Beschluss
3 M 102/10
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.03.2010 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.09.2009 wird insoweit angeordnet, als sie die Stellplätze Nr. 1 bis 4 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von 12 Stellplätzen auf dem benachbarten Grundstück. Diese Stellplätze sollen für die Bewohner des Wohnblocks A. Nr. 6 und 7, der 12 Wohneinheiten umfasst, zur Verfügung stehen. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 01.03.2010 abgelehnt. Es hat ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers. Nachbarn hätten die von Stellplätzen einer benachbarten rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Nur besondere örtliche Verhältnisse könnten dazu führen, dass die Errichtung von Stellplätzen nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden könne. Solche Gründe seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der betroffene Grundstücksbereich des Antragstellers sei zur Straße gerichtet und nicht besonders schutzwürdig, zumal er in Richtung des Wendekreises liege, auf dem mit entsprechend hohem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 ergäbe sich keine erhöhte Schutzwürdigkeit des Antragstellers. Die Überschreitung der Spitzenpegelwerte der TA-Lärm durch die Nutzung der Stellplätze könne nicht bei Stellplätzen berücksichtigt werden, die in einem Wohngebiet hinzunehmen seien. 3 Gegen diesen, ihm am 03.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15.03.2010 Beschwerde eingelegt, die er am 06.04.2010, dem Osterdienstag, begründet hat. II. 4 Die zulässige, insbesonders fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat nach Maßgabe der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 5 Der Antragsteller macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Richtwerte der TA-Lärm bzw. der VDI-Richtlinie 18005 würden zumindest brauchbare Anhaltspunkte dafür liefern, ob die Grenze des Zumutbaren überschritten ist. Insoweit sei bedeutsam, dass der Spitzenpegel bis zu 97,5 dB(A) betragen würde für die Stellplatzanlage, die unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze errichtet werden solle. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht verneint, dass durch diesen Lärm ein besonderer Ruhe- und Rückzugsbereich seines Grundstücks betroffen werde. Auch würden die Kinder- und Schlafzimmer, die er wegen der Lärmimmissionen, die von dem westlich gelegenen Gewerbegebiet und der nördlich gelegenen B.straße ausgingen, zur Straße hin ausgerichtet habe, betroffen werden. Es könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass das Grundstück unmittelbar an dem Wendehammer liege. Erst die Errichtung der Stellplatzanlage führe dazu, dass die dahin führende Planstraße als Zufahrtsstraße zur Stellplatzanlage genutzt werde. Es sei außerdem problemlos möglich, eine Stellplatzanlage in deutlicher Entfernung zu seinem Grundstück zu errichten. Insbesondere könne die vorhandene Stellplatzanlage, die sich südlich des Wohnblocks des Beigeladenen befinde, erweitert werden. Auch bestünde die Möglichkeit, am östlichen Giebel des Wohnblocks eine Stellplatzanlage zu errichten. 6 Ob diese Einwendungen in vollem Umfange durchgreifen, lässt sich im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend entscheiden. Hierbei ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu Grunde zu legen: 7 Das Gebot der Rücksichtnahme gilt bei der Anlage von Stellplätzen sowohl in bauordnungs- wie bauplanungsrechtlicher Hinsicht. 8 Nach § 3 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) i.d.F. des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 729) sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 9 § 48 Abs. 9 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zul. geänd. durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVOBl. M-V S. 690) (LBauO M-V a. F.) bestimmte, dass Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen hervorruft. Zum Wegfall dieser Vorschrift führt die Begründung des Regierungsentwurfs (LTag-Drs. 4/1810 S. 138) aus: 10 "Die in § 48 Abs. 9 a. F. geregelten Anforderungen enthalten teils durch § 3 Abs. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit der Garagenverordnung) abgedeckte, teils mit dem gegebenenfalls nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot identische Maßstäbe, zu deren bauordnungsrechtlicher Festlegung insbesondere auch aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Verhältnis zum Bauordnungsrecht (BVerwG, U. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, DVBl. 2001, 645) kein Bedürfnis besteht." 11 Nach dieser Gesetzeslage ist - nach wie vor - zu unterscheiden zwischen den Immissionen durch Lärm und Abgase und den optisch-ideellen und anderen städtebaulichen Beeinträchtigungen, die durch Stellplätze und Garagen verursacht werden (vgl. OVG Weimar, U. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 -, BRS 57 Nr. 221). Hinsichtlich der Immissionen durch Lärm und Abgase wird Nachbarschutz in erster Linie durch die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 LBauO M-V gewährt. Soweit die durch das Rücksichtnahmegebot geschützten möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind, ergeben sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme insoweit grundsätzlich keine weitergehenden Anforderungen als aus den entsprechenden nachbarschützenden Regelungen des Bauordnungsrechts (BVerwG, B. v. 18. 12.1985 - 4 CB 49 und 50.85 -, NVwZ 1986, 468; U. v. 15.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ). Soweit von den geplanten Stellplätzen Lärmimmissionen und Abgase ausgehen, ist somit vorrangig § 3 Abs. 1 LBauO M-V zu prüfen. Ein darüber hinausgehender Schutz könnte sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nur hinsichtlich solcher Beeinträchtigungen ergeben, die durch die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 BauO nicht erfaßt werden. So erfasst diese Vorschrift etwa nicht eine Verminderung der bisher als Grünfläche genutzten Freifläche im Blockinneren und die darin liegende mögliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Freiraumes im Inneren des Häuserblocks (vgl. OVG Weimar, U. v. 11.05.1995 - a.a.O.). Gleiches gilt, wenn wegen bauordnungsrechtlich relevanter Besonderheiten § 3 Abs. 1 LBauO M-V nicht in der Lage ist, Lärm- und Abgasimmissionen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht angemessen zu würdigen (BVerwG, U. v. 07.12.2000 - a.a.O. zu einer Vereinigungsbaulast). 12 Das Kriterium der bauordnungsrechtlichen Unzumutbarkeit von Lärm und Abgasen meint Belästigungen, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Die Grenze des Zumutbaren ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, ist (vgl. OVG Münster, U. v. 04.09.2008 - 10 A 1678/07 - BauR 2009, 478 = BRS 73 Nr 133). 13 Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs unterscheiden und einen anderen Informationsgehalt aufweisen. Parkplatztypische Geräusche wie etwa Türenschlagen und Gespräche sind durch die 16. BImSchV und die RLS-90 nicht zu erfassen. Zur Beurteilung der von Parkplätzen ausgehenden Lärmimmissionen ist daher zumindest grundsätzlich auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer planerischen Entscheidung oder Baugenehmigung die TA-Lärm, ggf. unter Einbeziehung weiterer technischer Regelungen heranzuziehen, um zu einer tragfähigen Immissionsprognose zu kommen (BVerwG, B. v. 14.11.2000 - 4 BN 44.00 -, NVwZ 2001, 433; U. v. 02.10.1998 - 4 B 72/98 -, NVWZ 1999, 523; OVG Münster, B. v. 27.04.2009 - 10 B 459/09.NE - NVwZ-RR 2009, 799). 14 Der Antragsgegner beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (B. v. 20.07.1995 - 3 S 3538/94 - NVwZ-RR 1996, 254), wonach die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 auf Parkplatzlärm zweifelhaft, jedenfalls aber hinsichtlich der aufgrund der zugelassenen Wohnnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze zu verneinen sei. Die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. überarbeitete Auflage 2007), die der Antragsgegner in seinen Verwaltungsvorgängen in diesem Zusammenhang zitiert, weist aber auf Seite 103 nach dem in Bezug genommenen Zitat des VGH Mannheim, auf dessen Rechtsprechung sich der Antragsgegner stützt, darauf hin, in fachlicher Sicht sei zu betonen, dass die prognostizierte Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen durch derartige Schallereignisse auf Planungsmängel im Bereich des Immissionsschutzes hinwiesen. Daher sollte eine verbesserungsbedürftige Planung zum Beispiel durch eine Verlegung der Zufahrt oder der störendsten Stellplätze auf den Stand der Technik gebracht werden. Bei Parkplätzen von Wohnanlagen sollte das unter 10.1 und 10.2.1 beschriebene Beurteilungsverfahren zur schallschutztechnischen Optimierung herangezogen werden. Dort (S. 101) wird ausgeführt, dass für Parkplätze, die nur aus wenigen Stellplätzen bestehen und einzelnen Gebäuden zugeordnet sind, zum Beispiel für Stellplätze einer Wohnanlage das hier erläuterte Berechnungs- und Beurteilungsverfahren für eine schallschutztechnische Optimierung in Betracht kommen kann. 15 Nach diesen Grundsätzen muss im Hauptsacheverfahren näher untersucht werden, welche Auswirkungen die beabsichtigte Errichtung und Nutzung der Parkplätze auf das Grundstück des Antragstellers haben wird. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes des Antragstellers der Wohnblock, dem die 12 Stellplätze zu dienen bestimmt sind, bereits vorhanden, wenn auch nicht ausgebaut war. Es dürfte einiges dafür sprechen, dass angesichts der erkennbaren Umstände der Antragsteller nicht davon ausgehen konnte, dass dieses Gebäude nicht mehr zu Ende gebaut werden würde. Die Tatsache aber, dass es sich um Geschosswohnungsbau handelt, ist nur dann geeignet, eine grundsätzliche Reduzierung der Zumutbarkeitsgrenzen für die Bewohner zu begründen, wenn sich nicht bereits aus der Eigenart der Umgebung eine "Ortsüblichkeit" von Störungen der Wohnruhe auch in den sonst geschützten Bereichen ergibt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 12.03.2001 - 1 L 3697/00 - UPR 2001, 319). 16 In diesem Zusammenhang wird im einzelnen zu würdigen sein, dass im Rahmen der Bauleitplanung durch die Gestaltung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 104 eine Einbeziehung der nunmehr genehmigten 12 Stellplätze nicht erfolgt ist. Andererseits ist in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 104 ausgeführt, dass der 12-WE Wohnblock kurzfristig saniert und der endgültigen Nutzung übergeben werde. Zu der Frage der Zumutbarkeit wird des weiteren zu beurteilen sein, inwieweit dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass an das Bebauungsplangebiet Nr. 104 jenseits der Planstraße A zwar auch Wohnbebauung in Form der Wohnblöcke angrenzt, diese jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung mit derjenigen Wohnbebauung, die im Bebauungsplangebiet festgesetzt ist, nicht vergleichbar ist. In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, inwieweit auf dem zur Verfügung stehenden Baugrund des Beigeladenen eine für das Grundstück des Antragstellers weniger belastende Anordnung der Stellplätze möglich ist. 17 Für das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist von Folgendem auszugehen: 18 Der Bereich, in dem die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen liegen, ist gemäß der Einschätzung des Antragsgegners nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet anzusehen. In allgemeinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Dem gemäß begegnen v.a. Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516; U. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160; OVG Münster, U. v. 04.09.2008 - 10 A 1678/07 - BauR 2009, 478 = BRS 73 Nr 133). Sollte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richten, würde nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ebenfalls der Grundsatz der Rücksichtnahme gelten. 19 Soweit nach diesen Grundsätzen Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen in Rede stehen, gelten die oben dargelegten Erwägungen. Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird deutlich, dass auch insoweit die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihre Anordnung, die eine Massierung vermeidet, in die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Gebots der Rücksichtnahme einzufließen hat. 20 Angesichts des Umstandes, dass die aufgeworfenen Fragen im Einzelnen im Hauptsacheverfahren zu klären sind, ist im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung vorzunehmen. In diesem Rahmen hält es der Senat für sachgerecht, vorläufig auf die Errichtung bzw. Nutzung der vier dem Grundstück des Antragsteller am nächsten liegenden Stellplätze zu verzichten. Andererseits erscheint es für die Dauer des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller hinnehmbar, dass die übrigen acht Stellplätze errichtet und genutzt werden. Damit wird einerseits dem Interesse des Antragsgegners und des Beigeladenen an der Schaffung von Stellplätzen für den Wohnblock an der Planstraße A in erheblichem Umfang Rechnung getragen, andererseits die relativ nahe Heranführung der vier weiteren Stellplätze mit den entsprechenden Folgen für die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers einstweilen vermieden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).