen derartigen Verstoß unter Hinweis auf die in der Baugenehmigung festgelegten Betriebszeiten der Cafeteria einschließlich Terrasse (Nebenbestimmung Nr. 14: werktags von 7.00 - 18.00 Uhr) verneint und die Befürchtungen des Antragstellers im Hinblick auf Sonderveranstaltungen außerhalb der Betriebszeiten als reine Spekulation bezeichnet. Der Antragsteller beschränkt sich in seiner Beschwerdebegründung darauf, auf das Fehlen von prognostischen Ermittlungen trotz Zulassung einer Außengastronomie hinzuweisen, ohne näher darzulegen, aus welchen Umständen er die Erforderlichkeit einer derartigen Prognose ableitet. Zwar kann ohne eine verlässliche Emissionsprognose in Fällen, in denen es um die Genehmigung baulicher Anlagen mit relevanten Lärmquellen geht, kaum zuverlässig beurteilt werden, ob das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt wird, die Beschwerde trägt jedoch zu der möglichen Lärmrelevanz der konkret genehmigten Cafeteria mit Terrasse nichts vor. Soweit der Antragsteller in der durch die Zweite Änderungsgenehmigung ermöglichten Verpachtung der Betriebskantine an einen gewerblichen Dritten einen Verlust der Einflussnahmemöglichkeiten der Beigeladenen sieht, ist nicht nachvollziehbar, warum darin eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechte liegen sollte. Spekulationen über mögliche Änderungen des betrieblichen Charakters der Gas-tronomie in eine allgemeine Gaststätte sind nicht Gegenstand der hier allein zu beurteilenden Genehmigung. Diese bietet in ihrer konkreten Ausgestaltung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sein könnte, die die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung in Frage stellen könnten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben in einem Kerngebiet befindet, in dem insoweit ein niedrigeres Schutzniveau als etwa in Wohngebieten besteht. Angesichts der auf die Tageszeit und Werktage beschränkten Betriebszeiten sind sowohl die Nachtruhe als auch die Erholung an Sonn- und Feiertagen gewährleistet. Die zur Zweiten Änderungsgenehmigung vom 4. Juli 2013 gehörende konkrete Betriebsbeschreibung bezeichnet diesen Teil des Vorhabens als hausinterne Kantine, in der vorkonfektioniertes Essen, Salate, Snacks, Riegel, Softdrinks und Kaffeegetränke aller Art angeboten werden. Der Betrieb einer Außenterrasse war für das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kein Anlass für nähere Ermittlungen. Dieses hat in seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 Nebenbestimmungen zur Organisation der Müllabfuhr und zu den haustechnischen Anlagen angeregt, sich hinsichtlich des Betriebs von Cafeteria und Terrasse aber auf den Hinweis auf die Betriebszeiten beschränkt, woraus zu schließen ist, dass insoweit keine Bedenken bestanden. Diese Einschätzung entspricht auch der zum Bauantrag gehörenden „Darstellung der Frequentierung des Innenhofes“ vom 28. September 2012 mit Ergänzung vom 19. Oktober 2012, wonach die Beigeladene den Innenhof als einen „Ort der Ruhe und Erholung mit großflächigen Grünanlagen und einer Terrasse für die Cafeteria im Erdgeschoss“ beschrieben hat. Ob gleichwohl im Hinblick darauf, dass die Außenterrasse nur etwa 27 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt sein und nach den Angaben des Antragsgegners mit Ausmaßen von 11,5 m x 6,5 m eine Fläche von ca. 75 m² haben soll und dass das konkrete Konzept zum Ausmaß der Nutzung dieser Fläche nicht bekannt ist, weitere Ermittlungen angezeigt sein könnten, kann hier dahinstehen. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde hierzu nichts vorträgt, ist nicht davon auszugehen, dass die Nutzung der Terrasse generell wegen unvermeidlicher unzumutbarer Lärmemmissionen unzulässig sein könnte, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Aussetzung der Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung insgesamt oder bezogen auf die Nutzung der Terrasse nicht in Betracht kommt. Eine nähere Aufklärung mag ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. ee) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers rechtfertigt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, das Vorhaben habe im Hinblick auf die Grundwassersituation negative Auswirkungen auf die Standsicherheit seines eigenen Gebäudes und verstoße daher gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgBO. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, im Hinblick darauf, dass die Gründung des Vorhabens aufgrund der besonderen Bauweise und der fehlenden Unterkellerung oberhalb des höchsten Grundwasserstandes erfolge und lediglich die Gründung der Aufzugsschächte tiefer angelegt sei, sei nicht erkennbar, dass durch das Vorhaben eine Behinderung des Grundwasserabflusses zu erwarten sei, und hat dabei auf Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde und des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen und eine Gefährdung der durch § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgBO geschützten nachbarlichen Interessen an der Standsicherheit des Gebäudes und der Tragfähigkeit des Baugrundes bei summarischer Prüfung hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Antragsteller stützt sich insoweit auf die Einschätzung von Herrn Rechtsanwalt Z... und dessen sachverständige Kenntnis aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Oberbauleiter und Ingenieur für Wasserwirtschaft sowie seine Erfahrungen als Umweltstadtrat der Stadt Frankfurt (Oder). Er hält die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahmen für mangelhaft, weil die Grundwassermessstellen für das tatsächliche Wassergeschehen im Bereich des Vorhabens nicht aussagekräftig seien. Der Schichtwasseranteil werde nur bei geringen Niederschlägen und nicht bei Starkregen berücksichtigt, die großflächige Versiegelung des Vorhabengrundstücks verschärfe die bestehende Situation bei Starkregen. Auch im Hinblick auf die infolge der 3. Änderungsgenehmigung veränderte Gründung des Vorhabens könnten negative Auswirkungen auf die Standsicherheit nicht ausgeschlossen werden. Diesen Ausführungen ist der Antragsgegner unter Bezugnahme auf weitere fachliche Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 19. November 2013 und 17. Februar 2014 entgegengetreten. Danach stimme die Argumentation des Antragstellers nicht mit den im Baugrundgutachten erkundeten hydrogeologischen Verhältnissen auf dem Vorhabengrundstück und den im Landesmessnetz Grundwasserbestand erhobenen Daten überein. Bei der Baugrunderkundung sei Schichtenwasser nicht nachgewiesen worden; die Ganglien der Grundwassermessstellen im Umfeld wiesen keine typischen niederschlagsabhängigen Grundwasserschwankungsbereiche auf, was für einen kontinuierlichen Grundwasserzufluss und nicht für Schichtenwasserhorizonte spreche. Die Grundwassermessstellen seien repräsentativ und geeignet. Diese Ausführungen, die sich im Einzelnen auch mit den jeweiligen Gegenargumenten des Antragstellers auseinandersetzen und - im Gegensatz zu diesem - Bezug nehmen auf konkrete Messdaten und durchgeführte Untersuchungen, sind nachvollziehbar und bei summarischer Prüfung geeignet, die Argumente des Antragstellers zu entkräften. Der Antragsgegner hat zudem durch die Nebenbestimmungen des Landesamtes für Arbeitsschutz Nr. 3 und 4 zur 3. Änderungsgenehmigung sichergestellt, dass die voraussichtliche Reichweite des Grundwasseraufstaus durch die Pfahlgründung berechnet und dargestellt wird und der zweigeschossige Bauteil, der unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers anschließt, erst errichtet werden darf, wenn der Nachweis, dass Standsicherheit und Tragfähigkeit des Baugrundes auf dem Nachbargrundstück nicht gefährdet werden, vorliegt und geprüft worden ist. In Erfüllung dieser Bestimmung hat die Beigeladene eine entsprechende Prüfung durch eine Sachverständige für Baugrund und Gründungen veranlasst. Deren fachliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass der Grundwasseraufstau aus der Pfahlgründung praktisch keine Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbargebäude haben werde. Diese Stellungnahme ist durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz geprüft und anerkannt worden. Soweit der Antragsteller dagegen Einwendungen erhoben hat, ist die Sachverständige dem entgegengetreten. In Würdigung dieser umfangreichen fachlichen Äußerungen erscheint es vorliegend nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers gerade infolge der Errichtung des streitigen Bauvorhabens wegen der damit verbundenen Grundwasserverdrängung in relevanter Weise gefährdet sein könnte. Das Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat auf die ungünstige Lage der Kellersohle des Gebäudes des Antragstellers in Bezug auf die Grundwasserverhältnisse im fraglichen Bereich hingewiesen und ausgeführt, die geplante Pfahlgründung des Bauvorhabens könne die Situation wegen der nur geringfügigen Verbauung im Grundwasserbereich nicht wirksam beeinflussen. Auch die vom Antragsteller vorgetragene und durch Fotos dokumentierte aktuelle Vernässung seines Kellers soll danach auf die allgemeine Lage des Hauses zurückzuführen sein und nicht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Eine Grundwasserstandsänderung durch das Bauvorhaben sei anhand der erhobenen Daten an der unmittelbar neben der Kanzlei befindlichen Grundwassermessstelle nicht ersichtlich. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist angesichts der detaillierten und plausibel erscheinenden, von Fachbehörden und fachkundigen Stellen aufgrund konkreter Untersuchungen gefertigter Stellungnahmen nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Interesse des Antragstellers an der Erhaltung der Standsicherheit seines Gebäudes und Tragfähigkeit seines Baugrundes durch die Errichtung des Bauvorhabens konkret gefährdet und deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerechtfertigt wäre. ff) Die Beschwerde hat auch nicht deshalb Erfolg, weil das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Gubener Vorstadt vom 30. September 2004 (rückwirkend mit Wirkung vom 21. Dezember 2000 in Kraft gesetzt) liegt. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass denkmalrechtliche Schutzwirkungen nicht nur von den Eigentümern eines Denkmals, sondern auch von Eigentümern eines Anwesens innerhalb einer Denkmalzone geltend gemacht werden können, weil nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG auch Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen als Denkmalbereiche ein Denkmal sein können, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen eines (Einzel-)Denkmals erfüllen (vgl. zum entsprechenden Schutz des Denkmalbereichs nach Berliner Recht OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, Grundeigentum 2014, 601, juris Rn. 19). Das Verwaltungsgericht hat auch anerkannt, dass eine Anfechtung der hier in der Baugenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 BbgDSchG enthaltenen denkmalrechtlichen Erlaubnis in Betracht kommt, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Antragstellers möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Es hat aber derartige erhebliche Beeinträchtigungen verneint, ohne abschließend zur Reichweite der nachbarschützenden Rechtspositionen Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der bodenrechtlichen Komponente des Denkmalschutzes hat es darauf hingewiesen, dass insoweit bereits der Bebauungsplan abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben enthalte. Von dem Vorhaben gingen zudem auch mit Blick auf den Denkmalschutz im engeren Sinne keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Denkmalbereich Gubener Vorstadt aus. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Argumentation, denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungen durch den Umfang und die Höhe des geplanten Vorhabens beträfen die bodenrechtliche Komponente des Denkmalschutzes, die durch den Bebauungsplan und die erteilten Befreiungen im Einzelnen konkretisiert worden sei, macht der Antragsteller geltend, die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei vorliegend nicht einschlägig. Nach der zitierten Entscheidung (Urteil vom 26. April 2012 - OVG 2 B 26.10 -, LS in BauR 2012, 1830, juris Rn. 25) wird das Landesdenkmalschutzrecht durch die §§ 29 ff. BauGB verdrängt, soweit Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass der Plangeber im vorliegenden Fall denkmalschutzrechtliche Belange in seine Abwägungsentscheidung nicht eingestellt, sondern auf den Denkmalbereich nur nachrichtlich hingewiesen habe. Dies ist nicht zutreffend. So wird in der Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Planbegründung S. 29 ff.) etwa im Zusammenhang mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (S. 31 unten) und der Traufhöhen (S. 32) auf den Denkmalbereich Gubener Vorstadt Bezug genommen und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen c.1 und c.3 zu Dachgestaltung und Grundstückseinfriedungen werden ausdrücklich mit der Lage im Denkmalbereich und die Berücksichtigung von Denkmalschutzbelangen begründet (S. 32 f.). Soweit der Antragsteller zum Denkmalschutz im engeren Sinne Stellung nimmt und eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit seines Grundstücks geltend macht, rechtfertigt auch dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der vorgetragenen Gründe erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Erscheinungsbild des das Vorhabengrundstück umgebenden Denkmalbereichs und als dessen Teil auch das Anwesen des Antragstellers selbst in denkmalrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werden, wobei auch im Beschwerdeverfahren die Reichweite der nachbarrechtlichen Rechtsposition nicht abschließend geklärt werden muss. Der Antragsteller beruft sich auf den in § 2 der Denkmalbereichssatzung festgelegten sachlichen Geltungsbereich, wonach (u.a.) der historisch gewachsene Stadtgrundriss und die das städtebauliche Erscheinungsbild prägende Bausubstanz der überkommenen, zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung erhaltenen baulichen Anlagen geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2) und verweist auf die in § 2 Abs. 3 der Satzung näher beschriebenen Kennzeichen des städtebaulichen Erscheinungsbildes. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die einzelnen Baudenkmäler jeweils nicht im Schatten eines anderen Baudenkmals stünden, sondern eine eigene Ausstrahlung erhielten, wobei durch die niedrige Umgebungsbebauung jeweils ein fließender Übergang zum nächsten Baudenkmal geschaffen werde, und in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Funktion auch seines Grundstücks hinweist, überzeugt dies nicht. In der Denkmalbereichssatzung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein „fließender Übergang der Gebäude“ denkmalschutzrechtlich von Bedeutung wäre. Im Übrigen beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass das Vorhaben hinsichtlich Bauweise und Erscheinungsform im Widerspruch zu der bestehenden Bebauung stehe. Dies allein beeinträchtigt die Denkmalwürdigung nicht, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird. Eine derartige Beeinträchtigung ist vorliegend nicht ersichtlich. Vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung, die zugleich die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 BbgDSchG enthält, sind die denkmalschutzrechtlichen Belange geprüft und insbesondere wegen der Lage in einem ortsfesten Bodendenkmal zahlreiche Auflagen erteilt worden. In Bezug auf die Lage im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Gubener Vorstadt hat ebenfalls eine Überprüfung stattgefunden, wobei Anordnung und Kubatur des Vorhabens gebilligt wurden, weil sich das Gebäude insoweit einfüge. Hinsichtlich der Gestaltung und Farbgebung der Fassade wurde dagegen die spätere Einholung des Einvernehmens der unteren Denkmalschutzbehörde verlangt (S. 13 der Baugenehmigung). Auch in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums vom 18. November 2013 wird eine denkmalrechtlich erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs in seiner Gesamtheit durch das geplante Neubauvorhaben ausgeschlossen. Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar und mit den in § 3 der Denkmalbereichssatzung genannten prägenden Merkmalen des fraglichen Bereichs vereinbar. Danach ist der nördliche Teil des Denkmalbereichs zwischen K... , P... -Straße, Z... und L... Straße als Übergangszone zum Stadtzentrum charakterisiert. Wohnbebauung stehe hier im Ergebnis einer starken Überformung der Stadtgestalt neben ausgedehnten Gewerbehöfen sowie einigen Großbauten von Gemeinbedarfseinrichtungen. Mit der heterogenen Struktur der durchweg geschlossenen, ein- bis viergeschossigen, teils kleinteiligen, teils durch architektonische Großformen mitgeprägten Bebauung aus drei Jahrhunderten korrespondiere der sehr unterschiedliche Zuschnitt der Parzellen, die Dachlandschaft weise vielfältige Formen geneigter Dächer auf. Danach sind - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - gerade die Heterogenität und die Vielfalt der architektonischen Formensprache kennzeichnend für dieses Gebiet. Die Errichtung eines besonders großen Gebäudekomplexes steht dazu nicht im Widerspruch, sondern fügt sich ein, wie die Aufzählung weiterer Großbauten (Hauptpost, ehemaliges Heiliggeisthospital, ehemaliges Logenhaus) belegt. Soweit der Antragsteller auf die abweichende Dachgestaltung des Vorhabens verweist, lässt sich der Begründung der Denkmalbereichssatzung entgegen seiner Auffassung keine besondere Hervorhebung einer durch geneigte Dächer geprägten Dachlandschaft entnehmen. Der zitierte Passus aus der Begründung enthält vielmehr eine Beschreibung des vorgefundenen Bestandes, der sich gerade durch die Unterschiedlichkeit und Vielfalt der vorgefundenen architektonischen Strukturen auszeichnet. Dass das Erscheinungsbild und die Wirkung dieser Vielfalt dadurch beeinträchtigt werden könnte, dass neue Elemente hinzukommen, erschließt sich nicht und wird auch von der Beschwerde lediglich behauptet. Soweit der Antragsteller die Stellungnahme des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums für mangelhaft hält, weil die Entwicklung der Bebauung seit 1945 auf dem Vorhabengrundstück nicht zutreffend dargestellt worden sei, erscheint dies nicht geeignet, die denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. In welcher Weise und in welcher Zeit das Vorhabengrundstück seit Kriegsende konkret genutzt wurde, ist insoweit nicht von wesentlicher Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, dass sich in diesem Bereich keine städtebaulich gewünschte - etwa als Kontrast zu den vorhandenen Großbauten gezielt angelegte - Freifläche entwickelt hat. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die durch Anordnung und Proportionierung der baulichen Anlagen gegebenen stadträumlichen Bezüge (vgl. § 2 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der Denkmalbereichssatzung) durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. Nicht überzeugend ist schließlich der Hinweis des Antragstellers, die Denkmalbereichssatzung umschreibe den streitgegenständlichen Bereich als einen sog. Übergangsbereich zum Gertraudenpark, was eine bauliche Gestaltung impliziere, die einen Übergang zu dieser Grünfläche schaffe und nicht einen blockartigen Bebauungsabschluss. Denn der nördliche Teil des Denkmalbereichs wird in der Begründung der Satzung nicht als Übergang zum Gertraudenpark, sondern als Übergangszone zum Stadtzentrum charakterisiert. gg) Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das in § 6 BbgBO geregelte Abstandsflächenrecht verletzt sein könnten. Hinsichtlich der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist der Beigeladenen eine Befreiung von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise erteilt worden, weshalb hier die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche gewahrt werden muss. Dass das Vorhaben insoweit den Anforderungen des § 6 BbgBO entspricht, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen erläutert; dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Auch an der südwestlichen Grundstücksgrenze, an der das Gebäude des Antragstellers selbst grenzständig errichtet ist, ist ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst in Bezug auf die grenzständig errichtete seitliche Außenwand des Vorhabens. Da im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplans insoweit an der Grundstücksgrenze gebaut werden muss, entspricht die Wand im Bereich der unteren beiden Stockwerke den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO. Soweit sie allerdings in Höhe des dritten und vierten Geschosses zurückspringt und damit von der geschlossenen Bauweise abweicht, sind die landesrechtlichen Abstandserfordernisse einzuhalten (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195.08 -, BRS 73 Nr. 119, juris Rn. 18). Wie das Verwaltungsgericht erläutert hat, gilt insoweit, da das Vorhaben in dieser Wand nicht über Fenster für Aufenthaltsräume verfügt, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgBO eine Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 h, die im Hinblick auf die Höhe der gesamten viergeschossigen Wand und ihres Abstands vom Grundstück des Antragstellers gewahrt ist. Schließlich besteht auch kein Abstandsflächenverstoß in Bezug auf den Verlauf der rückwärtigen, zum Innenhof gelegenen Außenwand des Vorhabens (mehr). Nach der ursprünglich erteilten Baugenehmigung traf diese Wand allerdings nicht rechtwinklig auf die Grundstücksgrenze, sondern in einem Winkel von weniger als 90 Grad, so dass ihre Abstandsfläche zu einem geringen Teil auf das Grundstück des Antragstellers fiel, wodurch gegen das Erstreckungsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO verstoßen wurde. Dies ist aber dadurch korrigiert worden, dass der Verlauf der rückwärtigen Außenwand im grenznahen Bereich nunmehr leicht abknickt und deshalb rechtwinklig auf die Grundstücksgrenze trifft. Mit dieser Maßnahme, die (u.a.) Gegenstand der ersten Änderungsgenehmigung vom 22. April 2013 ist, wurde erreicht, dass die Abstandsfläche der rückwärtigen Wand ausschließlich auf das Vorhabengrundstück fällt, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 6 Abs. 8 BbgBO zutreffend erläutert hat. Der Einwand des Antragstellers, durch den veränderten Verlauf der Wand werde der Abstandsflächenverstoß nicht beseitigt, ist nicht zutreffend. Soweit er in seinen Schriftsätzen vom 3. Juni und 10. Juni 2014 vorträgt, die tatsächliche Bauausführung entspreche nicht der Änderungsgenehmigung und beseitige den Abstandflächenverstoß nicht, ist dies nicht nachvollziehbar, weil er zugleich ausführt, die Vorhabenwand verlaufe an der Anschlusswand zu seinem Haus rechtwinklig, was gerade Inhalt der Änderungsplanung ist. Dies scheinen die vorgelegten Fotos auch zu bestätigen. Sollte die Bauausführung tatsächlich von der erteilten Genehmigung abweichen und dadurch gegen Abstandsflächenrecht verstoßen werden, hätte dies im Übrigen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern könnte ggf. Anlass für ein bauordnungsbehördliches Einschreiten des Antragsgegners sein. b) Auch mit ihrem Hilfsantrag hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antragsteller will insoweit erreichen, dass ihm der Zugang nebst zugehörigem Anlieger- und Gemeingebrauch zum Parkplatz an der B... /H... -Straße/ P... -Straße bis zu einer vollziehbaren Einziehungsverfügung gewährt wird. Er macht geltend, der Parkplatz sei eine öffentlich gewidmete Straße im Sinne des § 2 BbgStrG, an der Anlieger- und Gemeingebrauch bestehe und die durch die Sperrung des Parkplatzes infolge der erteilten Baugenehmigung faktisch entwidmet worden sei, ohne dass das erforderliche Einziehungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Hilfsantrages wegen fehlender Antragsbefugnis verneint, weil der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf subjektive Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesem Regelungsgegenstand berufen könne. Dem tritt die Beschwerde nicht wirkungsvoll entgegen. Der Antragsteller beruft sich auf einen Anspruch auf Gewährung des Allgemein- und Anliegergebrauchs, den er durch die öffentliche Widmung der Fläche als Straße begründet sieht. Damit ist jedoch nicht dargelegt, dass die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte bestehen könnte. Soweit sich der Antragsteller auf einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Gemeingebrauchs beruft, ist eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Weder aus Grundrechten noch aus landesstraßenrechtlichen Regelungen lässt sich ein Anspruch auf Begründung des Gemeingebrauchs ableiten, weshalb auch dessen Beseitigung nicht in die betreffenden Rechte eingreifen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426, juris Rn. 23). Auch der als Gemeingebrauch bezeichnete, im Rahmen der Widmung gestattete Gebrauch öffentlicher Straßen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG begründet keinen Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung eines solchen Gemeingebrauchs. Dies wird - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in § 14 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG ausdrücklich klargestellt, so dass eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte in diesem Zusammenhang ausscheidet (vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Stand: April 2014, Erl. 1.1 zur Kennzahl 12.00). Die Aufhebung des Gemeingebrauchs an einem Teilstück einer öffentlichen Straße begründet daher keine Antrags- oder Klagebefugnis des Straßennutzers (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 8 CS 11.1220 -, BayVBl. 2012, 666, juris Rn. 10; Wohlfahrth in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2014, § 2 FStrG Rn. 14). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs lässt sich eine Antragsbefugnis nicht herleiten. Der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch gewährleistet nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 -, NJW 1983, 770, juris Rn. 12), so dass eine Verletzung eigener Rechte eines Straßenanliegers nur dann in Betracht kommt, wenn durch die angegriffene Maßnahme die Zugänglichkeit der Straße, an die das Grundstück angrenzt, berührt wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. November 1994 - 12 L 5104/93 -, NdsVBl. 1995, 75, juris Rn. 33 f.; BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a.a.O., Rn. 24 zum Schutz des Kernbereichs der Erschließungsinteressen des Grundstückseigentümers). Um die Zugänglichkeit des Grundstücks des Antragstellers geht es vorliegend aber ersichtlich nicht, da dieser nur die Möglichkeit der Nutzung der angrenzenden Fläche als Parkplatz beansprucht. Die Benutzung einer Straße zum Zwecke des Parkens gehört jedoch nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982, a.a.O., Rn. 14), so dass die Beibehaltung von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen im näheren Umfeld nicht unter Berufung auf die Rechte als Anlieger beansprucht werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. August 1992 - 2 TH 2476/91 -, NJW 1993, 1090, juris Rn. 2; VG Dresden, Beschluss vom 23. September 2009 - 3 L 517/09 -, juris Rn. 17). Da die Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in eigenen subjektiven Rechten durch die Sperrung des Parkplatzes bestehen könnte, kommt es nicht darauf an, ob insoweit eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche vorliegt, die gegebenenfalls faktisch eingezogen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt hinsichtlich des Hauptantrages der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Hinsichtlich des Hilfsantrages, über den der Senat ebenfalls entschieden hat und der bei wirtschaftlicher Betrachtung einen anderen Gegenstand betrifft und deshalb gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11 -, juris Rn.11 f.; OVG NW, Beschluss vom 16. April 2012 - 18 E 871/11 -, NVwZ-RR 2012, 496, juris Rn. 19), hat der Senat sich am Auffangwert orientiert und diesen wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens halbiert. Der Senat macht von der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch und ändert die erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).