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Beschluss

OVG 10 S 15.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0707.OVG10S15.16.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert.(Rn.5) 2. In der konkreten Situation des Einzelfalls kann eine Nutzung von in unmittelbarer Nähe zu einem der Ruhe und der Erholung dienenden Garten im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordneten Stellplätzen die Umgebung über das zumutbare Maß hinaus stören.(Rn.11) 3. Sind die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BbgBO (juris: BauO BB 2008) durch ein Bauvorhaben eingehalten, bedarf es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der konkreten Darlegung eines Einzelfalls, aufgrund dessen gleichwohl ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen Einsichtsmöglichkeiten festzustellen ist.(Rn.18)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. Februar 2016 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 3 K 110/15 Cottbus) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 wird angeordnet, soweit darin die Nutzung von acht auf dem Grundstück Gemarkung K..., Flur ..., Flurstück ... entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin (Flur ..., Flurstück ...) angeordneten Stellplätzen genehmigt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert.(Rn.5) 2. In der konkreten Situation des Einzelfalls kann eine Nutzung von in unmittelbarer Nähe zu einem der Ruhe und der Erholung dienenden Garten im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordneten Stellplätzen die Umgebung über das zumutbare Maß hinaus stören.(Rn.11) 3. Sind die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BbgBO (juris: BauO BB 2008) durch ein Bauvorhaben eingehalten, bedarf es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der konkreten Darlegung eines Einzelfalls, aufgrund dessen gleichwohl ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen Einsichtsmöglichkeiten festzustellen ist.(Rn.18) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. Februar 2016 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 3 K 110/15 Cottbus) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 wird angeordnet, soweit darin die Nutzung von acht auf dem Grundstück Gemarkung K..., Flur ..., Flurstück ... entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin (Flur ..., Flurstück ...) angeordneten Stellplätzen genehmigt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10 jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie ist Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude und einer Garage bebauten Grundstücks (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ...). Im Übrigen wird das Grundstück insbesondere in dem von der Straße aus gesehenen rückwärtigen Grundstücksbereich als Garten u.a. mit einem Außenschwimmbecken, Gartenteich und Sitzgelegenheiten zu Ruhe- und zu Erholungszwecken genutzt. Die Beigeladene hat auf Grundlage der vom Antragsgegner am 20. August 2014 erteilten Baugenehmigung zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 24 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 1.425,80 m² sowie 24 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück (Gemarkung Königs Wusterhausen, Flur ..., Flurstücke ... und ...) errichtet. Das Grundstück liegt in einem Gebiet östlich der Innenstadt in Richtung des Ortsausgangs N.... Von den Stellplätzen sind acht im rückwärtigen Grundstücksbereich unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum als Garten genutzten Grundstücksbereich der Antragstellerin angeordnet. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des von der Stadtverordnetenversammlung am 24. Februar 2014 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 03/13 „Wohnquartier am “, das Gegenstand eines beim erkennenden Senat anhängigen Normenkontrollantrags (OVG 10 A 1.15) ist. Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Februar 2016 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Die baulichen Anlagen des Bauvorhabens sind mittlerweile fertig gestellt, was dem Antragsgegner am 12. Mai 2016 angezeigt worden ist. Die Beigeladene trägt vor, dass ein Teil der Wohneinheiten des Wohngebäudes bereits vermietet seien und erste Mieter den Schlüssel für ihre Wohnung erhalten hätten. Ein im Beschwerdeverfahren durchgeführter Termin zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits ist ohne Erfolg geblieben. II. 1. Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde (vgl. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) der Antragstellerin ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen, die darauf hinweist, dass die Baumaßnahmen abgeschlossen seien, steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entgegen, dass die baulichen Anlagen des Bauvorhabens mittlerweile fertiggestellt sind. Der vorläufige Rechtsschutz eines Dritten gegen eine an einen anderen gerichtete, diesen begünstigende Baugenehmigung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses entfällt, wenn der vom Verwaltungsakt Begünstigte von diesem durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass der Dritte sein Rechtsschutzziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichen kann und der vorläufige Rechtsschutz ihm also keinen rechtlich relevanten Vorteil bringen kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich wesentlich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Boden entzogen, selbst wenn die Voraussetzungen für ein vorläufiges Nutzungsverbot nicht gegeben sein sollten (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 10 S 22.14 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Januar 2007 – OVG 10 S 1.07 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 –10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. November 2015, § 212a Rn. 39; Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin macht nicht nur von der Bausubstanz der Mehrfamilienhäuser ausgehende Beeinträchtigungen geltend, sondern auch solche, die von der Nutzung der Stellplätze und des Wohngebäudes ausgehen sollen. Von den Wohngebäuden gingen unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück aus und die Benutzung der entlang der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück angeordneten Stellplätze sei unzumutbar. 2. Die Beschwerde ist hinsichtlich der im Tenor näher beschriebenen Nutzung der acht entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin im rückwärtigen Grundstücksbereich der Beigeladenen angeordneten Stellplätze begründet (a.); im Übrigen ist sie unbegründet (b.). a. Wegen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) war auf Grundlage des Maßstabs des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 20. August 2014 anzuordnen, soweit darin die Nutzung von acht auf dem Grundstück der Beigeladenen im rückwärtigen Bereich angeordneten Stellplätzen genehmigt wurde. Mit dieser Anordnung wird vorläufig der Nutzung dieser Stellplätze, die im nachfolgenden Auszug aus dem amtlichen Lageplan des Bauvorhabens gekennzeichnet sind, der Boden entzogen, wobei der Senat von der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (vgl. § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO) absieht, weil er davon ausgeht, dass die beigeladene Bauherrin als Wohnungsbaugesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft das Unterlassen der Nutzung der Stellplätze durch geeignete Maßnahmen gegebenenfalls auch gegenüber ihren Mietern durchsetzen wird. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Nutzung der mit der Baugenehmigung genehmigten acht entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordneten Stellplätze verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Nutzung dieser Stellplätze. Die Antragstellerin hat nämlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit dieser Stellplätze bestehen und sie hierdurch in ihrem subjektiven Recht aus § 43 Abs. 6 BbgBO verletzt sein kann. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 5) soll die bauordnungsrechtliche Regelung des § 43 Abs. 6 BbgBO in der hier anwendbaren Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) einen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr und den privaten Bedürfnissen der Nachbarn nach Schutz der Güter Gesundheit, Arbeit, Wohnen, Ruhe und Erholung herbeiführen. Stellplätze und Garagen müssen danach so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Anordnung und Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße angeordnet werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Diese Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 43 Abs. 6 BbgBO genannten Schutzgüter ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 5; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478, juris Rn. 46; OVG MV, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 3 M 102/10 -, NördÖR 2010, 444, juris Rn. 12; OVG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998 - 3 B 57/98 -, BA S. 6; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Auf. 2009, § 43 Rn. 22 m.w.N.). Da § 43 Abs. 6 BbgBO auf das zumutbare Maß von Immissionen abstellt und dem Schutz der Nachbargrundstücke dient, ist die Norm drittschützend (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 5; Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 43 Rn. 23 m.w.N). Zwar ist das erstinstanzliche Gericht in Ansehung dieser Grundsätze zur Würdigung gelangt, dass die im Rahmen des Bauvorhabens verfolgte Positionierung der acht Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin „nicht unproblematisch“, aber der Antragstellerin noch zumutbar sei. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin aber auseinander und legt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, dass unter Anwendung der oben genannten Grundsätze bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in der konkreten Situation des Einzelfalls die Nutzung der in der unmittelbaren Nähe zu dem der Ruhe und der Erholung dienenden Garten der Antragstellerin im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordneten acht Stellplätze die Umgebung über das zumutbare Maß hinaus stört. Zu Recht stellt sie nämlich darauf ab, dass die Stellplätze von der Beigeladenen nicht entlang der Straße am K..., sondern in dem rückwärtigen Grundstücksbereich der Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen angeordnet sind, was nach den vorgenannten Grundsätzen eher dafür spricht, dass mit dieser Anordnung die Grenze des Zumutbaren überschritten wird. Die Grenze des Zumutbaren ist hier nach der konkreten Situation des Einzelfalls relativ niedrig anzusetzen, weil der rückwärtige Grundstücksbereich auf dem Grundstück der Antragstellerin Ruhe- und Erholungszwecken dient und ein besonders schutzwürdiger Bereich ist, in dessen unmittelbarer Nähe die acht Stellplätze nun angeordnet wurden. In der Rechtsprechung des Senats ist nämlich geklärt, dass nicht nur das Wohngebäude schutzwürdig ist, sondern auch der rückwärtige, der Ruhe und Erholung dienende (Haus-)Garten (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 8), zumal hier die Ruhe- und Erholungsfunktion des rückwärtigen Gartenbereichs durch das bestehende private Außenschwimmbecken und die Sitzgelegenheiten besonders ausgeformt wurde. Die Ruhe- und Erholungsfunktion des Gartens würde durch die Lärm- und Geruchsbelästigungen der Nutzung der unmittelbar an der Grundstücksgrenze und nur durch eine ca. 1,4 m hohe Mauer vom Garten getrennten Pkw-Stellplätze voraussichtlich in unzumutbarer Weise gestört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Nutzung der Stellplätze einhergehende Parkplatzlärm der Mehrfamilienhäuser sich durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterscheiden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen. Von Stellplätzen eines Parkplatzes von Mehrfamilienhäusern gehen nämlich nicht nur der Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs aus, sondern insbesondere auch Immissionen von Rangiervorgängen, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen von Türen, ggf. der Unterhaltung von Nutzern der Kraftfahrzeuge, die typischerweise einen hohen Informationsgehalt haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 9). Derartige Lärmimmissionen mit dem genannten hohen Informationsgehalt sind in besonderer Weise auch und gerade bei den im rückwärtigen Grundstücksbereich des Vorhabens der Beigeladenen gelegenen acht Stellplätzen zu erwarten. Diese können nicht ohne Rangiervorgänge befahren werden, weil aufgrund ihrer Lage entweder beim Einfahren von der Straße oder jedenfalls beim Verlassen des jeweiligen Stellplatzes rangiert werden muss. Dies sowie das Anlassen der Fahrzeuge, das Zuschlagen der Türen usw. würde bei acht Stellplätzen schon für sich genommen zu erheblichen Lärmimmissionen führen, die aufgrund der Befestigung der Stellplätze und des umliegenden Bereichs – bei Würdigung des von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 14. April 2016 hergereichten Lichtbildes entsteht hier gleichsam der Eindruck eines „Stellplatzhofes“ – und ihrer Lage zu dem nördlich gelegenen Baukörper vermutlich in ihrer Wirkung noch verstärkt werden dürften, ohne dass von der ca. 1,4 m hohen Mauer zum Grundstück der Antragstellerin hin eine wesentliche Geräuschdämpfung zu erwarten sein dürfte. Entsprechendes gilt für die durch das Anlassen und Rangieren der Fahrzeuge zu erwartenden erheblichen Abgase, die durch die Nutzung allein der genannten acht Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entstehen würden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht lediglich die hier in den Blick genommenen acht, sondern – hier unbeanstandet gelassene – weitere sechzehn Stellplätze befinden, von denen vier nördlich vor dem Giebel des südlich angeordneten Baukörpers und damit ebenfalls unweit von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin angeordnet sind; der bereits von diesen vier Stellplätzen ausgehende, auf das Grundstück der Antragstellerin bereits für sich einwirkende Lärm und die entsprechenden Abgase würden durch die vorgenannten acht Stellplätze noch in einem Maße verstärkt werden, das der Antragstellerin in der Gesamtschau bei summarischer Prüfung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Einwand der Beigeladenen, dass das Grundstück der Antragstellerin bereits Vorbelastungen durch einen zuvor bestehenden unbefestigten öffentlichen Parkplatz auf dem Vorhabengrundstück ausgesetzt gewesen sei, dessen Immissionen deutlich höher gewesen seien, führt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht dazu, dass die Anordnung der acht Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich an der Grundstücksgrenze der Antragstellerin noch zumutbar wäre. Zum einen ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten strittig, denn die Antragstellerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Nutzung der Parkflächen durch Berufspendler des nahe gelegenen Bahnhofs regelmäßig nicht an Wochenenden und Feiertagen und nur im sehr geringen Umfang in Urlaubs- und Ferienzeiten erfolgt sei, was im Hinblick auf § 43 Abs. 6 BbgBO von Relevanz ist, da gerade in diesen Zeiten die konkurrierenden Ruhe- und Erholungsfunktionen des Gartens typischerweise in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt, dass nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 eingereichten Karte das Vorhabengrundstück jedenfalls zu dem damaligen dargestellten Zeitpunkt in Ost-West-Richtung einen erheblichen „Versprung“ des Geländeniveaus aufwies, weshalb im Hauptsacheverfahren zu klären ist, ob die öffentliche Parkplatznutzung auf dem unbefestigten Grundstück über längere Dauer auch auf dem rückwärtigen nördlichen Grundstücksbereich, in dem die acht Parkplätze nun angeordnet wurden, auch tatsächlich erfolgt ist. Zum anderen stellt sich hier die Rechtsfrage, ob und ggf. in welchem Umfang die Vorbelastung durch den (öffentlichen) Parkplatz überhaupt schutzmindernd zu berücksichtigen ist, was auch tatsächliche Ermittlungen im Hauptsacheverfahren zum eventuell vorhandenen Umfang der Vorbelastung voraussetzt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 11). Dabei kommt hinzu, dass die Antragstellerin geltend macht, dass die ehemalige Nutzung ein „wilder Parkplatz“ gewesen und damit nicht in rechtlich zulässiger Weise erfolgt sei, was die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Frage aufwirft, ob und ggf. in welchem Umfang - die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass seit 1985 lediglich eine kleine Fläche des maßgeblichen Grundstücks als Parkplatz genutzt worden sei und erst seit den 1990iger Jahren ein größerer Bereich so genutzt worden sei - die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 BbgStrG hier eingetreten ist (vgl. dazu nähe OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 -, OVGE BE 31, 102, juris Rn. 19). Diese rechtlich wie tatsächlich schwierigen Fragen können im Hinblick auf den summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 146 VwGO i.V.m. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht geklärt werden, sondern sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 11). Ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Nutzung der von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung betroffenen Stellplätze lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass zwei dieser Stellplätze nach den Bauvorlagen für behinderte Personen vorgesehen sind. Die Beigeladene kann nämlich andere Stellplätze auf dem Grundstück behinderten Mietern zur Verfügung stellen, zumal sie im Erörterungstermin selbst vorgetragen hat, dass ein Teil der Wohneinheiten des Bauvorhabens bislang noch nicht vermietet ist. Die Bewertung, dass das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Nutzung der acht Stellplätze verschont zu bleiben, das gegenläufige Interesse der Beigeladenen überwiegt, wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass nach dem von der Beigeladenen gewählten Bebauungskonzept für das Grundstück ein relativ hohes Maß der baulichen Nutzung durch ein straßenseitiges und ein weiteres im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnetes Mehrfamilienhaus mit insgesamt 24 Wohneinheiten geplant wurde, mit der Folge, dass die notwendigen Stellplätze (§ 43 Abs. 1 BbgBO, § 2 Stellplatzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen vom 6. Dezember 2004) auf dem Baugrundstück nicht vollständig straßenseitig oder jedenfalls nicht weit entfernt vom Garten der Antragstellerin angeordnet werden können. Bei der Interessenabwägung ist nämlich zu berücksichtigen, dass die materielle Rechtmäßigkeit des vom Beigeladenen gewählten Bebauungskonzeptes maßgeblich auf den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3/13 „Wohnquartier am K...“ zum Maß der baulichen Nutzung basiert. Die dort festgesetzte Geschossflächenzahl von 1,2 und die Grundflächenzahl von 0,4 schöpft die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für das allgemeine Wohngebiet aus. Ob dieser Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich sich auf das Vorhabengrundstück der städtischen Wohnungsbaugesellschaft beschränkt, mit den vorgenannten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wirksam ist, ist derzeit offen und wird voraussichtlich Gegenstand der Prüfung des anhängigen Normenkontrollantrages der Antragstellerin sein. Da der Träger der Bauleitplanung nicht zur Ausschöpfung der Obergrenze verpflichtet ist, wird in diesem Rahmen voraussichtlich insbesondere zu klären sein, ob der Plan im Hinblick auf die privaten Belange der Antragstellerin dem Abwägungsgebot (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) genügt und das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung, das eine relativ hohe Bebauungsdichte ermöglicht, nach den konkreten städtebaulichen Verhältnissen zur Gewährleistung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 3 und 5 BauGB vertretbar ist. b. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Übrigen unbegründet. Das Vorbringen der Antragstellerin, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt ansonsten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. aa. Ohne Erfolg macht die Beschwerde der Antragstellerin geltend, dass durch die Baukörper des Bauvorhabens ihr Wohngebäude und Grundstück infolge einer Reflexion von Geräuschimmissionen des westlich verlaufenden Schienenwegs Berlin - Lübben und der S... Straße rücksichtslos in unzumutbarer Weise Lärmimmissionen ausgesetzt würden und das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Anwendung der 16. BImSchV zu einer falschen rechtlichen Bewertung gelangt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Verletzung des Rücksichtsnahmegebots unter dem Aspekt der möglicherweise auftretenden Schallreflexionen auf Grundlage einer Stellungnahme einer Ingenieurgesellschaft vom 18. Dezember 2015 mit der eingehend erläuterten Begründung verneint, dass eine relevante Pegelzunahme nicht zu erwarten sei und eine signifikante Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gegenwärtig nicht festgestellt werden könne. Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze hat das Verwaltungsgericht auf die Wertungen des Bundesimmissionsschutzrechts abgestellt und dabei offen gelassen, ob die Immissionsgrenzwerte der für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen- und Schienenwegen geltenden Verkehrslärmverordnung - 16. BImschV - anwendbar seien oder auf Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der TA-Lärm abzustellen sei, weil eine relevante Pegelzunahme nicht zu erwarten sei. Soweit dies bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist, vermag daher der Einwand der Antragstellerin, nicht die 16. BImschV, sondern die TA-Lärm sei anwendbar, die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung aufgrund der alternativen Betrachtungsweise nicht in Frage zu stellen. bb. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Bebauung des Beigeladenen führe zu einer unzumutbaren Einsichtnahme in ihr Grundstück und sie werde im Sinne eines „Zooeffekts“ den optischen Blicken der Mieter ausgeliefert. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei, in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat dies insbesondere damit begründet, dass der rückwärtige, von der Straße abgewandte Teil des Grundstücks der Antragstellerin nicht unmittelbar einer grenznahen Bebauung mit dadurch geschaffenen Blickmöglichkeiten ausgesetzt sei, da das Haus 1 des Bauvorhabens in Höhe des Einfamilienhauses der Antragstellerin ende und das Haus 2 um elf Meter von der Grundstücksgrenze nach Osten abgesetzt sei. Auch bestehe an der nach Westen gerichteten Giebelwand des Hauses 2 keine Möglichkeit eines Aufenthalts im Freien von einem erhöhten Standpunkt aus, da an dieser Seite des Gebäudes Balkone nicht vorgesehen seien. Eine Einsichtnahme von diesem Teil des Vorhabens gerade auf das Schwimmbecken und den Freisitz der Antragstellerin sei in dem für die Nutzung in Frage kommenden Sommerhalbjahr zudem durch einen auf dem Vorhabengrundstück befindlichen großen Laubbaum eingeschränkt. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich ihres Grundstücks die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BbgBO durch das Bauvorhaben nicht eingehalten werden, ist hier nicht hinreichend dargetan, dass nach den Umständen des Einzelfalls gleichwohl ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen Einsichtsmöglichkeiten festzustellen ist. Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken sind unter den Bedingungen einer verdichteten Bebauung auch in diesem Teil der Stadt Königs Wusterhausen nicht vollständig zu vermeiden (vgl. entsprechend OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 10 m.w.N). Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Antragstellerin, dass im erstinstanzlichen Verfahren unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO keine Ortsbesichtigung erfolgt sei, hat keinen Erfolg. Grundsätzlich gilt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, die Prüfungsdichte ist aber wegen der Eilbedürftigkeit eingeschränkt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. November 2015 – OVG 10 S 24.14 –, NVwZ-RR 2016, 325, juris Rn. 19 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einer Dritten gegen eine Baugenehmigung auf in der Akte vorhandene präsente Beweismittel, insbesondere auf die Bauvorlagen gestützt hat. Im Übrigen hat auch die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 15. Januar 2016 eine Beweiserhebung in Form eines Ortstermins im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragt hat. cc. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, dass durch das Bauvorhaben die Nutzung ihres Flurstücks zum Zwecke einer von ihrem Wohngebäude unabhängigen separaten Bebauung so eingeschränkt werde, dass ein fast vollständiger Wertverlust eintrete, wodurch sie in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) beeinträchtigt werde, zumal sie geplant habe, dieses Flurstück zur Alterssicherung einzusetzen und zu verkaufen. Es gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 W 1/05 -, juris Rn. 23). Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt grundsätzlich nicht vor Wertverlusten, für die die öffentliche Hand, hier durch Erteilung der Baugenehmigung, (mit-)verantwortlich ist (vgl. dazu näher Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2015 - 11 Bauland U 1/13 -, juris Rn. 67). Insgesamt erscheint eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt der Wertminderung hier daher eher fernliegend. Eine abschließende Beurteilung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. dd. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung lässt sich ferner der Einwand der Antragstellerin nicht nachvollziehen, das Vorhaben bewirke eine unzumutbare Verschattung einer Hälfte ihres Wohngebäudes und der gesamten Breite ihres Grundstücks. Dieses werde für einen Zeitraum von drei Monaten vollständig verschattet. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der Verschattung in qualifizierter Weise eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes über den gesamten Tagesverlauf erfordert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – OVG 10 N 53.11 –, juris Rn. 8). Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation. Da sich das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen östlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet, sei nach den erstinstanzlichen Feststellungen ein relevanter Schattenwurf der Mehrfamilienhäuser nur in den Morgenstunden zu erwarten; schon ab Mittag erscheine eine Verschattung des Gebäudes und der Freiflächen des Grundstücks der Antragstellerin ausgeschlossen. Angesichts dieser nachvollziehbaren Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts ist die von der Antragstellerin behauptete vollständige Verschattung ihres Grundstücks über einen Zeitraum von drei Monaten über den gesamten Tagesverlauf nicht nachvollziehbar, zumal die sich von ihr als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichte Berechnung lediglich auf einen Sonnenstand um 10:00 Uhr bezieht. Eine Beeinträchtigung in qualifizierter Weise über den gesamten Tagesverlauf ist nach alledem nicht erkennbar. ee. Auch die pauschale Rüge der Antragstellerin, dass wegen der hohen Versiegelung des Vorhabengrundstücks in der Baugenehmigung ein Regenwasserspeicher hätte vorgesehen werden müssen, stellt die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das von der Antragstellerin angefochtene Vorhaben auch im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung nicht in Widerspruch zu nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts steht, nicht in Frage. Nach § 11 Abs. 3 BbgBO müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Dass die vorhandene Freifläche des Vorhabengrundstücks zur Niederschlagswasserversickerung nicht ausreicht und die weitgehend unbebaute Fläche des Flurstücks der Antragstellerin hier einer unzumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt würde, hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Eine abschließende Beurteilung ist auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).